(4) ENSO NETZ stellt am Netzanschluss elektrische Energie in Höhe der in Anlage 1, Ziffer 2.3 benannten Netzanschlusskapazität zur Verfügung.

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1 Netzanschlussvertrag Vertrag zum Anschluss bzw. Änderung des Netzanschlusses an das Verteilernetz der ENSO NETZ GmbH zur Einspeisung elektrischer Energie [ohne Netzausbau] Unser Zeichen: Telefon: Bearbeiter: zwischen der ENSO NETZ GmbH Rosenstraße Dresden -Verteilnetzbetreiber, nachstehend ENSO NETZ genannt- und Name/Firma/Antragsteller: Registergericht: Register-Nr.: Straße PLZ, Ort -nachstehend Einspeiser genannt- -ENSO NETZ und Einspeiser nachstehend Vertragspartner genannt- 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages sind die befristete Reservierung der Einspeiseleistung gemäß Abs. 5 und der Netzanschluss der Anlagen des Einspeisers an das Verteilernetz bzw. die Netzanschlussänderung gemäß der unter der Vorgangsnummer registrierten Anmeldung für den Anschluss von Erzeugungsanlagen und der Verknüpfungspunktermittlung vom [TT.MM.JJJJ]. (2) Der Vertrag bezieht sich auf den Netzanschluss für das nachstehende Grundstück. Die Erzeugungsanlagen des Einspeisers sind in der Anlage 4 zu diesem Vertrag beschrieben. Anlagen Straße, Nr. PLZ, Ort (3) ENSO NETZ nimmt die in der vorgenannten Erzeugungsanlage des Einspeisers erzeugte elektrische Energie in ihr Verteilernetz im Rahmen der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) in der jeweils gültigen Fassung bestehenden Verpflichtungen, maximal jedoch bis in Höhe der in Anlage 1 Ziffer 2.1 benannten Einspeiseleistung auf. (4) ENSO NETZ stellt am Netzanschluss elektrische Energie in Höhe der in Anlage 1, Ziffer 2.3 benannten Netzanschlusskapazität zur Verfügung. (5) Sofern die Erzeugungsanlage bei Abschluss dieses Vertrages noch nicht inbetriebnahmebereit ist, reserviert ENSO NETZ dem Einspeiser die Einspeiseleistung an dem in der Verknüpfungspunktmitteilung gemäß Abs. 1 mitgeteilten Verknüpfungspunkt bis zum [TT.MM.JJJJ]. Die Reservierung entfällt, soweit ENSO NETZ gesetzlich oder anderweitig rechtsverbindlich verpflichtet wird, die reservierte Einspeisekapazität anderen Einspeisewilligen zur Verfügung zu stellen.

2 Seite 2 2 Netzanschluss (1) Leistungsbereitstellung und Einspeisung erfolgen mit der in Anlage 1 Ziffer 2.4 angegebenen Netznennspannung und einer Netznennfrequenz von 50 Hz an der Übergabestelle (Eigentumsgrenze). (2) Ausführung und Dimensionierung des Netzanschlusses der in 1 Abs. 2 benannten anzuschließenden Anlagen werden von ENSO NETZ auf Grundlage der in Anlage 1, Ziffer 2.1 bzw. Ziffer 2.3 benannten Einspeiseleistung und Netzanschlusskapazität vorgegeben. (3) Art, Lage und Ausführung des Netzanschlusses sind in der Anlage 2, Technische Konzeption (Lageplan), dargestellt. Die Technische Konzeption ist die Basis für die Kalkulation der Inbetriebsetzungskosten. (4) Am Netzanschluss kann elektrische Energie maximal in Höhe der Einspeiseleistung in das Verteilernetz aufgenommen werden und am Netzanschluss wird elektrische Energie maximal in Höhe der Netzanschlusskapazität bereitgestellt. Bei einem Überschreiten der Einspeiseleistung und/oder der Netzanschlusskapazität sind der Netzanschlussvertrag und ggf. damit im Zusammenhang stehende Verträge anzupassen bzw. neu abzuschließen. Bei Nichtinanspruchnahme der Netzanschlusskapazität für einen Zeitraum von 24 aufeinander folgenden Monaten ist ENSO NETZ berechtigt, die Höhe der Netzanschlusskapazität entsprechend der jeweiligen netzplanerischen Erfordernisse anzupassen, d. h. ggf. zu reduzieren. ENSO NETZ teilt diese Anpassung dem Einspeiser schriftlich mit. Soweit der Einspeiser die Inanspruchnahme der ursprünglich nach diesem Vertrag vereinbarten Netzanschlusskapazität beabsichtigt, teilt er dies ENSO NETZ schriftlich mit. Diese Inanspruchnahme ist ohne Zahlung eines weiteren Baukostenzuschusses, jedoch frühestens 6 Monate nach verbindlicher Anzeige durch den Einspeiser, möglich. Erreicht die Erzeugungsanlage über einen Zeitraum von 24 aufeinander folgenden Monaten nach vollständiger Errichtung und Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage nicht die in Anlage 1 Ziffer 2.1 benannte Einspeiseleistung, reduziert sich die zulässige Einspeiseleistung nach diesem Vertrag auf die im vorgenannten Zeitraum maximal erreichte tatsächliche Einspeiseleistung. ENSO NETZ teilt diese Anpassung dem Einspeiser schriftlich mit. Der Einspeiser kann die Differenz zwischen der ursprünglich im Vertrag benannten Einspeiseleistung und der reduzierten Einspeiseleistung nicht für den Anschluss bzw. die Anschlussänderung einer anderen Erzeugungsanlage an das elektrische Verteilernetz beanspruchen. Dafür ist eine separate Anmeldung und Prüfung der Netzanschlussmöglichkeiten erforderlich. (5) Die Einrichtungen zu Transport und Verteilung der elektrischen Energie bis zur Eigentumsgrenze werden von ENSO NETZ bzw. dem bevollmächtigten Dienstleister erstellt, unterhalten und erneuert. Diese Einrichtungen befinden sich im Eigentum der ENSO Energie Sachsen Ost AG. (6) Die Übergabestelle für die elektrische Energie aus dem Verteilernetz und die Eigentumsgrenze zwischen den Einrichtungen der ENSO Energie Sachsen Ost AG und dem Anschlussnehmer sind in der Anlage 1 benannt.

3 Seite 3 3 Kosten für Netzanschluss und vorgelagertes Verteilernetz (1) Die vom Einspeiser im Zusammenhang mit der Errichtung bzw. Änderung des Netzanschlusses zu tragenden Kostenanteile gliedern sich wie folgt: a) Inbetriebsetzungskosten Netzanschluss b ) Baukostenzuschuss Ein Baukostenzuschuss für das dem Netzanschluss vorgelagerte Verteilernetz entsprechend der Netzanschlusskapazität gemäß Anlage 1, Ziffer 2.3 in Höhe von zzt., /kw wird auf Basis des BGH-Urteils vom bis zur Höhe der Einspeiseleistung nicht erhoben. Bei dem Rückbau der Erzeugungsanlagen und weiterer Nutzung des Netzanschlusses wird der Baukostenzuschuss für die Netzanschlusskapazität in der jeweils aktuell gültigen Höhe fällig. c) Einbau Messeinrichtung Gesamtkosten netto zuzüglich Umsatzsteuer 19 % Gesamtkosten brutto (2) Die in Abs. 1 genannten Kosten basieren auf den im Rahmen der Planung erkennbaren Verhältnissen. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber den bei Vertragsabschluss vorliegenden Verhältnissen unvorhersehbar oder auf Anforderungen Dritter im Rahmen der Feinplanung/Projektierung so wesentlich, dass die Erfüllung des Vertrages zu den vereinbarten Bedingungen nicht mehr zumutbar ist, so wird ENSO NETZ die Kostenkalkulation den geänderten Verhältnissen anpassen und hiermit ein ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wiederherstellen. (3) Die Kosten für den Rückbau des Netzanschlusses nach Beendigung des Netzanschlussverhältnisses sind nicht Bestandteil der Netzanschlusskosten unter Abs.1. Diese werden zum Zeitpunkt des geplanten Rückbaus kalkuliert und sind vom Einspeiser zu tragen. 4 Bindefrist und Abrechnung (1) An den Vertrag einschließlich der unter 3 Abs. 1 aufgeführten Gesamtkosten netto hält sich ENSO NETZ vorbehaltlich einer Berichtigung nach Errichtung bzw. Änderung des Netzanschlusses gebunden, wenn dieser Vertrag spätestens 3 Wochen nach Ausstellungsdatum vom Einspeiser unterzeichnet an ENSO NETZ zugestellt wird und kein vom Einspeiser oder dritter Seite zu vertretender Umstand vorliegt, der es ENSO NETZ nicht ermöglicht, innerhalb von 6 Monaten ab dem Ausstellungsdatum dieses Netzanschlussvertrages den Netzanschluss herzustellen. Im Falle einer Reservierung der Einspeiseleistung gemäß 1 Abs. 5 gilt letztere Frist mit der Maßgabe, dass diese Frist mit dem Nachweis der Inbetriebnahmebereitschaft der Erzeugungsanlage zu laufen beginnt. (2) Der Vorbehalt gilt auch, wenn im Einzelfall unvorhersehbare Kostenänderungen auftreten, z. B. Änderung der Leitungsführung auf Verlangen von Behörden oder Grundstückseigentümern oder sonstige Kostenänderungen. (3) ENSO NETZ wird dem Einspeiser eine absehbare Überschreitung der im Vertrag veranschlagten Gesamtkosten > 10 % schriftlich anzeigen. (4) Nach Fertigstellung des Netzanschlusses erfolgt eine Nachkalkulation, die Grundlage für die Endabrechnung der Gesamtkosten netto ist.

4 Seite 4 5 Leistungsumfang (1) Der nach diesem Vertrag geschuldete Leistungsumfang von ENSO NETZ beinhaltet neben der befristeten Reservierung der Einspeiseleistung gemäß 1 Abs. 5 die Herstellung des Netzanschlusses einschließlich - X Tiefbauarbeiten, mit Einholen erforderlicher Genehmigungen, - X Verlegung und Anschluss der ENSO-Leitungen, - X Inbetriebsetzung des Netzanschlusses - X Einbau Messeinrichtung. (2) Eigenleistungen des Einspeisers bei Errichtung/Änderung des Netzanschlusses bedürfen der vorherigen gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit ENSO NETZ. (3) Der Einspeiser zeigt von ihm veranlasste Arbeiten an elektrotechnischen Anlagen von ENSO NETZ (z. B. Anschluss an der NS-Verteilung) rechtzeitig unter Verwendung des Formulars Spezifikation der ENSO - Eigenerrichtung von Anschlüssen (Anschlussnehmerinformation) unter an. (4) Der vom Einspeiser geplante Termin des Anschlusses der Erzeugungsanlage am Netzanschluss ist ENSO NETZ mindestens 14 Kalendertage im Voraus schriftlich anzuzeigen. 6 Zahlungsbedingungen (1) Der Einspeiser leistet nach dem Abschluss dieses Vertrages eine Anzahlung von 50 % der Gesamtkosten: (zuzüglich Umsatzsteuer). (2) Der Restbetrag wird bei Fertigstellung des Netzanschlusses auf Basis der Nachkalkulation fällig. (3) Zur Anzahlung sowie zur Zahlung des Restbetrages wird der Einspeiser von ENSO NETZ gesondert durch Rechnungslegung aufgefordert. (4) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei ENSO NETZ maßgeblich. Zahlungseingang ist die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf dem Konto von ENSO NETZ. (5) Bei verspätetem Zahlungseingang des Restbetrages ist ENSO NETZ berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, vom Ablauf der Zahlungsfrist an Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu verlangen. 7 Technische Vorschriften und Regeln (1) Bestandteile dieses Vertrages sind die Technischen Anschlussbedingungen Strom für Netzanschlüsse an das Nieder-, Mittel- und Hochspannungsnetz der ENSO NETZ GmbH (TAB Strom ENSO NETZ), vorliegend insbesondere [bei Anschluss in Niederspannung] - Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz der BDEW-Landesgruppe Mitteldeutschland vom Juli 2012, Teil 1 der TAB Strom ENSO NETZ. [bei Anschluss in Mittelspannung] - die Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz, Teil 2 der TAB Strom ENSO NETZ. - BDEW-Richtlinie Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz", Teil 10 der TAB Strom ENSO NETZ

5 Seite 5 Die gesamten TAB Strom ENSO NETZ sind im Internet unter veröffentlicht. Sie gelten in der jeweiligen Fassung und können auf Wunsch von ENSO NETZ kostenfrei bereitgestellt werden. (2) Der Einspeiser hat die technischen Vorgaben gemäß 9 EEG zu beachten. EEG- bzw. KWK- Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kw sind mit technischen Einrichtungen auszustatten, die es ENSO NETZ jederzeit ermöglichen, die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert zu reduzieren und die jeweilige Ist-Einspeiseleistung abzurufen. Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 30 kw und höchstens 100 kw sind mit technischen Einrichtungen auszustatten, die es ENSO NETZ jederzeit ermöglichen, die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert zu reduzieren. Bei Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 kw ist entweder die Ausstattung mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung oder die Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung am Verknüpfungspunkt auf 70 % der installierten Leistung erforderlich. Der Einspeiser informiert ENSO NETZ über die Ausstattung der Erzeugungsanlage bzw. die Begrenzung der maximalen Wirkleistungsseinspeisung gemäß den Technischen Mindestanforderungen der ENSO NETZ GmbH zur Umsetzung des Einspeisemanagements nach 9 und 14 EEG, Teil 17 der TAB Strom ENSO NETZ. 8 Messstellenbetrieb und Messung (1) Die Erfassung und Einspeisung der elektrischen Energie und ggf. die Übermittlung der Messdaten erfolgen auf Grundlage der jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen und sind anlagenkonkret in Anlage 1, Ziffer 3 geregelt. (2) Der technische Aufbau der Messstelle und der zugehörigen Einrichtungen wird auf Basis der im 1 Abs. 1 erfolgten Anmeldung von ENSO NETZ vorgegeben. (3) Der Einspeiser stellt einen den TAB Strom ENSO NETZ und den netzanschlussbezogenen Vorgaben entsprechenden Platz zur Unterbringung der Messeinrichtungen zur Verfügung und lässt auf seine Kosten von einem eingetragenen Elektroinstallationsunternehmen den Zählerplatz errichten und unterhalten. (4) Messeinrichtungen inkl. Wandler werden vom Messstellenbetreiber beigestellt. Mit dem Einbau der Wandler beauftragt der Einspeiser ein Elektroinstallationsunternehmen. Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Einspeisers. Der weitere Messstellenbetrieb erfolgt auf Grundlage von 21b EnWG. 9 Grundstücksbenutzung Der Einspeiser gestattet ENSO NETZ bzw. ihrem Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen, das (die) Grundstück(-stücke) gemäß Lageplan für den Bau notwendiger Anlagenkomponenten unentgeltlich zu benutzen, zu betreten und zu befahren. 10 Auftragserteilung und Ausführungsfrist (1) Der Eingang dieses von ENSO NETZ und vom Einspeiser unterzeichneten Vertrages bei ENSO NETZ sowie der Anzahlung gemäß 6 Abs. 1 gelten als Auftrag für die Ausführung.

6 Seite 6 (2) ENSO NETZ ist bemüht, die Errichtung des Netzanschlusses innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des unterzeichneten Netzanschlussvertrages bzw. im Falle der Reservierung der Einspeiseleistung gemäß 1 Abs. 5 innerhalb von 3 Monaten ab dem Nachweis der Inbetriebnahmebereitschaft der Erzeugungsanlage zu gewährleisten. 4 bleibt hiervon unberührt. 11 Laufzeit und Kündigung (1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vertragspartner können den Vertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende des Kalendermonates ordentlich kündigen. Eine Kündigung nach Satz 2 durch ENSO NETZ ist nur möglich, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nicht besteht. (2) Wird der Vertrag vor Fertigstellung des Netzanschlusses durch den Einspeiser gekündigt, sind die bereits bei ENSO NETZ nachweislich entstandene Aufwendungen vom Einspeiser zu tragen. (3) Die Reservierung der Einspeiseleistung gemäß 1 Abs. 5 erfolgt bis zu dem dort benannten Termin. Der Einspeiser hat gegenüber ENSO NETZ innerhalb dieser Frist nachzuweisen, dass die Erzeugungsanlage inbetriebnahmebereit ist oder die nächst höhere Stufe der Planungsreife erreicht wurde. Die Nachweisbedingungen sind im Internet unter veröffentlicht und werden auf Wunsch kostenfrei bereitgestellt. Weist der Einspeiser dies nicht oder nicht fristgerecht nach, so endet dieser Vertrag zu dem in 1 Abs. 5 benannten Termin, ohne dass es hierfür einer gesonderten Kündigung des vorliegenden Vertrages bedarf. (4) Weist der Einspeiser die nächst höhere Stufe der Planungsreife gemäß Abs. 3 nach, wird ENSO NETZ dem Einspeiser in einem Nachtrag zu diesem Vertrag den neuen Endtermin für die Reservierung der Einspeiseleistung benennen. ENSO NETZ behält sich in diesem Zusammenhang Änderungen der in 3 Abs. 1 ausgewiesenen Kosten vor. Kommt der Nachtrag nicht zustande, so endet dieser Vertrag rückwirkend zu dem in 1 Abs. 5 benannten Termin, ohne dass es hierfür einer gesonderten Kündigung bedarf. 12 Rechtsnachfolge Sowohl der Einspeiser als auch ENSO NETZ sind berechtigt, die vertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten auf einen Dritten zu übertragen, wenn dieser die Vertragspflichten uneingeschränkt übernimmt. 13 Schlussbestimmungen (1) Änderungen und Ergänzungen dieses Netzanschlussvertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für diese Schriftformklausel. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. (2) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten für den Netzanschluss der Anlagen des Einspeisers an das Verteilernetz von ENSO NETZ die beigefügten Anlagen, insbesondere die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und die Anschlussnutzung Strom der ENSO NETZ GmbH (AB Netzanschluss und Anschlussnutzung Strom) in der jeweils aktuellen Fassung, die insoweit wesentlicher Vertragsbestandteil sind. Aktualisierungen werden unter veröffentlicht. Die jeweils aktuelle Fassung kann vom Einspeiser jederzeit von ENSO NETZ angefordert werden und wird kostenfrei bereitgestellt. (3) Sämtliche Angaben in diesem Vertrag (technische Daten, Leistungsumfang, Kosten etc.) gelten für den Verknüpfungspunkt, der in der in 1 Abs. 1 benannten Verknüpfungspunktermittlung anschlusskonkret als der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt gemäß 8 Abs. 1 Satz 1 EEG ermittelt worden ist. Sofern sich die Grundlagen für die Ermittlung des Verknüpfungspunktes bis zur Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage des Einspeisers ändern, ist der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt gemäß 8 Abs. 1 Satz 1 EEG neu zu ermitteln.

7 Seite 7 (4) Wird dieser Vertrag gemäß 4 Abs. 1 gegenstandslos oder endet dieser Vertrag gemäß 11 Abs. 3 bzw. 11 Abs. 4, wird ENSO NETZ dem Einspeiser die gemäß 6 Abs. 1 geleistete Anzahlung abzüglich nachweislicher Aufwendungen von ENSO NETZ, die im Zusammenhang mit Errichtung und ggf. Rückbau des Netzanschlusses entstanden sind, zurückerstatten. 14 Ausfertigung Der Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Beide Vertragspartner erhalten je eine gegengezeichnete Originalausfertigung. Dresden, den, den ENSO NETZ GmbH Stempel i. V. i. A. [Name] [Name] Name, Unterschrift (Einspeiser), den Name, Unterschrift (Grundstückseigentümer) Anlagen Anlage 1: Netzanschlussdaten Anlage 2: Technische Konzeption (Lageplan) Anlage 3: AB Netzanschluss und Anschlussnutzung Strom Anlage 4: Beschreibung Erzeugungsanlagen Anlage 5: Messkonzept Anlage 6: Mitteilung Bankverbindung / Steuernummer Anlage 7: Inbetriebsetzungsprotokoll

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