LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

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1 Geschäfts-Nr.: 4 Sa 309/97 2 Ca 2263/96 ArbG Krefeld Verkündet am : gez.: Dobbert Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit d. - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozeßbevollmächtigte: G. g e g e n d. - Beklagter und Berufungskläger - Prozeßbevollmächtigte: R. hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Peter als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Kroker und den ehrenamtlichen Richter Karnau für R e c h t erkannt: 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen

2 - 2 - T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten in einem Musterverfahren darüber, ob die Klägerin aufgrund der tariflichen Bestimmungen des BMT-G II einen Anspruch auf Höhergruppierung in die Lohngruppe 5 a hat und/oder dieser Anspruch auch aufgrund einer einzelvertraglichen Zusage gemäß Schreiben vom besteht. Die Klägerin ist eine von mehreren Arbeitnehmern, die bei dem Beklagten in dessen Zentralwäscherei beschäftigt sind. Nach Ablegung der Werkprüfung teilte ihr der Beklagte mit Schreiben vom mit: wir freuen und, Ihnen mitteilen zu können, daß wir nach eingehenden und schwierigen Verhandlungen mit der Personal- und Wirtschaftsabteilung der Zentralverwaltung einen Weg gefunden haben, alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an den Werkprüfungen teilgenommen haben, in die einzugruppieren. Lohngruppe 4, Abschnitt b), Nr. 52 Damit ist nach vier Jahren der Bewährungsaufstieg in die Lohngruppe 5, Abschnitt g) und nach weiteren vier Jahren der Tätigkeit der Aufstieg in die Lohngruppe 5a möglich. In der Wäscherei sind eine Vielzahl von Arbeitnehmern eingesetzt, die als Wäscher und Plätter arbeiten und an verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt werden

3 - 3 - Es sind folgende Arbeitsbereiche vorhanden: 1. Waschbereich 2. Mangelbereich 3. Finishbereich 4. Pressbereich 5. Legetischbereich Ein typischer Arbeitsplatz, auf den die Klägerin zu 95 % ihrer Arbeitszeit eingesetzt wird, ist am Hemdenfinisher und am Kittelkabinett. Am Hemdenfinisher sind folgende Arbeiten zu erledigen: Das Hemd, welches bereits an der Kragen- und Manschettenpresse bearbeitet wurde, wird auf eine Puppe gezogen. Der eigentliche Bearbeitungsvorgang erfolgt automatisch bei Knopf- und Pedalbetätigung. Das Hemd wird nach der Bearbeitung auf einen Bügel gehängt und zur Endbehandlung weitergeleitet. Die gleichen Arbeitsvorgänge erfolgen am Kittelkabinett. Hier werden Formteile, d. h. Kittel, Kasacks usw. bearbeitet. Zur Bearbeitung von Kragen, Manschetten und Ärmeln werden die Artikel auf eine speziell geformte Presse gelegt. Der eigentliche Pressvorgang erfolgt voll automatisch. Ein anderer Arbeitsplatz ist die Millnormaschine. Hier müssen die Wäschearten - Krankenhauswäsche, Trockenwäsche, persönliche Wäsche und Wäsche vier externer Großkunden - richtig zugeordnet und die Maschine nach Verschmutzungsgrad eingestellt werden. Es gibt unterschiedliche Waschprogramme von 30 bis 90 Grad, die Auswahl wird von dem Arbeitsplatzinhaber vorgenommen. Entsprechend sind beim Trockner und beim Hemdenfinisher die unterschiedlichen Wäschearten zu beachten, je nach Textilart, Art der Wäsche muß die Heißluft und die Dauer der Behandlung verschieden eingestellt werden

4 - 4 - Daneben gibt es noch Arbeitsplätze, die vorwiegend von Leiharbeitnehmern im Vertretungsfalle bekleidet und die dort eingesetzt werden, wo die geringsten Kenntnisse erfüllt sind und eine gute Überwachung möglich ist. Streitig ist zwischen den Parteien, ob sich die Tätigkeit der Klägerin wie der anderen Arbeitnehmer in Be- und Entladen der Maschine erschöpft oder aber ob hierfür Kenntnisse benötigt werden, für die die Ablegung der Werkprüfung erforderlich sind. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie übe eine Tätigkeit als Wäscher und Plätter aus und habe deshalb nach Ablegung der Werkprüfung im Mai 1995 die Voraussetzung für eine Eingruppierung in Lohngruppe 4 Abschnitt b erfüllt. Nach vierjähriger Bewährung sei sie nach Lohngruppe 5, nach weiterer vierjähriger Bewährung im Mai 1993 in Lohngruppe 5 a höher zu gruppieren gewesen. Unabhängig hiervon habe ihr der Beklagte eine einzelvertragliche Zusage erteilt. Sie hat beantragt, festzustellen, daß sie in Lohngruppe 5 a des BMT-G II eingruppiert und der Beklagte verpflichtet ist, ab dem die entsprechende Vergütung nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit ( ) zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen

5 - 5 - Er hat die Ansicht vertreten, daß die Klägerin zu hoch eingruppiert sei. Es stehe ihr tariflich weder eine Eingruppierung in Lohngruppe 4 Abschnitt b noch eine Eingruppierung in Lohngruppe 5 zu. Eine einzelvertragliche Zusage habe er ihr nicht gegeben, eine übertarifliche Eingruppierung sei in dem genannten Schreiben nicht vorgenommen worden. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und hierbei insbesondere darauf hingewiesen, daß nach dem Aufbau und Sinngehalt der tariflichen Bestimmungen die Klägerin eine Tätigkeit als Wäscher und Plätter ausübe, sich ihr Arbeitsgebiet gerade nicht in dem Be- und Entladen einer Maschine erschöpfe. Wegen der weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts verwiesen. Mit der zulässigen Berufung verfolgt der Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. Er macht unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen insbesondere geltend, das Arbeitsgericht habe zwar zutreffend erkannt, daß für die begehrte Eingruppierung die Tätigkeit eines Wäschers oder Plätters ausgeübt werden müsse und die Fähigkeit hierzu durch erfolgreiche Ablegung einer Werkprüfung nachzuweisen sei. Diesen Ausgangspunkt habe des Arbeitsgericht jedoch wieder verlassen, in dem es in unzulässiger Weise aufgrund der Ablegung der Werkprüfung auf die tatsächliche Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit als Wäscher und Plätter geschlossen habe. Ausweislich der Blätter zur Berufskunde treffe den Wäscher bzw. Plätter eine hohe Verantwortung in Bezug auf die richtige Behandlung der einzelnen Wäschestücke, zu der er nur aufgrund einer guten Ausbildung auf dem Gebiet der Chemie- und Textil

6 - 6 - kunde befähigt sei. Derartige Fähigkeiten müsse die Klägerin bei ihrer Tätigkeit gerade nicht einsetzen. Die Tätigkeit der Klägerin beschränkt sich darauf, voll automatisch arbeitende Geräte mit den zu bearbeitenden Wäschestücken zu versehen; die ihr durch die Werkprüfung vermittelten Kenntnisse seien hierfür nicht notwendig. Er beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Sie macht unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen geltend, daß das Arbeitsgericht mit zutreffenden Erwägungen der Klage stattgegeben habe. Sie weist insbesondere darauf hin, daß die von ihr durch die Werksprüfung erworbenen Kenntnisse für ihre Tätigkeit notwendig seien und der Beklagte zu Unrecht nach den tariflichen Bestimmungen zu Hohe Anforderung an die Tätigkeit eines Wäschers und Plätters der Lohngruppe 5 a stelle. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet

7 - 7 - Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch sowohl aufgrund der tarifvertraglichen Bestimmungen (A) als auch aufgrund einzelvertraglicher Zusage gemäß Schreiben vom zu (B). A. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für die begehrte Höhergruppierung. I. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, der Klage entsprochen. II. Ergänzend ist zu den Einwänden der Berufung festzustellen: 1. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin eine Tätigkeit als Wäscher und Plätter im Sinne der Lohngruppe 4 Abschnitt 52 ausübt oder aber ob sich die Tätigkeit der Klägerin letztlich in einer Hilfstätigkeit nach Lohngruppe 3 a erschöpft, so daß sie lediglich die Lohngruppe 4 a erreichen kann. 2. Betrachtet man unter diesem Aspekt den Aufbau der maßgeblichen Tarifbestimmungen, ist zunächst festzustellen, daß der Tarifvertrag zwischen angelernten Arbeitern in Lohngruppe 3 Abschnitt a unter anderen in Tätigkeiten als Wäscher und - 8 -

8 - 8 - Plätter bzw. Hilfswäscher sowie Arbeitern mit Werkprüfung als Wäscher und Plätter in Lohngruppe 4 Abschnitt b Nr. 52 differenziert. Angesprochen sind also bei beiden Gruppen Tätigkeiten als Wäscher und Plätter. Daraus folgt nach Auffassung der Kammer zwingend, daß die Tarifvertragsparteien selbst davon ausgegangen sind, daß es unterschiedliche Wertigkeiten der Tätigkeiten als Wäscher und Plätter gibt. Insoweit kann der Auffassung des Beklagten nicht gefolgt werden, daß der hier verwandte Bergriff des Wäschers und Plätters mit dem Ausbildungsberuf Wäscher und Plätter nach den Blättern der Berufskunde identisch ist. Dies gilt um so mehr, als ab der Lohngruppe 5 das Anforderungsprofil einer Ausbildung von mehr als zweieinhalb Jahren entspricht. Zudem wäre es widersinnig, einerseits in Lohngruppe 4 Arbeiter mit Werkprüfung einzuordnen und gleichzeitig in Lohngruppe 4 b Rz. 52 mit dem Begriff des Wäscher und Plätter zu verlangen, daß die hier genannte Tätigkeit dem Anforderungsprofil des Ausbildungsberufes entspricht. 3. Geht es damit um unterschiedliche Wertigkeiten in der Tätigkeit als Wäscher und Plätter, kann entscheidend nur sein, ob die Klägerin eine Tätigkeit ausübt, die den Anforderung der Werkprüfung entspricht und damit über die in der Lohngruppe 3 a genannten Anforderungen an die Tätigkeiten eines ungelernten Arbeiters als Wäscher und Plätter hinausgeht. Dies ist nach Auffassung der Kammer schon deshalb der Fall, weil die Tätigkeit der Klägerin über das reine Be- und Entladen einer Maschine hinausgeht und zwar deshalb, weil hierbei, d. h. bei Bedienung der Maschinen Anforderungen zu beachten sind, die gerade auch durch die Werkprüfung vermittelt werden. Werden nämlich Faktoren beachtet wie Art des Gewebes, Feuchtigkeitsgrad, Textilart, handelt es sich zwar um wiederholende Vorgänge, die aber nicht deshalb geringer zu bewerten sind, weil sie wiederholt werden, d. h. immer wieder anfallen. Dies ist schließlich nicht zuletzt der - 9 -

9 - 9 - Grund dafür, weshalb Aushilfskräfte in der Wäscherei an Plätzen eingesetzt werden, die entweder gut zu überwachen sind oder aber geringere Kenntnisse erfordern. 4. Die mit der Werksprüfung vermittelten Kenntnisse (vgl. Bl. 110, 111 d. A.) sind nach Auffassung der Kammer nicht nur nützlich, sondern erleichtern der Klägerin ihre Tätigkeit. Sehen aber die Tarifvertragsparteien eine bestimmte tarifliche Eingruppierung nach Ablegung der Werkprüfung als Wäscher und Plätter vor, bringen sie damit zum Ausdruck, daß tarifvertraglich es solche Tätigkeiten eines Wäscher und Plätter gibt, die den Erfordernissen der Werkprüfung auch entsprechen. Dem Arbeitsgericht ist daher zuzustimmen, wenn es ausführt, daß es für die Tätigkeit als Wäscher und Plätter in dieser Lohngruppe genügen muß, wenn nur ein geringerer Wissenstand zur Anwendung kommt. B. Unabhängig hiervon liegt in dem Schreiben des Beklagten vom eine einzelvertragliche Zusage, die Klägerin nach entsprechender Bewährung und Tätigkeit in die Lohngruppe 5 a einzugruppieren. I. Der Beklagte weist insoweit zutreffend darauf hin, daß nach gefestigter höchstrichterlichen Rechtsprechung die Eingruppierung eines Arbeitnehmers in eine bestimmte Vergütungsgruppe grundsätzlich nur deklaratorische Bedeutung besitzt; da der öffentliche Arbeitgeber nur die tarifliche Vergütung grundsätzlich zahlen will, kommt nur ausnahmsweise eine einzelvertragliche Zusage für eine höhere Vergütungsgruppe als

10 tarifvertraglich geschuldet in Betracht (vgl. statt aller: BAG AP Nr. 2 zu 22, 23 BAT 1975). Dementsprechend setzt auch ein Bewährungsaufstieg die kumulative Erfüllung von den erforderlichen Tätigkeitsmerkmalen, im Ablauf der vorgeschriebenen Bewährungszeit und die tatsächliche Bewährung der vorgeschriebenen Bewährungszeit voraus (statt aller: BAG AP Nr. 117 zu 22, 23 BAT 1975). II. Vorliegend bestehen jedoch eine Reihe von Besonderheiten, die aus Sicht des Erklärungsempfängers die Zusage des Bewährungsaufstieges unabhängig von der Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale in dem Schreiben vom beinhalten ( 133 BGB). Entscheidend ist nämlich, daß hierin ausdrücklich mitgeteilt wird, daß es nach eingehenden schwierigen Verhandlungen mit der Personal- und Wirtschaftsabteilung gelungen sei, einen Weg zu finden, alle Mitarbeiter, die an den Werkprüfungen teilgenommen haben in die Lohngruppe 4 Abschnitt b Nr. 52 einzugruppieren, so daß nach vier Jahren der Bewährungsaufstieg in die Lohngruppe 5 Abschnitt g und nach weiteren vier Jahren der Tätigkeit der Aufstieg in die Lohngruppe 5 a möglich sei. Damit mußte aber die Klägerin ersichtlich davon ausgehen, daß nach Teilnahme und Ablegung der Werkprüfungen der Beklagte eine Höhergruppierung nach der genannten Lohngruppe zugesagt hat ohne im Einzelfall eine Prüfung darüber vorzunehmen, ob die Klägerin auch die einer Werkprüfung entsprechende Tätigkeit ausüben würde. Anderenfalls ist nämlich der Ausdruck das wir nach eingehenden und schwierigen Verhandlungen... einen Weg gefunden haben nicht zu verstehen. Die Formulierung einen Weg gefunden zeigt ersichtlich, daß mit Durchführung und Ablegung der Werkprüfungen die begehrte Eingruppierung vorgenommen werden sollte. Damit durfte aber die Klägerin darauf vertrauen, nach Teilnahme an den Werkprüfungen die un

11 ter dem im Schreiben vom zugesagte Höhergruppierung auch tatsächlich zu erhalten. Dies gilt um so mehr, als es eine Vielzahl von Tätigkeiten in der Wäscherei gibt, die sich nur in Nuancierungen, wenn überhaupt bei der Wertigkeit voneinander unterscheiden. Wenn daher vor diesem Hintergrund der Beklagte selbst aufgrund von Verhandlungen die Teilnahme von Werkprüfungen als ausschlaggebend ansieht (um damit möglicherweise Streitfragen über die richtige Eingruppierung zu vermeiden), muß er sich an die von ihm gegebene Zusage auch gebunden halten. C. Die Kostenentscheidung folgt aus 97 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der hier angesprochenen Fragen zugelassen. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen diese Entscheidung ist für die Klägerin kein Rechtsmittel gegeben. Der Beklagte kann gegen diese Entscheidung einlegen. R E V I S I O N Die Revision muß innerhalb einer Notfrist von einem Monat

12 nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim eingelegt werden. Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, Kassel, Die Revision ist gleichzeitig oder schriftlich zu begründen. innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez.: Dr. Peter gez.: Kroker gez.: Karnau

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