Benützungsreglement für Schul- und Sportanlagen

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1 Benützungsreglement für Schul- und Sportanlagen Allgemeine Bestimmungen Zweck Dieses Reglement regelt die Benützung der Räumlichkeiten und Anlagen der Schule ausserhalb des ordentlichen Schulbetriebs. Für alle Belange in diesem Reglement ist die Primarschule Uesslingen- Buch zuständig. Allgemeines Die Schule hat für die Benützung der Schulanlage absoluten Vorrang. Die Räume und Anlagen, die von der Schule nicht beansprucht werden, können nach erteilter Bewilligung von Vereinen und in Ausnahmefällen von Privaten benützt werden, sofern der Schulbetrieb nicht gestört wird. Die Schulanlagen können entweder zur regelmässigen Belegung oder zur vorübergehenden Belegung benützt werden. Während der Hauptreinigungen und während der Schulferien im Sommer und in der Weihnachts- und Neujahrswoche bleiben die Schulanlagen geschlossen; ausgenommen die Aussenanlagen. Ausnahmebewilligungen können durch die Schulbehörde erteilt werden. Ortsansässige Vereine und Interessenten haben den Vorrang. Die Schulanlage steht den Berechtigten frühestens nach Schulschluss und bis spätestens Uhr zur Verfügung. Der Schulhausplatz ist bis Uhr zu verlassen. Die Benützer sind gehalten, die Schulanlage nicht vor der bewilligten Zeit zu betreten und sie pünktlich zu verlassen. Die Verlängerung der Belegzeit bedarf einer speziellen Bewilligung. Die Benützer haben nur zu den in der Bewilligung bezeichneten Lokalitäten Zutritt. Jugendlichen dürfen die Lokale nur in Begleitung der Leiter betreten. Bei Unfällen und Diebstählen lehnt die Schulgemeinde jede Haftung ab. Bei grösseren Veranstaltungen wird dem Veranstalter empfohlen, eine angemessene Versicherung abzuschliessen. Die Versicherung der Teilnehmer/Zuschauer ist Sache des Mieters. Der Veranstalter ist bei grösseren Anlässen für die Verkehrsorganisation zuständig. Benützung Gesuche Für die organisierte Benützung der Schul- und Sportanlagen bedarf es in jedem Fall einer Bewilligung durch die Schulbehörde (das Gesuchsformular kann unter heruntergeladen werden). Das Benützungsgesuch ist für Dauer- und einmal Belegungen getrennt und schriftlich an den Liegenschaftsverwalter einzureichen. Die Schulbehörde wird dann ein Entscheid treffen und dem Gesuchsteller entsprechend mitteilen. Einmalige Benützung Gesuche zur einmaligen Benützung der Anlagen sind mindestens zwei Wochen vor dem Benützungsdatum an den Liegenschaftenverwalter zu richten. Regelmässige Benützung Für regelmässige Benützungen werden die Belegungspläne, nachdem die Stundenpläne für die Schule festgelegt sind, durch den Liegenschaftenverwalter erstellt. Die Bewilligung wird schriftlich erteilt. 8.1 Benuetzungsreglement für Schul- und Sportanlagen.docx Seite 1 von 8

2 Entzug der Benützungsbewilligung Eine erteilte Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, wenn: 1. die Benutzungsordnung oder die Weisungen der Aufsichtsorgane missachtet werden 2. die Zweckentfremdung der Räumlichkeiten erfolgt 3. die Sorgfaltspflicht wiederholt vernachlässigt wird 4. die andauernd ungenügende Beteiligung festgestellt wird 5. die finanziellen Forderungen der Schule nichtbezahlt werden (Benützungsgebühren, Ersatzansprüche usw.) 6. ungebührliches Betragen zu Klagen Anlass gibt. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr kann in einem solchen Fall nicht geltend gemacht werden. Benützungsbestimmungen Vereine und Organisationen haben eine verantwortliche Person zu bezeichnen, welche sich dem Liegenschaftenverwalter gegenüber verantwortlich zeichnet. Der Liegenschafterwalter kann der verantwortlichen Person einen Schlüssel gegen Quittung übergeben. Dieser Person wird die Verantwortung für das Öffnen und Schliessen der Anlagen übertragen. Änderungen im Verantwortungsbereich sind umgehend mitzuteilen Benützungszeiten Information Fallen Belegungen gemäss Belegungsplan aus, ist der zuständige Hauswart in der Regel 3 Arbeitstagen im Voraus zu informieren. Können Sportanlagen oder Räumlichkeiten infolge schulischer Beanspruchung nicht benützt werden, werden die betroffenen Benützer frühzeitig durch den Hauswart oder die Behörde informiert. Es besteht kein Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Beschränkung des Benützungsrechts Die Schule kann das grundsätzlich zugesicherte Benützungsrecht vorübergehend beschränken, wenn die Schulanlagen durch ausserordentliche Situationen belegt sind. Ein Anrecht auf die Zuweisung einer Ausweichanlage oder eine Reduktion der Benützungsgebühr besteht nicht. Sorgfaltspflicht Sorgfalt Die Benützer sind zum sorgfältigen Umgang mit den Räumlichkeiten und Anlagen sowie dem zur Verfügung gestellten Inventar der Schule verpflichtet. Schäden Schäden, fehlende Geräte oder andere Verluste (insbesondere auch Schlüsselverluste) sind umgehend dem Hauswart oder dem Liegenschaftenverwalter zu melden. Für verursachte Schäden und Verluste haftet der Verein/Veranstalter. Reparaturaufträge dürfen nur durch die Schule erteilt werden. Saal Belegung Der Anzahl anwesende Personen in der Turnhalle Uesslingen darf aufgrund der Sicherheit nicht 300 übersteigen. 8.1 Benuetzungsreglement für Schul- und Sportanlagen.docx Seite 2 von 8

3 Kosten Die Kosten setzen sich zusammen aus: Benützungsgebühr Für die Benützung der Räumlichkeiten und Anlagen wird eine Gebühr erhoben. Die Schulbehörde erlässt ein Gebührenreglement. In besonderen Fällen kann die Schulbehörde von den Bestimmungen der Gebührenordnung abweichen. Vereine aus dem Gebiet der Schule werden nach speziellen, vergünstigten Tarifen belastet. Umtriebspauschale Für die durch die Veranstaltung bedingte Arbeit, kann eine Pauschalgebühr erhoben werden. Diese wird im Gebührenreglement festgehalten. Die Pauschalgebühr deckt folgende Umtriebe: - Verwaltungsaufwand - Schlüsselübergabe - Instruktionen für die Benutzung der Räumlichkeiten zu Beginn der Veranstaltung - Logistische Hilfestellung beim Einrichten (Einrichten ist Sache des Veranstalters) - Schlusskontrolle bei Schlüsselrückgabe Hauswartentschädigung Die über die Umtriebspauschale hinausgehende Beanspruchung des Hauswartes wird nach Aufwand in Rechnung gestellt. Der Stundenansatz ist im Gebührenreglement festgehalten. Rechnungsstellung Die Rechnungsstellung für Benützungsgebühr und Umtriebspauschale erfolgt durch die Schulgemeinde. Ordnung für Sport- und Spielanlagen sowie Schulräume Sport- und Spielanlagen Die Spielwiese, Spielplatz und der Hartplatz der Schule können durch Gemeindebewohner und vor allem durch die Schüler ausserhalb der Schulzeit grundsätzlich frei benützt werden. Reservierte Belegungen haben Vorrang. Die Spielwiese der Primarschule darf nur im bespielbaren Zustand betreten werden. Über die Benützung der Aussenanlagen entscheidet der Hauswart. Zur Regenerierung der Spielwiese sind Sperrzeiten notwendig. Der Tafel Rasen gesperrt ist unbedingt Folge zu leisten. Je nach Zustand des Rasens entscheidet der Hauswart, ob die Spielwiese betreten werden darf. Die Benützung der Sport- und Spielplätze ist bis zum Eintreten der Dunkelheit, spätestens aber bis Uhr (während der Sommerzeit bis Uhr) gestattet. Von Uhr ist Mittagsruhe. Beim Spielen ist auf die Nachbarschaft und deren Ruhebedürfnis Rücksicht zu nehmen. Fahrzeuge sind auf der Spielwiese und dem Sportplatz verboten. Hunde Hunde sind auf dem ganzen Schulareal an der Leine zu halten. Hunde sind in den Schulräumen grundsätzlich verboten. Betreten der Räumlichkeiten Die Sporthallen dürfen nur in sauberen Schuhen (keine Striemen und Brenner verursachende Sohlen) betreten werden. Schuhe mit markierenden Sohlen sind verboten. Die wechselweise Benützung von Hallen und Aussensportanlagen mit den gleichen Schuhen ist verboten. 8.1 Benuetzungsreglement für Schul- und Sportanlagen.docx Seite 3 von 8

4 Jugendliche unter 18 Jahren dürfen die Sporthallen und Räumlichkeiten nur in Begleitung der Leiter betreten. Nasszellen dürfen aus hygienischen Gründen nicht mit Schuhen betreten werden. Harz/Haftmittel Die Verwendung von Harz und Haftmitteln ist verboten. Verlassen der Räumlichkeiten Der Benutzer ist verantwortlich, dass nach Verlassen der Räumlichkeiten alle Türen und Fenster geschlossen sind. Bei Wochenendveranstaltungen muss der geordnete Schulbetrieb am Montag ab 7.00 Uhr wieder voll gewährleistet sein. Pflichten, Kontrolle Die Anlagen müssen in sauberem Zustand verlassen werden. Das Licht ist überall zu löschen, die Duschen abzustellen, die Garderoben aufzuräumen, die Fenster und die Türen nach dem Lüften zu schliessen. Ausserordentliche Aufwendungen werden den Benützern verrechnet. Schulräume Die Benützer von Schulräumen sind gehalten, die festgelegte Ordnung im Raum nicht zu verändern. Die Räume sind so zu verlassen, wie sie angetreten wurden. Geräte, Material, Mobiliar Die Geräte und das Mobiliar der Schule dürfen ausserhalb der Turnhallen nur mit Bewilligung der Schulgemeinde benützt werden. Es dürfen nur die für den Aussenbereich bestimmten Geräte, Mobiliar und Material auch im Aussenbereich verwendet werden. Benützte Geräte und Turnmaterial sind wieder ordnungsgemäss in den Geräteräumen zu versorgen. Bewegliche Turngeräte in der Turnhalle, soweit nicht in Kästen verschlossen, stehen den Benützern zur Verfügung. Sämtliche Geräte müssen getragen und dürfen auf keinen Fall auf dem Boden geschleift werden. In der Bewilligung zur Belegung von Turnhalle und Sportplatz ist die Benützung von Garderoben und Duschen inbegriffen. Eigenes Mobiliar und eigene Geräte dürfen nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Schulbehörde in die Schullokalität eingestellt werden. Die Behörde lehnt jede Haftung im Zusammenhang mit allfälligen Beschädigungen oder Diebstählen ab. Die technischen Anlagen in der Turnhalle dürfen nur von instruierten Personen bedient werden; der Hauswart erteilt bei der ersten Benützung die entsprechenden Instruktionen Wirtschafts- oder Festbetrieb Das Führen eines Wirtschafts- oder Festbetriebes ist in allen Räumen bewilligungspflichtig. Rauchen Das Rauchen ist in sämtlichen Räumlichkeiten verboten. Für den Aussenbereich müssen Aschenbecher zur Verfügung stehen. Weisungen Die Weisungen der Schulbehörde sowie des verantwortlichen Personals sind zu befolgen. Spezielle Weisungen für die Benutzung der Räumlichkeiten werden am Anschlagbrett mitgeteilt. Mitteilungen Mitteilungen, Gesuche und Reklamationen seitens der Benützer sind schriftlich an die Schulbehörde zu richten. 8.1 Benuetzungsreglement für Schul- und Sportanlagen.docx Seite 4 von 8

5 Ordnung für Veranstaltungen Einrichtung und Reinigung Für Veranstaltungen jeder Art ist das Einrichten grundsätzlich Sache der Veranstalter, ebenso das Aufräumen und das Reinigen. Hilfestellungen durch den Hauswart sind entschädigungspflichtig. Bei den Arbeiten zur Einrichtung der Räumlichkeiten sowie zu deren Reinigung und Wiederherstellung für den Schulbetrieb sind die Anordnungen und Weisungen des Hauswartes zu befolgen. Maschinelle Arbeiten werden durch den Hauswart ausgeführt und sind kostenpflichtig. Installationen An den bestehenden Anlagen und Einrichtungen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Veränderungen und zusätzliche Installationen dürfen nur mit Bewilligung des Hauswartes ausgeführt werden. Nach Gebrauch ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Festwirtschaft Getränkeausschank und Restaurationsbetrieb sind nur in den in der Benützungsbewilligung bezeichneten Räumlichkeiten erlaubt. Die Infrastruktur steht gemäss Bewilligung zur Verfügung. Spezialvorkehrungen Spezialvorkehrungen, wie z.b. das Anbringen von Dekorationen, müssen mit dem Hauswart im Voraus abgesprochen werden. Parkplätze Das Parkieren ist ausschliesslich auf den dafür bezeichneten Flächen erlaubt. Allfällige Sonderregelungen sind in der Benützungsbewilligung vermerkt. Stehen auf dem Schulareal nicht ausreichend Parkplätze zur Verfügung, ist der Veranstalter für zusätzliche Parkierungsmöglichkeiten besorgt und holt bei den jeweiligen Landbesitzern eine entsprechende Erlaubnis ein. Aufsicht Der Veranstalter ist zur Stellung von genügend Aufsichtspersonal verpflichtet. Bei Anlässen mit erhöhtem Gefahrenrisiko muss vom Veranstalter frühzeitig, mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung, die Feuerwehr aufgeboten resp. informiert werden. Die Entschädigung ist Sache des Veranstalters. Feuerschutz/Saalwache Der Veranstalter hat die Brandschutzbestimmungen einzuhalten. Brandschutzrichtlinien können bei der Homepage der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen: werden. Die Richtlinien müssen eingehalten werden. Siehe Anhang, Die Anzahl der anwesenden Personen in der Turnhalle Uesslingen darf nicht 300 übersteigen. Der Veranstalter hat diese Bestimmung einzuhalten. Zusätzliche Auflagen Die Schulbehörde resp. deren bevollmächtigte Personen sind befugt, den Veranstaltern zusätzliche Auflagen für die Benützung zu machen. Schlüsselregelung Schlüsselübergabe Für regelmässige Benützungen wird dem Benützer, d.h. dem zuständigen Leiter gegen eine Quittung ein Schlüssel ausgehändigt. 8.1 Benuetzungsreglement für Schul- und Sportanlagen.docx Seite 5 von 8

6 Bei einmaligen Anlässen haben sich die Benützer in der Regel 3 Arbeitstagen vor dem Anlass beim Hauswart zu melden. Dieser entscheidet über die Übergabe eines Schlüssels oder das Öffnen und Schliessen durch ihn selbst bzw. seine Vertretung. Die Schlüsselübergabe wird durch den Liegenschaftenverwalter vorgenommen. Leiterwechsel müssen dem Liegenschaftenverwalter deshalb unaufgefordert und sofort mitgeteilt werden. Schlüsselbenützung Der Schlüssel darf nur für die in der Bewilligung festgehaltene Benützung benützt werden. Schlüsselrückgabe Die Schlüsselrückgabe hat an den Liegenschaftenverwalter zu erfolgen. Beim Verlust haftet der Mieter für die der Schulgemeinde entstehenden Kosten. Haftung Die Schulbehörde lehnt jegliche Haftung für Schäden (Sachschaden und/oder Personenschaden), die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen, ab. Schlussbestimmungen Rechtsmittel Gegen Entscheid der Schulbehörde/des Hauswarts kann innert 10 Tagen bei der Schulbehörde Einsprache erhoben werden. Bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Benützungsreglement kann die Schulbehörde die fehlbaren Personen, Vereine oder Institutionen vorübergehend oder dauernd von der Benützung der Schulanlage ausschliessen. Inkrafttreten Dieses Benützungsreglement wurde von der Schulbehörde am beschlossen. Es hebt alle vorgehenden Vereinbarungen und Reglemente auf und tritt ab in Kraft. Gültigkeit Diese Benützungsordnung ist integrierender Bestandteil jeder Bewilligung. Karin Baumann Liegenschaften Urs Gassmann Präsidium Uesslingen, 21. März Benuetzungsreglement für Schul- und Sportanlagen.docx Seite 6 von 8

7 Anhang Brandschutzrichtlinien Auszug aus der Brandschutzrichtlinie des Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen 2015 Personenbelegung Turnhalle Schulhaus Uesslingen: Nutzung Personen/m2 Anzahl Anwesenden Personen Bankettbestuhlung bis max. 300 Personen Konzertbestuhlung 1.3 max. 300 Personen Bemerkung Orchester und Tanzflächen bzw, Referententische sind ebenfalls zu messen Ohne Bestuhlung 2 Max. 300 Personen. Nicht gültig für Diskotheken und Popkonzerte Bestuhlung in Räumen mit grosser Personenbelegung 8.1 Benuetzungsreglement für Schul- und Sportanlagen.docx Seite 7 von 8

8 Bankettbestuhlung Turnhalle Schulhaus Uesslingen Konzertbestuhlung Turnhalle Schulhaus Uesslingen 8.1 Benuetzungsreglement für Schul- und Sportanlagen.docx Seite 8 von 8

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