Satzung der Sportschützengesellschaft Rednitzhembach

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1 Satzung der Sportschützengesellschaft Rednitzhembach 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen "Sportschützengesellschaft 1955 Rednitzhembach" e. V. und hat seinen Sitz in der Gemeinde Rednitzhembach. Er ist rechtsfähig durch Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Schwabach. 2 Zweck des Vereins a. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom Er dient insbesondere der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie der Förderung und Wahrung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder und bietet Behinderten- und Rehabilitationssport an. Dem Verein obliegt besonders die Förderung der Jugend und damit die Heranbildung des Schützennachwuchses. Soweit Veranstaltungen sportschießlicher Art durchgeführt werden, sollen sie in ihrer Gesamtrichtung dazu dienen, diesen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen. b. Der Verein ist rassisch, konfessionell und politisch neutral. c. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicche Zwecke. Alle Einahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. d. Der Verein ist Mitglied der Verbände "Deutscher Schützenbund e. V." (DSB), Bayrischer Sportschützenbund e.v. (BSSB) und des Behinderten- und Rehabilitations- Sportverband Bayern e.v. (BVS-Bayern) und erkennt deren Satzungen, Sport und Schießordnung an. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Geschäftsjahr 4 Mitgliedschaft a. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern. b. Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden, unbescholten sind und einen guten Leumund haben. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich.

2 Jugendliche Mitglieder können nur nach Vollendung des 10. Lebensjahres und mir schriftlicher Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. Über alle Aufnahmen entscheidet der Vorstand. c. Jedes Mitglied erhält bei der Aufnahme in den Verein ein Exemplar der Vereinssatzungen mit einer Bestätigung der Mitgliedschaft. d. Mitglieder, die dem Verein 50 Jahre, bzw. DSB-BSSB 50 Jahre angehören, oder die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können von der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. e. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitgliedes, durch 3 monatige schriftliche Kündigung zum Jahresende, oder nach 6 der Satzung. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder a. Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt zum Verein die Satzung an und verpflichtet sich, diese zu achten, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vorstandschaft erlassenen Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schießbetriebes zu respektieren. Anständiges Betragen gegenüber allen Mitgliedern und Gästen des Vereins, sowie sportliches und faires Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige und selbständige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Meinungsverschiedenheiten über Vereinsangelegenheiten sollen nicht in die Öffentlichkeit hinausgetragen werden. b. Jedes Mitglied sollte bei den Mitgliedsversammlungen anwesend sein. Nicht erschienene Mitglieder haben sich den Beschlüssen der anwesenden Mitglieder zu fügen. c. Jedes Mitglied vom vollendeten 16. Lebensjahr ab ist wahlberechtigt, ab seiner vollen Geschäftsfähigkeit wählbar. Jedes Mitglied hat das Recht Anträge zu stellen und Beschwerde zuführen. d. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von seinen Einrichtungen Gebrauch zu machen. e. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, sie genießen alle Rechte der Mitglieder. 6 Ausschluß aus dem Verein a. Der Ausschuß erfolgt durch die Vorstandschaft. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 30 Tagen schriftlichen Einspruch beim 1. Schützenmeister erheben. Über diesen Einspruch wird bei der nächsten Mitgliederversammlung endgültig entschieden. In beiden Instanzen ist das ausgeschlossene Mitglied vor Beschlußfassungen zu hören, oder es ist ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem, gegen ihn erhobenen, Vorwurf Stellung zu nehmen. b. Der Ausschluß kann erfolgen: Bei Verletzungen der Bestimmungen dieser Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und bei grober Verletzung von Sitte und Anstand, sowie bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.

3 Ebenso bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages, soweit dieser nach Fälligkeit angemahnt und nicht innerhalb der gesetzten Frist von einem Monat zur Einzahlung gelangt. Der Ausschluß kann auch erfolgen, bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muß erfolgen, bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens. c. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und dessen Einrichtungen. Es findet weder eine Rückzahlung von Beiträgen noch sonstigen geldlichen und sachlichen Leistungen statt. Sie haben Satzung, Mitgliedsausweis und ggf. Schützenpaß zurückzugeben. Das Tragen des Vereinsabzeichens ist ihnen nicht mehr gestattet. Falls ihnen eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze erteilt worden ist, ist ihr Ausscheiden der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. 7 Aufnahmegebühr und Beiträge a. Jedes Mitglied, außer Ehrenmitgliedern, bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe in der ordentlichen Mitgliederversammlung alljährlich festgesetzt werden kann. Es ist auf das Konto des Vereins einzuzahlen oder wird, aufgrund einer Abbuchungsermächtigung, eingezogen. b. Neu aufgenommene Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten. c. Beiträge und Aufnahmegebühr können nicht als Kapitalanlage oder Sachwerte angesehen werden. d. Sämtliche Einnahmen, auch dieser Art sind zur Erfüllung des Vereinszweckes nach 2 dieser Satzung zu verwenden. a. Die Organe des Vereins sind: 1. Das Schützenmeisteramt 2. Der Vereinsausschuß 3. Die Mitgliederversammlung 8 Organe des Vereins Alle Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus: zu 1. Das Schützenmeisteramt besteht aus: dem 1. Schützenmeister dem 2. Schützenmeister dem 3. Schützenmeister dem Kassier dem Schriftführer dem Sportleiter dem 1. Jugendleiter dem 2. Jugendleiter dem Rüstmeister Die beiden Schützenmeister sind Vorstand des Vereins im Sinne des 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je allein. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der 2. Schützenmeister nur bei Verhinderung des 1. Schützenmeisters zur Vertretung berufen ist. Das Schützenmeisteramt und der Vereinsausschuß bilden die Vorstandschaft des Vereins.

4 Die Vorstandschaft (Schützenmeisteramt und Vereinsausschuß) wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Mitglieder bleiben jedoch bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt. Die Wahl kann geheim, durch Stimmzettelabgabe, oder durch Aklamation erfolgen. Der 1. und 2. Schützenmeister, Kassier und Schriftführer müssen geheim gewählt werden. Die Sitzungen der Vorstandschaft werden vom 1. Schützenmeister, bei dessen Verhinderung vom 2. Schützenmeister, einberufen und geleitet. Über alle Sitzungen ist Protokoll zu führen, dieses wird bei der nächsten Sitzung vorgelegt. Alle Mitglieder der Vorstandschaft haben in ihr Sitz und Stimme. Die Vorstandschaft ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder. Es sollte jedoch wenigstens die Hälfte anwesend sein. Zu allen Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während seiner Amtszeit aus, so kann die Vorstandschaft einen Ersatzmann wählen, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung an die Stelle des ausgeschiedenen tritt. Diese Bestimmung findet auf den 1. Schützenmeister keine Anwendung. Fällt der 2. Schützenmeister aus, so wird er im Geschäftsbereich "Vereinsleitung und Repräsentation" vom Kassier vertreten. Fallen beide Schützenmeister aus, so ist nach 29 BGB zu verfahren. Zu 3 Die Mitgliederversammlung Die Ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister (bei dessen Verhinderung vom 2. Schützenmeister) durch persönliches Anschreiben der Mitglieder, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen und geleitet. Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich, an den 1. Schützenmeister, eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Satzungsänderungen oder zum Ausschluß eines Mitgliedes ist 2/3 Mehrheit erforderlich. Wird durch Satzungsänderung die Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, so ist das zuständige Finanzamt von der Änderung zu benachrichtigen. Über die Versammlung und die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll auszufertigen, vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom 1. bzw. 2. Schützenmeister gegenzuzeichnen. Als Kassen- und Rechnungsprüfer wählt die Versammlung 2 Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Vereinsinteressen es erfordern, oder ¼ der Mitglieder, unter Angabe des Zwecks, beim 1. Schützenmeister dies beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse, wie die ordentliche Mitgliederversammlung. Mindestfristen für die Einberufung sind: Für die ordentliche Mitgliederversammlung 1 Woche für die außerordentliche Mitgliederversammlung 1 Woche Für die Verwaltungssitzung 2 Tage

5 9 Stiftung und Spenden Dem Verein gestiftete und sonstige Gegenstände werden Eigentum und Vermögensgegenstände des Vereins. 10 Auflösung und Verschmelzung des Vereins Die Sportschützengesellschaft 1955 Rednitzhembach e. V. kann nur durch eine eigene hierzu einberufene Mitgliederversammlung mit einem anderen Verein vereinigt werden (Verschmelzen). Dies kann jedoch nur dann erfolgen, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, den Verein weiterzuführen. Für einen Auflösungs- bzw. Verschmelzungsbeschluß ist ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen des Vereins, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde Rednitzhembach übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, die dieser Satzung entsprechen, zu verwenden hat.

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