Swiss Communication and Marketing Association of Public Health Scaph
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- Klaus Hofmeister
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1 Swiss Communication and Marketing Association of Public Health Scaph Statuten 1. Name und Zweck a) Im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB besteht auf unbestimmte Dauer die "Swiss Communication and Marketing Association of Public Health" (Scaph). Die Scaph hat ihren Sitz am jeweiligen Ort des Präsidenten. b) Natürliche Personen können Scaph als Aktivmitglieder beitreten. Sie erhalten die Mitgliedschaft mit der Bezahlung des Mitgliederbeitrags. c) Scaph bezweckt den Zusammenschluss von Personen, die im Bereich Kommunikation und Marketing für Schweizer Spitäler und Kliniken tätig sind (gemäss Art. 2), und will i) zur nachhaltigen und sinnstiftenden Entwicklung der Kommunikations- und Marketingaufgaben in Schweizer Spitälern und Kliniken beitragen; ii) die Qualität und das gemeinsame Verständnis von Zuweiser- und Nachsorgemarketing und -management fördern; iii) durch Delegationen von Mitgliedern in Fachgremien, Arbeitsgruppen oder Kommissionen das Know-how, die Vernetzung und die Interessen von Scaph in der Öffentlichkeit und gegenüber Behörden vertreten; iv) die Zusammenarbeit von öffentlichen und privaten Organisationen im In- und Ausland stärken; v) sich für eine praxisbezogene Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder einsetzen; vi) den Kontakt unter den Mitgliedern durch fachliche und gesellschaftliche Anlässe fördern. d) Scaph verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele und ist politisch und konfessionell neutral. e) Die Sprache bei Scaph ist Deutsch. Französisch und Italienisch sind abhängig von der Netzwerkerweiterung. Scaph - Statuten Seite 1
2 2. Mitgliedschaft a) Mitglied bei Scaph können werden: i. In einem Schweizer Spital/Klinik oder einem Dienstleistungsunternehmen des Gesundheitswesens in der Funktion als Kommunikations- und Marketingverantwortliche Tätige, die 1. über einen höheren Abschluss im Bereich Marketing/Kommunikation verfügen (eidgenössisches Diplom, Universität, Fachhochschule o.ä.), oder 2. deren Fachwissen durch langjährige Berufs- und/oder Führungserfahrung derjenigen einen Person mit einem höheren Abschluss im Bereich Marketing/Kommunikation entspricht. ii. Dies umfasst im Sinne einer nicht abschliessenden Aufzählung insbesondere folgende Berufsgruppen: Kommunikationsleiter, Marketingleiter, Verantwortliche Zuweisermarketing oder -management, Leiter CRM, Leiter Arbeitgebermarketing, Leiter strategische Allianzen. b) Ehrenmitgliedschaft: Mitglieder, die sich während ihrer aktiven Mitgliedschaft durch besondere Verdienste auszeichnen, können als Anerkennung und Würdigung den Status einer Ehrenmitgliedschaft verliehen bekommen. Das Mitglied muss von einem scaph Mitglied vorgeschlagen werden und an der GV mehrheitlich anerkannt werden. Den Ehrenmitgliedern steht der Besuch zu allen Veranstaltungen offen, sie haben kein Stimmrecht und nutzen die Scaph Plattform nicht für kommerzielle Zwecke. Ehrenmitglieder sind von einer Beitragspflicht befreit. c) Der Vorstand verfügt mit Mehrheitsentscheid über die Aufnahme von Mitgliedern. Personen, deren Beitrittsgesuch abgelehnt wurde, können innerhalb von 30 Tagen an die Geschäftsstelle rekurrieren. Die endgültige Entscheidung fällt mit Zweidrittelmehrheit durch die Anwesenden an der Generalversammlung. d) Der Austritt aus Scaph kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist durch schriftliche Austrittserklärung auf das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen oder durch Ausschluss oder Tod. Falls mit einer beruflichen Änderung das eigene Profil nicht mehr mit der Definition unter 2 a) übereinstimmt, erlischt die Mitgliedschaft im Veränderungsjahr per 31. Dezember. e) Die Generalversammlung kann ein Mitglied auf Antrag des Vorstandes durch Zweidrittelmehrheit ausschliessen. Ein Antrag kann durch 10% der Mitglieder erfolgen. Dem Ausgeschlossenen steht während 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung das Recht auf Rekurs an die Generalversammlung zu, die den Ausschluss mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Anwesenden aufheben kann. f) Bis zu einer Anzahl von max. 10% der aktiven Mitglieder können Personen, welche einen wichtigen aktiven Beitrag zur Erreichung des Zwecks von Scaph leisten können, auch ausserhalb des Punktes 2.a Mitglied werden. Diese Personen müssen durch ein Mitglied vorgeschlagen werden, welches dann auch eine Götti-Funktion übernimmt. Die Person muss eine kurze Vorstellung von sich selbst und die Motivation des Beitritts machen. Der Entscheid über eine Aufnahme obliegt dem Vorstand. Scaph - Statuten Seite 2
3 3. Mittel a) Der Scaph finanziert sich durch Mitgliederbeiträge, Spenden, Legate, Kapitalerträge oder durch selbst erwirtschaftete Betriebserträge. b) Für die Verbindlichkeiten des Scaph haftet nur das Vereinsvermögen. c) Die Mitglieder bezahlen einen jährlich auf den Beginn des Geschäftsjahres fällig werdenden Mitgliederbeitrag. d) Die Generalversammlung entscheidet jährlich über die Höhe des Mitgliederbeitrages. Er beläuft sich auf CHF 150 Franken pro Mitglied. e) Die Mitglieder haften nicht über den jeweiligen Mitgliederbeitrag hinaus. 4. Organisation a) Die Organe des Scaph sind: I. die Generalversammlung II. der Vorstand mit Geschäftsstelle III. die Kontrollstelle b) Die Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung hat mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung zu erfolgen und muss Ort, Zeit und Traktanden enthalten. Die ordentlichen Traktanden sind: Abnahme des Jahresberichtes Abnahme der Jahresrechnung Décharge an den Vorstand und die Kontrollstelle Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder Wahl der Rechnungsrevisoren Festsetzung der Mitgliederbeiträge Varia c) Beschlüsse und Wahlen finden durch Handmehr statt. d) Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens eines Fünftels der Mitglieder einberufen, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Anführung der Traktanden an den Vorstand gestellt wird. e) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und Wahlen mit dem absoluten Mehr der anwesenden, stimmungsberechtigten Mitglieder, soweit die Statuten keine abweichenden Bestimmungen enthalten. f) Der Generalversammlung obliegt I. die Wahl des Vorstandes und dessen Präsidenten auf eine Amtsdauer von drei Jahren II. die Wahl der Revisionsstelle auf ein Jahr III. die Abnahme des Jahresberichtes und der geprüften Jahresrechnung Scaph - Statuten Seite 3
4 IV. die Festlegung des Mitgliederbeitrags V. die Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder VI. die Änderung der Statuten, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich ist VII. die Auflösung des Vereins, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich ist g) Der Vorstand wird aus mindestens fünf Mitgliedern des Vereins gebildet und besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selber. Mit der Gründungsversammlung der Gründungsmitglieder wird der Scaph aktiv. h) Der Vorstand tritt nach Bedarf und auf Einladung des Präsidenten oder auf Begehren von mindestens 3 seiner Mitglieder zusammen. Die Einberufung geschieht unter Angabe der Traktanden mindestens 21 Tage vorher. Sofern alle Vorstandsmitglieder anwesend und einverstanden sind, kann auch über nicht traktandierte Gegenstände Beschluss gefasst werden. i) Die Beschlüsse des Vorstandes an den Vorstandssitzungen werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst, sofern mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Zirkulationsbeschlüsse sind mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder zulässig. j) Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar jeden Jahres (erstmals 1. Januar 2012) und endet mit dem 31. Dezember des jeweiligen Jahres. 5. Revisionsstelle a) Die Ausgestaltung der Revisionsstelle richtet sich nach dem Gesetz. Sofern die SCAPH weder zur ordentlichen noch zur eingeschränkten Revision verpflichtet ist, wird die Revision der Jahresrechnung durch eine Rechnungsstelle durchgeführt. Im Übrigen ist der Vorstand in der Ausgestaltung der Revisionsstelle frei. b) Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet dem Vorstand und anschliessend der Generalversammlung Bericht. Sie empfiehlt der Generalversammlung die Annahme oder Ablehnung der Jahresrechnung. 6. Auflösung a) Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder. b) Sofern eine Versammlung, die die Auflösung zu beschliessen hat, das nötige Quorum nicht erreicht, kann in einer zweiten Versammlung die Auflösung beschlossen werden, sofern 3/4 der anwesenden Mitglieder dem Beschluss zustimmen. Die letzte GV bestimmt über die Verteilung der Aktiven. Scaph - Statuten Seite 4
5 7. Statutenänderungen a) Statutenänderungen können auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern mit Beschluss des Vorstandes zuhanden der Generalversammlung beantragt werden. Eine Statutenänderung kann nur mit der Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei der Einberufung der Generalversammlung ist die vorgeschlagene Statutenänderung bekanntzugeben. 8. Sitz des Vereins Der Sitz des Vereins ist beim Präsidenten. Diese Statuten wurden offiziell an der konstituierenden GV vom 5. Juli 2011 und im Nachgang von der ordentlichen Vorstandssitzung vom 17. November 2011 genehmigt. Eine Statutenänderung wurde an der 5. Generalversammlung vom 6. April 2016 genehmigt. Zürich, 6. April 2016 Präsidentin Scaph Andrea Heim Jocham c/o Kantonsspital Winterthur Brauerstrasse 15, Postfach Winterthur Jacqueline Baumann, Sanatorium Kilchberg André Haas, Kantonsspital Winterthur Gregor Lüthy, Universitätsspital Zürich Markus Pieren, Psychiatrische Dienste Graubünden Dr. Anja Radojewski, Vize-Präsidentin, Kantonsspital Nidwalden Scaph - Statuten Seite 5
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