Richtlinie Interoperabilität
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- Heike Waltz
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1 für Flugsicherungsorganisationen und Hersteller Version 3.0 Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Version 3.0 Seite 1 von 45
2 Herausgeber Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) Robert-Bosch-Str Langen Ansprechpartner Referat ST Bodo Heinzl Tel. +49 (0) Stand Version 3.0 Seite 2 von 45
3 Änderungsübersicht Version Datum Geänderte Seiten und Kapitel Bemerkungen ohne Anhang 1 bis Neuauflage, Anhang HMI-Systeme; Abnahmedokumente; Schutzmaßnahmen Übergangsregelungen; Aufnahme von Grundsatzschreiben in die Richtlinie Die Bezeichnung des Dokuments wurde von Leitfaden auf Richtlinie geändert Redaktionelle Überarbeitung; Veröffentlichung Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung unzulässig und wird zivil- und strafrechtlich verfolgt. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. BAF 2010 Version 3.0 Seite 3 von 45
4 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Allgemeine Bestimmungen Referenzdokumente Begriffsbestimmungen Grundlagen Allgemeines Nationale Aufsichtsbehörde Flugsicherungsorganisationen Hersteller Benannte Stellen Systeme Komponenten Betriebliche Merkmale von Systemen/Komponenten Umrüstung von Systemen/Komponenten ATM-Masterplan Übersicht der EATMN-Systeme und -Komponenten der Flugsicherungsorganisationen Durchführungsvorschriften Gemeinschaftliche Spezifikationen Gültigkeit von weiteren nationalen und internationalen Vorgaben Erklärungen für Systeme und Komponenten Allgemeines Abgabezeitpunkt Indienststellung von Systemen Umrüstung von Systemen Vorgaben Compliance Matrizen Compliance Matrix zur VO (EG) Nr. 552/ Compliance Matrizen zu Durchführungsvorschriften...28 Version 3.0 Seite 4 von 45
5 Berücksichtigung von gemeinschaftlichen Spezifikationen bei der Erstellung von Compliance Matrizen EG-Prüferklärung für Systeme Inhalt der EGP Teil 0: Grundsatzangaben zur Identifizierung einer EGP und Einstufung der EGP nach Sicherheitsrelevanz Teil 1: Allgemeine Angaben zu Systemen Teil 2: Prüfverfahren Teil 3: Technische Unterlagen Teil 4: Compliance Matrix Teil 5: Erklärung Prozessbeschreibung zur Erstellung einer EG-Prüferklärung EG-Erklärungen für Komponenten Inhalt der EG-Konformitätserklärung, EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung Konformitätsbewertungsverfahren Austausch von einzelnen Komponenten Alternative Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften Maßnahmen bei der Feststellung von Mängeln Mängel vor der Indienststellung von Komponenten/Systemen Mängel während der betrieblichen Nutzung von Komponenten/Systemen Sonderfälle EG-Konformitäts-/Gebrauchstauglichkeitserklärung liegt nicht vor Nachweisdokumente liegen bereits vor Betrieb von Systemen und Komponenten zu Testzwecken Zeitkritische Indienststellung Systeme standortübergreifend Systeme an unterschiedlichen Standorten Flugvermessungsausrüstungen...42 Version 3.0 Seite 5 von 45
6 7. Übergangsbestimmungen In Betrieb befindliche Systeme und Komponenten Verfahrensweisen zu den Altsystemen bzw. Altkomponenten Weitere Hinweise Ergänzung der VO (EG) Nr. 552/2004 um Artikel 10 Absatz 2a Anhang Anhang 1: Struktur der Dokumentenübergabe zur EGP Anhang 2: Formular zur EGP für Systeme Anhang 3: Formular zur EGK / EGG für Komponenten Anhang 4: Compliance Matrix zur VO (EG) Nr. 552/ Anhang 5: Prozessbeschreibung EG-Prüfung Anhang 6: Übersicht der EATMN-Systeme und -Komponenten der Flugsicherungsorganisationen Anhang 7: Referenzdokumente Anhang 8: Übergangsregelungen zur Abgabe von EGPen für Systeme / von EGGen bzw. EGKen für Komponenten...45 Version 3.0 Seite 6 von 45
7 1. Einleitung Mit der Initiative des einheitlichen europäischen Luftraums (SES) wird das Ziel verfolgt, die derzeitigen Sicherheitsstandards und die Gesamteffizienz des allgemeinen Flugverkehrs in Europa zu verbessern, die Kapazität so zu optimieren, dass den Anforderungen aller Luftraumnutzer entsprochen wird und Verspätungen minimiert werden. Im Rahmen des europäischen Gesetzespakets SES I wurden zur Verwirklichung dieser Ziele vier Verordnungen ( Rahmenverordnung, Flugsicherungsdienste-Verordnung, Luftraumverordnung und Interoperabilitäts-Verordnung ) erlassen, die einen harmonisierten Rechtsrahmen für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ab dem festlegen. Eine Aktualisierung dieser Verordnungen erfolgte im Rahmen des Gesetzespaketes SES II (VO (EG) Nr. 1070/2009). Das Ziel der Interoperabilitäts-Verordnung (EG) Nr. 552/2004 ist neben der Verwirklichung der Interoperabilität zwischen den verschiedenen Systemen, Komponenten und zugehörigen Verfahren des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes, vor allem die koordinierte und zügige Einführung neuer vereinbarter und validierter Betriebskonzepte oder Technologien im Bereich des Flugverkehrsmanagements sicherzustellen. Unterstützt wird dies durch den ATM-Masterplan, auf den in der VO (EG) Nr. 1070/2009 verwiesen wird. Die Richtlinie Interoperabilität ist als Vorgabe für Flugsicherungsorganisationen und für Hersteller von Systemen/Komponenten zu verstehen, die gemäß der Interoperabilitäts-Verordnung (EG) Nr. 552/2004 eine EG-Prüferklärung oder eine EG-Konformitätserklärung bzw. EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung vorzulegen haben, um den Nachweis zu erbringen, dass die relevanten Anforderungen erfüllt werden. Zum Nachweis der Interoperabilität im Verantwortungsbereich des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF) sind die Vorgaben der vorliegenden Richtlinie maßgebend. Version 3.0 Seite 7 von 45
8 2. Allgemeine Bestimmungen 2.1. Referenzdokumente Die wichtigsten SES-Verordnungen bezüglich der Interoperabilität sind: 1. Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ( Rahmenverordnung ) 2. Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes ( Interoperabilitäts-Verordnung ). 3. Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems Weitere Referenzdokumente sind im Anhang aufgelistet Begriffsbestimmungen Allgemeine Anforderungen Allgemeine Anforderungen (general requirements) sind die für alle Systeme geltenden Anforderungen gemäß VO (EG) Nr. 552/2004, Anhang II, Teil A. Altkomponenten Alle derzeit in Betrieb befindlichen Komponenten des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes, für die vor dem ein Vertrag geschlossen wurde, die vor dem zusammen mit einem System in Dienst gestellt und seit diesem Zeitpunkt nicht umgerüstet wurden, gelten als Altkomponenten. Anmerkung: Der Begriff Altkomponente ergibt sich nicht aus der VO (EG) Nr. 552/2004, sondern wurde nur zur Vereinfachung durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung eingeführt. Altsysteme Alle derzeit in Betrieb befindlichen Systeme des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes, die vor dem in Dienst gestellt und seit diesem Zeitpunkt nicht umgerüstet wurden, gelten als Altsysteme. Version 3.0 Seite 8 von 45
9 Anmerkung: Der Begriff Altsysteme ergibt sich nicht aus der VO (EG) Nr. 552/2004, sondern wurde nur zur Vereinfachung durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung eingeführt. Benannte Stelle (VO (EG) Nr. 552/2004 Artikel 8 Absatz 1) Benannte Stellen sind die Stellen, die [...] mit der Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit nach Artikel 5 und/oder der Prüfung nach Artikel 6 beauftragt wurden. Die Mitgliedstaaten geben den Zuständigkeitsbereich jeder Stelle und die ihr von der Kommission erteilte Kennnummer an. Benannte Stellen werden auch als notifizierte Stelle bezeichnet. Besondere Anforderungen Besondere Anforderungen (specific requirements) sind die systembezogenen Anforderungen an ein System gemäß VO (EG) Nr. 552/2004, Anhang II, Teil B. Sie ergänzen oder präzisieren die allgemeinen Anforderungen aus Anhang II, Teil A der VO (EG) Nr. 552/2004. Betriebliche Abnahme Die jeweils zuständige Flugsicherungsorganisation bestätigt durch eine betriebliche Abnahme (vor der Indienststellung eines Systems nach VO (EG) Nr. 552/2004 Anhang I), dass und inwieweit das betriebliche Funktionieren, sowie die Bereitschaft für die Nutzung dieses Systems im installierten Zielumfeld inklusive zugehöriger betrieblicher Verfahren, gemäß den Vorgaben und Anforderungen zum Zeitpunkt der Prüfungen, sicher gestellt ist. Es wird mit der Abnahme weiterhin bestätigt, dass erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt wurden und die betriebliche Nutzung möglich ist. Voraussetzung für eine betriebliche Abnahme ist das positive Ergebnis der technischen Abnahme. Betriebliche Merkmale Betriebliche Merkmale umfassen sämtliche Eigenschaften eines Systems/einer Komponente, die direkt mit der Nutzung desselben/derselben im Zusammenhang stehen. Community specification (siehe gemeinschaftliche Spezifikationen) Version 3.0 Seite 9 von 45
10 Compliance Matrix Eine Compliance Matrix dient dem Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß VO (EG) Nr. 552/2004, Anhang II sowie den Anforderungen aus relevanten Durchführungsvorschriften. Cutoverplan Der Cutoverplan beinhaltet alle Aktivitäten, die zur Indienststellung eines Systems/einer Komponente erforderlich sind; der Plan endet mit der Indienststellung. Anmerkung: Werden diese Aktivitäten um vorbereitende Maßnahmen zur Indienststellung sowie um eventuelle Rückbaumaßnahmen erweitert, so spricht man von einem Transitionsplan. Durchführungsvorschriften (VO (EG) Nr. 552/2004 Artikel 3 Absatz 1) Durchführungsvorschriften (implementing rules) für die Interoperabilität werden ausgearbeitet, wenn dies zur kohärenten Verwirklichung der Ziele der Interoperabilitäts-Verordnung erforderlich ist. Sie werden als Verordnungen durch die Europäische Kommission erlassen und sind bindend. Einschlägige Bestimmungen Einschlägige Bestimmungen können Normen, technische Spezifikationen sowie Vorschriften von Flugsicherungsorganisationen, Herstellern und Organisationen wie z. B. Eurocontrol, EUROCAE, EASA, ICAO, CEN, CENELEC, ETSI, WMO, etc. sein. European Air Traffic Management network (EATMN) (siehe Flugverkehrsmanagementnetz) EG-Erklärungen Unter EG-Erklärungen sind EG-Gebrauchstauglichkeitserklärungen (EGG) und EG-Konformitätserklärungen (EGK) für Komponenten zu verstehen. EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung (EGG) (VO (EG) Nr. 552/2004 Artikel 5) Gebrauchstauglichkeit (useability) ist das Ausmaß, in dem ein Produkt durch bestimmte Benutzer in einem bestimmten Nutzungskontext genutzt werden kann, um bestimmte Ziele effektiv, effizient und zufriedenstellend zu erreichen. Version 3.0 Seite 10 von 45
11 Eine EGG ist eine formelle Erklärung des Herstellers, dass eine Komponente für einen in der Erklärung aufgezeigten Zweck gebrauchstauglich ist und die Anforderungen der Interoperabilitäts-Verordnung sowie relevanter Durchführungsvorschriften erfüllt. EG-Konformitätserklärung (EGK) (VO (EG) Nr. 552/2004 Artikel 5) Eine EGK ist eine formelle Erklärung des Herstellers. Sie bestätigt, dass die einschlägigen gemeinschaftlichen Spezifikationen erfüllt sind und damit die grundlegenden Anforderungen und/oder die Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität eingehalten werden. EG-Prüferklärung (EGP) (VO (EG) Nr. 552/2004 Artikel 6) Formelle Erklärung der Flugsicherungsorganisation, dass ein System und die zugehörigen Verfahren, die Anforderungen der Interoperabilitäts-Verordnung sowie relevanter Durchführungsvorschriften zum Zeitpunkt seiner Indienststellung oder nach signifikanten Änderungen an seinen Komponenten und/oder Verfahren (siehe Umrüstung) erfüllen. Essential Requirements (siehe grundlegende Anforderungen) Flugsicherungsdienste (VO (EG) Nr. 549/2004 Artikel 2 Absatz 4) Flugsicherungsdienste bezeichnet Flugverkehrsdienste, Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste, Flugwetterdienste sowie Flugberatungsdienste. Flugsicherungsorganisation (VO (EG) Nr. 549/2004 Artikel 2, Absatz 5; VO (EG) Nr. 550/2004 Artikel 7) Flugsicherungsorganisation bezeichnet eine öffentliche oder private Stelle, die Flugsicherungsdienste für den allgemeinen Flugverkehr erbringt. Die Erbringung jeglicher Flugsicherungsdienste in der Gemeinschaft unterliegt einer Zertifizierung durch die Mitgliedstaaten. Flugverkehrsdienst (VO (EG) Nr. 549/2004 Artikel 2 Absatz 11; VO (EG) Nr. 550/2004 Artikel 8) Flugverkehrsdienste bezeichnet wechselweise Fluginformationsdienste, Flugalarmdienste, Flugverkehrsberatungsdienste und Flugverkehrskontrolldienste (Bezirks-, Anflug- und Flugplatzkontrolldienste). Version 3.0 Seite 11 von 45
12 Flugverkehrsdienste bedürfen einer Benennung durch den Staat. Flugverkehrsmanagementnetz (VO (EG) Nr. 549/2004 Artikel 2 Absatz 17) Das Europäisches Flugverkehrsmanagementnetz (EATMN) bezeichnet die Gesamtheit der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 [ ] ( Interoperabilitäts-Verordnung ) [ ] aufgeführten Systeme, die die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in der Gemeinschaft ermöglichen; darin eingeschlossen sind die Schnittstellen an Grenzen zu Drittländern. Funktionales System (VO (EG) 1315/2007 Artikel 2 Absatz 2) Funktionales System ist eine Kombination von Systemen, Verfahren und Personal mit dem Ziel, eine Funktion im Bereich des Flugverkehrsmanagementnetzes zu erfüllen. Gemeinschaftliche Spezifikationen (VO (EG) Nr. 552/2004 Artikel 4) Gemeinschaftliche Spezifikationen können zur Erreichung der Ziele der VO (EG) Nr. 552/2004 festgelegt werden. Bei diesen Spezifikationen handelt es sich um: o o Europäische Normen für Systeme, Komponenten und entsprechende Verfahren, die von den europäischen Normungsgremien (CEN/CENELEC/ETSI) in Zusammenarbeit mit Eurocae aufgrund eines Auftrags erarbeitet wurden, oder Spezifikationen, die von Eurocontrol für die betriebliche Koordinierung zwischen Flugsicherungsorganisationen erarbeitet wurden. General Requirements (siehe allgemeine Anforderungen) Grundlegende Anforderungen (VO (EG) Nr. 552/2004 Artikel 2 bzw. Anhang II) Das europäische Flugverkehrsmanagementnetz, seine Systeme und deren Komponenten müssen die grundlegenden Anforderungen (essential requirements) gemäß VO (EG) Nr. 552/2004 Anhang II erfüllen. Diese gliedern sich in allgemeine Anforderungen (Teil A) und besondere Anforderungen (Teil B). Version 3.0 Seite 12 von 45
13 Hersteller (VO (EG) Nr. 552/2004 Artikel 5 Absatz 2) Ein Hersteller oder sein durch eine natürliche oder juristische Person in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter trägt die Verantwortung für den Entwurf und die Herstellung eines Produkts und stellt sicher, dass das Produkt den wesentlichen Anforderung aus Verordnungen und Richtlinien entspricht, was er mit der Ausstellung der entsprechenden EG-Erklärungen bescheinigt. Implementing Rules (siehe Durchführungsvorschriften) Indienststellung (VO (EG) Nr. 549/2004 Artikel 2 Absatz 33) Indienststellung bezeichnet die erste betriebliche Nutzung nach der anfänglichen Installation oder nach der Umrüstung eines Systems oder einer Komponente. Anmerkung: Weitere gebräuchliche Begriffe für Indienststellung sind Inbetriebsetzung oder Inbetriebnahme. Integrationstests, -plan Integrationstests sind Tests, um die erfolgreiche Zusammenführung von technischen Einzellösungen zu einem funktionierenden Ganzen zu prüfen. Die Durchführung dieser Tests wird im Integrationsplan beschrieben. Interoperabiliät (VO (EG) Nr. 549/2004 Artikel 2 Absatz 28) Interoperabilität bezeichnet eine Gesamtheit von funktionalen, technischen und betrieblichen Eigenschaften, die für Systeme und Komponenten des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes und für die Verfahren für dessen Betrieb vorgeschrieben sind, um dessen sicheren, nahtlosen und effizienten Betrieb zu ermöglichen. Interoperabilität wird dadurch erzielt, dass bei Systemen und Komponenten für die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gesorgt wird. Inverkehrbringen Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produktes auf dem Gemeinschaftsmarkt für den Vertrieb im Gebiet der Gemeinschaft. Version 3.0 Seite 13 von 45
14 Anmerkung: Inverkehrbringen ist nicht zu verwechseln mit der Indienststellung (bzw. Inbetriebnahme, betrieblichen/technischen Nutzung). Komponenten (VO (EG) Nr. 549/2004 Artikel 2 Absatz 19) Komponenten bezeichnet sowohl materielle Objekte wie Geräte als auch immaterielle Objekte wie Software, von denen die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes abhängt. Komponenten bilden die technische Ausrüstung eines Systems. Konformität Unter Konformität versteht man die Erfüllung oder Übereinstimmung mit geltenden Anforderungen, Spezifikationen oder Durchführungsvorschriften. Konformitätsbewertung In einer Konformitätsbewertung wird ermittelt, ob ein Produkt, eine Komponente oder ein System die entsprechenden festgelegten Anforderungen erfüllt. Nahtloser Betrieb (VO (EG) Nr. 549/2004 Artikel 2 Absatz 36) Nahtloser Betrieb bezeichnet den Betrieb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes in der Weise, dass das Netz aus Nutzersicht wie eine einzige Einheit arbeitet. Notifizierte Stelle (siehe benannte Stelle) Schutzmaßnahmen (VO (EG) Nr. 552/2004 Artikel 7) Werden die grundlegenden Anforderungen und/oder die relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität nicht erfüllt, so [ ] [ergreift die nationale Aufsichtbehörde] alle gebotenen Maßnahmen, um den Einsatzbereich der betreffenden Komponente oder des betreffenden Systems zu beschränken oder seine Verwendung durch die Stellen im Zuständigkeitsbereich der Behörde zu verbieten. Hierdurch sollen die Flugsicherungsorganisationen und Luftraumnutzer vor möglichen negativen Auswirkungen geschützt werden. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Kommission über Sachverhalt und die getroffenen Maßnahmen. Version 3.0 Seite 14 von 45
15 Specific Requirements (siehe besondere Anforderungen) System (VO (EG) Nr. 549/2004 Artikel 2 Absatz 39) System bezeichnet die Zusammenfassung bord- und bodengestützter Komponenten sowie weltraumgestützter Ausrüstungen; es bietet Unterstützung für Flugsicherungsdienste in allen Flugphasen. Ein System besteht aus mindestens einer Komponente. Technische Abnahme Die jeweils zuständige Flugsicherungsorganisation bestätigt durch technische Abnahmen vor der Indienststellung des jeweiligen Systems, dass und inwieweit das System den Spezifikationen und Prüfvorschriften entspricht. Dies umfasst ggf. auch den erfolgreichen Abschluss einer Flugvermessung. Es wird mit der Abnahme weiterhin bestätigt, dass erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen des Personals durchgeführt wurden und ein technisches Betreiben sichergestellt ist. Technical File (siehe technische Unterlagen) Technische Überwachung Unter der technischen Überwachung ist sowohl eine organisatorische wie auch eine technische Einrichtung zu verstehen die die Aufgabe hat, die Überwachung von Systemen oder Komponenten des EATMN sicherzustellen. Mit Hilfe der technischen Überwachung können u. a. Statusinformationen abgelesen, Einrichtungen beeinflusst/gesteuert werden mit dem Ziel, eine reibungslose Erbringung der Dienste zu unterstützen. Technische Unterlagen (VO (EG) Nr. 552/2004, Anhang IV, Punkt 3) Die technischen Unterlagen (technical file) sind Nachweisdokumente nach der Interoperabilitäts-Verordnung. Sie umfassen alle Dokumente, die sich auf die Merkmale des Systems beziehen. Das sind z. B. technische Spezifikationen, EG-Erklärungen, etc. Traceability-Matrix Eine Traceability-Matrix ist eine Gegenüberstellung der Anforderungen aus der VO (EG) Nr. 552/2004 und/oder Durchführungsvorschriften gegenüber dem Inhalt der gemeinschaftlichen Spezifikation. Version 3.0 Seite 15 von 45
16 Transitionsplan Der Transitionsplan beschreibt alle erforderlichen Aktivitäten, die zur Indienststellung eines Systems/einer Komponente erforderlich sind. Der Plan umfasst alle vorgezogenen Maßnahmen, die Cutoveraktivitäten (siehe Cutoverplan) sowie Maßnahmen für einen eventuell erforderlichen Rückbau von Einrichtungen. Umrüstung (VO (EG) Nr. 549/2004 Artikel 2 Absatz 40) Eine Umrüstung bezeichnet Änderungsarbeiten, die eine Änderung der betrieblichen Merkmale eines Systems bewirken. Nach der Umrüstung eines Systems oder einzelner Komponenten erfolgt eine erneute Indienststellung. Verfahren (VO (EG) Nr. 549/2004 Artikel 2 Absatz 32) Verfahren bezeichnet im Rahmen der Interoperabilitäts-Verordnung eine Standardmethode für den technischen oder betrieblichen Einsatz von Systemen im Zusammenhang mit vereinbarten und validierten Betriebskonzepten, die eine einheitliche Anwendung im gesamten europäischen Flugverkehrsmanagementnetz erfordern. Version 3.0 Seite 16 von 45
17 3. Grundlagen 3.1. Allgemeines Systeme für das Flugverkehrsmanagement dürfen erst in Dienst gestellt werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen und relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität erfüllen. Werden sicherheitsrelevante Änderungen an einem funktionalen System geplant, müssen diese gemäß der Verordnung über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements (VO (EG) Nr. 1315/2007 Artikel 8) der nationalen Aufsichtsbehörde angezeigt werden. Bevor diese geänderten Systeme erneut in Dienst gestellt werden, müssen hierfür jeweils EGPen erstellt oder bestehende Erklärungen entsprechend aktualisiert werden. Anmerkung: Der Umgang mit sicherheitsrelevanten Änderungen an funktionalen Systemen ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie. Weiterführende Publikationen des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung werden hierfür bereitgestellt Nationale Aufsichtsbehörde Die nationale Aufsichtsbehörde für Deutschland ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF). Robert-Bosch-Str Langen 1 FAX: 06103/ Flugsicherungsorganisationen (VO (EG) Nr. 552/2004 Artikel 6 sowie Artikel 6a) Die Flugsicherungsorganisation unterzieht die Systeme einer EG-Prüfung gemäß Interoperabilitäts-Verordnung und den relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität, um sicherzustellen, dass sie die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung und die Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität erfüllen. Das Ergebnis ist in Form einer EGP an die Aufsichtsbehörde zu übergeben. 1 Diese -Adresse ist nutzbar für Fragen zur Interoperabilität im Sinne von SES. Version 3.0 Seite 17 von 45
18 Ein gemäß der VO (EG) Nr. 216/2008 (geändert durch die VO (EG) Nr. 1108/2009) durch die europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) ausgestelltes Zeugnis gilt, insofern es sich auf Systeme bezieht, für die Zwecke von Artikel 6 der VO (EG) Nr. 552/2004 als EGP, wenn es den Nachweis der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung und der einschlägigen Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität einschließt. Stellt eine Flugsicherungsorganisation selbst Komponenten her, so ist sie Hersteller im Sinne der VO (EG) Nr. 552/2004 und hat für diese Komponenten entsprechende EG-Erklärungen zu erstellen (siehe folgendes Kapitel). Werden Komponenten anderer Hersteller genutzt, liegt es im Zuständigkeitsbereich der Flugsicherungsorganisation darauf zu achten, dass nur Komponenten in Dienst gestellt werden, die über EG-Erklärungen (EGKen/EGGen) verfügen. Die Flugsicherungsorganisation ist verpflichtet, die technischen Unterlagen auf dem aktuellen Stand zu halten. Erfolgt eine Änderung an einem System auch ohne dass die Ausstellung einer neuen bzw. modifizierten EGP erforderlich ist (z. B. keine neuen Funktionalitäten, keine Leistungsänderung), so hat die Flugsicherungsorganisation die entsprechenden aktualisierten Unterlagen (z. B. neue EGGen für Komponenten) an die Aufsichtsbehörde zu übergeben. Werden Dokumente, die bereits an die Aufsichtsbehörde übergeben wurden, in Teilen geändert, so sind die vorgenommenen Änderungen kenntlich zu machen und an die Aufsichtsbehörde zu übergeben Hersteller (VO (EG) Nr. 552/2004 Artikel 5 Absatz 2 sowie Artikel 6a) Der Hersteller bescheinigt mit EG-Erklärungen (EGGen oder EGKen) die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen. Diese sind an die Flugsicherungsorganisation zu übergeben. Ein gemäß der VO (EG) Nr. 216/2008 (geändert durch die VO (EG) Nr. 1108/2009) durch die europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) ausgestelltes Zeugnis gilt, insofern es sich auf Komponenten bezieht, für die Zwecke von Artikel 5 der VO (EG) Nr. 552/2004 als EG-Erklärungen, wenn es den Nachweis der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung und der einschlägigen Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität einschließt. Version 3.0 Seite 18 von 45
19 3.5. Benannte Stellen (VO (EG) Nr. 552/2004 Artikel 3 Absatz 3d sowie Artikel 8) Legt eine Durchführungsvorschrift fest, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren durch eine benannte Stelle zu erfolgen hat, sind die Flugsicherungsorganisationen und/oder Hersteller verpflichtet, eine zuständige benannte Stelle einzubeziehen. Diese Stellen - auch als notifizierte Stellen bezeichnet werden vom Mitgliedstaat nach in der Interoperabilitäts-Verordnung vorgegebenen Kriterien bewertet und benannt. Die Benennung zur benannten Stelle für die VO (EG) Nr. 552/2004 erfolgt durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, die Notifizierung an die Europäische Kommission durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Die Notifizierung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Weiterhin stellt die Generaldirektion Enterprise and Industry der Europäischen Kommission Informationen zu den Benannten Stellen im Informationssystem NANDO (New Approach Notified and Designated Organisations) auf folgenden Internetseiten zur Verfügung: ( eaction=directive.main). Darüber hinaus ist es den Flugsicherungsorganisationen und/oder den Herstellern überlassen, benannte Stellen zur Bewertung und/oder Überprüfung der Konformität/Gebrauchstauglichkeit einzubeziehen. In diesem Fall ist der Teil, der durch eine benannte Stelle bearbeitet wurde, durch eine Bescheinigung zu dokumentieren. Diese Bescheinigung ist für die Flugsicherungsorganisation/den Hersteller bestimmt. Die von den benannten Stellen ausgestellten Erklärungen sind durch die Flugsicherungsorganisation zusammen mit den technischen Unterlagen an die Aufsichtsbehörde zu übergeben. Die Kennnummer der benannten Stellen ist in der jeweiligen EG-Erklärung (EGG/EGK/EGP) mit anzugeben Systeme (VO (EG) Nr. 552/2004, Anhang I) Gemäß den Vorgaben der VO (EG) Nr. 552/2004 wird das europäische Flugverkehrsmanagementnetz unterschieden in: 1. Systeme und Verfahren für das Luftraummanagement, 2. Systeme und Verfahren für die Verkehrsflussregelung, Version 3.0 Seite 19 von 45
20 3. Systeme und Verfahren für Flugverkehrsdienste, insbesondere Systeme für die Flugdatenverarbeitung und Überwachungsdatenverarbeitung und Mensch-Maschine-Schnittstellensysteme, 4. Kommunikationssysteme und -verfahren für Boden/Boden-Kommunikation, Bord/Boden-Kommunikation und Bord/Bord-Kommunikation, 5. Navigationssysteme und verfahren, 6. Überwachungssysteme und verfahren, 7. Systeme und Verfahren für Flugberatungsdienste, 8. Systeme und Verfahren für die Nutzung von Wetterinformationen. Anmerkung: a) Das System Nr. 3 beinhaltet auch die Air Traffic Management (ATM)-Technik bzw. die ATM technischen Dienste. b) Bei den Systemen Nr. 4, 5 und 6 sind bordgestützte Komponenten nicht Bestandteil der EGP. c) Unter den Systemen nach Nr. 6 sind auch Ortungssysteme einzugliedern. Im Anhang ist eine beispielhafte Einteilung der Systeme aufgeführt. Die grundlegenden Anforderungen zur Einhaltung der Interoperabilität sind im Anhang II der Interoperabilitäts-Verordnung (EG) Nr. 552/2004 definiert. Zusätzlich gelten die Anforderungen, die in separaten Durchführungsvorschriften (implementing rules) vorgegeben werden. Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen ist in den entsprechenden Compliance Matrizen (siehe Anhang) zu liefern. Ein System umfasst mindestens eine Komponente. Anmerkung zu System Nr. 3: Mensch-Maschine-Schnittstellensysteme (HMI): Der Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen zu den Mensch- Maschine-Schnittstellensystemen hat durch die Flugsicherungsorganisation zu erfolgen. Werden keine speziellen HMI-Systeme durch die Flugsicherungsorganisation betrieben, ist der Nachweise beim jeweiligen System (z. B. Radardatenverarbeitung und darstellung) zu erbringen. Anforderungsdokumente sind der Aufsichtsbehörde im Rahmen der EGP als Teil der technischen Unterlagen zu übergeben bzw. entsprechende Referenzen sind anzugeben. Obwohl HMI nur im Zusammenhang mit dem System Nr. 3 (ATS) genannt werden, ist dieses Thema relevant für alle Systeme gemäß Anhang I, bei denen unmittelbare Schnittstellen zwischen technischen Systemen und Menschen (insbes. Lotse und Systemtechniker) bestehen. Version 3.0 Seite 20 von 45
21 3.7. Komponenten (VO (EG) Nr. 552/2004 Artikel 3, Artikel 4 sowie Artikel 5) Eine beispielhafte Zuordnung von Komponenten zu einem System ist dem Anhang zu entnehmen. Die konkrete Ausprägung eines Systems und seiner enthaltenen Komponenten ist im Rahmen einer EGP von der jeweiligen Flugsicherungsorganisation zu beschreiben. Komponenten können in separaten Durchführungsvorschriften oder gemeinschaftlichen Spezifikationen, die sich auf Systeme beziehen, bestimmt werden. Liegen keine Festlegungen vor, legt die Flugsicherungsorganisation die Komponenten eines Systems fest. Der Nachweis über die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen und der relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität wird von dem Hersteller einer Komponente durch die Ausstellung einer EGG bzw. bei Einhaltung einer gemeinschaftlichen Spezifikation durch die Ausstellung einer EGK erbracht Betriebliche Merkmale von Systemen/Komponenten Bei der VO (EG) Nr. 552/2004 liegt der Fokus nicht allein auf der Nutzung der Technik durch den Flugverkehrskontrolldienst (betriebliche Eigenschaften), sondern beinhaltet ebenfalls das technische Betreiben (technische Eigenschaften). Daraus folgt, dass sich die Erfüllung der Anforderungen auch auf die technische Ausprägung von Systemen und Komponenten in technischen Betriebsräumen (z. B. in der technischen Überwachung) sowie das technische Personal erstreckt. Entsprechend definiert auch Artikel 2 Absatz 32 der VO (EG) Nr. 549/2004 (Verfahren) als Standardmethode für den technischen oder betrieblichen Einsatz von Systemen Umrüstung von Systemen/Komponenten Eine Umrüstung umfasst: Veränderung der betrieblichen Merkmale, o betriebliche Eigenschaften, z. B. Funktionalitäten im Einsatz für den FVK, o technische Eigenschaften sowie technisches Betreiben, z. B. Funktionalitäten für den Einsatz in der technischen Überwachung, o o betriebliche Leistungsfähigkeit, z. B. STCA 2 -Funktionalität für den FVK, technische Leistungsfähigkeit, z. B. Track-Performance, 2 STCA = Short Term Conflict Alert Version 3.0 Seite 21 von 45
22 Veränderung der Auslegung/des Designs/der Konfiguration eines Systems (z. B. Abschalten/dauerhafte Außerdienststellung oder Rückbau von Betriebsstätten; Einführen von Voice over IP), Veränderung von technischen Schnittstellen zwischen Systemen sowie Komponenten, Implementierung von neuen Anforderungen, z. B. aus Durchführungsvorschriften, ICAO-Anforderungen, Notwendigkeit von Schulungsmaßnahmen für das Betriebs- und/oder Technikpersonal. Beispiele: Änderung der Software oder Austausch bestimmter Hardwareelemente, die entscheidend in die betriebliche Nutzung eingreifen und für deren (weitere) Nutzung eine Schulungsmaßnahme erforderlich ist. Eine Umrüstung liegt NICHT vor, wenn obige Kriterien nicht erfüllt sind. Dies ist z. B. bei folgenden Maßnahmen am System/an einer Komponente denkbar: Änderung der Parametrierung/Adaptionsdaten, welche bereits im Soll- Zustand eines Systems/einer Komponente vorgesehen sind, z. B. Einstellungen der Benutzeroberfläche, Austausch von mit dem Soll-Zustand kompatiblen Komponenten durch gleichwertige Komponenten ohne Veränderung der Schnittstellen/des Schnittstellentyps oder der technischen/betrieblichen Leistungsfähigkeit, Wiederherstellen des Soll-Zustands, welcher in Inbetriebhaltungsrichtlinien vorgesehen ist, z. B. Wiederinbetriebnahme nach Instandsetzung/Einsatz von identischen Komponenten, Technische Maßnahmen, die im Soll-Zustand bereits vorgesehen und vollständig dokumentiert wurden, z. B. in Inbetriebhaltungsrichtlinien, Betriebliche Maßnahmen, die zum operativen Tagesgeschäft gehören und in den offiziellen Betriebshandbüchern beschrieben sind. Erfolgt eine Umrüstung einer Komponente, so bewirkt das implizit eine Umrüstung des Systems und eine (aktualisierte) EGP ist der Aufsichtsbehörde zu übergeben ATM-Masterplan Der Masterplan für das europäische Flugverkehrsmanagement ist der Fahrplan für die harmonisierte Entwicklung und Errichtung eines europäischen Hochleistungsflugsicherungssystems. Er wird zu Beginn durch den bestehenden Rechtsrahmen (z. B. VO (EG) Nr. 1070/2009) unterstützt. Weitere Rechtsakte wie Version 3.0 Seite 22 von 45
23 Verordnungen, Durchführungsvorschriften und gemeinschaftliche Spezifikationen erfolgen bei Bedarf Übersicht der EATMN-Systeme und -Komponenten der Flugsicherungsorganisationen (LuftVG, 27c (2)) Im Rahmen der Anzeige an die Aufsichtsbehörde, dass eine Flugsicherungsorganisation zukünftig einen Dienst erbringen wird, ist eine Übersicht der EATMN-Systeme und Komponenten, die zukünftig von der Flugsicherungsorganisation im eigenen Zuständigkeitsbereich betrieben werden sollen, zu übergeben. Diese Darstellung ist von der Flugsicherungsorganisation auf dem aktuellen Stand zu halten und der Aufsichtsbehörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Die Darstellung der von der jeweiligen Flugsicherungsorganisation betriebenen EATMN-Systeme und Komponenten sollte die folgenden Bestandteile enthalten: Aufteilung nach Standort, an denen die Systeme und Komponenten betrieben werden, eine verbale Beschreibung der Systeme und Komponenten, eine graphische Darstellung (siehe Anhang). Sollten im Rahmen bereits bestehender Dienstleistungserbringung diese Übersicht noch nicht vorliegen, so ist diese zu erstellen und der Aufsichtsbehörde zu übergeben Durchführungsvorschriften (VO (EG) Nr. 552/2004 Artikel 3) Durchführungsvorschriften sind themenspezifisch und beziehen sich auf Systeme, Komponenten und zugehörige Verfahren und sind für Flugsicherungsorganisationen und Hersteller verbindlich. Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität beinhalten: Festlegungen und Beschreibungen spezifischer Anforderungen als Ergänzung oder Präzisierung der grundlegenden Anforderungen, Festlegung der Komponenten, falls sich die Durchführungsvorschriften auf Systeme beziehen, Beschreibung spezieller Konformitätsbewertungsverfahren, in die gegebenenfalls die benannten Stellen einzubeziehen sind, Vorgaben zu speziellen Durchführungsbedingungen, gegebenenfalls einschließlich des Stichtages, ab dem alle Beteiligten diese einhalten müssen. Version 3.0 Seite 23 von 45
24 Die Hersteller und die Flugsicherungsorganisationen sind verpflichtet, sich selbständig Kenntnis von den gültigen Durchführungsvorschriften zu verschaffen und für deren Einhaltung zu sorgen. Die Entwürfe von Durchführungsvorschriften werden in der Regel im Rahmen des EUROCONTROL Regulatory and Advisory Framework erstellt. Eine Übersicht der aktuellen Durchführungsvorschriften ist auf folgenden Internetseiten verfügbar: en.htm, Gemeinschaftliche Spezifikationen (VO (EG) Nr. 552/2004 Artikel 4) Die Erfüllung der gemeinschaftlichen Spezifikationen gilt als anerkanntes Nachweismittel für die grundlegenden Anforderungen. Ihre Anwendung ist nicht zwingend, wird jedoch empfohlen. In den gemeinschaftlichen Spezifikationen sind Testverfahren beschrieben, deren Anwendung nachzuweisen ist. Eine Übersicht der aktuellen gemeinschaftlichen Spezifikationen ist auf folgender Internetseite verfügbar: ions_en.htm Die Veröffentlichung dieser gemeinschaftlichen Spezifikationen erfolgt im Amtsblatt der Europäischen Union und kann über die Homepage der europäischen Gesetzgebung folgendermaßen aufgefunden werden: In der Suchfunktion unter Suche anhand den Begriff 552/2004 und unter in Verbindung mit den Begriff Artikel 4 eingeben. Bei Systemen und zugehörigen Verfahren oder Komponenten, die die einschlägigen gemeinschaftlichen Spezifikationen erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die grundlegenden Anforderungen und/oder die Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität einhalten (VO (EG) Nr. 552/2004 Artikel 4 Absatz 2 und VO (EG) Nr. 552/2004 Erwägungsgründe Nr. 15) Die Anwendung von gemeinschaftlichen Spezifikationen ist in den EG-Erklärungen für Komponenten/und in den EGPen für Systeme anzugeben. Die Kenntnis des anerkannten Stands der Technik gehört zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten von Herstellern und Flugsicherungsorganisationen. Das setzt Version 3.0 Seite 24 von 45
25 u. a. Kenntnisse der aktuellen einschlägigen technischen Regeln und gültigen gemeinschaftlichen Spezifikationen voraus Gültigkeit von weiteren nationalen und internationalen Vorgaben Nationale Vorgaben für Einrichtungen oder Geräte, die im Zusammenhang mit SES als Komponenten/Systeme bezeichnet werden, wie z. B. die Flugsicherungs- Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung 3, aber auch internationale Vorgaben gelten unverändert fort. Alle hieraus resultierenden Anforderungen sind ebenfalls vor Indienststellung dieser Einrichtungen oder Geräte in geforderter Form nachzuweisen. Die Ausstellung der EGP oder EGK/EGG bleibt davon unberührt. 3 Solange keine neuen Rechtsvorschriften diese Regelungen außer Kraft setzen. Version 3.0 Seite 25 von 45
26 4. Erklärungen für Systeme und Komponenten 4.1. Allgemeines Folgende Dokumente sind an die Aufsichtsbehörde zu übergeben: gemäß VO (EG) Nr. 552/2004 für Komponenten: für Systeme: EGKen/EGGen EGPen 4.2. Abgabezeitpunkt (VO (EG) Nr. 552/2004 Artikel 6) Die EGKen/EGGen/EGPen sind einschließlich aller notwendigen Unterlagen vor der Indienststellung einer Komponente/eines Systems der nationalen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die EGPen sind spätestens 30 Tage vor der geplanten Indienststellung zu übergeben. Die Vorlage kann sich für zeitkritische Vorgänge, die im Kapitel Sonderfälle" behandelt werden, verkürzen. Bei Systemen, deren Entwicklung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist der Kontakt zur Aufsichtbehörde frühzeitig herzustellen. Während des gesamten Realisierungsprozesses ist ein regelmäßiger Austausch zu pflegen. Teile der Dokumentation können bereits nach ihrer Fertigstellung vor Indienststellung an die nationale Aufsichtsbehörde übergeben werden. Sollte eine Flugsicherungsorganisation bei diesem zeitlichen Vorlauf aufgrund der durchzuführenden Abnahmen nicht in der Lage sein, die EGP in der finalen Version vorzulegen, so kann diese auch als Entwurf (30 Tage vorher) vorgelegt werden. Vor der Indienststellung des Systems sind sowohl die finale technische sowie betriebliche Abnahme(n) als auch die finale Version der EGP vorzulegen. Die Änderungen zwischen dem Entwurf und der finalen Version einer EGP sind deutlich zu kennzeichnen. Anmerkung: Dokumente, die nicht in der finalen Version übergeben werden, sind klar erkennbar als Entwurf zu kennzeichnen. Version 3.0 Seite 26 von 45
27 4.3. Indienststellung von Systemen Nach der Vorlage der EGP sowie der sonstigen Unterlagen können Systeme zum geplanten Termin in Dienst gestellt werden, falls keine Einwände/Auflagen der nationalen Aufsichtsbehörde einer Indienststellung entgegenstehen. Bei Änderung des geplanten Indienststellungstermins ist die nationale Aufsichtsbehörde zeitgerecht zu informieren Umrüstung von Systemen Wird ein System umgerüstet, ist das Prüfverfahren für die EG-Prüfung erneut zu durchlaufen und die Prüfung in einer neuen EGP zu bescheinigen. Sicherheitsrelevante Änderungen an einem funktionalen System sind bereits mit der Planung der nationalen Aufsichtbehörde gemäß VO (EG) Nr. 1315/2007 Artikel 8 zu melden. Details zur Umrüstung von Systemen/Komponenten sind im Kapitel 3.9 beschrieben Vorgaben Folgende Vorgaben sind für die Erstellung von Erklärungen für Komponenten und Systeme zu beachten: Datieren und Unterschreiben der Dokumente, Verwenden der deutschen Sprache für EGG/EGK und EGP (technische Unterlagen können ggf. in englischer Sprache vorgelegt werden), Übergabe der Erklärungen und sonstigen Unterlagen in Papierform oder in elektronischer Form (z. B. CD-ROM oder ), Aufbewahren der Kopien der technischen Unterlagen von der Flugsicherungsorganisation während der gesamten Nutzungsdauer des Systems, Bedarfsgerechte Aktualisierungen der Dokumente sind der Aufsichtsbehörde zu übergeben (z. B. neue EGG) Compliance Matrizen Compliance Matrix zur VO (EG) Nr. 552/2004 Aus den grundlegenden Anforderungen Teil A - Allgemeine Anforderungen und Teil B - Besondere Anforderungen des Anhanges II der VO (EG) Nr. 552/2004 wurde eine Compliance Matrix entwickelt. Aus den Kernanforderungen wurden Schlüsselwörter extrahiert. Zum besseren Verständnis der Anforderungen bzw. zur Version 3.0 Seite 27 von 45
28 Erläuterung der Schlüsselwörter sind in der Compliance Matrix Hinweise und Beispiele enthalten. Compliance Matrizen sind für Systeme und deren Komponenten zu erstellen. Spalte Inhalt Anforderungen Schlüsselworte Zutreffend (X = ja) Erläuterungen Nachweisdokumente Originaltext der Verordnung Kernanforderungen der Verordnung wenn zutreffend, dann ankreuzen Erläuterungen zum jeweiligen System/zur jeweiligen Komponente Nennung der Referenzdokumente (inkl. Kapitel-bezeichnung, Kapitelnummer), mit denen der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen erbracht wird, z. B. System: Referenzdokument:. Komponente A: Referenzdokument. Komponente B: Referenzdokument. Die Formvorgabe zu einer Compliance Matrix ist dem Anhang zu entnehmen. Bei der Erstellung einer Compliance Matrix für ein System, welches sich aus mehreren Komponenten zusammensetzt, ist weiterhin darauf zu achten, dass für jede Komponente der Nachweis erbracht wird, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. Aus der Compliance Matrix muss die Zuordnung der jeweiligen Nachweise zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen bezogen auf die einzelnen Komponenten ersichtlich sein Compliance Matrizen zu Durchführungsvorschriften Für Durchführungsvorschriften, die auf ein System oder eine Komponente anwendbar sind, muss die Einhaltung der darin festgelegten Anforderungen ebenfalls nachgewiesen werden. Dazu sind von der Flugsicherungsorganisation weitere Compliance Matrizen zu erstellen. Für diese Matrizen wird von der Aufsichtsbehörde keine Vorlage geliefert. Die Matrizen sind von der Flugsicherungsorganisation selbst zu erstellen und müssen sich an der Form der Compliance Matrix für die grundsätzlichen Anforderungen der VO (EG) Nr. 552/2004 orientieren. Version 3.0 Seite 28 von 45
29 Berücksichtigung von gemeinschaftlichen Spezifikationen bei der Erstellung von Compliance Matrizen Sollte für eine Durchführungsvorschrift eine gemeinschaftliche Spezifikation vorhanden sein, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Kommission veröffentlicht ist, so ist in der gemeinschaftlichen Spezifikation eine Gegenüberstellung (Traceability-Matrix) der Anforderungen aus der VO (EG) Nr. 552/2004 und/oder Durchführungsvorschrift und dem Inhalt der gemeinschaftlichen Spezifikation enthalten. Die Einhaltung der Durchführungsvorschrift kann für ein System auch über die Einhaltung der entsprechenden Abschnitte der gemeinschaftlichen Spezifikation erfolgen. Der Nachweis der Einhaltung kann, z. B. durch die Angabe, dass entsprechende Tests durchgeführt wurden, erfolgen. für eine Komponente, wenn eine gemeinschaftliche Spezifikation angewandt wird, durch Vorlage einer EGK erfolgen. für eine Komponente, wenn keine gemeinschaftliche Spezifikation angewandt wird, anhand einer Compliance Matrix, die zusammen mit einer EGG übergeben wird, erfolgen EG-Prüferklärung für Systeme (VO (EG) Nr. 552/2004, Artikel 6, Absatz 2 sowie Anhang IV) Vor der Indienststellung eines Systems hat die jeweilige Flugsicherungsorganisation eine EGP auszustellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Mit der Abgabe dieser EGP bestätigt die Flugsicherungsorganisation, dass die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der Interoperabilitäts- Verordnung (EG) Nr. 552/2004 und die Einhaltung der Durchführungsvorschriften (implementing rules) für die Interoperabilität gewährleistet ist. Version 3.0 Seite 29 von 45
30 Inhalt der EGP Teil 0: Grundsatzangaben zur Identifizierung einer EGP und Einstufung der EGP nach Sicherheitsrelevanz Teil 1: Allgemeine Angaben zu Systemen (Anhang IV, 1) Teil 2: Prüfverfahren (Anhang IV, 2) Teil 3: Technische Unterlagen (Anhang IV, 3) Teil 4: Compliance Matrix (Anhang II) Teil 5: Erklärung Ein Muster für eine EGP sowie der erforderlichen Dokumentenstruktur ist dem Anhang zu entnehmen. Weiterhin enthält der Anhang Vorgaben zur Struktur der Dokumente, die bei der Übergabe an das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung zu beachten sind Teil 0: Grundsatzangaben zur Identifizierung einer EGP und Einstufung der EGP nach Sicherheitsrelevanz (VO (EG) Nr. 1315/2007, Artikel 8 sowie Artikel 9) Grundsatzangaben zur Indentifizierung einer EGP Name und Anschrift der Flugsicherungsorganisation (Firma und vollständige Anschrift), Name und Standort bzw. Geltungsbereich des Systems, Systemzuordnung nach Anhang I der VO (EG) Nr. 552/2004. Einstufung der EGP nach Sicherheitsrelevanz Eine Flugsicherungsorganisation muss jedes geplante Vorhaben daraufhin untersuchen, ob es sich um eine sicherheitsrelevante Änderung an einem funktionalen System handelt. Sicherheitsrelevante Veränderungen an Systemen sind der Aufsichtsbehörde zu melden 4. Soweit das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung dieses festlegt, muss die begutachtete Änderung vor ihrer Umsetzung genehmigt werden. Im Rahmen der EGP sind folgende Angaben zu machen: Vorgangsnummer: Aktenzeichen der Aufsichtsbehörde aus der Stellungnahme zur Anmeldung einer geplanten sicherheitsrelevanten Änderung, Titel des Vorgangs: Titel des Vorgangs aus der Anmeldung einer geplanten sicherheitsrelevanten Änderung, 4 siehe Richtlinie für sicherheitsrelevante Änderungen an funktionalen Systemen der Flugsicherung BAF 2010 Version 3.0 Seite 30 von 45
31 Datum der Anmeldung: Datum der Anmeldung aus der Anmeldung einer geplanten sicherheitsrelevanten Änderung. Ergibt die Untersuchung der Flugsicherungsorganisation, dass es sich bei dem Vorhaben, der zur Erstellung der EGP führt, nicht um eine sicherheitsrelevante Änderung handelt, so ist die interne Vorgangsnummer/Vorgangsbezeichnung der Flugsicherungsorganisation der Untersuchung in der EGP anzugeben Teil 1: Allgemeine Angaben zu Systemen (VO (EG) Nr. 552/2004, Anhang IV, Teil 1) Werden an einem System/einer Komponente Veränderungen vorgenommen, welche sich auf andere Systeme/Komponenten auswirken, so ist auch für diese zu überprüfen, ob eine Umrüstung vorliegt; evtl. sind bereits vorhandene EGPen (ggfs. übergreifend über Flugsicherungsorganisationen) zu aktualisieren. Die Flugsicherungsorganisation, die die Veränderung an ihrem System vornimmt, ist in der Pflicht, diese Veränderung anderen (externen) Nutzern rechtzeitig anzuzeigen. Referenznummer der Verordnung, ggf. mit Angabe weiterer anwendbarer Verordnungen und Richtlinien (z. B. Durchführungsvorschriften, VO (EG) Nr. 1265/2007, Richtlinie 1999/5/EG), Kurzbeschreibung des Systems aus der Funktion und Anwendungsbereich des Systems hervorgeht. Hilfreich ist eine einfache grafische Darstellung des Systems und seiner Schnittstellen nach außen, zu anderen Systemen sowie zwischen seinen Komponenten innerhalb des Systems. Es ist weiterhin anzugeben, ob sich die Erklärung nur auf Hardware und/oder Software bezieht. Beschreibung des zur Erklärung der Konformität des Systems angewendeten Verfahrens (Artikel 6 der VO (EG) Nr. 552/2004, z. B. nach Beschluss Nr. 768/2008/EG 5 oder nach Verfahren, die in anwendbaren Durchführungsvorschriften, Richtlinien oder gemeinschaftlichen Spezifikationen genannt sind). Werden in der Erklärung weitere anwendbare Verordnungen oder Richtlinien (z. B. Durchführungsvorschriften, wie VO (EG) Nr. 1265/2007 oder Richtlinie 1999/5/EG) berücksichtigt, sind ggf. darin festgelegte Verfahren zur Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsfeststellung anzugeben. Dabei ist eine Zuordnung der Verordnung/Richtlinie zum Verfahren vorzunehmen, 5 hebt Beschluss 93/465/EWG auf Version 3.0 Seite 31 von 45
Richtlinie Interoperabilität
für Flugsicherungsorganisationen und Hersteller 30.11.2014 Version 4.1 Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Version 4.1 Seite 1 von 54 Herausgeber Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) Robert-Bosch-Str.
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