Führung eines Dienstkontos im Zahlungsverkehr des Gerichtsvollzieherdienstes

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1 Führung eines Dienstkontos im Zahlungsverkehr des Gerichtsvollzieherdienstes AV des MdJ Nr. 11/1998 vom 4. Mai 1998, geändert durch AV des MdJ Nr. 19/2001 vom 30. Oktober 2001 ( ) I. 1. Zulassung Abweichend von 73 Nr. 1 Satz 1 GVO 1 wird dem Gerichtsvollzieher/der Gerichtsvollzieherin gestattet, für den dienstlichen Zahlungsverkehr an Stelle des Kontos bei der Postbank ein Konto bei einer öffentlichen Sparkasse oder einem privaten Kreditinstitut, das dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.v. angehört, oder bei einer Genossenschaftsbank, die der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v. angehört, zu unterhalten. Die Einrichtung eines zweiten Dienstkontos im Sinne des 73 Nr. 1 Satz 2 GVO 1 ist nicht gestattet. 2. Anwendung der Bestimmungen der GVO Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Gerichtsvollzieherordnung 1 über das Postbankgirokonto und die ergänzenden Erlasse entsprechend. 1 Vgl. JVVS 2344/ Stand:

2 3. Auswahl des Kreditinstituts Die Auswahl der Bankverbindung trifft der Gerichtsvollzieher/die Gerichtsvollzieherin unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in eigener Verantwortung; insbesondere hat er/sie darauf zu achten, dass das Kreditinstitut das Dienstkonto zu kostengünstigen Bedingungen führt und dass auch nach Dienstschluss die Ablieferung von Bargeld noch möglich ist (z.b. durch Einwurf sog. Geldbomben). 4. Besondere Bedingungen Bei Einrichtung eines Dienstkontos sind in Abstimmung mit dem Kreditinstitut die folgenden besonderen Bedingungen zu Grunde zu legen. 4.1 Kontobezeichnung Das Kreditinstitut führt für den Gerichtsvollzieher/die Gerichtsvollzieherin ein Konto, das nicht eigenen Zwecken des Gerichtsvollziehers/der Gerichtsvollzieherin dienen soll, sondern für dienstliche Zwecke bestimmt ist, bei dem er/sie aber gleichwohl dem Kreditinstitut gegenüber allein berechtigt und verpflichtet ist (Gerichtsvollzieher-Dienstkonto). Die Rechte der Dienstbehörde des Gerichtsvollziehers/der Gerichtsvollzieherin bleiben hiervon unberührt (s. Nummern 4.9 und 4.10). Das Konto führt den Zusatz Gerichtsvollzieher-Dienstkonto. Die Führung eines Girokontos für private Zwecke des Gerichtsvollziehers/der Gerichtsvollzieherin (Privatkonto) durch das Kreditinstitut bleibt hiervon unberührt. 4.2 Kontoeinrichtung Das Angebot des Kreditinstituts ist vor der Eröffnung des Dienstkontos mit dem Sichtvermerk des/der unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu versehen. Die Kontoeröffnung ist dem/der unmittelbaren Dienstvorgesetzten anzuzei- Stand:

3 gen. Die Umwandlung eines Privatkontos in ein Gerichtsvollzieher- Dienstkonto ist ausgeschlossen. 4.3 Vordrucke Standardmäßige Vordrucke sind dem Gerichtsvollzieher/der Gerichtsvollzieherin kostenfrei vom Kreditinstitut zur Verfügung zu stellen. Sonstige Vordruckkosten trägt der Gerichtsvollzieher/die Gerichtsvollzieherin. 4.4 Kündigung und Übertragung des Dienstkontos Das Gerichtsvollzieher-Dienstkonto kann durch den Gerichtsvollzieher/die Gerichtsvollzieherin nur mit der Zustimmung seines/seiner unmittelbaren Dienstvorgesetzten gekündigt werden. Die Zustimmungserklärung ist mit einem Abdruck des Dienststempels zu versehen. Sie ist dem Kreditinstitut nachzuweisen. Kündigt das Kreditinstitut das Gerichtsvollzieher-Dienstkonto, wird es die Dienstbehörde des Gerichtsvollziehers/der Gerichtsvollzieherin benachrichtigen. Dasselbe gilt für Abmahnungen des Kreditinstituts, durch die eine Kündigung des Gerichtsvollzieher-Dienstkontos angedroht wird. Für unterlassene oder fehlerhafte Benachrichtigungen haftet das Kreditinstitut nur bei grobem Verschulden. Das Erlöschen des Kontos ist dem/der unmittelbaren Dienstvorgesetzten seitens des Gerichtsvollziehers/der Gerichtsvollzieherin zu belegen. Eine Übertragung des Gerichtsvollzieher-Dienstkontos auf eine/einen Dritten durch den Gerichtsvollzieher/die Gerichtsvollzieherin ist ausgeschlossen. Der Rechtscharakter des Gerichtsvollzieher-Dienstkontos kann nicht aufgehoben werden. 4.5 Nutzungsbeschränkung Der Gerichtsvollzieher/Die Gerichtsvollzieherin darf Beträge, die nicht dienstlichen, sondern seinen/ihren eigenen Zwecken dienen, nicht dem Gerichtsvollzieher-Dienstkonto zuführen oder darauf belassen. Stand:

4 Ein Überziehungskredit wird für das Gerichtsvollzieher-Dienstkonto nicht eingeräumt. Das Kreditinstitut sperrt das Gerichtsvollzieher-Dienstkonto für die Abbuchung von Einzugsermächtigungs-Lastschriften. Ansprüche aus dem Gerichtsvollzieher-Dienstkonto sind nicht abtretbar und nicht verpfändbar. 4.6 Bank- und Kreditkarten Für den Gerichtsvollzieher/die Gerichtsvollzieherin kann eine Bank-Card ohne persönliche Geheimzahl ausgestellt werden, um Barabhebungen vom Gerichtsvollzieher-Dienstkonto vornehmen zu können. Sonstige Zahlungsverkehrs- und Kreditkarten werden für das Gerichtsvollzieher-Dienstkonto nicht ausgegeben. Der Gerichtsvollzieher/Die Gerichtsvollzieherin nimmt mit dem Gerichtsvollzieher-Dienstkonto auch nicht am Eurocheque-Verfahren teil. 4.7 Aufrechnungs-, Pfand- und Zurückbehaltungsrechte Das Kreditinstitut wird bei einem Gerichtsvollzieher-Dienstkonto weder das Recht der Aufrechnung noch ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn wegen Forderungen, die in Bezug auf das Gerichtsvollzieher-Dienstkonto selbst entstanden sind. 4.8 Prüfungspflicht in Bezug auf Dritte Das Kreditinstitut nimmt keine Kenntnis davon, wer bei einem Gerichtsvollzieher-Dienstkonto Rechte gegen den Gerichtsvollzieher/die Gerichtsvollzieherin geltend zu machen befugt ist. Rechte Dritter auf Leistungen aus einem Gerichtsvollzieher-Dienstkonto bestehen dem Kreditinstitut gegenüber nicht; das Kreditinstitut ist demgemäß nicht berechtigt, einer/einem Dritten Verfügungen über das Gerichtsvollzieher-Dienstkonto zu gestatten, selbst wenn nachgewiesen wird, dass das Gerichtsvollzieher- Dienstkonto ihr/ihm zustehende Beträge enthält. Nummer 4.9 bleibt unberührt. Stand:

5 Das Kreditinstitut prüft die Rechtmäßigkeit der Verfügungen des Gerichtsvollziehers/der Gerichtsvollzieherin in seinem/ihrem Verhältnis zu Dritten nicht, auch wenn es sich um Überweisungen von dem Gerichtsvollzieher- Dienstkonto auf das Privatkonto handelt. Es haftet daher nicht für den einer/einem Dritten aus einer unrechtmäßigen Verfügung entstandenen Schaden. 4.9 Verfügungsbefugnis des/der unmittelbaren Dienstvorgesetzten Der/Die unmittelbare Dienstvorgesetzte des Gerichtsvollziehers/der Gerichtsvollzieherin ist jederzeit berechtigt, über das Konto zu verfügen und über den Kontostand Auskunft zu verlangen. Das Verfügungsrecht des/der unmittelbaren Dienstvorgesetzten schließt die Befugnis mit ein, dem Gerichtsvollzieher/der Gerichtsvollzieherin die Verfügungsbefugnis über das Gerichtsvollzieher-Dienstkonto zu entziehen und einen anderen Kontoinhaber/eine andere Kontoinhaberin zu benennen. Das Schreiben des/der unmittelbaren Dienstvorgesetzten muss die genaue Bezeichnung der Personen, denen die Verfügungsbefugnis übertragen wird, sowie deren Unterschriftsproben enthalten. Es muss handschriftlich vollzogen und mit dem Abdruck des Dienststempels versehen sein. Das Schreiben ist der kontoführenden Niederlassung des Kreditinstituts zuzustellen. Die kontoführende Niederlassung des Kreditinstituts wird das ihr zugestellte Schreiben des/der unmittelbaren Dienstvorgesetzten, mit dem dieser/diese die Verfügungsbefugnis auf sich überleitet oder auf von ihm/ihr beauftragte Personen überträgt, spätestens ab dem nächsten Tag beachten und Verfügungen des Gerichtsvollziehers/der Gerichtsvollzieherin nicht mehr ausführen Tod, Ausscheiden aus dem Gerichtsvollzieherdienst Stirbt der Gerichtsvollzieher/die Gerichtsvollzieherin, so geht die Forderung aus dem Gerichtsvollzieher-Dienstkonto nicht auf seine/ihre Erben über. Berechtigt wird vielmehr kraft Vertrages zugunsten eines Dritten die Dienstbehörde des Gerichtsvollziehers/der Gerichtsvollzieherin oder der/die von ihr bestellte Gerichtsvollzieher/Gerichtsvollzieherin. Stand:

6 Entsprechendes gilt, wenn der Gerichtsvollzieher/die Gerichtsvollzieherin aus dem Gerichtsvollzieherdienst ausscheidet Pfändung des Dienstkontos Bei einer Pfändung wird das Kreditinstitut das Gerichtsvollzieher- Dienstkonto nur dann als betroffen ansehen, wenn dies aus der Pfändungsurkunde ausdrücklich hervorgeht. In einer Auskunft an den Pfändungsgläubiger/an die Pfändungsgläubigerin wird das Kreditinstitut das Vorhandensein eines Dienstkontos des Pfändungsschuldners/der Pfändungsschuldnerin erwähnen, jedoch ohne Angabe des Kontostandes und sonstiger Einzelheiten, es sei denn, dass das Gerichtsvollzieher-Dienstkonto gepfändet ist. Das Kreditinstitut wird bei der Pfändung und Vorpfändung des Gerichtsvollzieher-Dienstkontos, unabhängig davon, ob es von der Pfändung als betroffen angesehen wird, die Dienstbehörde des Gerichtsvollziehers/der Gerichtsvollzieherin verständigen; für die unterlassene oder fehlerhafte Benachrichtigung haftet das Kreditinstitut nur bei grobem Verschulden Insolvenzverfahren des Gerichtsvollziehers/der Gerichtsvollzieherin Im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gerichtsvollziehers/der Gerichtsvollzieherin oder der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach 21 InsO wird das Kreditinstitut die Dienstbehörde des Gerichtsvollziehers/der Gerichtsvollzieherin verständigen. Für die unterlassene oder fehlerhafte Benachrichtigung haftet das Kreditinstitut nur bei grobem Verschulden. Das Kreditinstitut wird dem Insolvenzverwalter/der Insolvenzverwalterin Kenntnis von dem Bestehen eines Gerichtsvollzieher-Dienstkontos und auf Verlangen auch Auskunft über das Dienstkonto geben. Das Kreditinstitut wird den Gerichtsvollzieher/die Gerichtsvollzieherin nur mit Zustimmung des/der unmittelbaren Dienstvorgesetzten und des Insolvenzverwalters/der Insolvenzverwalterin und den Insolvenzverwalter/die Insolvenzverwalterin nur mit Zustimmung des/der unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Gerichtsvollziehers/der Gerichtsvollzieherin über das Gerichtsvollzieher-Dienstkonto verfügen lassen. Stand:

7 5. Einlösung von Schecks Bei der Einrichtung des Dienstkontos ist mit dem Kreditinstitut zu vereinbaren, dass Schecks spätestens am 10. Bankgeschäftstag nach Einreichung ohne Vorbehalt der Einlösung gutgeschrieben werden; ist das kontoführende Kreditinstitut zugleich bezogenes Kreditinstitut, verkürzt sich diese Frist auf vier Bankgeschäftstage. Der Gerichtsvollzieher/Die Gerichtsvollzieherin darf eine von der Einzahlung abhängige Leistung, insbesondere die Auszahlung an den Gläubiger/an die Gläubigerin, erst bewirken, wenn der Scheck endgültig eingelöst ist. Zur Vereinfachung der Buchführung sind Scheckbeträge erst am Tag der Wertstellung als eingegangen zu betrachten und erst zu diesem Zeitpunkt im Kassenbuch II zu buchen. Eine vorherige Buchung im Kassenbuch I ist nicht erforderlich. Bei der Prüfung des Kassenbestandes sind die noch nicht wertgestellten Scheckbeträge von dem vorhandenen Guthaben auf dem Gerichtsvollzieher-Dienstkonto abzusetzen. 6. Buchungsentgelte und Einnahmen aus der Verzinsung Eine Erstattung einzelner Buchungskosten bzw. der Kontoführungskosten erfolgt nicht. Einnahmen aus der Verzinsung des Dienstkontoguthabens sind vierteljährlich an die Landeskasse abzuliefern. Zu diesem Zweck sind die Zinserträge als abzuliefernde Beträge in die Spalte 6 des Kassenbuchs II einzutragen. II. Diese AV tritt am 1. Juni 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die AV des MdJ Nr. 3/1995 vom 8. März 1995 ( ) außer Kraft. Stand:

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