Rundschreiben-Nr. 4 / 2004

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1 Landesjugendamt und Westfälische Schulen Landschaftsverband Westfalen-Lippe Münster An alle Jugendämter in Westfalen-Lippe Servicezeiten: Montag-Donnerstag 08:30-12:30 Uhr, 14:00-15:30 Uhr Freitag 08:30-12:30 Uhr Ansprechpartner: Alfred Oehlmann-Austermann Tel.: Fax: Münster, Rundschreiben-Nr. 4 / 2004 Gesetzliche Neuregelung im Bereich Jugendhilfe / Sozialrecht Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem Rundschreiben Nr. 2/2004 hatten wir Sie über den Stand der Gesetzesnovellierung zum SGB VIII informiert. Im vorliegenden Rundschreiben geht es um weitere gesetzliche Änderungen im Zusammenhang mit der Jugendhilfe oder sozialrechtlichen Bezügen. 1. Jugendhilfe und Krankenversicherung für bislang noch nicht Versicherte? Nach Artikel 1 Ziffer 152 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (Bundesgesetzblatt 2003 Nr. 55 vom 19. November 2003, S. 2190, S und S ) wird die Krankenbehandlung von Empfängern laufender Leistungen zum Lebensunterhalt (BSHG), von Empfängern von Hilfe in besonderen Lebenslagen (BSHG) und von Empfängern laufender Leistungen nach 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die nicht versichert sind, von der Krankenkasse gegen Kostenerstattung aller gewährten Leistungen einschließlich eines Verwaltungskostenanteils durch den Sozialleistungsträger übernommen. Die Empfänger der Leistung (Sozialhilfebezieher) haben ein Wahlrecht hinsichtlich der Krankenkasse. Empfänger, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in häuslicher Gemeinschaft leben und nicht Haushaltsvorstand sind, erhalten die Statusbezeichnung Familienversicherte. Die Versicherten erhalten eine Versicherungskarte. Die Aufwendung, die der Krankenkasse durch die Übernahme der Krankenbehandlung entstehen, werden ihnen von den für die Hilfe zuständigen Sozialhilfeträ- 1 Eine reine Leseansicht der Bundesgesetzblätter (kein Ausdruck/kein Speichern möglich!) finden sie auf der Internetseite (folgender Pfad: BGBl online > Teil I Nur Lese Version > Quartal) Warendorfer Straße 25, Münster Telefon: Öffentliche Verkehrsmittel: ab Hbf Bussteig A, Linien 2 und 10 bis Zumsandestraße Parken: LWL-Parkplätze Warendorfer Str. 25 Konto der Hauptkasse des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe: WestLB AG Münster BLZ , Konto-Nr IBAN: DE BIC: WELADEDD

2 gern einschl. von Verwaltungskosten vierteljährlich erstattet (vgl. 264 Abs. 2 7 SGB V Neufassung). Aufgrund mehrfacher Nachfragen wird klargestellt, dass eine entsprechende Regelung für die Jugendhilfe in 264 SGB V nicht geschaffen wurde. Nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Gesundheit kommen Leistungen nach dem 264 SGB V für Kinder- und Jugendliche allenfalls bzw. nur dann infrage, wenn diese zur sozialhilferechtlichen Bedarfsgemeinschaft zählen und mithin in häuslicher Gemeinschaft mit dem Haushaltsvorstand leben. Die Entscheidung trifft der Sozialhilfeträger bzw. die Krankenkasse. Einzelne Versuche, Jugendliche die in Heimen leben und deren Sorgeberechtigte im Sozialhilfebezug stehen bei den Krankenkassen anzumelden, wurden bereits zurückgewiesen. 2 Für die Jugendhilfe bleibt nach dem bisherigen Stand somit alles wie bislang, d.h. die Krankenhilfe ist für die nicht originär versicherten Fälle nach 40 SGB VIII unmittelbar durch das Jugendamt zu gewähren, wenn Leistungen nach 33-35, 35a Abs. 1 Satz 2 Nr.3 oder 4 SGB VIII gewährt werden. 3 Anmerkung: Nach hiesiger Einschätzung verliert der Sozialhilfeträger in gewisser Weise die Kontrolle über die Krankenhilfeleistung. Auch haftet er für missbräuchliche (Weiterverwendung) der Versichertenkarte, wenn diese z.b. nicht zurückgegeben o- der durch andere Personen genutzt wird etc. Ferner ist das neue System noch nicht eingespielt. 2. Gesetz zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Mit dem vorgenannten Gesetz, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2003, Nr. 61 vom 18. Dezember 2003, S. 2547, 2548 kommt der Gesetzgeber einer Auflage des Bundesverfassungsgerichts nach: Haben nicht miteinander verheiratete Eltern längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft die elterliche Verantwortung für ihr Kind getragen und sich vor dem 01. Juli 1998 getrennt, hat das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Sorgeerklärung des anderen Elternteils nach 1626 a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu ersetzen, wenn die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient. Ein gemeinsames Tragen der elterlichen Verantwortung über längere Zeit liegt in der Regel vor, wenn die Eltern mindestens 6 Monate ohne Unterbrechung mit dem Kind zusammengelebt haben. Weiterhin gibt es eine entsprechende Änderung bei der Auskunft über Sorgeerklärungen. 58 a des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) wird wie folgt gefasst: Sind keine Sorgeerklärungen nach 1626 a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches abgegeben worden und ist keine Sorgeerklärung 2 nach 264 Absatz 5 SGB V übernimmt der Sozialhilfeträger der Abmeldung derjenigen bei der Krankenkasse, die nicht mehr bedürftig im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes sind und zieht die Versicherungskarten ein. 3 Es wird zur Zeit noch ergänzend geprüft, ob die Jugendhilfe auf Basis des bisherigen 264 Abs.1 SGB V mit der Krankenkasse eine freiwillige Vereinbarung über die Abwicklung der Krankenhilfe gegen Kostenerstattung und Verwaltungskostenerstattung schließen könnte. Bei positivem Ergebnis werden wir sie darüber bis Ende Februar unterrichten - 2 -

3 nach Artikel Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ersetzt worden, kann die Mutter von dem nach 87 c Abs. 6 Satz 1 zuständigen Jugendamt unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsortes des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Namens, den das Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, darüber eine schriftliche Auskunft verlangen. Zum Zwecke der Auskunftserteilung nach 58 a Abs. 1 wird bei dem nach 87 c Abs. 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt ein Register über abgegebene und ersetzte Sorgeerklärungen geführt. Weiterhin wird 87 c Abs. 6 Satz 2 und 3 wie folgt gefasst: Die Mitteilung nach 1626 d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und die Mitteilung nach Artikel Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind an das für den Geburtsort des Kindes zuständige Jugendamt zu richten. 88 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das nach Satz 2 zuständige Jugendamt teilt dem nach Satz 1 zuständigen Jugendamt auf Ersuchen mit, ob eine Mitteilung nach 1626 d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder eine Mitteilung nach Artikel Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vorliegt. Weitere Details entnehmen Sie bitte dem Bundesgesetzblatt. Die Gesetzesänderung ist bereits in Kraft getreten. 3. Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) Inkrafttreten in den relevanten Teilen erst ab !) Im Bundesgesetzblatt Nr. 66 vom , S bis 3000 ist das sog. vierte Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt verkündet worden. Es enthält u.a. im Artikel I das Neue Sozialgesetzbuch II Grundsicherung für Arbeitssuchende. Die Grundsicherung für Arbeitssuchende umfasst Leistungen zur Beendigung o- der Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Dienst- und Sachleistungen nur, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert wird oder die Hemmnisse bei der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beseitigt oder vermindert werden (vgl. 7 SGB II Bundesgesetzblatt 2003, S. 2957). Leistungen nach dem SGB II enthält nicht, wer für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist ( 7 Abs. 4 SGB II) oder Rente wegen Alters bezieht. Neben klassischen finanziellen Unterstützungsleistungen und den Eingliederungsleistungen ins Arbeitsleben können die Kommunen nach 16 Abs. 2 in Verbindung mit 6 und 6a des SGB II weitere Leistungen erbringen, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere - 3 -

4 a. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, b. die Schuldnerberatung, c. die psychosoziale Betreuung, d. die Suchtberatung. Dabei sollen die Agenturen für Arbeit (vormals Arbeitsämter) mit Gemeinden, Kreisen und Bezirken auf deren Verlangen Vereinbarungen über die Erbringung von Leistung zur Eingliederung nach dem SGB II schließen, wenn diese den durch eine Rechtsverordnung vorgelegten Mindestanforderung entsprechen (diese Rechtsverordnung liegt noch nicht vor!). In einer solchen Vereinbarung wären natürlich auch Fragen der Finanzierung zu regeln, soweit dies nicht bereits durch Rechtsverordnung vorgegeben wird. Unabhängig von den oben genannten Möglichkeiten der kommunalen Betätigung können die kreisfreien Städte und Kreise auf ihren Antrag und mit Zustimmung der Obersten Landesbehörde anstelle der Agenturen für Arbeit vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung als Träger der Aufgaben nach dem neuen Sozialgesetzbuch II zugelassen werden. Das Nähere ist in einem Bundesgesetz zu regeln (sog. Option kommunaler Trägerschaft für das gesamte Aufgabenspektrum). Für die Jugendhilfe unmittelbar relevant ist im Zusammenhang mit dem genannten Hartz IV Gesetz eine Änderung bzw. Ergänzung des 24 SGB VIII (vgl. Bundesgesetzblatt 2003 Nr. 66, S. 2979). Das Achte Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt geändert: Dem 24 wird folgender Satz angefügt: Solange ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen nach ( 24) Satz 2 oder 3 noch nicht zur Verfügung steht, sind die (vorhandenen) Plätze vorrangig für Kinder, deren Erziehungsberechtigte erwerbstätig, arbeits- o- der beschäftigungssuchend sind, zur Verfügung zu stellen. (Auch diese Regelung gilt erst ab dem ). 4. Änderung des Bundessozialhilfegesetzes, zukünftig SGB XII Das Bundessozialhilfegesetz wird im Wesentlichen mit Wirkung vom als SGB XII in das Sozialgesetzbuch eingefügt (vgl. Bundesgesetzblatt 2003 vom , S. 3022). Durch die Verschiebung zahlreicher Paragraphen verschieben sich auch die Verweise im Sozialgesetzbuch VIII (vgl. Artikel 7 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechtes in das Sozialgesetzbuch, Bundesgesetzblatt 2003, S. 3056). Materielle Änderungen ergeben sich dadurch soweit zzt. ersichtlich nicht. 5. Steueränderungsgesetz 2003 Auf die auch durch Initiative der Landesjugendämter bewirkte Änderung des Einkommenssteuergesetzes wurde bereits 2003 durch Rundschreiben vorab hingewie

5 sen. Nunmehr wurde das Einkommenssteuergesetz bzw. das Bundeskindergeldgesetz entsprechend geändert. Kindergeldanspruch besteht demnach auch und weiterhin entgegen früheren Planungen für Pflegekinder, ohne das Aufwendungen konkret nachgewiesen werden müssen ( 4 Vgl. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes (Bundesgesetzblatt 2003 vom , S. 2674). Ich werde Sie zu gegebener Zeit über weitere Änderungen informieren. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Alfred Oehlmann-Austermann 4 Gesetzliche Definition für Pflegekinder: Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht)

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