Gesetzentwurf der Landesregierung

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1 Drucksache 15/ Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz über die Hessische Steuerberaterversorgung (StBVG) Die Landesregierung legt mit Schreiben vom 6. November 2001 den nachstehenden, durch Kabinettsbeschluss vom 6. November 2001 gebilligten und festgestellten Gesetzentwurf dem Landtag zur Beschlussfassung vor. Der Gesetzentwurf wird vor dem Landtag von dem Minister der Finanzen vertreten. A. Problem Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihre berufliche Niederlassung im Oberfinanzbezirk Frankfurt haben, sind kraft Gesetzes Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen, und zwar unabhängig davon, ob sie selbstständig oder angestellt sind. Die Steuerberaterkammern haben unter anderem die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder zu wahren ( 76 Abs. 1 StBerG). Insbesondere obliegt den Steuerberaterkammern, Fürsorgeeinrichtungen für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte und deren Hinterbliebene zu schaffen ( 76 Abs. 2 Nr. 6 StBerG). Fürsorgeeinrichtungen dienen der Unterstützung bedürftiger Kammermitglieder und ihrer Hinterbliebenen, ohne dass auf die Leistungen ein Rechtsanspruch besteht. Die Steuerberaterkammern sind jedoch nicht befugt, Versorgungseinrichtungen mit Pflichtmitgliedschaft zu schaffen, die die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Versicherung ersetzen. Die Steuerberaterkammer Hessen hat die Landesregierung gebeten, die berufsständische Versorgung ihrer Mitglieder gesetzlich zu regeln durch die Errichtung eines Versorgungswerks in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die (Pflicht-)Mitgliedschaft in diesem berufsständischen Versorgungswerk soll die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzen. Auf die Leistungen des Versorgungswerks soll ein Rechtsanspruch bestehen. Die Landesregierung hat der Bitte der Steuerberaterkammer Hessen mit Beschluss vom 25. April 2000 grundsätzlich zugestimmt und die Einbringung eines Gesetzentwurfs von einer vorherigen Zustimmung der Kammermitglieder abhängig gemacht. Bei einer Urabstimmung wurden 72,6 v.h. der gültigen Stimmen für die Errichtung eines Versorgungswerks mit Pflichtmitgliedschaft abgegeben. Vergleichbare Versorgungswerke gibt es in Hessen und in den meisten anderen Bundesländern für die verkammerten freien Berufe (Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und Zahnärzte). In Hessen ist die Organisation unterschiedlich: Bei den Heilberufen sind die Kammern gesetzlich ermächtigt, durch Satzung Versorgungswerke zu schaffen ( 5 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes i.d.f. vom 19. Mai 1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 2001). Für die Rechtsanwälte wurde ein Versorgungswerk in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorung Eingegangen am 6. November 2001 Eilausfertigung am 6. November 2001 Ausgegeben am 27. November 2001 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags Postfach Wiesbaden

2 2 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3224 vom 16. Dezember 1987 errichtet. Für die Versorgung der hessischen Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer hat Hessen mit Nordrhein-Westfalen einen Staatsvertrag vereinbart, ebenso für die hessischen Architekten. Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Sachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg, Bayern und Mecklenburg-Vorpommern haben bereits Steuerberaterversorgungswerke errichtet. In Berlin steht die Errichtung bevor. Die finanzielle Vorsorge für Alter und Berufsunfähigkeit ist ein wichtiger Beitrag zur persönlichen Sicherung der Kammermitglieder und ihrer Angehörigen. B. Lösung Einbringung des beigefügten Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz über die Hessische Steuerberaterversorgung (StBVG). C. Andere Möglichkeiten Es bleibt bei der bisherigen Regelung, dass angestellte Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen sind (Stand 31. Dezember 2000: ca ), zur gesetzlichen Rentenversicherung gehören, soweit sie rentenversicherungspflichtig sind. Die selbstständigen Steuerberater und Steuerbevollmächtigten des Landes Hessen (Stand 31. Dezember 2000: ca ) müssen für ihre Altersversorgung dann - wie bisher - selbst sorgen, soweit sie nicht freiwillig Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung sind. Das Land Hessen kann auch mit einem anderen Bundesland einen Staatsvertrag vereinbaren und dort regeln, dass die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten des Landes Hessen Mitglieder des in dem anderen Bundesland errichteten berufsständischen Versorgungswerks werden können. D. Kosten Das Ministerium der Finanzen kann die Staatsaufsicht mit dem vorhandenen Personal leisten. Mehrkosten sind aus gegenwärtiger Sicht nicht quantifizierbar. Die vom Ministerium der Finanzen zu genehmigende Satzung des Versorgungswerks wird bestimmen, dass die Kosten der Staatsaufsicht vom Versorgungswerk auszugleichen sind. Zu diesen Kosten gehören auch Gutachterkosten, die im Zusammenhang mit der Aufsicht entstehen. E. Auswirkungen, die Frauen anders oder in stärkerem Maße betreffen als Männer Keine. F. Befristung Das Versorgungswerk ist auf Dauer angelegt. Eine Befristung widerspräche dem Gesetzeszweck und könnte das Versorgungswerk benachteiligen. G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen Keine.

3 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/ Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz über die Hessische Steuerberaterversorgung (StBVG) Vom 1 Errichtung und Aufgabe (1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen" errichtet. Das Versorgungswerk hat den Sitz in Hessen. Den Ort bestimmt die Satzung. (2) Die Leistungen des Versorgungswerks richten sich nach diesem Gesetz und der Satzung. (3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln. 2 Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Versorgungswerks sind alle natürlichen Personen, die Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen sind. (2) Von der Mitgliedschaft ausgenommen ist, wer die Voraussetzungen des Abs. 1 erst nach Vollendung des 45. Lebensjahres erfüllt. Die Satzung kann Ausnahmen regeln. (3) Auf Antrag wird von der Mitgliedschaft befreit, wer aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe geworden ist und dort seine Mitgliedschaft aufrechterhält, sofern der Beitrag zu dieser Einrichtung mindestens dem Pflichtbeitrag entspricht, der an das Versorgungswerk zu zahlen ist. Dies gilt nicht für den in Abs. 4 genannten Personenkreis. (4) Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet, sobald eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen begründet wird. In diesem Fall werden die für das Mitglied an das Versorgungswerk gezahlten Beiträge, soweit sie nicht der Deckung der laufenden Kosten und der versicherungstechnischen Risiken dienen, zuzüglich einer angemessenen Verzinsung auf das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein- Westfalen übergeleitet. Das Nähere bestimmt ein Überleitungsabkommen der beteiligten Versorgungswerke. Die Überleitung findet nicht statt, wenn ihr das Mitglied innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden durch Erklärung gegenüber einem der beiden Versorgungswerke widerspricht. Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedschaft erhalten bleibt; Sätze 2 bis 4 bleiben unberührt. Endet die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen vor Vollendung des 45. Lebensjahres, wird, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, erneut eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk begründet. (5) Auf Antrag wird von der Beitragspflicht teilweise befreit, wer Mitglied in einer der in Abs. 3 genannten berufsständischen Versorgungseinrichtungen ist und dort weniger als den an das Versorgungswerk zu zahlenden Pflichtbeitrag zahlt. (6) Die Satzung bestimmt Einzelheiten zu Abs. 3 und 5. (7) Die Satzung kann weitere Befreiungen von der Mitgliedschaft und teilweise Befreiungen von der Beitragspflicht vorsehen und die erforderlichen

4 4 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3224 Einzelheiten bestimmen. Die Satzung kann Mitglieder der Steuerberaterkammer Hessen, die bereits bei Beginn ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk berufsunfähig sind, von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausschließen und die erforderlichen Einzelheiten bestimmen. (8) Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 in der Person eines Mitglieds entfallen. 3 Organe Organe des Versorgungswerks sind die Vertreterversammlung und der Vorstand. 4 Vertreterversammlung (1) Die Vertreterversammlung besteht aus fünfzehn Mitgliedern des Versorgungswerks, die der Steuerberaterkammer Hessen angehören. Die Mitglieder des Versorgungswerks wählen die Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern auf die Dauer von fünf Jahren durch Briefwahl. Einzelheiten der Wahl bestimmt die Wahlordnung. Die Amtszeit beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Vertreterversammlung. Endet die Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer Hessen, endet auch die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung; dies gilt nicht, wenn die Mitgliedschaft in einer anderen deutschen Steuerberaterkammer begründet und die Mitgliedschaft im Versorgungswerk freiwillig aufrechterhalten wird. (2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (3) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Die Vertreterversammlung beschließt über 1. Erlass und Änderung der Satzung, 2. Erlass und Änderung der Wahlordnung für die Wahl der Vertreterversammlung, 3. Wahl der Mitglieder des Vorstands, 4. Abberufung der Mitglieder des Vorstands in den in der Satzung vorgesehenen Fällen, 5. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands, 6. Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen, 7. Wahl und Bestellung eines nach 57a der Wirtschaftsprüferordnung geprüften Wirtschaftsprüfers oder Wirtschaftsprüfungsunternehmens als Abschlussprüfer, 8. Kapitalanlagerichtlinien, 9. Aufwandsentschädigungen und Kostenerstattungen für die Organe des Versorgungswerks. (5) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse nach Abs. 4 Nr. 1 und 4 bedürfen der Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung. (6) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung kann jederzeit die Einberufung verlangen.

5 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/ Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, von denen mindestens drei dem Versorgungswerk angehören müssen. Sie werden von der Vertreterversammlung für die Dauer der Amtszeit der Vertreterversammlung gewählt ( 4 Abs. 1 Satz 2 und 3). Vorstandsmitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wählt die Vertreterversammlung in ihrer nächsten Sitzung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit des Vorstands. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Beide müssen dem Versorgungswerk angehören. (3) Der Vorsitzende leitet den Vorstand und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende hat die Aufsicht über den Geschäftsführer. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden. (4) Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer einstellen. Der Geschäftsführer vollzieht die Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Vorstands. Er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte nach den vom Vorstand bestimmten Grundsätzen. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er kann auch im schriftlichen Verfahren entscheiden, wenn alle Mitglieder vorher zugestimmt haben. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. (6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 6 Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet. Die Beiträge werden durch Bescheid festgesetzt. Bemessungsgrundlage ist das gesamte Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen im Sinne der 14 und 15 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches. (2) Die Satzung kann vorsehen, dass bei Zahlungsverzug von zwei Wochen Säumniszuschläge und außerdem bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten Zinsen durch Bescheid festgesetzt werden. 7 Vollstreckungsbehörde Die Gemeinden, für Gemeinden ohne Vollziehungsbeamte die Landkreise, sind auf Ersuchen des Versorgungswerks verpflichtet, Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen gegen eine Vergütung von fünf vom Hundert der zu erhebenden Beträge beizutreiben. Uneinbringliche Beitreibungskosten (Gebühren und Auslagen) sind vom Versorgungswerk zu zahlen. 8 Leistungen des Versorgungswerks (1) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten: 1. Altersrente, 2. Berufsunfähigkeitsrente, 3. Hinterbliebenenrente, 4. Erstattung von Beiträgen, 5. Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger, 6. Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung erloschen ist,

6 6 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/ Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch den in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch. Einzelheiten bestimmt die Satzung. (2) Die Satzung kann als weitere Leistungen Zuschüsse zu Rehabilitationsbehandlungen und ein Sterbegeld vorsehen. (3) Die Leistungen werden durch Bescheid festgesetzt. 9 Verjährung (1) Die Ansprüche auf Beiträge und Leistungen verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Beiträge oder die Leistungen erstmals verlangt werden können. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. (2) Die Verjährung eines Leistungsanspruchs wird auch durch die schriftliche Anmeldung des Anspruchs beim Versorgungswerk unterbrochen. Die Unterbrechung dauert bis zum Zugang der schriftlichen Entscheidung des Versorgungswerks bei dem Mitglied oder Hinterbliebenen. 10 Abtretung, Verpfändung, Pfändung, Aufrechnung (1) Leistungsansprüche können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend. (2) Das Versorgungswerk kann fällige Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen gegen Leistungsansprüche aufrechnen. 11 Satzung Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für 1. die Festsetzung und Zahlung der Beiträge und Leistungen, 2. die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft, 3. die Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht, 4. die Nachversicherung nach 186 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches, 5. die Bestimmung der nach 6 Abs. 3 und 12 zu erhebenden und zu übermittelnden Daten. 12 Auskünfte Die Mitglieder des Versorgungswerks, die Steuerberaterkammer Hessen und die sonstigen Leistungsberechtigten haben dem Versorgungswerk alle Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft, der Beitragspflicht oder der Leistungen erforderlich sind. 13 Aufsicht (1) Das Versorgungswerk untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums der Finanzen. (2) Beschlüsse nach 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2 und 8 bedürfen der Genehmigung des Ministeriums der Finanzen. Das Versorgungswerk veröffentlicht

7 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/ die Beschlüsse mit dem Genehmigungsvermerk im Staatsanzeiger für das Land Hessen. Sie werden mit der Veröffentlichung wirksam. 14 Erste Vertreterversammlung (1) Die erste Vertreterversammlung besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Die Steuerberaterkammer Hessen fertigt eine Liste mit dreißig Vorschlägen. Aus dieser Liste bestellt das Ministerium der Finanzen die Mitglieder und sieben Ersatzmitglieder. Scheidet ein Mitglied aus, rücken die Ersatzmitglieder in der vom Ministerium der Finanzen bestimmten Reihenfolge nach. Die Vorgeschlagenen müssen Mitglieder der Steuerberaterkammer Hessen sein. 4 Abs. 1 Satz 5 (1. Halbsatz) gilt entsprechend. (2) Das Ministerium der Finanzen beruft die erste Vertreterversammlung zu ihrer ersten Sitzung ein. Ein Beauftragter des Ministeriums leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden. (3) Die erste Vertreterversammlung muss innerhalb eines Jahres nach ihrem ersten Zusammentreten die Satzung und die Wahlordnung für die Wahl der Vertreterversammlung zur Genehmigung vorlegen. Wird die Frist nicht eingehalten, kann das Ministerium der Finanzen eine vorläufige Satzung und eine vorläufige Wahlordnung erlassen. (4) Die erste Vertreterversammlung wählt einen vorläufigen Vorstand, der binnen eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Satzung und der Wahlordnung die Wahl zur ersten satzungsgemäßen Vertreterversammlung durchführen muss. Im Übrigen gilt 5 entsprechend. (5) Die Amtszeit der ersten Vertreterversammlung endet mit dem Zusammentreten der ersten satzungsgemäß gewählten Vertreterversammlung. Die Amtszeit des vorläufigen Vorstands endet mit dem Amtsantritt des von der ersten satzungsgemäß gewählten Vertreterversammlung gewählten Vorstands. (6) Die erste Vertreterversammlung beschließt mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder. 15 Amtsdauer Amtsträger des Versorgungswerkes, die nach diesem Gesetz oder der Satzung gewählt worden sind, behalten ihr Amt bis zum Amtsantritt des Nachfolgers. 16 Übergangsregelung (1) Mitglieder der Steuerberaterkammer Hessen, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit. Mitglieder der Steuerberaterkammer Hessen, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes das 45. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet haben, können die Mitgliedschaft im Versorgungswerk beantragen. (2) Anträge nach Abs. 1 sind schriftlich innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Satzung zu stellen. Weitere Einzelheiten bestimmt die Satzung. 17 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Rechte und Pflichten nach 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 und 2 entstehen jedoch erst zu dem in der Satzung zu bestimmenden Zeitpunkt.

8 8 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3224 Begründung A. Allgemeines Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihre berufliche Niederlassung im Oberfinanzbezirk Frankfurt haben, sind kraft Gesetzes Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen, und zwar unabhängig davon, ob sie selbstständig oder angestellt sind. Ende 2000 waren Steuerberater und Steuerbevollmächtigte Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen. Die Steuerberaterkammern haben unter anderem die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder zu wahren ( 76 Abs. 1 StBerG). Insbesondere obliegt den Steuerberaterkammern, Fürsorgeeinrichtungen für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte und deren Hinterbliebene zu schaffen ( 76 Abs. 2 Nr. 6 StBerG). Fürsorgeeinrichtungen dienen der Unterstützung bedürftiger Kammermitglieder und ihrer Hinterbliebenen, ohne dass auf die Leistungen ein Rechtsanspruch besteht. Die Steuerberaterkammern sind jedoch nicht befugt, Versorgungseinrichtungen mit Pflichtmitgliedschaft zu schaffen. Eine berufsständische Versorgungseinrichtung mit Pflichtmitgliedschaft, die die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt, braucht eine gesetzliche Grundlage. Die Steuerberaterkammer Hessen hat die Landesregierung gebeten, die berufsständische Versorgung ihrer Mitglieder gesetzlich zu regeln durch die Errichtung eines Versorgungswerks in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die (Pflicht-)Mitgliedschaft in diesem berufsständischen Versorgungswerk soll die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzen. Auf die Leistungen des Versorgungswerks soll ein Rechtsanspruch bestehen. Die Landesregierung hat der Bitte der Steuerberaterkammer Hessen mit Beschluss vom 25. April 2000 grundsätzlich zugestimmt und die Einbringung eines Gesetzentwurfs von einer vorherigen Zustimmung der Kammermitglieder abhängig gemacht. Bei einer Urabstimmung haben Kammermitglieder gültige Stimmen abgegeben. Davon haben Mitglieder für die Errichtung eines Versorgungswerks mit Pflichtmitgliedschaft gestimmt. Vergleichbare Versorgungswerke für die verkammerten freien Berufe gibt es in Hessen und in den meisten anderen Bundesländern für Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und Zahnärzte. In Hessen ist die Organisation unterschiedlich: Bei den Heilberufen sind die Kammern gesetzlich ermächtigt, durch Satzung berufsständische Versorgungswerke zu schaffen ( 5 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes i.d.f. vom 19. Mai 1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 2001). Für die Rechtsanwälte wurde ein Versorgungswerk in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung vom 16. Dezember 1987 errichtet. Für die Versorgung der hessischen Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer hat das Land Hessen mit dem Land Nordrhein-Westfalen im Jahre 1999 einen Staatsvertrag vereinbart, ebenso für die hessischen Architekten. Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Sachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg, Bayern und Mecklenburg- Vorpommern haben bereits berufsständische Versorgungswerke für die Steuerberater geschaffen. In Berlin steht die Gründung bevor. Die Vorsorge für Alter und Gesundheit ist eine entscheidende persönliche Sicherung der Kammermitglieder und ihrer Angehörigen. Außerdem sichert diese Vorsorge die Leistungsfähigkeit des Berufsstands der Steuerberater und die Erfüllung der auch im öffentlichen Interesse liegenden Berufsaufgaben. Ein solidarisches Versorgungswerk sichert auch die mittelständische Struktur des Berufsstands, da es Konzentrationen entgegenwirkt und Wettbewerbsnachteile kleinerer Steuerberaterbüros im Verhältnis zu großen Steuerberatungsgesellschaften bei der Gewinnung geeigneten Berufsnachwuchses mindert. Schließlich verstetigt ein berufsständisches Versorgungswerk die Versorgung. Auf diese Weise werden die Nachteile vermieden, die sich aus dem

9 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/ berufstypisch häufigen Wechsel zwischen selbstständiger und angestellter Berufstätigkeit ergeben. Das Versorgungswerk arbeitet nach den Grundsätzen des "Offenen Deckungsplanverfahrens": "Offen" ist das Verfahren, weil es einen steten Zugang neuer Pflichtmitglieder unterstellt und braucht. Für das dauernde Funktionieren ist der stete Zugang jüngerer Beitragszahler (Berufsanfänger) notwendig. Diesen Zugang muss eine generelle Regelung garantieren. Der Ausdruck "Deckungsplan" steht für ein versicherungsmathematisch kompliziertes Vorgehen, dessen gedanklicher Ansatz vergleichsweise einfach ist: Für das gesamte Versorgungssystem, also alle heutigen und künftigen Leistungsberechtigten (einschließlich des Zugangs), geht man am Bewertungsstichtag davon aus, dass es einen Ausgleich geben muss zwischen allen künftigen Leistungen auf der einen Seite und allen künftigen Beiträgen zuzüglich des vorhandenen Vermögens und seiner Erträge auf der anderen Seite. Es besteht also eine so genannte kollektive Äquivalenz für den gesamten Versichertenbestand. Zum Stichtag und mit Blick auf die Zukunft muss die prospektive Bilanz ausgeglichen sein. Anders als bei der durch reine Umlagen finanzierten gesetzlichen Rentenversicherung beschränken sich der Vergleich und Ausgleich der jährlichen Ausgaben durch Beitragseinnahmen nicht auf das laufende Jahr und die Planung des Folgejahres. Beim "Offenen Deckungsplanverfahren" werden Beiträge und Leistungen vielmehr in ihrem Gesamtwert in die Äquivalenzprüfung einbezogen, also unter Einbeziehung aller künftigen Zahlungen und des vorhandenen Vermögens unter Annahme künftiger Erträge. Versicherungsmathematisch werden bei den Zahlungsströmen der Barwert sämtlicher künftiger Leistungen, ein bestimmter Diskontierungssatz und die Wahrscheinlichkeiten für deren Eintritt in jedem Einzelfall und zu jedem künftigen Zeitpunkt berücksichtigt. Ausgehend von vorsichtigen versicherungsmathematischen Annahmen folgt beim "Offenen Deckungsplanverfahren" die Höhe der Leistungen der Finanzkraft. Diese Konzeption vereinigt die Dynamisierung, die die gesetzliche Sozialversicherung charakterisiert, mit der Anpassungsflexibilität an demographische Schwankungen des Kapitaldeckungsverfahrens der Lebensversicherungen. Das Versorgungswerk ist finanziell selbstständig. Eine Mitfinanzierung des Landes ist ausgeschlossen. Die gesetzliche Regelung folgt in weiten Teilen dem Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung vom 16. Dezember B. Einzelheiten Zu 1 Abs. 1 - Errichtung und Aufgabe Das Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen wird als selbstständige rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts durch dieses Gesetz errichtet. Das Versorgungswerk ist damit eine von der Steuerberaterkammer Hessen unabhängige Pflichtversicherung mit eigener Rechts- und Handlungsfähigkeit. Über den Sitz entscheidet das Versorgungswerk durch Satzung. Die Bezeichnung "Versorgungswerk der Steuerberater" folgt der im Steuerberatungsgesetz (StBerG) und im Kabinettbeschluss vom 25. April 2000 verwendeten männlichen Berufsbezeichnung. Steuerberaterinnen sind unter anderem in 73 Abs. 1 Satz 1 StBerG nicht gesondert genannt. Prüfungen zum Steuerbevollmächtigten finden seit der auf den 13. August 1989 befristeten Übergangsmöglichkeit nicht mehr statt. 1 Abs. 2 Auf die Leistungen des Versorgungswerks besteht ein Rechtsanspruch ( 8 Abs. 1 Satz 2). Die Art der Leistungen bestimmt 8 Abs. 1 und 2. Die Vor-

10 10 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3224 aussetzungen der Leistungsansprüche und den Umfang der Leistungen bestimmt die Satzung ( 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2). Die Satzung bezeichnet auch den Personenkreis der Leistungsberechtigten. Zu 1 Abs. 3 Das Versorgungswerk finanziert sich allein aus Beiträgen seiner Mitglieder und eigenen Kapitalerträgen. Eine finanzielle Beteiligung des Landes ist ausgeschlossen. Zu 2 Abs. 1 - Mitgliedschaft Mitglieder der Steuerberaterkammer Hessen sind zunächst alle Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die ihre berufliche Niederlassung im Bezirk der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main haben ( 73 Abs. 1 Satz 1 StBerG). Diese natürlichen Personen sind grundsätzlich auch Pflichtmitglieder des Versorgungswerks ( 2 Abs. 1). Die Pflichtmitgliedschaft gilt für selbstständige und angestellte Steuerberater. Die Einbeziehung der angestellten Steuerberater in die Pflichtversorgung ist gerechtfertigt, weil die Angehörigen der freien Berufe ihre berufliche Tätigkeit häufig als Angestellte bei einem Kollegen beginnen. Um ihnen auch bei einem späteren Wechsel in die freiberufliche Selbstständigkeit den Aufbau einer eigenen Versorgung zu ermöglichen und zu erleichtern, ist die Pflichtmitgliedschaft angestellter Steuerberater erforderlich. Die während der beruflichen Tätigkeit als Angestellter erworbenen Versorgungsanwartschaften bleiben erhalten und werden während der beruflichen Tätigkeit als selbstständiger Steuerberater ergänzt und fortgesetzt. Aber auch aus versicherungsmathematischen Gründen ist die Pflichtmitgliedschaft angestellter Steuerberater notwendig, um einen angemessenen Risikoausgleich und die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Versorgungswerks zu sichern. Außerdem sichert die Pflichtmitgliedschaft angestellter Steuerberater die Solidargemeinschaft aller Berufsangehörigen. Weitere Mitglieder der Steuerberaterkammer Hessen sind Steuerberatungsgesellschaften (juristische Personen oder Personengesellschaften), die ihren Sitz im Bezirk der Oberfinanzdirektion Frankfurt haben ( 74 Abs. 1 StBerG). Steuerberatungsgesellschaften können jedoch nicht Mitglied des Versorgungswerks werden. Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen sind auch, soweit sie nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, die in 74 Abs. 2 StBerG genannten Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftenden Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft. Für diese Mitglieder war zu entscheiden, ob sie auch dann als Pflichtmitglied in das Versorgungswerk aufgenommen werden können, wenn ihnen die berufsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bestellung als Steuerberater fehlen: 50 Abs. 2 StBerG bestimmt, wer außer Steuerberatern Steuerberatungsgesellschaften leiten darf. Weiterhin bestimmt 50 Abs. 3 StBerG, dass die zuständige Steuerberaterkammer besonders befähigte Personen anderer Fachrichtungen als Vertretungsberechtigte einer Steuerberatungsgesellschaft zulassen kann. Die in 50 Abs. 2 und 3 StBerG genannten Personen sind Mitglied der Steuerberaterkammer ( 74 Abs. 2 StBerG). Sie sind wie Steuerberater zu behandeln ( 94 StBerG). Daher ist es gerechtfertigt, auch diese Personen in die Pflichtmitgliedschaft einzubeziehen. Zu 2 Abs. 2 Von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausgenommen sind Steuerberater, die bei Beginn ihrer Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben. Diese Bestimmung hat Bedeutung für Steuerberater, die die Prüfung bestanden und danach den Beruf des Steuerberaters nicht ausgeübt haben, sondern erst später als Steuerberater bestellt wurden, oder für ehemalige Beamte oder Finanzrichter, die nach der Entlassung aus dem Dienstverhältnis auf Antrag von der Steuerberaterprüfung befreit worden sind und sich anschließend als Steuerberater bestellen lassen. Diese Beschränkung bei der Pflichtmitgliedschaft ist berechtigt: Die Pflichtversorgung muss vor einem Übergewicht hoher Risiken geschützt werden.

11 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/ Da bei älteren Berufsangehörigen relativ kurze Beitragszeiten verhältnismäßig hohen Versorgungsansprüchen gegenüberstehen, ist das Eintrittsalter zu begrenzen. Die vorgesehene Grenze von 45 Jahren sichert in versicherungsmathematischer Hinsicht die innere Ausgewogenheit des Leistungssystems, das auf der steten Aufnahme jüngerer Pflichtmitglieder beruht. Zu 2 Abs. 3 und 5 Die Vorschriften haben Bedeutung für Mitglieder, die bereits einem anderen, gleichwertigen berufsständischen Versorgungswerk angehören (z.b. als Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer). Sie können auf Antrag unter den Voraussetzungen des Abs. 3 von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk oder unter den Voraussetzungen des Abs. 5 von der Beitragspflicht an das Versorgungswerk teilweise befreit werden. Auf diese Weise können mehrfache Mitgliedschaften in berufsständischen Versorgungswerken oder volle Pflichtbeiträge an mehrere berufsständische Versorgungswerke verhindert werden. Die Regelung weiterer Einzelheiten ist der Satzung vorbehalten (Abs. 6). Zu 2 Abs. 4 Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer werden mit ihrer Bestellung Mitglied im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (Art. 2 Abs. 1 des Staatsvertrages über den Beitritt Hessens zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer). Zur Vermeidung einer Doppelbelastung endet die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Steuerberater. Um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, sieht das Gesetz eine Überleitung der an das Versorgungswerk der Steuerberater gezahlten Beiträge vor. Zu 2 Abs. 7 Andere Befreiungen von der Mitgliedschaft (vgl. Abs. 3) und andere teilweise Befreiungen von der Beitragspflicht (vgl. Abs. 5) sollen in der Satzung geregelt werden können (Satz 1). Die Satzung soll Mitglieder vom Versorgungswerk ausschließen können, die bereits beim Erwerb der Mitgliedschaft berufsunfähig sind. Diese Ausschlussmöglichkeit (Satz 2) ist angemessen. Zu 2 Abs. 8 2 Abs. 8 sieht eine Fortsetzung der Mitgliedschaft vor, wenn die Voraussetzungen der Pflichtmitgliedschaft nachträglich wegfallen (z.b. bei Berufswechsel oder Berufsaufgabe). Diese Vorschrift trägt bei zu einer kontinuierlichen und verlässlichen Versorgung. Zu 3 - Organe Als Organe des Versorgungswerks sind Vertreterversammlung und Vorstand vorgesehen. Diese Regelung entspricht 3 des Gesetzes über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung vom 16. Dezember 1987 und hat sich dort bewährt. Zu 4 - Vertreterversammlung Die Vertreterversammlung ist eines der beiden Organe des Versorgungswerks. Die Mitglieder müssen Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen sein ( 2). Die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung endet mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer Hessen. 4 Abs. 1 Satz 5 regelt für einen Ausnahmefall die Fortsetzung der Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung. Die Vertreterversammlung entscheidet über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Die Aufzählung in Abs. 4 ist abschließend. Für besonders bedeutsame Beschlüsse sind qualifizierte Mehrheiten erforderlich (Abs. 5 Satz 3). 13 Abs. 2 sieht für bestimmte Beschlüsse die Genehmigung des Ministeriums der Finanzen vor.

12 12 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3224 Die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung bedarf nicht der Genehmigung des Hessischen Ministeriums der Finanzen. Das in Abs. 6 geregelte mindestens jährliche Zusammentreten soll die aktive Mitwirkung der Vertreterversammlung an der Geschäftsentwicklung des Versorgungswerks sichern. Zu 5 - Vorstand Nur der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen dem Versorgungswerk angehören. Die Vertreterversammlung kann bis zu zwei Externe in den Vorstand wählen. Die Dauer der Amtsperiode gibt dem (neuen) Vorstand genügend Zeit zur Einarbeitung und sichert kontinuierliche Entscheidungen. Mit der Geschäftsführung (Abs. 2 Satz 1) hat der Vorstand die Aufgabe, die Beschlüsse der Vertreterversammlung umzusetzen. Außerdem entscheidet er grundsätzliche Fragen bei der Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte. Zur Entlastung des Vorstands können ein oder mehrere Geschäftsführer eingestellt werden. Zu 6 Abs. 1 - Pflichten der Mitglieder Dem Versorgungsanspruch steht die Beitragspflicht der Mitglieder gegenüber. Die Beiträge zum Versorgungswerk richten sich grundsätzlich nach dem individuellen Bruttoeinkommen der Mitglieder ( 6 Abs. 1 Satz 3). Mit den Hinweisen auf 14 und 15 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches ist die Bemessungsgrundlage eindeutig festgelegt. Die Beiträge sind also lohn- und gewinnabhängig: Der Pflichtbeitrag angestellter Mitglieder richtet sich nach den regelmäßigen oder einmaligen Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis ( 14 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches). Der Pflichtbeitrag entspricht dem Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Ermäßigung dieses Pflichtbeitrags ist ausgeschlossen, weil sonst die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung entfällt ( 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches). Der Wechsel eines angestellten Steuerberaters von der gesetzlichen Rentenversicherung zum Versorgungswerk hat keinen Einfluss auf die bisherige Verpflichtung des Arbeitgebers zur hälftigen Beitragsleistung ( 172 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches). Bei selbstständigen Steuerberatern richtet sich der Beitrag nach den Einnahmen aus der Berufstätigkeit nach Abzug der Betriebsausgaben und vor Abzug der Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerfreibeträgen ( 15 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches). Zu 6 Abs. 2 Die Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks beruht auch auf pünktlichen Zahlungen der Beiträge. 6 Abs. 2 regelt Sanktionen bei unpünktlichen Zahlungen. Zu 7 - Vollstreckungsbehörde Das Versorgungswerk ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ( 1 Abs. 1 Satz 1). Das Land Hessen hat die Aufsicht ( 13 Abs. 1). Die Vollstreckung von Geldforderungen des Versorgungswerks, die durch Bescheid festgesetzt worden sind, ist gesetzlich zu regeln ( 17 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 4. Juli 1966). Die Vorschrift entspricht 7 des Gesetzes über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung vom 16. Dezember 1987.

13 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/ Zu 8 - Leistungen des Versorgungswerks Die Vorschrift nennt die Leistungen des Versorgungswerks ( 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7). Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch (Abs. 1 Satz 2). Die Satzung kann weitere Leistungen bestimmen (Abs. 2). Zu 9 - Verjährung Bis auf die lediglich vierjährige Verjährungsfrist entspricht die Vorschrift 9 des Gesetzes über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung vom 16. Dezember Um die Verjährung eines Leistungsanspruchs zu unterbrechen, genügt bereits die schriftliche Anmeldung des Anspruchs beim Versorgungswerk (Abs. 2). Abweichend von der Regelung im BGB ist keine gerichtliche Geltendmachung erforderlich. Zu 10 - Abtretung, Verpfändung, Pfändung, Aufrechnung Die Leistungen des Versorgungswerks sollen den Lebensunterhalt der Leistungsberechtigten sichern. Die Verfügungsbeschränkungen und der Schutz vor dem Zugriff Dritter entsprechen den Vorschriften zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Beschränkungen sichern den mit dem Versorgungswerk verfolgten Zweck. Die Aufrechnungsbefugnis des Versorgungswerks ist sachgerecht (Abs. 2). Zu 11 - Satzung Die der Satzung vorbehaltenen Regelungen sind Teil der berufsständischen Selbstverwaltung. Die Satzung ist vom Ministerium der Finanzen zu genehmigen ( 4 Abs. 4 Nr. 1, 13 Abs. 2 Satz 1). Zu 12 - Auskunft Das Versorgungswerk braucht zur Erfüllung seiner Aufgaben zahlreiche berufsbezogene Auskünfte. Die Vorschrift bestimmt die Auskunftspflichtigen und den Gegenstand der Auskunftspflicht. Die Vorschrift enthält die gesetzliche Grundlage für die Datenübermittlung im öffentlichen Bereich ( 14 des Hessischen Datenschutzgesetzes vom 11. November 1986). Zu 13 - Aufsicht Die Befugnisse des Ministeriums der Finanzen sind auf die Rechtsaufsicht beschränkt ( 13 Abs. 1). Der Genehmigungsvorbehalt ( 13 Abs. 2 Satz 1) beruht auf der Rechtsaufsicht und entspricht der Bedeutung. Zu 14 - Erste Vertreterversammlung Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung. Die Vertreterversammlung muss grundsätzlich aus einer Wahl hervorgehen, die auf der Grundlage einer zuvor von der Vertreterversammlung beschlossenen Wahlordnung durchgeführt wurde. Da diese Wahlordnung aber ohne eine Vertreterversammlung nicht geschaffen werden kann, ist eine besondere Regelung für die Errichtung der ersten Vertreterversammlung notwendig, um ein Legitimationsdefizit zu vermeiden. Die Vorschrift regelt das Verfahren bis zur Wahl des Vorsitzenden. Danach organisiert sich die erste Vertreterversammlung selbst. Die erste Vertreterversammlung muss innerhalb eines Jahres nach ihrem erstmaligen Zusammentreten die Satzung und die Wahlordnung für die Wahl der Vertreterversammlung zur Genehmigung vorlegen ( 14 Abs. 3 Satz 1).

14 14 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3224 Wird innerhalb dieser Frist keine Satzung zur Genehmigung vorgelegt, kann das Ministerium der Finanzen eine vorläufige Satzung und eine vorläufige Wahlordnung erlassen ( 14 Abs. 3 Satz 2). Zu 15 - Amtsdauer Die Vorschrift soll gewährleisten, dass Wahlen die kontinuierliche Handlungsfähigkeit des Versorgungswerks nicht beeinträchtigen. Zu 16 - Übergangsregelung Für den Beginn der Tätigkeit des Versorgungswerks ist eine Übergangsregelung notwendig, die 2 Abs. 1 ergänzt. Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen sind und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr nicht vollendet haben und damit zum Kreis der Pflichtmitglieder gehören ( 2 Abs. 1), werden auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit ( 16 Abs. 1 Satz 1). Mit dieser Befreiungsmöglichkeit sollen individuelle Versorgungslösungen berücksichtigt werden können. Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen sind und zu diesem Zeitpunkt das 45., nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet haben, können die Mitgliedschaft im Versorgungswerk beantragen. Die Antragsfristen sind geboten, damit das Versorgungswerk in möglichst kurzer Zeit Klarheit über den Anfangsbestand der Mitglieder gewinnt (Abs. 2 Satz 1). Zu 17 - In-Kraft-Treten Die Satzung bestimmt den Beginn der Beitragspflicht ( 6 Abs. 1) und der Leistungspflicht ( 8 Abs. 1 und 2). Wiesbaden, 6. November 2001 Der Hessische Ministerpräsident Koch Der Hessische Minister der Finanzen Weimar

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