02.6. Reglement über die Benützung der Liegenschaften

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1 Reglement über die Benützung der Liegenschaften

2 Reglement über die Benützung der Liegenschaften der Gemeinde Churwalden (Benützerreglement) Gestützt auf Art. 48, lit. 4 der Gemeindeverfassung erlässt der Gemeindevorstand folgendes Reglement: I. Allgemeines Art. Dieses Reglement regelt die Benützung der Liegenschaften, Räumlichkeiten und Anlagen der Gemeinde Churwalden durch Dritte. Art. 2 Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Reglementes nicht etwas anderes ergibt. Art. 3 Anlagen und Einrichtungen, welche in erster Linie dem Schulunterricht dienen, stehen während der Unterrichtszeit in erster Priorität der Schule zur Verfügung. 2 Für sämtliche Anlagen haben die Bedürfnisse der Gemeinde in jedem Fall Vorrang. Zweck Gleichstellung der Geschlechter Anlagen für den Schulbetrieb und Andere 3 Soweit es sich mit den Bedürfnissen der Schule und dem übrigen Betrieb der Gemeinde vereinbaren lässt, können die Anlagen durch die Gemeindeverwaltung auch anderen Benützern, insbesondere den Dorfvereinen, zugänglich gemacht werden. Art. 4 Die Gemeindeverwaltung ist zuständig für die Erteilung von einmaligen oder von Dauerbewilligungen. Ortsansässige Interessenten erhalten bei der Zuteilung den Vorrang. 2 In der Regel werden Bewilligungen für die Turnhallen nur an Vereine oder ähnliche Organisationen sowie für Veranstaltungen im öffentlichen Interesse erteilt. 3 Vereinen oder Organisationen, welche die Turnhallen oder den Gemeindesaal dauernd nutzen wollen, wird eine Bewilligung in der Regel erteilt, wenn sie mindestens 8 Aktivmitglieder aufweisen. 4 Einzelpersonen werden grundsätzlich keine Bewilligungen erteilt. In besonderen Fällen kann die Geschäftsleitung Ausnahmen gestatten. 5 Der Schulleiter ist zuständig für die Bewilligung und Gebührenfestsetzung bezüglich der Benützung von Schulzimmern und Schulküche. Art. 5 Gesuche für die einmalige Benützung von Räumen und Anlagen sind schriftlich mittels Antragsformular und mindestens 2 Wochen im Voraus der Gemeindeverwaltung einzureichen. Art. 6 Die Bewilligung für die regelmässige Benützung von Räumlichkeiten und Anlagen wird normalerweise für die Dauer eines Schuljahres zugesichert. Sie wird stillschweigend für ein weiteres Jahr verlängert, wenn von keiner Seite eine Änderung verlangt wird. 2 Gesuche für die regelmässige Benützung von Räumlichkeiten und Anlagen sind mittels Antragsformular schriftlich und spätestens bis Ende Juni, an die Gemeindeverwaltung einzureichen. 3 Die Gemeindeverwaltung erstellt einen Belegungsplan. Bewilligungserteilung Einmalige Bewilligungen Regelmässig Bewilligungen Art. 7 Bei besonderen Anlässen, Reparaturen usw. kann Inhabern von Dauerbewilligungen die Benützung der zugeteilten Räume oder Anlagen untersagt werden. Nach Möglichkeit werden diese rechtzeitig durch die Gemeindeverwaltung verständigt. 2 Inhaber von Dauerbewilligungen informieren den Hauswart und die Gemeinde, wenn Räumlichkeiten längere Zeit nicht benützt werden. Spezialfälle

3 Art. 8 Die Benützer sind verpflichtet, die Anlagen sorgfältig zu nutzen und diese nach Gebrauch ordentlich und sauber zurückzulassen. Der zuständige Hauswart kann die erforderlichen Weisungen erteilen. 2 In sämtlichen Schulräumen, Turnhallen und Korridore, welche solche erschliessen, sowie in allen übrigen Lokalitäten gilt ein Rauchverbot. Art. 9 Festgestellte Mängel und Schäden sind von den Benützern unverzüglich dem Hauswart zu melden. 2 Reparatur- und Instandstellungsarbeiten dürfen nur durch das Bauamt vergeben werden. Ordnung und Sorgfalt, Rauchen Mängel, Schäden Art. 0 Die zur Anlage gehörenden Geräte und Einrichtungen sind von den Benützern fachgerecht zu handhaben und nach Gebrauch an die dafür vorgesehenen Standorte zurückzubringen. 2 Gerätschaften dürfen nur im Einverständnis mit dem Hauswart aus den Räumen entfernt werden. Art. Sofern ein Schaden nicht durch Mängel an der Anlage entstanden ist, haften die Benützer während der Vorbereitungs- und Benützungszeit gemeinsam für Personen- und Sachschäden, sofern kein anderer Verursacher ermittelt werden kann. 2 Die Benützungsbewilligung kann vom Vorliegen einer genügenden Versicherung oder Hinterlegung eines Depots abhängig gemacht werden. Art. 2 Die Benützer dürfen sich nur während den vereinbarten Zeiten in den zugewiesenen Räumen aufhalten. 2 Während den Ferien bleiben die Schulräumlichkeiten grundsätzlich geschlossen. Im Einvernehmen mit dem Hauswart können sie jedoch auch während den Ferien benützt werden. Auf die Haupt- und Zwischenreinigungen ist in jedem Fall Rücksicht zu nehmen. 3 An Sonn- und Feiertagen sowie an deren Vorabenden dürfen die Anlagen in der Regel für regelmässige Übungen nicht benützt werden. 4 Für besondere Anlässe ist eine entsprechende Erlaubnis durch die Bewilligungsinstanz erforderlich. Art. 3 Die Schlüsselkontrolle obliegt grundsätzlich der Gemeindeverwaltung. In Ausnahmefällen kann auch der für die Liegenschaft zuständige Hauswart damit betraut werden. 2 Jeder Verein und jede Gruppierung, welche die Räumlichkeiten regelmässig, d.h. mindestens einmal pro Monat, benützt, erhält einen Schlüssel, welcher nur für die bewilligten Anlässe verwendet werden darf. 3 Für die Schlüsselabgabe wird kein Depot erhoben, hingegen muss die verantwortliche Person den Empfang unterschriftlich bestätigen. 4 Das Öffnen und Schliessen der Anlagen sowie das Bedienen und Regulieren von Hausinstallationen und festmontierten Apparaturen ist grundsätzlich Sache des Hauswartes oder seines Stellvertreters. 5 Vereine und Organisationen mit Dauerbenützungsbewilligung sind selber für das Öffnen und Schliessen verantwortlich. 6 Vor dem Verlassen der Lokalitäten hat der Verantwortliche zu kontrollieren, ob alle Geräte ausgeschaltet, die Lichter gelöscht sind usw. Nötigenfalls ist eine Grobreinigung durchzuführen. 7 Der Hauswart führt Stichproben durch und meldet allfällige Beanstandungen dem Benützer und der Geschäftsleitung. Gebrauch von Geräten und Einrichtungen Haftung, Versicherung Benützungszeiten Öffnen und Schliessen

4 Art. 4 Sofern die Anlagen frei sind, dürfen sie von den Benützern frühestens eine Viertelstunde vor Beginn der bewilligten Benützungszeit betreten werden. Sie müssen in der Regel um Uhr verlassen werden. 2 Bei öffentlichen und besonderen Veranstaltungen richtet sich die Öffnungszeit nach der Bewilligung der Gemeindeverwaltung. 3 Jugendgruppen dürfen die Anlagen nur in Begleitung des verantwortlichen Leiters betreten. Dieser verlässt die entsprechende Anlage als Letzter. Art. 5 Die Aussenanlagen, namentlich Schulhaus- und Sportplätze, stehen ausserhalb der Schulzeiten den ortsansässigen Jugendlichen grundsätzlich zur Verfügung. Über Sperre und Freigabe entscheidet der Hauswart oder das Bauamt. Art. 6 Der Gemeindevorstand kann für einzelne Anlagen besondere Verhaltensregeln erlassen. Art. 7 Bei der Vorbereitung von Veranstaltungen, welche im Gemeindesaal Churwalden oder im Mehrzweckgebäude Malix stattfinden, muss der zuständige Hauswart in der Regel anwesend sein und das Einrichten überwachen. 2 Der Hauswart ist auch für die offizielle Übergabe der Lokalitäten, der Einrichtungen, des Mobiliars, der Gerätschaften, des Geschirrs und des Besteckes verantwortlich. 3 Alle benützten Räume und namentlich die Toiletten, Duschen und das Office sind nach der Benützung durch den Veranstalter zu reinigen und in sauberem Zustand abzugeben. Dies gilt auch für Küchengeräte, Geschirr und Besteck. Für fehlendes oder defektes Material hat der Veranstalter Ersatz zu leisten. Art. 8 Bei Inanspruchnahme des Hauswartes, welche über dessen Aufgaben im Pflichtenheft hinausgehen, kann eine spezielle Gebühr verlangt werden. Der Gemeindevorstand setzt die entsprechende Entschädigung des Hauswartes fest. Öffnungszeiten Benützung der Aussenanlagen Besondere Verhaltensregeln Unterhaltungsanlässe, Festbetrieb im Gemeindesaal und Mehrzweckgebäude Ausserordentliche Leistung des Hauswartes II. Spezielle Vorschriften für einzelne Anlagen A. Schulanlagen Art. 9 Das Betreten der Turnhallen mit Strassenschuhen oder Schuhen mit markierender Sohle ist nicht gestattet. Ausgenommen davon sind öffentliche Veranstaltungen im Mehrzweckgebäude Malix. Art. 20 Übungen und Spiele, welche die Anlagen und Einrichtungen gefährden oder beschädigen, sind generell verboten. 2 Die benützten Geräte sind fachgerecht zu behandeln und nach Gebrauch an die zugewiesenen Standorte zurückzubringen. Nichtrollbare Geräte sind beim Transport zu tragen. Geräte für geschlossene Anlagen dürfen im Freien nicht benützt werden. 3 Zur Anlage gehörende technische Einrichtungen wie Lautsprecher, Ton- und Bildgeräte dürfen benützt werden. Vor Benützung ist die verantwortliche Person durch den Hauswart zu instruieren. Art. 2 Der Schulleiter meldet der Gemeindeverwaltung nach Vorliegen der definitiven Stundenpläne die Zeiten, in welchen die Turnhalle, das Vereinszimmer oder allenfalls das Foyer für die Schule benötigt werden. Änderungen der ordentlichen Belegungszeiten sind sofort nach Bekanntwerden der Gemeindeverwaltung mitzuteilen. Sportschuhe Handhabung der Geräte Meldepflicht der Schule

5 B. Mehrzweckgebäude Malix Art. 22 Das Aufstellen der mobilen Bühne hat unter Aufsicht des Hauswartes zu erfolgen. Die Bühne darf max. 2 Wochen vor der Aufführung aufgestellt werden. Der Hallenboden muss auf der Fläche unter der Bühne abgedeckt werden. Die Bühne soll, wenn immer möglich, an einem Samstag aufgestellt werden. Aufstellen der Bühne C. Schützenhaus Churwalden Art. 23 Die Schützenstube im UG des ehem. Schützenhauses kann im Sommer gegen Gebühr gemietet werden. Für Reservationen und Benützung gelten die Bestimmungen gemäss Art. 5ff dieses Reglements, für die Gebühren ist Art. 24 massgebend. Schützenhaus III. Gebühren Art. 24 Die Gebühren für die Benützung von Mietobjekten betragen: Mietobjekt Mietdetail Dauer Gebühr Benützungsgebühren für Mietobjekte Gemeindesaal Halle pro Tag Churwalden mit Office Regelmässig Gemeindesaal Halle pro Tag Churwalden ohne Office regelmässig Turnhalle Turnhalle pro Tag Churwalden regelmässig Zivilschutzanlage ZSA mit Dusche pro Tag und Person 2.00 Churwalden ZSA ohne Dusche pro Tag und Person 0.00 Ratssaal Einzeln pro Tag Churwalden links oder rechts regelmässig Ratssaal links und rechts pro Tag Churwalden regelmässig Schützenhaus Schützenhaus pro Tag Churwalden Untergeschoss Mehrzweck- Halle pro Tag gebäude Malix mit Office regelmässig Mehrzweck- Halle pro Tag gebäude Malix ohne Office regelmässig Mehrzweck- Nur Turnhalle pro Tag gebäude Malix regelmässig Mehrzweck- Theorieraum / pro Tag gebäude Malix Vereinszimmer regelmässig Mehrzweck- Foyer / Office pro Tag gebäude Malix regelmässig Feuerwehr Theorieraum pro Tag Werkhof Malix regelmässig *zuzüglich einer Schlüssel-Kaution von CHF 00.00

6 2 Der Tarif für eine regelmässige Benützung gelangt bei Personen oder Gruppen zur Anwendung, welche das Mietobjekt mehrmals innerhalb von Tagen, Wochen oder Monaten nutzen. Art. 25 Die Gebühren für die Benützung von Mietgegenständen betragen: Mietgegenstand Anzahl Dauer Gebühr Pro zus. Tag Festbankgarnitur pro Tag (Tisch 60 cm breit) Festbankgarnitur pro Tag (Tisch 80 cm breit) Partyzelt 2 x 6 x 2 m für zwei Tage Partyzelt 0 x 5 x 2 m für zwei Tage Partyzelt 6 x 3 x 2 m für zwei Tage Zusätzlich zur Mietgebühr für die Partyzelte ist eine Kaution zu bezahlen, welche zurückerstattet wird, wenn die Zelte einwandfrei zurückgegeben werden. Sie beträgt CHF und unterliegt nicht der Abstufung gemäss Art. 27. Art. 26 Für das Aufstellen eines gemieteten Partyzeltes muss ein Mitarbeiter des Werkdienstes anwesend sein. 2 Der Mieter muss für das Aufstellen des grossen und des mittleren Zeltes 4 Helfer und für das kleine Zelt 3 Helfer stellen. 3 Für die Mitarbeit des Werkdienstes inkl. Transport innerhalb des Gemeindegebietes werden folgende Pauschalen verrechnet: Pauschale für ein Zelt: - Pauschale für das grosse Zelt CHF Pauschale für das mittlere Zelt CHF Pauschale für das kleine Zelt CHF Benützungsgebühren für Mietgegenstände Mitarbeit des Werkdienstes Pauschale für mehrere Zelte: - Pauschale für alle drei Zelte CHF Pauschale für das grosse Zelt und CHF das mittlere Zelt Zuschlag CHF CHF Pauschale für das grosse Zelt und CHF das kleine Zelt Zuschlag CHF CHF Pauschale für das mittlere Zelt und CHF das kleine Zelt Zuschlag CHF CHF Für Transportkosten nach ausserhalb des Gemeindegebietes werden zusätzlich CHF 40.00/h in Rechnung gestellt. 5 Pro Person, die seitens des Mieters weniger zur Verfügung gestellt wird, wird ein Zuschlag von CHF verrechnet. Art. 27 Zwischen einheimischen und auswärtigen Benützergruppen wird folgende Abstufung für die Gebührenberechnung vorgenommen: Ortsansässige Vereinigungen Faktor 0 Ortsansässige Privatpersonen und Unternehmungen Faktor 0.5 Nicht ortsansässige Vereinigungen Faktor Nicht ortsansässige Privatpersonen mit Liegenschaftseigentum in der Gemeinde Faktor Nicht ortsansässige Privatpersonen Faktor 2 Ortsansässige kommerzielle Veranstalter Faktor 2 Nicht ortsansässige kommerzielle Veranstalter Faktor 3 Faktoren für die Gebührenberechnung

7 IV. Schlussbestimmungen Art. 28 Mit Inkrafttreten dieses Reglementes werden nachfolgende frühere Erlasse aufgehoben: - Reglement über die Benützung von Schullokalen, der Turnhalle, des Gemeindesaals und des Clubhauses Giraboda durch Vereine und Private vom 2. Februar Benützerreglement für die Schulanlage Pazonja vom 3. Dezember Art. 29 Dieses Reglement tritt unmittelbar nach Erlass durch den Gemeindevorstand am in Kraft. Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten Gemeindevorstand Churwalden Ralf Kollegger Gemeindepräsident Otto Wallimann Gemeindeschreiber

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