IM NAMEN DER REPUBLIK

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1 2700 Wr. Neustadt / Ungargasse 33 Telefon: / Fax: post-wn@lvwg.noel.gv.at / DVR: AUSSENSTELLE WIENER NEUSTADT Geschäftszahl: LVwG-AV-247/ Wr. Neustadt, am 23. Mai 2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn MAB, geb. ***, ***, ***, gegen den, im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom , Zl. WBS3-F-15645, zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

2 - 2 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt: Laut aufenthaltsrechtlichen Unterlagen stellten Sie am über die österreichische Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung einer Erst- Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck Studierender. Aufgrund dieses Antrages wurde Ihnen von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt ein Erst- Aufenthaltstitel gültig vom bis , erteilt. Zuletzt verfügten Sie über eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck Studierender, gültig von bis Am haben Sie bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt einen Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels eingebracht. 64 Abs. 1 NAG lautet: Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie 1) die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 2) ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Eine Haftungserklärung ist zulässig. 64 Abs. 3 NAG normiert: Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. 25 Abs. 3 NAG lautet: Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen. Sie haben am bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung als Studierender eingebracht.

3 - 3 - Am beantragten Sie eine Vignette zur Ausreise gern. ä 24 Abs. 1 NAG, weiche ihnen auch ausgestellt wurde. Am sprachen Sie vor und gaben an, dass Sie von der Fachhochschule (FH) *** gesperrt wurden und nicht mehr weiter studieren dürfen, da Sie die Prüfungen dreimal nicht geschafft haben. Weiters sagten Sie aus, dass Sie sich selbstständig machen wollen und wurden daher bezüglich der Änderung ihres Aufenthaltszwecks an das Amt der NÖ Landesregierung in St. Pölten verwiesen. Aufgrund des noch offenen Antrages auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung wurden Sie am schriftlich und da Sie nicht erschienen sind - am nochmals per Mail aufgefordert, bei der Behörde vorzusprechen. Am meldeten Sie sich telefonisch und teilten mit, dass Sie noch im Ausland seien, jedoch eine Zulassung für eine andere Universität bekommen haben. Die Bestätigung der *** Universität vom legten Sie der Behörde am vor. Ebenso die fehlenden Unterlagen: Mietvertrag, Kontoauszüge. Die Behörde hat aufgrund Ihres Bestehens auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als Studierender eine Anfrage an die FH *** gestellt: Am teilte die FH *** der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt mit, dass Sie seit nicht mehr an der FI-l studieren. Laut Aussagen der Studienadministration der FH haben Sie im September 2013 zu studieren begonnen, durch eine negativ beurteilte Prüfung wären Sie aber bereits im Juni 2014 ausgeschieden, wenn Sie keinen Antrag auf Studienjahrwiederholung gestellt hätten. ihnen wurde nach Antragsgenehmigung der Wiedereinstieg ins erste Semester ab September 2014 ermöglicht. Am haben Sie um Stornierung per angesucht, diese Auflösung des Ausbildungsvertrages wurde Ihnen noch am selben Tag bestätigt. Die Behörde hält somit fest: Sie haben die Beendigung Ihres Studiums mit der Behörde nicht umgehend gemeldet. Sie haben bei der Antragsstellung auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als Studierender am verschwiegen, dass Sie bereits mit den Ausbildungsvertrag aufgelöst haben und somit den Aufenthaltszweck Studierender seit diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllen. Diese Tatsache erwähnten Sie immer noch nicht, als Sie am um die Ausstellung einer Vignette gern. 24 Abs. 1 NAG ansuchten. Erst bei der Vorsprache am gaben Sie an, dass Sie von der Fachhochschule wegen - mehrmals nicht bestandener Prüfung - gesperrt wurden. Die Tatsache, dass Sie Ihr Studium am selbst beendeten, verschwiegen Sie. Diesbezüglich wurde Sie bereits von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt wegen Übertretung des 120 Abs. 2 Zif. 1 Fremdenpolizeigesetz angezeigt. Das neue Studium bei der *** Universität beginnt mit Einstufungsprüfungen erst am Sie erfüllen jedoch bereits seit dem nicht mehr die Voraussetzungen für Ihren Aufenthaltszweck als Student.

4 - 4 - Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom wurde ihnen nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag vom auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung abzuweisen. Zur Abgabe einer eventuellen Stellungnahme wurde ihnen eine Frist von 2 Wochen gewährt. Dieser Aufforderung sind Sie am nachgekommen und legten der Behörde eine Mitteilung der *** University vom vor, in der bestätigt wird, dass Sie ab zu studieren beginnen dürfen und dieses Studium voraussichtlich im Mai 2019 abgeschlossen sein wird. Die Behörde hält hierzu fest: Sie stellten einen Verlängerungsantrag und verschwiegen die Tatsache, dass Sie ihr Studium Monate zuvor freiwillig aufgegeben haben. Somit waren Sie zu diesem Zeitpunkt kein Student mehr und wollten sich so ihren nächsten Aufenthaltstitel erschleichen. Sie planten einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen, ein Monat später legten Sie die Inskriptionsbestätigung der *** University vor. Laut telefonischer Rückfrage bei der *** University sind Sie derzeit als ordentlicher Student gemeldet. Trotz des Umstandes, dass Sie wieder zu studieren angefangen haben, konnten Sie im ganzen Studienjahr 2015 keinen Studienerfolg nachweisen. Aufgrund des oben geschilderten Sachverhaltes und ihres bisherigen Verhaltens kann die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt ihr neues Studium nicht werten, da der Verdacht besteht, dass Sie dieses Studium nur begonnen haben, um Ihren Aufenthalt in Österreich zu verlängern und tatsächlich wie auch ihr erstes Studium auf der FH nicht verfolgen werden. Da Sie eine besondere Erteilungsvoraussetzung bei ihrem Verlängerungsantrag nicht nachweisen konnten, war Ihr Antrag abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Mit einem am persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt eingebrachten, in englischer Sprache verfassten Schreiben, wurde Beschwerde gegen oben genannten Bescheid erhoben. Mit Schreiben des LVwG NÖ vom wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung gemäß 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz aufgefordert, binnen oben genannter Frist die Beschwerde in deutscher Sprache einzubringen, widrigenfalls die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werde. Der Beschwerdeführer wurde weiters darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gemäß 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz folgenden Inhalt aufweisen müsse: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

5 die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Der Beschwerdeführer hat folgendes, mit datiertes Schreiben beim LVwG NÖ eingebracht: Sehr geehrter Herr Mag. Allraun, Im Ihren Brief gab es mehrere Vorwürfe gegen meinen Antrag gemacht wurden, die ich entsprechend unten beantworten möchte. 1. Zunächst Sie in Ablehnungsschreiben erklärt, dass ich eine Verlängerung des Visums auf angefordert aber es war Sie mir, wer angerufen und hat mich gebeten, bei BH zu zeigen, die Erweiterung sonst mein Status illegal sein wird zu bekommen. Bei meinem Besuch habe ich dir gesagt klar, dass ich nicht bereit bin, noch für die Erweiterung deshalb brauche ich etwas mehr Zeit, die Sie mir, indem Verlängerung Antrag gewährt. (ich habe Screenshots dass als beweisen, die ich mit diesem Briefangehängt werden können). Ich war da, um ihnen die Wahrheit zu sagen, aber schlechte Kommunikation führten zu dieser Situation und in letzter Zeit ging man auf Mutterschutz weiter zu Verwirrungen und Probleme in diesem Visum Erneuerungsprozess geführt. 2. Soweit erste Visum Versuch Islamabad Botschaft betrifft, meine reine Aufmerksamkeiten sind an österreichischen Universität zu studieren wie in den vergangenen ich eine ausgezeichnete Erfahrung in Österreich in einem privaten College-ITM, *** hatte, die mir viel Vertrauen gegeben und ich bestanden das ganze Programm erfolgreich und sicher ging nach Hause zurück. Deshalb war es in meinem Plan, hierher zu kommen, wenn ich Ressourcen haben mein Studium zu beenden und diesmal jedoch nach Hause zurückbewegen FH*** nicht meine Erwartungen erfüllt und war eine schreckliche Studienprogramm und vor allem Dinge aus der Vergangenheit, die zu Demotivation geführt und es gab nichtjede neue Sache zu lernen. 3. Zweitens rief Frau H FH*** und bestätigt über meinen aktuellen Status jedoch hat sie nicht bestätigen, dass ich schon das Jahr 1 während 2015 wiederholte und

6 - 6 - war kaum in der Lage vollständig ein einziges Semester zu passieren, deshalb war ich auf den letzten Versuch der Buchhaltung Prüfung, die ich wusste, ich werde nicht zu 100% und FH*** weiter mich in Verlegenheit bringen und fragen mich, das Studium zu verlassen. Deshalb, bevor es passiert wäre, verließ ich mein Studium selbst zu sicher mich aus reiner Verlegenheit und Respektlosigkeit infront meiner Kommilitonen und Familie. 4. Auch möchte ich erwähnen, dass ich bin kein Wanderrechtsexperte deshalb ich keine Ahnung hatte, was ich brauche, das zu BHWN zu melden. Meine Absichten waren klar, dass vor meinem Visum ich auf jeden Fall die gewünschte Universität abläuft erhalten und die richtigen Dokumente infront BHWN präsentieren jedoch habe Dinge verzögert und führte mich in dieser VISA Krise. 5. Sobald ich FH*** Quitten habe ich versucht, verschiedene Schulen in Österreich zusammen mit der *** University, die eine private Universität ist und erfüllt die hohen Standards und Qualität der Bildung. Deshalb bewarb ich mich dort in ähnlichen Bachelor-Programm, das zu mir führen eine B.A. bekommen in Vertrieb und Marketing, die ich bei FH*** auch entscheiden soll. Das Bewerbungsverfahren dauerte mehr als genug Zeit, wie *** im Gespräch mit ***, USA Zulassung Abteilung war für mich geben Credits / ECTS als pro meine bisherigen Rekord und Qualifizierung. Ich habe mehr als 60% ECTS auf meine bestandenen Prüfungen an FH*** und meine bisher erworbene Abschluss in Wirtschaftswissenschaften. 6. Sobald ich Sitz in *** mit meinem gewünschten Erwartungen angeboten wurde kam ich zu BHWN und teilten sich die Dokumente mit ihnen, die durch den Aufruf der Universität von BHWN bestätigt werden und auch zur Verfügung gestellt ich sie Dokument als gut geschrieben. 7. Auch gibt es eine Behauptung wird durch BHWN gemacht, dass ich selbstständig wollten und wollen ROT-WEISS-ROT-Karte, um zu versuchen, die wiederum ist absolut falsch beurteilt, von Herrn Ho und Frau H wegen meiner schlechten Deutsch und ihre schlechte Englischkenntnisse. Als ich Mr. Ho besuchte und erklärte ihm meine Situation, die ich erwartet hatte für 3 Jahre in Österreich bleiben und ich planten meine Reise entsprechend aber mit den derzeitigen Umständen scheint es schwer, meine ursprüngliche Ziel zu erfüllen daher ist es von Herrn Ho vorgeschlagen wurde finden und Arbeit und die ROT-

7 - 7 - WEISS-ROT-Status erhalten, auf dem ich klar zum Ausdruck, dass ich will nicht in Österreich zu arbeiten. Auch wenn ich in Österreich arbeiten möchte, die als selbstständige Person wäre. Auf welcher empfahl er mir St. Pölten und erwerben die richtigen Informationen von dort zu besuchen. Ich habe Behörden in St. Pölten besucht und sie sagten mir, für Selbstständige Status Ich muss Euro zu investieren, die weder ich in diesem Stadium haben noch ich möchte zu investieren. Wie in so hohen Investitionen konnte ich Visa für alle größere europäische Land sogar 3 Jahre. Daher war diese Option absolut nicht in Frage. 8. Ich habe einen anständigen und gebildeten Familie Hintergrund und kam hier mit meinem eigenen Geld und haben in Österreich zu verbringen hier wurde ohne einen einzigen Euro-Cent aus der österreichischen Wirtschaft zu verdienen. Deshalb bin ich nicht zu einer Belastung hier weder haben Pläne österreichische Arbeitsplätze zu stehlen. 9. Ich habe sehr klare Absichten in Österreich bleiben, bis ich hier studieren, wie ich dieses Maß für mein Unternehmen brauchen, die ich habe bereits tun und haben Büro in ***, Pakistan und in ***, Polen. mein Studium hier in Österreich Ich habe zu konzentrieren sich auf mein Geschäft wirklich und machen mein Unternehmen voll funktionsfähig in ***, Polen Nach Abschluss. Ich habe meine Dienste nie in österreichischen Markt angeboten, da dieser Markt extrem klein ist und nicht günstig für IT-Business-Outsourcing. Meine Kunden sind amerikanische und mein Zielmarkt ist immer USA/ Deutschland nicht Österreich. 10. Ich habe alle meine Antwort mit reinen Ehrlichkeit gegeben und hoffentlich adressiert alle Behauptungen von BHWN gemacht wurden. Gemäß gegebenen Argumentation, würde Ich mag Sie mich Visum zu gewähren, zu beantragen, wenn ich dieses Mal oder sogar Webster nicht scheitern Anforderungen erfüllen habe ich werde mir die Österreich verlassen und Übergabe meine Visa-Karte selbst zu BHWN. 11. Auch ich will über diese Verzögerungen zu bekommen, da diese Verzögerungen sind meine Ausbildung, Beruf und Privatleben zu verletzen und was mich schweren psychischen Stress. Mit freundlichen Grüßen,

8 - 8 - (eigenhändige Unterschrift) (eigenhändige Unterschrift) MAB AA Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer stellte am über die österreichische Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung einer Erst-Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck Studierender. Aufgrund dieses Antrages wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt ein Erst-Aufenthaltstitel mit dem Zweck Studierender, gültig vom bis , erteilt und bis verlängert. Am hat der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt einen Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels eingebracht. Der Beschwerdeführer hat im September 2013 an der Fachhochschule *** zu studieren begonnen. Der Beschwerdeführer musste bereits das Studienjahr 2013 wiederholen und hat einen Antrag auf Studienjahrwiederholung gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde nach Antragsgenehmigung der Wiedereinstieg ins erste Semester ab September 2014 ermöglicht. Am hat der Beschwerdeführer das Studium an der Fachhochschule *** auf eigenen Wunsch hin beendet. Die Auflösung des Ausbildungsvertrages wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag seitens der FH *** bestätigt. Nachweise über einen Studienerfolg für das Studienjahr 2014/2015 hat der Beschwerdeführer im Verfahren zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels nicht vorgelegt.

9 - 9 - Mit Schreiben vom wurde seitens der *** University bestätigt, dass der Beschwerdeführer am sein Studium (Bachelor of Arts oder Bachelor auf Science) beginnen werde. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen, dass sich dieser aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt und darüber hinaus, sowohl im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, als auch im Beschwerdeverfahren, unbestritten geblieben ist. Dass der Beschwerdeführer bereits das erste Studienjahr wiederholen musste und aus eigenem Antrieb sein Studium abgebrochen hat, wird in der Beschwerde selbst behauptet. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt. 64 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bestimmt: Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. Da gemäß 24 Abs. 1 NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, kann das "vorangegangene Studienjahr" bei Antragstellung nur dasjenige sein, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Maßgeblich für die Beurteilung nach 64 Abs. 3 NAG 2005 ivm 8 Z 7 lit. b NAG-DV 2005 ist das abgeschlossene und nicht das aktuell laufende Studienjahr (Hinweis E vom 24. Juni 2010, 2010/21/0125). Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage dar, wenn aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist. (VwGH , Zl. Ra 2014/22/0157)

10 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer betreffend das Studienjahr vor Ablauf der Gültigkeit seines Aufenthaltstitels keinen Studienerfolgsnachweis erbracht hat. Dies wäre auch insoweit unmöglich, als er sein Studium an der FH *** aus eigenem Antrieb, infolge der vom Beschwerdeführer selbst behaupteten Aussichtlosigkeit der erfolgreichen Ablegung einer Prüfung, beendet und die FH verlassen hat. Die Bestätigung an einer anderen Universität aufgenommen worden zu sein allein stellt keinen Studienerfolgsnachweis dar. Da das laufende Studienjahr noch nicht abgelaufen ist, bzw. der Beschwerdeführer das Studium an der *** University erst am begonnen hat, konnte auch kein für den, laut oben zitierter Judikatur, maßgeblichen Zeitraum relevanter Studienerfolg nachgewiesen werden. Gemäß 25 Abs. 3 NAG hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen, wenn in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles fehlen. Mit der gemäß 8 Z. 7 lit. b NAGDV 2005 angeordneten Verpflichtung, dem Verlängerungsantrag für eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender" einen Studienerfolgsnachweis anzuschließen, wird eine Erfolgsvoraussetzung angesprochen, wenn auch keine allgemeine im Sinn des 11 NAG 2005, sondern eine für den begehrten Aufenthaltstitel erforderliche "besondere" Erteilungsvoraussetzung gemäß 64 Abs. 3 NAG (VwGH , Zl. 2008/22/0446) Dass Gründe gemäß 64 Abs. 3 letzter Satz NAG vorliegen, hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Diesbezüglich besteht auch keine Anleitungspflicht der Behörde (VwGH , Zl. 2009/22/0098). Der gegenständliche Verlängerungsantrag wurde daher zu Recht von der belangten Behörde abgewiesen.

11 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da der vorliegende Akteninhalt im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ist unbestritten und war wesentlich von der Frage der Vorlage eines Studiennachweises im relevanten Zeitraum im Sinne der dargestellten Judikatur abhängig. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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