Aktuelle Änderungen des Beihilferechts

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1 Aktuelle Änderungen des Beihilferechts Änderung der Beihilfenverordnung Mit Wirkung vom ist die Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein- Westfalen -BVO NRW- geändert worden. Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden die Neuregelungen grundsätzlich für Aufwendungen, die nach dem entstehen, angewandt. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Änderungen des Beihilfenrechts. Material- und Laborkosten bei der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen Der beihilferechtliche Höchstbetrag für zahntechnische Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen ist von 60% auf 70% erhöht worden (Rechtsgrundlage: 4 Abs. 2 Buchstabe c BVO). Zahnbehandlungen und ersatz bei Beamten auf Widerruf Der Beihilfeausschluss von Aufwendungen für Zahnersatz, Einlagefüllungen (Inlays), Zahnkronen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie implantologische Leistungen bei Beamten auf Widerruf und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen wurde aufgehoben ( 4 Absatz 2 Buchstabe c BVO -alt-). Leistungen zur Pflege Mit der jetzigen Änderung der BVO werden die Regelungen des Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch SGB XI (Pflegestärkungsgesetz 1) zum 1. Januar 2015 auf das Beihilferecht NRW übertragen. Allgemein Die beihilfefähigen Beträge wurden entsprechend den Regelungen des SGB XI erhöht. Pflegepauschale (Pflegegeld) Pflegestufe monatliche Leistung ab 2015 ab *) I I *) II II *) III III *)

2 Pflegesachleistung (Pflegedienst) Pflegestufe monatliche Leistung bis zu einem Betrag ab 2015 ab *) I I *) II II *) III III *) Härtefall Härtefall *) * Die Beträge erhalten Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die wegen demenzbedingter Fähigkeitsstörungen, geistiger Behinderung oder psychischer Erkrankung ihren Alltag nicht mehr allein bewältigen können und besonders betreut und beaufsichtigt werden müssen (vgl. 45a SGB XI). Verhinderungspflege (Ersatzpflege) Neben der Erhöhung des jährlichen Höchstbetrages für die Verhinderungspflege (Ersatzpflege) auf Euro wird der zeitliche Umfang von bislang 4 auf künftig 6 Wochen erweitert. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können künftig miteinander kombiniert werden, da eine ähnliche Wahlmöglichkeit auch bei der Kurzzeitpflege eingeräumt wird. So kann bis zu 50% des Betrages für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege beansprucht werden. Somit erhöht sich der Höchstbetrag für die Verhinderungspflege auf Euro. Diese Kombinationsmöglichkeit besteht aber nur, soweit für diesen Betrag noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege) Beihilfen zu Aufwendungen der Tages- und Nachtpflege können nunmehr auch Beihilfeberechtigten gezahlt werden, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht und bei denen eine dauerhaft erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz im Sinne von 45a SGB XI festgestellt wurde ( Pflegestufe 0 ). Künftig können zu den Aufwendungen der Tages- und Nachtpflege ohne Anrechnung auf das Pflegegeld, die Pflegesachleistung und die Kombinationsleistung Beihilfen gezahlt werden. Die bisherige Anrechnung oder Kürzung entfällt damit. 2

3 Kurzzeitpflege Der beihilfefähige Betrag für die Kurzzeitpflege wurde auf Euro angehoben. Dieser Betrag kann künftig unter Anrechnung auf den für Verhinderungspflege zustehenden Betrag um bis zu Euro auf dann Euro verdoppelt werden. Voraussetzung ist, dass Verhinderungspflege noch nicht in Anspruch genommen wurde. Die zeitliche Beschränkung erweitert sich in diesem Fall auf 8 Wochen pro Kalenderjahr. Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Die Höchstbeträge der zusätzlichen Betreuungsleistungen betragen ab dem monatlich 104 Euro bzw. 208 Euro (bisher 100 Euro bzw. 200 Euro). Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen (nur Grundbetrag Euro) haben nun auch Pflegebedürftige mit Pflegestufe I, II oder III ohne eingeschränkte Alltagskompetenz. Zusätzlich wird eine neue Kombinationsleistung eingeführt. Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegeleistungen nicht voll ausschöpft, kann ab dem den nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzten Betrag jedoch nicht mehr als 40 vom Hundert des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrages für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden. Die Aufwendungen für ambulante Pflegesachleistungen sind dabei vorrangig abzurechnen und mit der Kombinationsleistung gemeinsam dem Pflegegeld gegenüberzustellen. Die entstandenen Kosten für Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind wie bisher zu belegen. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes Die Kosten für die Verbesserung des Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen sind bis zu Euro je Maßnahme (bisher Euro) beihilfefähig. Vollstationäre Pflege Für die Ermittlung des aus Fürsorgegründen zu zahlenden Zuschusses zu den pflegebedingten Aufwendungen werden die Höchstbeträge erhöht und betragen ab 2015 in: o Pflegestufe I Euro o Pflegestufe II Euro o Pflegestufe III Euro o Stufe III/Härtefall Euro. 3

4 Belastungsgrenze Absenkung der Belastungsgrenze Ab dem Kalenderjahr 2015 beträgt die Belastungsgrenze insgesamt 1,5 % (bisher 2%) der Bruttovorjahresdienstbezüge oder -versorgungsbezüge des Beihilfeberechtigten. Einführung einer weiteren Belastungsgrenze Für die Begrenzung der Belastung durch ärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige und nicht beihilfefähige Arzneimittel wird eine weitere Belastungsgrenze eingeführt. Hierdurch wird erreicht, dass zu den vorgenannten Kosten, die die Belastungsgrenze übersteigen, eine Beihilfe gezahlt wird. Diese Grenze gilt bereits für nach dem entstandene Aufwendungen. Diese neu eingeführte Belastungsgrenze beträgt im Kalenderjahr 200 Euro zuzüglich 0,5 % der Bruttovorjahresdienst- oder -versorgungsbezüge des Beihilfeberechtigten. Werden neben den Aufwendungen des Beihilfeberechtigten auch Arzneimittelaufwendungen des berücksichtigungsfähigen Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartners geltend gemacht, sind dessen steuerliche Einkünfte in die Berechnung der Belastungsgrenze mit einzubeziehen. Die steuerlichen Einkünfte sind durch geeignete, überprüfbare Nachweise (z. B. Steuerbescheid) zu belegen. Arzneimittel und Medizinprodukte o der besonderen Therapierichtungen (z. B. Homöopathische Mittel) o die nach Nr. 7 der Anlage 2 zur BVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind (z. B. Lifestylepräparate) werden hierbei nicht berücksichtigt. Bitte beachten Sie, dass die Ermittlung dieser Belastungsgrenze nur auf Antrag des Beihilfeberechtigten und erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres erfolgt. Dem Antrag sind sämtliche Rezepte (nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel) in Kopie beizufügen. Es wird daher geraten, alle Rezepte über nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in Kopie gesondert zu sammeln und am Ende eines Jahres zu prüfen, ob die Belastungsgrenze überschritten wurde. Wichtig: Auch bereits bei der Beihilfestelle eingereichte Rezepte müssen erneut vorgelegt werden, da die in der Beihilfestelle verbliebenen Belege dem Beihilfeberechtigten nicht mehr zugeordnet werden können (anonymisierte Ablage im Rahmen der Arzneimittelrabattierung). 4

5 Änderung der Verwaltungsvorschriften Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (VVzBVO NRW) wurden mit RdErl. des Finanzministeriums vom B IV A 4 neu gefasst. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen der Verwaltungsverordnung aufgeführt: Vorsorgeuntersuchungen Für die Früherkennung von Krankheiten gelten die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Gesetzlichen Krankenversicherung (GBA / Aufwendungen für Leistungen, die im Rahmen von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden, nicht aber zum Leistungsumfang nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gehören, sind grundsätzlich nur dann beihilfefähig, wenn sie im Rahmen einer gesonderten Diagnosestellung (aufgrund eines akuten Krankheitsbildes) des Arztes erfolgt sind. Hilfsmittel Aufwendungen für Hilfsmittel mit einer GKV-Hilfsmittelnummer sind grundsätzlich beihilfefähig. Im Regelfall ergibt sich die Erforderlichkeit der Anschaffung eines Hilfsmittels aus der ärztlichen Verordnung und bedarf keiner näheren Prüfung durch die Beihilfestelle. Hat die Beihilfestelle jedoch Zweifel, ist sie gehalten, zusätzliche Ermittlungen anzustellen, z. B.: durch Anforderung einer näheren Begründung des behandelnden Arzt oder Einholung eines fachärztlichen Gutachtens. Das gilt insbesondere dann, wenn die Beihilfestelle Anhaltspunkte dafür hat, dass ein gleichwertiger Behandlungserfolg auch mit einem preisgünstigeren Hilfsmittel erlangt werden kann. Bestätigt sich das, sind die zusätzlichen Kosten für das aufwendigere Hilfsmittel nicht notwendig und damit nicht beihilfefähig. Brillen und Kontaktlinsen Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung weicher Kontaktlinsen sind bei gleich bleibender Sehschärfe 2 Jahre, von Brillengläsern 4 Jahre nach der Erstbeschaffung bis zu einem Betrag von 150 Euro (je Kontaktlinse) bzw. 200 Euro (je Brillenglas) beihilfefähig. Einschleifkosten von Brillengläsern sind bis zu einem Betrag von 25 Euro je Glas beihilfefähig. Mehraufwendungen für die Entspiegelung (ausgenommen sind höherbrechende Gläser ab minus 6 Dioptrien) und Härtung von Brillengläsern sind nicht beihilfefähig. 5

6 Beförderungskosten Die Notwendigkeit der Beförderung bestätigt der behandelnde Arzt mit einer ausführlichen Verordnung. Die Beförderungsaufwendungen werden für die Hinund Rückfahrt gesondert geprüft; insbesondere wird dabei der aktuelle Gesundheitszustand und die Gehfähigkeit der erkrankten Person berücksichtigt. Nur bei einer starken Einschränkung des Gesundheitszustandes, der die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem privaten PKW unmöglich macht, kann eine Beförderung mit einem Taxi beihilferechtlich anerkannt werden. Bei Fahrten zur Chemotherapie, zur Dialysebehandlung und zur Strahlentherapie ist die Notwendigkeit für Hin- und Rückfahrt gegeben. Rettungsfahrten umfassen Aufwendungen für Rettungswagen, Notarztwagen und Rettungshubschrauber. Da regelmäßig vor einer Rettungsfahrt keine ärztliche Entscheidung über deren Notwendigkeit herbeigeführt werden kann, ist die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Rettungsfahrten immer gegeben. Aufwendungen für die Benutzung privater Personenkraftwagen sowie regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel am Wohn-, Behandlungs- oder Aufenthaltsort und in deren Nahbereich bei einfachen Entfernungen bis zu 30 km sind nicht beihilfefähig. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn die erkrankte Person einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen ag (außergewöhnliche Gehbehinderung), BL (blind) oder H (hilflos) vorlegen oder nachweisen kann, die Erkrankung zwingend einen Transport erforderlich macht (z.b. Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlen- oder Chemotherapie), nach einer Bescheinigung des behandelnden Arztes der Transport durch einen Krankentransportwagen erfolgen muss. Auslandskrankenversicherung Beiträge zu einer Auslandskrankenversicherung sind seit 2012 bis zu einem Betrag von 10 Euro für den Beihilfeberechtigten und für jede berücksichtigungsfähige Person beihilfefähig. Im Versicherungsfall ist der Beihilfeberechtigte verpflichtet, die Leistungen seiner Auslandskrankenversicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen. Ein Beihilfeanspruch besteht somit nur hinsichtlich verbleibender ungedeckter Aufwendungen. Bei Fragen zu den Aktuellen Änderungen des Beihilferechts stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen der Beihilfestelle gerne telefonisch zur Verfügung. Stefan Icks Birgit Kutz Jörg Neidhardt Marion Sebode

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