S a t z u n g. über die Betreibung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Pasewalk. Präambel
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1 Beschluss-Nr.: /2001 S a t z u n g über die Betreibung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Pasewalk Präambel Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V Nr. 2/1998, S. 29), zuletzt geändert in der Fassung der 4. Änderung vom 09. August 2000 und der 2 (1) und 6 (1) des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretersitzung vom folgende Satzung erlassen. 1 Allgemeines (1) Die Obdachlosenunterkunft der Stadt Pasewalk wird als öffentliche Einrichtung geführt. Zwischen der Stadt Pasewalk, als einweisende Behörde, und dem Obdachlosen, als Benutzer, besteht ein öffentlich rechtliches Benutzerverhältnis. Durch die Stadt Pasewalk werden die Wohnungseinheiten im Gemeindewiesenweg 18A, B, C, D, E genutzt. Die Bewirtschaftung des Gebäudes wird durch die Wohnungsbaugesellschaft Pasewalk GmbH gesichert. (2) Die Obdachlosenunterkunft ist eine Behelfsunterkunft. Sie dient der Aufnahme und vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos oder von Obdachlosigkeit bedroht sind, sich in einer außergewöhnlichen Notlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich eine geordnete Unterbringung zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten. (3) Auf Grund fehlender materieller und personeller Voraussetzungen zur Betreuung und medizinischen Versorgung der Bürger ist die Unterbringung lebensuntüchtiger Personen (Drogen- und Alkoholkranke, psychisch Kranke u. a.) in der Obdachlosenunterkunft nicht gegeben. (4) Die vorübergehende Unterbringung der obdachlosen Bürger der Stadt Pasewalk sollte 3 Monate nicht überschreiten. Unter Beachtung der Obhutspflicht der Gemeinde kann die Unterbringung durch die einweisende Behörde befristet verlängert werden. Die Einweisung der Bürger ohne festen Wohnsitz erfolgt für maximal 3 Tage. (5) Das Weisungsrecht, dem jeder Benutzer der Unterkunft unterworfen ist, wird vom Sozialamt der Stadt Pasewalk wahrgenommen. (6) Die Wach- und Schließgesellschaft Neubrandenburg GmbH ist gemäß dem Vertrag vom und dem ergänzenden Leistungsverzeichnis vom berechtigt, im Bedarfsfall Einweisungen und Belehrungen von Bürgern ohne festen Wohnsitz vorzunehmen.
2 2 Berechtigungen und Verpflichtungen allgemeiner Art (1) Mit der Einweisungsverfügung (Unterkunftseinweisung) in die Obdachlosenunterkunft ist der Benutzer verpflichtet, die in dieser Satzung fixierten Festlegungen einzuhalten. (2) Das Nutzungsverhältnis beginnt mit der Einweisung und Belehrung des Bürgers, die durch das Sozialamt der Stadt Pasewalk oder durch die Wach- und Schließgesellschaft Neubrandenburg GmbH erfolgt. (3) Die Einweisung kann jederzeit durch die zuständige Behörde widerrufen werden, wenn a) der Grund der Einweisung entfällt, b) eine anderweitige Unterbringung aus wichtigen Gründen, die im Einzelnen bezeichnet werden müssen, geboten ist, c) durch den Benutzer ein Verstoß gegen die Satzung anzuzeigen ist. (4) Mit der Einweisungsverfügung erwirbt der Benutzer das Recht, den ihm zugewiesenen Wohnraum und die gemeinschaftlichen Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung zu nutzen. Der Benutzer begründet kein Mietverhältnis. Es besteht kein Raumanspruch zur alleinigen Nutzung. (5) Das Nutzungsverhältnis endet a) mit Ablauf der zeitlich befristeten Einweisungsdauer, b) wenn der Benutzer die ihm zugewiesene Unterkunft nicht umgehend bezieht, c) die Unterkunft nicht für Wohnzwecke nutzt, sondern nur zur Aufbewahrung seines Hausrates in Anspruch nimmt. (6) Wird die Unterbringung durch den Benutzer vorzeitig beendet, hat er dies gegenüber dem Sozialamt der Stadt Pasewalk umgehend anzuzeigen. 3 Benutzung der Unterkunft (1) Die Obdachlosenunterkunft darf nur für Wohnzwecke genutzt werden. (2) Die gemeinschaftliche Nutzung der Räumlichkeiten in der Obdachlosenunterkunft erfordert von den Benutzern gegenseitige Rücksichtnahme. Jeder Benutzer ist verpflichtet, die Festlegungen der Hausordnung einzuhalten sowie Ordnung und Sauberkeit in der Unterkunft zu wahren. Die Obdachlosenunterkunft wird vom Betreiber mit Mobiliar ausgestattet. Die in der Unterkunft vorhandenen Ausstattungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln.
3 (3) Jeder Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen. Den Schaden hat der Benutzer eigenständig bzw. durch Dritte auf Kosten des Benutzers zu beseitigen. Das Sozialamt der Stadt Pasewalk ist durch den Benutzer im Schadensfall unverzüglich zu informieren. Die Unterrichtungspflicht gilt auch bei Verlust des übergebenen Schlüssels der Unterkunft. (4) Der Benutzer der Obdachlosenunterkunft bedarf der Zustimmung des Sozialamtes der Stadt Pasewalk, wenn er a) stundenweise Besucher empfangen will, b) in Ausnahmefällen ein Kleintier halten will. (5) Die Hundehaltung ist in der Unterkunft und auf dem Gelände des Grundstückes grundsätzlich untersagt. (6) Der Genuss von Alkohol und Drogen ist in der Obdachlosenunterkunft nicht gestattet. (7) Der Benutzer hat den Anordnungen der Stadt und ihrer Beauftragten gemäß Satzung Folge zu leisten. Vernachlässigt er die ihm obliegenden Pflichten und Befugnisse, so kann dieser nach vorheriger Abmahnung durch den Beauftragten der Stadt aus der Unterkunft ausgewiesen werden. Bei schwerwiegendem Verstoß wird die Ausweisung sofort vollzogen. Gegen diese Benutzer sowie Besucher kann Hausverbot erlassen werden. (8) Im Ermessen der Stadt und ihrer Beauftragten liegt es, regelmäßige Kontrollen in der Obdachlosenunterkunft durchzuführen. Die Beauftragten der Stadt Pasewalk sind berechtigt, die Unterkunftsräume zu betreten. In der Zeit von Uhr bis Uhr ist den v. g. Personen das Betreten gestattet, wenn der begründete Verdacht besteht, dass von den Benutzern gegen die Bestimmungen der Satzung verstoßen wird oder besonders wichtige Gründe es erfordern. (9) Weitere Regelungen, die sich aus der Benutzung der Obdachlosenunterkunft ergeben, sind in der Hausordnung festgeschrieben. 4 Benutzungsgebühren (1) Für die Unterbringung in der Obdachlosenunterkunft werden monatliche Benutzungsgebühren erhoben. Bei der Unterbringung von mehreren obdachlosen Bürgern in den einzelnen Wohnungseinheiten werden die monatlichen Benutzungsgebühren anteilig pro Personen berechnet und erhoben.
4 Die Gebühren werden auf der Grundlage des Mietzinses und der Betriebskosten für die einzelnen Wohneinheiten (gemäß Mietvertragsabschluss vom mit der Wohnungsbaugesellschaft Pasewalk GmbH) ermittelt. Bei einer Mietvertragsänderung werden die v. b. Benutzungsgebühren entsprechend angepasst. Die Nebenkostenpauschale für die Ausgaben von Wasser, Abwasser, Energie, und Müllabfuhr ist vom Benutzer zu entrichten. (2) Die Gebühren für die vorübergehende Unterbringung von Bürgern ohne festen Wohnsitz betragen 7,00 DM (3,50 EUR) pro Person und Tag auf der Grundlage des zu zahlenden Tagessatzes, gemäß den nach 22 BSHG vorgeschriebenen Regelsätzen für die Sozialhilfe. Diese Gebühr ist täglich vor der Einweisung in die Unterkunft zu entrichten. (3) Die im Abs. 1 benannten Benutzungsgebühren werden zuzüglich der Nebenkostenpauschale entsprechend der beigefügten Anlage gegenüber dem Benutzer erhoben. Die Gebührenpflicht gilt für den gesamten Zeitraum der Unterbringung in der Obdachlosenunterkunft. Die Zahlungspflicht besteht auch bei vorübergehender Abwesenheit. 5 Verwaltungszwang (1) Bei grober Verletzung der Obdachlosensatzung ist die Stadt Pasewalk als örtliche Vollzugsbehörde zur Durchführung von Ersatzvornahmen und der Anwendung von Zwangsgeld berechtigt. 6 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit gleichem Datum tritt die Satzung über die Einrichtung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Pasewalk vom 16. Februar 1994 (Beschluss-Nr /94) mit ihrer ersten Änderung vom (Beschluss-Nr /95) außer Kraft. (3) Die ausgewiesenen Beträge in EURO werden mit der Einführung des gesetzlichen Zahlungsmittels ab wirksam. Pasewalk, den 13. Juli 2001 gez. Sieber Bürgermeister - Siegel - Öffentliche Bekanntmachung: (Pasewalker Stadtanzeiger)
5 Anlage zur Obdachlosensatzung der Stadt Pasewalk Benutzungsgebühren Wohnungseinheit A = 43,23 m² Wohnfläche Grundmiete: 151,00 DM 75,50 EUR Betriebskosten: 66,00 DM 33,00 EUR Gesamtmietzins: 217,00 DM 108,50 EUR Nebenkostenpauschale: 50,00 DM 25,00 EUR insgesamt: 267,00 DM 133,50 EUR Wohnungseinheit B = 42,83 m² Wohnfläche Grundmiete: 150,00 DM 75,00 EUR Betriebskosten: 64,00 DM 32,00 EUR Gesamtmietzins: 214,00 DM 107,00 EUR Nebenkostenpauschale 50,00 DM 25,00 EUR insgesamt: 264,00 DM 132,00 EUR Wohnungseinheit C = 42,35 m² Wohnfläche Grundmiete: 149,00 DM 74,50 EUR Betriebskosten: 64,00 DM 32,00 EUR Gesamtmietzins: 213,00 DM 106,50 EUR Nebenkostenpauschale: 50,00 DM 25,00 EUR insgesamt: 263,00 DM 131,50 EUR Wohnungseinheit D = 55,71 m² Wohnfläche Grundmiete: 195,00 DM 97,50 EUR Betriebskosten: 84,00 DM 42,00 EUR Gesamtmietzins: 279,00 DM 139,50 EUR Nebenkostenpauschale 50,00 DM 25,00 EUR insgesamt: 329,00 DM 164,50 EUR
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