Entwurf eines Gesetzes zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung von Kreditinstituten und Finanzgruppen

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1 Bearbeitungsstand: :36 Uhr Arbeitsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung von Kreditinstituten und Finanzgruppen A. Problem und Ziel Eine der wesentlichen Lehren aus der Finanzmarktkrise ist, dass geeignete Instrumente entwickelt werden müssen, um insbesondere auch systemrelevante Banken und Bankengruppen, die in Schwierigkeiten geraten sind, in einem geordneten Verfahren entweder zu sanieren oder abzuwickeln. Da dies mit den Mitteln des herkömmlichen Insolvenzrechts nur in seltenen Ausnahmefällen zu bewältigen ist, wurde das Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz) beschlossen. Das Restrukturierungsgesetz gibt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unter anderem die Befugnis, durch Anordnung die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines bestandsgefährdeten Instituts ganz oder teilweise auf eine Brückenbank zu übertragen. Darüber hinaus wurden durch das Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten (Kreditinstitute- Reorganisationsgesetz KredReorgG) besondere Sanierungsverfahren und Reorganisationsverfahren für Kreditinstitute im Sinne des 1 Absatz 1 KWG mit Sitz im Inland geschaffen. Ergänzend zu diesen Maßnahmen erscheint es aber zusätzlich geboten, dass sich Banken und Behörden frühzeitig mit einem möglichen Krisenfall beschäftigen, indem zum einen Banken beziehungsweise Bankengruppen mögliche Maßnahmen zur Sanierung und zum anderen die mit der Abwicklung systemrelevanter Banken beziehungsweise Gruppen betrauten Behörden die für den Fall eines Scheiterns der Sanierungsbemühungen zu ergreifenden Abwicklungsmaßnahmen planen. Die Sanierungs- und Abwicklungsplanung ist ein wesentlicher Bestandteil internationaler Regulierungsvorhaben: So hat das Financial Stability Board (FSB) im Oktober 211 Standards für die geordnete Abwicklung von Finanzunternehmen, die sogenannten "Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions" (Key Attributes), mit dem Ziel verabschiedet, systemrelevante Institute ohne Verluste für den Staatshaushalt abzuwickeln, um so der "too big to fail"-problematik wirksamer zu begegnen. Die Key Attributes sehen vor, dass zumindest für global systemrelevante Finanzunternehmen Abwicklungs- und Sanierungspläne aufzustellen sind. Die Staats- und Regierungschefs der G 2- Staaten haben sich verpflichtet, die Key Attributes umzusetzen. Auf europäischer Ebene hat die Europäische Kommission am 6. Juni 212 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie) veröffentlicht. Die Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie wird europäisches Recht schaffen, das wesentlichen Bestandteilen der Key Attributes entspricht. Neben schon aus dem Restrukturierungsgesetz bekannten Maßnahmen, wie etwa der Einrichtung eines Restrukturierungsfonds, Maßnahmen der Frühintervention wie der Bestellung eines Sonderbeauftragten und der Möglichkeit, wesentliche und systemrelevante Geschäftsbereiche eines Instituts auf eine Brückenbank zu übertragen, sieht der Richtlinienentwurf darüber hinaus unter anderem ein Instrument zur Abschreibung beziehungsweise Umwandlung von Fremdkapital (Bail-in), das Vorhalten von Sanierungs- und Abwick-

2 - 2 - Bearbeitungsstand: :36 Uhr lungsplänen und Vorschriften zur Koordination der Abwicklung von grenzüberschreitenden Gruppen vor. B. Lösung Der Gesetzentwurf enthält vor diesem Hintergrund folgende Regelungen, die sich gegenseitig ergänzen: I. Sanierungsplanung Global und national systemrelevante Kreditinstitute erstellen Sanierungspläne, die der Vorbereitung auf den Krisenfall dienen. Das Kreditinstitut soll sich frühzeitig damit befassen, welche Maßnahmen unter anderem in organisatorischer und geschäftspolitischer Hinsicht getroffen werden müssen, um eine Krise möglichst schnell, effektiv und aus eigener Kraft überwinden zu können. Der Sanierungsplan soll als Vorbereitung für die Bewältigung von Krisensituationen dienen und hat zum Ziel, die Widerstandsfähigkeit des Kreditinstituts in künftigen Krisensituationen zu stärken. Dabei hat das Kreditinstitut szenariobezogen Handlungsoptionen zu beschreiben, die die Geschäftsführung in erheblichen Belastungssituationen ergreifen kann, um seine wirtschaftliche Lage zu stabilisieren und dadurch die Überlebensfähigkeit des Kreditinstituts zu sichern, ohne auf aus Steuergeldern zu finanzierende Stabilisierungsmaßnahmen der öffentlichen Hand angewiesen zu sein. Die Bundesanstalt erhält die Befugnis, erforderlichenfalls Anordnungen zu treffen, die die rechtzeitige Einleitung und zügige Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen erleichtern. II. Abwicklungsplanung Der Gesetzentwurf bestimmt, dass eine besondere Einheit in der Bundesanstalt für global oder national systemrelevante Institute Abwicklungspläne erstellt und im Rahmen der Abwicklungsplanung weitere vorbeugende Maßnahmen treffen kann. Dabei arbeitet sie mit der Deutschen Bundesbank und den Aufsichtseinheiten der Bundesanstalt zusammen. Die Abwicklungsplanung umfasst unter anderem die Bewertung der Abwickelbarkeit von Kreditinstituten beziehungsweise Finanzgruppen. Identifiziert die Bundesanstalt im Rahmen der Bewertung der Abwickelbarkeit potenzielle wesentliche Hindernisse, teilt sie diese dem Kreditinstitut und bei Finanzgruppen dem übergeordneten Unternehmen beziehungsweise der Finanzholding-Gesellschaft mit. Der Adressat der Mitteilung kann innerhalb einer angemessenen Frist Maßnahmen vorschlagen, mit denen die genannten Hindernisse beseitigt werden sollen. Gelangt die Bundesanstalt zu der Einschätzung, dass die in Frage stehenden Hindernisse durch die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden können, kann sie Anordnungen treffen, die geeignet sind, die Abwickelbarkeit herzustellen. Der Gesetzentwurf begründet für die Abwicklungsplanung weitreichende Mitwirkungspflichten für die betroffenen Institute. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine.

3 - 3 - Bearbeitungsstand: :36 Uhr E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ergeben sich aus 21 Pflichten Kosten für den Erfüllungsaufwand von ca. 3,6 Mio.. Dabei sind die Kosten für die erstmalige Erstellung von Plänen höher als für die Überarbeitung angesetzt und je nach Größe und Relevanz des Institutes mit hoher oder mittlerer Komplexität nach einem standardisierten Modell der BaFin berechnet. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Verwaltung entstehen Erfüllungsaufwand aus 19 Pflichten mit knapp 1,8 Mio. Kosten, ebenfalls geschätzt nach einem standardisierten Modell der BaFin. F. Weitere Kosten Im Rahmen der Finanzierung der Bundesanstalt können den über die Umlage zur Finanzierung herangezogenen Unternehmen der Finanzbranche zusätzliche Kosten durch die Erhöhung der genannten Umlage entstehen. Anderen Wirtschaftsunternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen, die nicht der Finanzbranche angehören, und sozialen Sicherungssystemen, entstehen keine zusätzlichen Kosten.

4 - 4 - Bearbeitungsstand: :36 Uhr Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung von Kreditinstituten und Finanzgruppen Vom... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach 46f werden folgende Angaben eingefügt: 46g Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs 46h Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs 4a. Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung und Abwicklung 47 Sanierungs- und Abwicklungsplanung bei systemrelevanten Kreditinstituten und Finanzgruppen 47a Erstellung und Gestaltung von Sanierungsplänen 47b Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen 47c Abwicklungseinheit 47d Bewertung der Abwickelbarkeit 47e Befugnisse zur Beseitigung von Hindernissen der Abwickelbarkeit 47f Erstellung eines Abwicklungsplans 47g Gruppenabwicklungspläne 47h Mitwirkungspflichten, Vertraulichkeit und Informationsaustausch 47i Rechtsschutz b) Der bisherige Unterabschnitt 4a. im dritten Abschnitt wird zu Unterabschnitt 4b. 2. In 29 Absatz 1 wird nach Satz 6 folgender Satz 7 angefügt: Bei einem Kreditinstitut, das aufgefordert wurde, einen Sanierungsplan nach 47 Absatz 1 aufzustellen, hat der Prüfer auch die Einhaltung der Voraussetzungen nach 47 und 47a sowie die Beseitigung der nach 47b festgestellten Unzulänglichkeiten des Sanierungsplans und die dazu getroffenen Maßnahmen zu prüfen.

5 - 5 - Bearbeitungsstand: :36 Uhr 3. In 45 Absatz 2 Satz 1 wird in Nummer 7 am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 7 folgende Nummer 8 ergänzt: 8. anordnen, dass das Institut eine oder mehrere Handlungsoptionen aus einem Sanierungsplan gemäß 47a umsetzt. 4. Der bisherige 47 wird 46g. 5. Der bisherige 48 wird 46h. 6. Nach dem neuen 46h wird folgender neuer Unterabschnitt 4a eingefügt: 4a. Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung und Abwicklung 47 Sanierungs- und Abwicklungsplanung bei systemrelevanten Kreditinstituten und Finanzgruppen (1) Global und national systemrelevante Kreditinstitute haben einen Sanierungsplan aufzustellen, in dem dargelegt wird, mit welchen von der Geschäftsleitung des Kreditinstituts zu treffenden Maßnahmen im Falle einer signifikanten Verschlechterung der Finanzlage des Kreditinstituts dessen finanzielle Stabilität wiederhergestellt werden kann. Ist das global oder national systemrelevante Kreditinstitut Teil einer Institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe (für die Zwecke dieses Abschnittes [4a], Finanzgruppen) hat das global oder national systemrelevante Kreditinstitut als übergeordnetes Unternehmen einen Gruppensanierungsplan zu erstellen, der sich auf die gesamte Finanzgruppe bezieht. (2) Die Bundesanstalt ist für die Abwicklungsplanung zuständig, die folgende Aufgaben umfasst: 1. Die Bewertung der Abwickelbarkeit in Bezug auf Kreditinstitute sowie Finanzgruppen nach 47d, 2. die Beseitigung von Hindernissen der Abwickelbarkeit nach 47e, 3. die Erstellung von Abwicklungsplänen nach Maßgabe von 47f und 47g in Bezug auf global und national systemrelevante Kreditinstitute und Finanzgruppen, 4. die Wahrnehmung der Befugnisse nach 47h und 5. die Vorbereitung einer Übertragungsanordnung nach 48a-48s. 47a Erstellung und Gestaltung von Sanierungsplänen (1) Die Ausgestaltung des Sanierungsplans ist von Größe, Komplexität und Vernetzung des Kreditinstituts beziehungsweise der Finanzgruppe sowie von Art, Um-

6 - 6 - Bearbeitungsstand: :36 Uhr fang und Komplexität des Geschäftsmodells und des damit einhergehenden Risikos abhängig. (2) Wesentliche Bestandteile des Sanierungsplans sind insbesondere: 1. eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Sanierungsplans einschließlich einer Bewertung der Sanierungsfähigkeit des Kreditinstituts beziehungsweise der Finanzgruppe; 2. eine strategische Analyse des Kreditinstituts und der Finanzgruppe, welche eine Darstellung der Unternehmensstruktur und des Geschäftsmodells, eine Identifizierung der wesentlichen und systemrelevanten Geschäftsaktivitäten sowie eine Beschreibung der internen und externen Vernetzungsstrukturen zu enthalten hat; 3. eine Darstellung, welche Handlungsoptionen dem Kreditinstitut beziehungsweise der Finanzgruppe generell zur Verfügung stehen, um im Krisenfall die finanzielle Stabilität wiederherzustellen; 4. eine Darstellung von schwerwiegenden Belastungsszenarien und deren Auswirkungen auf das Kreditinstitut beziehungsweise die Finanzgruppe, wobei die Belastungsszenarien sowohl systemweite als auch das einzelne Institut betreffende Ereignisse beinhalten sollen, welche die kreditinstituts- bzw. gruppenspezifischen Gefährdungspotenziale abbilden; 5. die Festlegung von Sanierungsindikatoren, die eine rechtzeitige Durchführung von Handlungsoptionen zur Wiederherstellung der finanziellen Stabilität und somit die Überwindung einer Krisensituation aus eigener Kraft ermöglichen; 6. eine Prüfung der Wirksamkeit und Umsetzbarkeit des Sanierungsplans anhand der Belastungsszenarien; 7. ein Kommunikations- und Informationsplan, in dem dargelegt wird, wie das Kreditinstitut beziehungsweise die Finanzgruppe mit etwaigen negativen Marktreaktionen umzugehen gedenkt und 8. eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen, die das Kreditinstitut beziehungsweise die Finanzgruppe getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die Umsetzung des Sanierungsplans zu erleichtern. Weiterhin hat der Sanierungsplan folgende Anforderungen zu erfüllen: 1. Die Umsetzung der im Sanierungsplan vorgeschlagenen Regelungen muss - unter Berücksichtigung der vom betreffenden Kreditinstitut getroffenen oder geplanten vorbereitenden Maßnahmen - geeignet sein, die Existenzfähigkeit und finanzielle Solidität des Kreditinstituts nachhaltig wiederherzustellen und zu sichern. 2. Die im Sanierungsplan enthaltenen Handlungsoptionen müssen in einer Krise wirksam umgesetzt werden können, ohne dass dies nennenswerte negative Auswirkungen auf das Finanzsystem hätte. (3) Die Bundesanstalt fordert die Kreditinstitute, deren Systemrelevanz sie im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank festgestellt hat, auf, einen Sanierungsplan vorzulegen und bestimmt dafür eine angemessene Frist von nicht länger als sechs Monaten. Die betreffenden Kreditinstitute haben ihren Sanierungsplan mindestens jährlich oder nach einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Kreditinstituts, ihrer Geschäftstätigkeit oder ihrer Finanzlage, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken könnte oder dessen Änderung erforderlich macht,

7 - 7 - Bearbeitungsstand: :36 Uhr zu aktualisieren. Die Bundesanstalt kann von Kreditinstituten verlangen, dass sie ihre Sanierungspläne häufiger aktualisieren. (4) Alle Geschäftsleiter im Sinne des 1 Absatz 2 sind, unabhängig von der internen Zuständigkeitsregelung, für die Erstellung, die Implementierung und die Aktualisierung sowie für dessen Umsetzung in Krisensituationen verantwortlich. (5) Wesentliche Geschäftsaktivitäten im Sinne dieses Abschnitts [4a] sind solche, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe wesentlich beeinflussen können. Erfasst sind auch Geschäftsaktivitäten, die aus Sicht des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe im Falle einer Störung zu einem erheblichen Ausfall von Einnahmen beziehungsweise Gewinnen, erheblichen Verlusten oder zu einem erheblichen Verlust des Beteiligungswertes führen könnten. Systemrelevante Geschäftsaktivitäten im Sinne dieses Abschnitts [4a] sind bestimmte Geschäftstätigkeiten, deren Abbruch oder ungeordnete Abwicklung sich in erheblicher Weise negativ auf andere Unternehmen des Finanzsektors, auf die Finanzmärkte oder auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderer Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems auswirken könnte. 47b Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen (1) Die Kreditinstitute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ihre Sanierungspläne, auch nach einer Aktualisierung, einzureichen. (2) Genügt der eingereichte Sanierungsplan den Anforderungen gemäß 47a nicht, teilt die Bundesanstalt dem betreffenden Kreditinstitut die Unzulänglichkeiten des Sanierungsplans mit und fordert es auf, innerhalb von höchstens drei Monaten einen überarbeiteten Plan vorzulegen. Darüber hinaus ist darzulegen, wie die von der Bundesanstalt benannten Unzulänglichkeiten beseitigt wurden. (3) Legt das betreffende Kreditinstitut keinen überarbeiteten Sanierungsplan vor oder wurden die aufgezeigten Unzulänglichkeiten mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht in angemessener Weise behoben, kann die Bundesanstalt anordnen, dass das betreffende Kreditinstitut innerhalb einer festgesetzten Frist alle zur Beseitigung der Unzulänglichkeiten erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat. Die Bundesanstalt kann insbesondere verlangen, dass Maßnahmen getroffen werden, um erforderlichenfalls: 1. die Verringerung des Risikoprofils des Kreditinstituts zu erleichtern, 2. rechtzeitige Rekapitalisierungsmaßnahmen zu ermöglichen, oder 3. Korrekturen an der Refinanzierungstrategie zu ermöglichen. Die Bundesanstalt kann außerdem anordnen, dass geeignete Verfahren eingerichtet werden, mit deren Hilfe die Geschäftsführung laufend prüfen kann, ob die in dem Sanierungsplan festgelegten Sanierungsindikatoren erfüllt sind oder andere Anzeichen für die Notwendigkeit von Sanierungsmaßnahmen bestehen, oder die die rechtzeitige und zügige Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen, insbesondere der Handlungsoptionen aus dem Sanierungsplan, erleichtern.

8 - 8 - Bearbeitungsstand: :36 Uhr 47c Abwicklungseinheit Die Abwicklungsplanung wird innerhalb der Bundesanstalt von einer gesonderten organisatorischen Einheit unabhängig von den Aufgaben der laufenden Institutsaufsicht wahrgenommen (Abwicklungseinheit), wobei gegenseitige Unterstützung und ein ungehinderter Informationsaustausch zwischen der Abwicklungseinheit und den Bereichen der laufenden Aufsicht sichergestellt sein muss. Für die Zusammenarbeit mit der Bundesbank nach diesem Abschnitt [4a] gilt 7 entsprechend. Die Bundesanstalt informiert die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) über den jeweils aktuellen Stand der Abwicklungsplanung. Der Abwicklungseinheit obliegen außerdem die Anforderung eines vorbereiteten Reorganisationsplans zur Einleitung eines Reorganisationsverfahrens nach 7 und 8 des Gesetzes zur Reorganisation von Kreditinstituten (Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz) und die Aufgaben der Bundesanstalt nach 48a bis 48s. 47d Bewertung der Abwickelbarkeit (1) Die Bundesanstalt bewertet fortlaufend, ob ein Institut abwickelbar ist. Ein Kreditinstitut oder eine Finanzgruppe ist als abwickelbar zu betrachten, wenn die Bundesanstalt nach Anhörung der FMSA zu der verständigen Einschätzung kommt, dass das Kreditinstitut beziehungsweise die Mitglieder der Finanzgruppe, die Kreditinstitute sind, entweder ein reguläres Insolvenzverfahren durchlaufen können, ohne dass es zu einer Systemgefährdung kommt, oder durch Anwendung eines Abwicklungsinstruments dergestalt abgewickelt werden können, dass das in 47f Absatz 1 genannte Abwicklungsziel unter Beachtung der in 47f Absatz 3 genannten Grundsätze erreicht wird. Unter der Anwendung eines Abwicklungsinstruments ist insbesondere der Erlass einer Übertragungsanordnung nach 48a bis 48s zu verstehen, einschließlich sonstiger Maßnahmen nach diesem Gesetz, die unterstützend zur Anwendung des Abwicklungsinstruments angeordnet werden. (2) Bei der Bewertung der Abwickelbarkeit eines Kreditinstituts beziehungsweise einer Finanzgruppe ist auch die praktische Umsetzbarkeit einer etwaigen Abwicklung zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu prüfen: 1. inwieweit das Kreditinstitut beziehungsweise die Finanzgruppe in der Lage ist, wesentliche Geschäftsaktivitäten und systemrelevante Geschäftsaktivitäten bestimmten rechtlichen Einheiten zuzuordnen; 2. inwieweit Rechts- und Unternehmensstrukturen in Bezug auf wesentliche Geschäftsaktivitäten und systemrelevante Geschäftsaktivitäten aufeinander abgestimmt sind; 3. inwieweit Vorkehrungen getroffen sind, die gewährleisten, dass Personal, Infrastrukturen, Liquidität und Kapital in erforderlichem Maße vorhanden sind, um wesentliche Geschäftsaktivitäten und systemrelevante Geschäftsaktivitäten im Falle einer Bestandsgefährdung zu stützen und aufrechtzuerhalten; 4. inwieweit: a) das Kreditinstitut beziehungsweise die Finanzgruppe Dienstleistungsvereinbarungen (als Empfänger oder Erbringer von Dienstleistungen) abgeschlos-

9 - 9 - Bearbeitungsstand: :36 Uhr sen hat, die auf die Geschäftsaktivitäten des Kreditinstituts beziehungsweise der Finanzgruppe oder Dritter Einfluss haben können und b) solche Dienstleistungsvereinbarungen im Falle einer Bestandsgefährdung oder Abwicklung des Instituts beziehungsweise der Finanzgruppe in vollem Umfang durchsetzbar sind (unabhängig davon, ob das Kreditinstitut beziehungsweise die Finanzgruppe Empfänger oder Erbringer der Dienstleistung ist); 5. inwieweit das Kreditinstitut beziehungsweise die Finanzgruppe für den Fall einer Ausgliederung wesentlicher Geschäftsaktivitäten oder systemrelevanter Geschäftsaktivitäten über ein Verfahren für die Übertragung der im Rahmen von Dienstleistungsvereinbarungen erbrachten oder empfangenen Dienste verfügt; 6. inwieweit Vorkehrungen getroffen sind, die einen dauerhaften Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen gewährleisten; 7. ob die technisch-organisatorische Ausstattung ausreichend ist, um zu gewährleisten, dass die Bundesanstalt in der Lage ist, korrekte und vollständige Informationen über die wesentlichen Geschäftsaktivitäten und/oder systemrelevanten Geschäftsaktivitäten zu erlangen; 8. ob das Kreditinstitut beziehungsweise die Finanzgruppe aufgrund der technischorganisatorischen Ausstattung in der Lage ist, jederzeit - auch unter sich rasch verändernden Bedingungen - die für eine wirksame Abwicklung des Kreditinstituts beziehungsweise der Finanzgruppe wesentlichen Informationen bereitzustellen; 9. inwieweit das Kreditinstitut beziehungsweise die Finanzgruppe seine beziehungsweise ihre technisch-organisatorische Ausstattung einem Stresstest auf der Grundlage von Szenarien, die von der Bundesanstalt vorgegeben oder gebilligt wurden, unterzogen hat; 1. inwieweit das Kreditinstitut beziehungsweise die Finanzgruppe die kontinuierliche Betriebsfähigkeit seiner beziehungsweise ihrer technisch-organisatorischen Ausstattung gewährleisten kann, und zwar sowohl für das betroffene Kreditinstitut beziehungsweise die betroffene Finanzgruppe als auch - im Falle einer Trennung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten oder systemrelevanten Geschäftsaktivitäten von den übrigen Geschäftsaktivitäten - für einen potentiellen übernehmenden Rechtsträger; 11. inwieweit das Kreditinstitut beziehungsweise die Finanzgruppe angemessene Verfahren vorhält, um zu gewährleisten, dass die Bundesanstalt Informationen erlangt oder erlangen kann, die für die Identifizierung der Einleger und der von den Einlagensicherungssystemen gedeckten Beträge erforderlich sind; 12. inwieweit mögliche gruppeninterne Bürgschafts-, Garantie-, oder Sicherungsabreden sowie Gegengeschäfte zu Marktkonditionen gestellt beziehungsweise abgeschlossen werden, inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf solche Abreden zuverlässig sind und inwieweit sich durch solche Abreden die Ansteckungsgefahr innerhalb der Finanzgruppe erhöht; 13. inwieweit die Rechtsstruktur der Finanzgruppe, die Zahl der rechtlichen Einheiten, die Komplexität der Gruppenstruktur (einschließlich steuerlicher und bilanzieller Verbindungen oder Unternehmensverträge) oder die Schwierigkeit, Geschäftsbereiche auf rechtliche Einheiten auszurichten, die Abwickelbarkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können;

10 - 1 - Bearbeitungsstand: :36 Uhr 14. inwieweit sich, falls sich die Bewertung auf eine gemischte Finanzholding- Gesellschaft bezieht, die Abwicklung von Unternehmen der Finanzgruppe, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder andere Finanzunternehmen handelt, negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Finanzgruppe auswirken könnte; 15. ob ausländische Behörden über Instrumente verfügen, die geeignet sind, die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse nach diesem Gesetz zu unterstützen und welche Möglichkeiten für koordinierte Maßnahmen zwischen der Bundesanstalt und solchen Behörden im Ausland bestehen; 16. ob die Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse angesichts ihrer Verfügbarkeit und der Struktur des Kreditinstituts beziehungsweise der Finanzgruppe eingesetzt werden können; 17. inwieweit die Gruppenstruktur es der Bundesanstalt unter Beteiligung der FMSA ermöglicht, die gesamte Finanzgruppe oder eine oder mehrere ihrer Einheiten ohne Systemgefährdung mit dem Ziel abzuwickeln, den Wert der Finanzgruppe insgesamt zu maximieren; 18. auf welche Weise die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und Abwicklungsbefugnissen bei dem Kreditinstitut bzw. der Finanzgruppe erleichtert werden beziehungsweise ganz darauf verzichtet werden könnte; 19. welche Erfolgsaussichten im Hinblick auf das Abwicklungsziel eine entsprechende Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und Abwicklungsbefugnissen angesichts der möglichen Auswirkungen auf Gläubiger, Gegenparteien, Kunden und Mitarbeiter, Erlaubnisse und Lizenzen sowie möglicher Maßnahmen von Behörden außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat; 2. ob die Auswirkungen, die die Abwicklung des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe, insbesondere die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder Abwicklungsbefugnissen, auf das Finanzsystem und das Vertrauen der Finanzmärkte haben könnte, angemessen bewertet werden können; 21. ob die Ansteckung anderer Kreditinstitute oder der Finanzmärkte durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse eingedämmt werden kann; 22. ob sich die Abwicklung des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe, insbesondere die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder Abwicklungsbefugnissen, signifikant auf den Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen auswirken könnte und 23. inwieweit, sofern eine Abwicklung die Vermeidung einer Systemgefährdung ein reguläre Insolvenzverfahren ausschließt, Verluste von Anteilsinhabern des in Abwicklung befindlichen Instituts und seinen Gläubigern getragen werden können. (3) Die Bewertung der Abwickelbarkeit ist jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Die FMSA ist zur Bewertung der Abwickelbarkeit anzuhören. Die Bundesanstalt kann zusätzliche Bewertungen durchführen, insbesondere wenn sich Änderungen bei dem Kreditinstitut beziehungsweise der Finanzgruppe oder in den Märkten, in denen das Kreditinstitut beziehungsweise die Finanzgruppe tätig sind, ergeben haben, die einen Einfluss auf das Ergebnis der Bewertung haben könnten. (4) Die Bewertung der Abwickelbarkeit einer Finanzgruppe, die in den Anwendungsbereich von Absatz 1 fällt, auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tä-

11 Bearbeitungsstand: :36 Uhr tig ist und im Falle einer Bestandsgefährdung auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Stabilität des Finanzsystems beeinträchtigen könnte, soll in Abstimmung mit den Abwicklungsbehörden der betroffenen Staaten im Europäischen Wirtschaftsraum oder der betroffenen Drittstaaten (Abwicklungskollegium) erfolgen. Bei der Bewertung der Abwickelbarkeit eines entsprechenden Kreditinstituts, das nicht Teil einer grenzüberschreitend tätigen Finanzgruppe ist, aber auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig ist, entscheidet die Bundesanstalt, ob eine solche Abstimmung erforderlich oder hilfreich ist, die FMSA ist anzuhören. 8e findet entsprechende Anwendung. 47e Befugnisse zur Beseitigung von Hindernissen der Abwickelbarkeit (1) Stellt die Bundesanstalt bei ihrer Bewertung gemäß 47d und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank Hindernisse in Bezug auf die Abwickelbarkeit fest, teilt sie dies dem Kreditinstitut und bei Finanzgruppen dem übergeordneten Unternehmen beziehungsweise der Finanzholding-Gesellschaft mit. Die Mitteilung benennt die festgestellten, potenziell wesentlichen Hindernisse der Abwickelbarkeit, soweit diese nicht durch außerhalb der Kontrolle des Adressaten liegende Faktoren begründet sind. Ist das Institut oder ein Unternehmen einer Finanzgruppe in einem Staat tätig oder ansässig, in dem keine wirksamen gesetzlichen Regelungen zur Abwicklung von Kreditinstituten beziehungsweise Finanzgruppen bestehen oder in dem der Abwicklung wesentliche rechtliche Hindernisse entgegenstehen, ist dies nicht als ein außerhalb der Kontrolle des Adressaten liegender Faktor anzusehen. (2) In der Mitteilung wird dem Adressaten eine angemessene Frist eingeräumt, um Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die genannten Hindernisse beseitig werden sollen. Die Bundesanstalt bewertet nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und der FMSA, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die in Frage stehenden Hindernisse wirksam zu beseitigen. Die Bundesanstalt kann zuständige inund ausländische Stellen, deren Beteiligung sie für erforderlich oder hilfreich hält, beteiligen. 47d Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. (3) Gelangt die Bundesanstalt zu der Einschätzung, dass die in Frage stehenden Hindernisse durch die gemäß Absatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden können, kann sie nach einer im Ermessen der Bundesanstalt stehenden Einbindung des entsprechenden Abwicklungskollegiums alternative Maßnahmen verlangen, mit denen sich das Ziel nach Auffassung der Bundesanstalt erreichen lässt. Die Bundesanstalt teilt diese Maßnahmen dem Adressaten der Mitteilung nach Absatz 1 mit und fordert ihn auf, diese Maßnahmen innerhalb einer festgesetzten Frist umzusetzen. Die Bundesanstalt informiert die Deutsche Bundesbank und die FMSA über die Maßnahme und deren Anordnung. (4) Für die Zwecke des Absatzes 3 kann die Bundesanstalt insbesondere verlangen, dass: 1. Dienstleistungsvereinbarungen (sofern einschlägig innerhalb der Finanzgruppe oder mit Dritten) zur Aufrechterhaltung wesentlicher Geschäftsaktivitäten oder systemrelevanter Geschäftsaktivitäten geschlossen werden, 2. das Kreditinstitut oder - im Fall einer Finanzgruppe - ein oder mehrere Mitglieder der Finanzgruppe die maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen begrenzen,

12 Bearbeitungsstand: :36 Uhr 3. bestehende oder von der Bundesanstalt neu begründete außerordentliche oder regelmäßige Informationspflichten eingehalten werden, 4. bestimmte Vermögensgegenstände veräußert werden, 5. bestehende oder geplante Geschäftsaktivitäten eingeschränkt oder eingestellt werden, 6. Änderungen an rechtlichen und/oder operativen Strukturen des Instituts beziehungsweise der Finanzgruppe vorgenommen werden, um die Komplexität zu reduzieren und zu gewährleisten, dass wesentliche Geschäftsaktivitäten oder systemrelevante Geschäftsaktivitäten durch Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder Abwicklungsbefugnissen rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden können, 7. ein Mutterunternehmen eine Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine EU- Mutterfinanzholding-Gesellschaft gegründet wird, 8. Maßnahmen umgesetzt werden, die die Verlusttragfähigkeit erhöhen und 9. sofern es sich bei einem Kreditinstitut um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft handelt, die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Instituts eine getrennte Finanzholdinggesellschaft errichtet, soweit dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Kreditinstituts zu erleichtern und um zu verhindern, dass sich die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und Abwicklungsbefugnissen negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Finanzgruppe auswirkt. Die Bundesanstalt soll die in den Nummern 4, 5 und 6 genannten Maßnahmen nur verlangen, wenn: 1. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass es aufgrund der betreffenden Hindernisse im Fall einer erforderlichen Abwicklung zu einer Systemgefährdung käme oder eine Abwicklung unter Erreichung des Abwicklungsziels im Sinne des 47f nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre, und 2. dem Adressaten erneut Gelegenheit gegeben wurde, Maßnahmen zur Beseitigung der betreffenden Hindernisse vorzuschlagen und die vorgeschlagenen Maßnahmen nach Einschätzung der Bundesanstalt nicht geeignet sind, die Hindernisse wirksam zu beseitigen. 47f Erstellung eines Abwicklungsplans (1) Die Bundesanstalt erstellt für jedes global oder national systemrelevante Kreditinstitut, das nicht Teil einer systemrelevanten Finanzgruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Verordnung EU Nr. [ ] durch die Bundesanstalt unterliegt, einen Abwicklungsplan. Dabei ist dem Abwicklungsziel Rechnung zu tragen, eine Systemgefährdung zu vermeiden. Soweit es zur Vermeidung einer Systemgefährdung erforderlich ist, sollen dabei die folgenden weiteren Ziele berücksichtigt werden: 1. die Gewährleistung der Kontinuität systemrelevanter Geschäftsaktivitäten; 2. die Vermeidung der Ansteckung anderer Finanzmarktteilnehmer;

13 Bearbeitungsstand: :36 Uhr 3. die Vermeidung einer unnötigen Vernichtung von Werten und das Bemühen, die Kosten einer Abwicklung möglichst gering zu halten; 4. der Schutz der unter die Richtlinie 94/19/EG fallenden Einleger und der unter die Richtlinie 97/9/EG fallenden Anleger und 5. der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden. (2) Der Abwicklungsplan sieht die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten für den Fall vor, dass hinsichtlich des jeweiligen Kreditinstituts die Voraussetzungen des 48a Absatz 2 vorliegen. Der Abwicklungsplan berücksichtigt verschiedene Szenarien, unter anderem auch die Fälle, dass die Bestandsgefährdung und ihre Ursachen sich auf das einzelne Institut beschränken oder die Bestandsgefährdung in Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintritt. Der Abwicklungsplan soll eine etwaige Gewährung finanzieller Unterstützung nur in Form der durch das Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfondsgesetz) geschaffenen Finanzierungsmechanismen vorsehen. Hat die Bewertung der Abwickelbarkeit nach 47d Hindernisse ergeben, die die Erstellung eines Abwicklungsplanes entgegenstehen, sind diese Hindernisse zunächst nach 47e zu beseitigen. (3) Der Abwicklungsplan ist nach folgenden Grundsätzen zu erstellen: 1. Eine Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln soll vermieden und die Mittel des Restrukturierungsfonds sollen effizient und sparsam eingesetzt werden. 2. Die Marktdisziplin auf den Finanzmärkten soll erhalten werden. 3. Verluste werden zunächst von den Anteilsinhabern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen. 4. Nach den Anteilsinhabern sollen die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts nach Maßgabe der Regelungen der 48a bis 48s die Verluste tragen, soweit dies mit den in Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 genannten Abwicklungszielen vereinbar ist. 5. Kein Gläubiger soll einen höheren Verlust tragen, als er im Falle einer Liquidation des Instituts in einem regulären Insolvenzverfahren erleiden würde. 6. Die Geschäftsleiter des in Abwicklung befindlichen Instituts sollen von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden, es sei denn, die betreffenden Geschäftsleiter haben zur Entstehung einer Bestandsgefährdung nach Einschätzung der Bundesanstalt nicht beigetragen. 7. Die Geschäftsleiter des in Abwicklung befindlichen Instituts tragen Verluste in dem Umfang mit, der nach dem Zivil- und Strafrecht ihrer individuellen Verantwortung für den Ausfall des Instituts entspricht. (4) Der Abwicklungsplan soll folgende Elemente enthalten: 1. eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans, 2. eine zusammenfassende Darstellung der seit der ersten Erstellung beziehungsweise der letzten Aktualisierung eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Kreditinstituts,

14 Bearbeitungsstand: :36 Uhr 3. eine strategische Analyse, die insbesondere die folgenden Aspekte umfassen soll: a) Eine detaillierte Beschreibung der Organisationsstruktur einschließlich einer Aufstellung der rechtlichen Einheiten, b) Angaben zur jeweiligen Eigentümerstruktur, c) Angaben zum Sitz, der Geschäftsleitung sowie der Erlaubnisse und Lizenzen jeder wesentlichen rechtlichen Einheit, d) Zuordnung wesentlicher Geschäftsaktivitäten oder systemrelevanter Geschäftsaktivitäten zu den jeweiligen rechtlichen Einheiten, e) Angaben zu den wichtigsten beziehungsweise kritischen Geschäftspartnern und eine Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls solcher Geschäftspartner auf die Lage der jeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit, f) Angaben zu allen Finanzmarktinfrastrukturen, denen die jeweilige wesentliche rechtliche Einheit direkt oder indirekt angeschlossen ist, einschließlich der Zuordnung zu den wesentlichen Geschäftsaktivitäten und den systemrelevanten Geschäftsaktivitäten, g) Angaben über die technisch-organisatorische Ausstattung der jeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit einschließlich Angaben zu deren tatsächlichen und rechtlichen Rahmen (insbesondere Lizenzen, Dienstleistungsvereinbarungen, Wartung), h) Angaben zu dem jeweils verantwortlichen Geschäftsführer und der unterhalb der Geschäftsführung angesiedelten Ansprechpartner der jeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit und i) alle wesentlichen von der jeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit mit Dritten geschlossenen Vereinbarungen, deren Beendigung durch die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder einer Abwicklungsbefugnis unmittelbar oder mittelbar ausgelöst werden könnte und Angaben dazu, ob durch die Folgen der Beendigung die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder einer Abwicklungsbefugnis beeinträchtigt werden kann; gleiches gilt, wenn der Dritte zwar nicht die Beendigung, aber sonstige für die jeweilige wesentliche rechtliche Einheit potentiell nachteilige Folgen (wie zum Beispiel eine Vertragsstrafe) auslösen kann. 4. Ausführungen dazu, wie wesentliche Geschäftsaktivitäten oder systemrelevante Geschäftsaktivitäten im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden können, um deren Fortführung im Falle einer Abwicklung des Kreditinstituts zu gewährleisten, 5. eine Schätzung des Zeitrahmens für die Umsetzung jedes wesentlichen Bestandteils des Plans, 6. eine Darstellung der gemäß 47d vorgenommenen Bewertung der Abwickelbarkeit, 7. eine Beschreibung etwaiger nach 47e verlangter Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwickelbarkeit,

15 Bearbeitungsstand: :36 Uhr 8. eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der wesentlichen Geschäftsaktivitäten, der systemrelevanten Geschäftsaktivitäten und der Vermögenswerte der jeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit, 9. eine detaillierte Beschreibung der Regelungen, durch die gewährleistet werden soll, dass die Informationen Einschätzungen, Analysen und Gutachten, die gemäß 47h zur Verfügung zu stellen sind, auf dem aktuellen Stand sind und der Bundesanstalt jederzeit zur Verfügung stehen, 1. Erläuterungen der Bundesanstalt dazu, wie die verschiedenen Abwicklungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 3 finanziert werden können, 11. eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die im Kontext der unterschiedlichen denkbaren Szenarien angewandt werden könnten, 12. Erläuterungen zu kritischen Vernetzungen, 13. eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Finanzmarktinfrastrukturen, 14. (sofern einschlägig) eine Darstellung der Einbeziehung und Mitwirkung ausländischer Behörden sowie 15. einen Plan für die Kommunikation mit Medien und der Öffentlichkeit. Die Bundesanstalt kann weitere Bestandteile in den Abwicklungsplan aufnehmen. (5) Der Abwicklungsplan ist der Deutschen Bundesbank und der FMSA zur Stellungnahme vorzulegen und mindestens jährlich sowie nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des Kreditinstituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf die Glaubwürdigkeit des Plans auswirken könnten, zu prüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Gleiches gilt, wenn die Bewertung der Abwickelbarkeit oder deren Überprüfung nach 47d Absatz 3 ergibt, dass Änderungen des Abwicklungsplans geboten sind. (6) Die Erstellung des Abwicklungsplans in Bezug auf ein Kreditinstitut, das in den Anwendungsbereich von Absatz 1 fällt, auch im Ausland tätig ist und im Falle einer Bestandsgefahr die Stabilität eines ausländischen Finanzmarkts beeinträchtigen könnte, soll in einem Abwicklungskollegium erfolgen. 8e findet entsprechende Anwendung. (7) Die Bundesanstalt kann von der Erstellung eines Abwicklungsplans nach Absatz 1 absehen, wenn 1. das systemrelevante Kreditinstitut Teil einer systemrelevanten Gruppe ist, deren Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Verordnung (EU) [ ] zwar nicht durch die Bundesanstalt wahrgenommen wird, aber 2. die Bundesanstalt insbesondere durch Teilnahme an einem Abwicklungskollegium zu der Einschätzung gelangt ist, dass ein durch Dritte erstellter Abwicklungsplan den Fall der Bestandsgefährdung des systemrelevanten Kreditinstituts ausreichend abdeckt, und 3. die Bundesanstalt ihre Einschätzung nach Nummer 2 ausreichend dokumentiert.

16 Bearbeitungsstand: :36 Uhr 47g Gruppenabwicklungspläne (1) Die Bundesanstalt erstellt für jede global oder national systemrelevante Finanzgruppe, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Verordnung EU Nr. [ ] durch die Bundesanstalt unterliegt, einen Abwicklungsplan (Gruppenabwicklungsplan). Vor Fertigstellung des Gruppenabwicklungsplans hört die Bundesanstalt die Deutsche Bundesbank und die FMSA an. Der Gruppenabwicklungsplan soll folgende Mitglieder der Finanzgruppe abdecken: 1. sofern es sich bei der systemrelevanten Finanzgruppe um eine Institutsgruppe handelt, das übergeordnete Unternehmen im Sinne von 1a Absatz 1 Satz 1 und alle nachgeordneten Unternehmen im Sinne von 1a Absatz 1 Satz 2, unabhängig davon, ob sie jeweils für sich genommen als systemrelevant gelten, 2. sofern es sich bei der systemrelevanten Finanzgruppe um eine Finanzholding- Gruppe handelt, die Finanzholding-Gesellschaft und alle nachgeordneten Unternehmen im Sinne von 1a Absatz 1 Satz 2, unabhängig davon, ob sie jeweils für sich genommen als systemrelevant gelten. (2) Der Gruppenabwicklungsplan sieht die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten für den Fall vor, dass die Voraussetzungen der 48o oder 48p vorliegen. 47f Absatz 1 Satz 2 und Satz 3, Absatz 2 Satz 2, Satz 3 und Satz 4, Absatz 3, Absatz 5 und Absatz 6 finden entsprechende Anwendung auf Gruppenabwicklungspläne. Der Inhalt des Gruppenabwicklungsplanes soll sich an den Vorgaben des 47f Absatz 4 orientieren. Darüber hinaus soll die Bundesanstalt insbesondere die folgenden Aspekte beachten: 1. Im Gruppenabwicklungsplan ist ein Schwerpunkt auf die Darstellung der Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen Stellen sowie die internationale Lastentragung für den Fall des Eintritts einer Bestandsgefährdung in Bezug auf die entsprechende Finanzgruppe oder eines ihrer Mitglieder zu legen. Es sind insbesondere Angaben zu den zuständigen Aufsichts- und Abwicklungsbehörden der jeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit und zur möglichen Finanzierung der verschiedenen Abwicklungsmaßnahmen zu machen und gegebenenfalls Grundsätze für eine Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in mehreren Staaten darzulegen. 2. Im Gruppenabwicklungsplan werden die Maßnahmen dargelegt, die in Bezug auf die Finanzgruppe als Ganzes oder auf einen Teil der Finanzgruppe im Rahmen der vorgesehenen Szenarien zu treffen sind. 3. Im Gruppenabwicklungsplan wird analysiert, inwieweit Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse in international koordinierter Weise angewandt, ausgeübt und gegenseitig anerkannt werden können. 47h Mitwirkungspflichten, Vertraulichkeit und Informationsaustausch (1) Kreditinstitute und Finanzgruppen haben der Bundesanstalt unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Bundesanstalt im Rahmen der Abwicklungsplanung benötigt oder für nützlich hält. Bei Bedarf kann die Bundesanstalt verlangen, dass einer entsprechenden Informationsübermittlung eine zusammenfassende Analyse beigefügt wird. Darüber hinaus kann die Bundesanstalt auch Ein-

17 Bearbeitungsstand: :36 Uhr schätzungen, Analysen und Gutachten und sonstige Formen der Mitwirkung anfordern, die für die Abwicklungsplanung nach Auffassung der Bundesanstalt hilfreich sind. Insbesondere kann die Bundesanstalt verlangen, dass Teile der im Rahmen der Abwicklungsplanung zu erstellenden Dokumente von dem jeweiligen Kreditinstitut beziehungsweise der jeweiligen Finanzgruppe erstellt und der Bundesanstalt zur Verfügung gestellt werden. Die Bundesanstalt ist nicht zum Ersatz entsprechender Kosten beziehungsweise Aufwendungen des Kreditinstituts beziehungsweise der Finanzgruppe verpflichtet. In der Rechtsverordnung nach 24 Absatz 4 können nähere Bestimmungen zur Mitwirkungspflicht von Kreditinstituten und Finanzgruppen erlassen werden, die insbesondere auch standardmäßig bereit zu stellende Informationen umfassen können. (2) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 behandelt die Bundesanstalt die Ergebnisse der Abwicklungsplanung, das weitere Verfahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Bewertung der Abwickelbarkeit und die ihr im Zusammenhang mit der Abwicklungsplanung zur Verfügung stehenden Informationen, Einschätzungen, Analysen und Gutachten vertraulich; insbesondere müssen die Abwicklungspläne auch nicht gegenüber dem Kreditinstitut beziehungsweise der Finanzgruppe bekannt gegeben werden. Die Ergebnisse der Abwicklungsplanung sind ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig im Sinne von 99 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. Soweit sie dem Kreditinstitut beziehungsweise der Finanzgruppe oder ihren Mitgliedern bekannt sind, müssen die Ergebnisse der Abwicklungsplanung nicht nach 15 des Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlicht werden. (3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, die ihr im Zusammenhang mit der Abwicklungsplanung zur Verfügung stehenden Informationen, Einschätzungen, Analysen und Gutachten 1. mit dem Bundesministerium der Finanzen, der Deutschen Bundesbank, der FMSA, dem Lenkungsausschuss der FMSA zu teilen, 2. im Rahmen von Abwicklungskollegien den entsprechenden Mitgliedern zur Verfügung zu stellen und 3. mit Behörden, deren Urteil die Bundesanstalt nach 47e Absatz 2 Satz 2 für erforderlich oder hilfreich hält, zu teilen, wobei in den Fällen von Nummer 2 und Nummer 3 die Voraussetzungen von 9 Absatz 1 Satz 6, Satz 7 und Satz 8 entsprechend gelten. 47i Rechtsschutz (1) Die Aufforderung der Bundesanstalt nach 47a Absatz 3 und Maßnahmen der Bundesanstalt nach 47e können von dem Kreditinstitut beziehungsweise dem jeweiligen Mitglied der entsprechenden Finanzgruppe binnen vier Wochen vor dem für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständigen Oberverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug angefochten werden. Ein Widerspruchsverfahren wird nicht durchgeführt. 7. Der bisherige Unterabschnitt 4a wird Unterabschnitt 4b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

18 Bearbeitungsstand: :36 Uhr aa) Am Ende von Buchstabe k) wird das Wort oder durch ein Komma ersetzt. bb) Am Ende von Buchstabe l) wird das Komma durch das Wort oder ersetzt cc) nach Buchstabe l) wird folgender Buchstabe m) eingefügt: m) 47b Absatz 3 oder Absatz 4. b) In Absatz 6 Nummer 1 werden nach den Wörtern Buchstabe a) die Wörter und m) eingefügt. Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Das Gesetz tritt am (Datum des Inkrafttretens) in Kraft.

19 Bearbeitungsstand: :36 Uhr Begründung A. Allgemeiner Teil Wenn ein systemrelevantes Kreditinstitut in eine wirtschaftliche Schieflage gerät, kann sich dies zu einer Krise des nationalen oder gar globalen Finanzsystems ausweiten. Dem soll durch das Erfordernis zum Aufstellen von Sanierungs- und Abwicklungsplänen vorgebeugt werden. Ein Sanierungsplan soll die Bewältigung einer Krise durch das Kreditinstitut erleichtern und somit dazu beitragen, dass eine Abwicklung des Kreditinstituts vermieden werden kann. Sanierungspläne sind vom jeweiligen Kreditinstitut beziehungsweise der Finanzgruppe zu erstellen und dienen der Vorbereitung auf den Krisenfall. Das Kreditinstitut beziehungsweise die Finanzgruppe soll sich frühzeitig damit befassen, welche Maßnahmen unter anderem in organisatorischer und geschäftspolitischer Hinsicht getroffen werden müssen, um eine Krise möglichst schnell, effektiv und aus eigener Kraft überwinden zu können. Auch Abwicklungspläne dienen der Vorbereitung auf den Krisenfall. Sie tragen für den Fall Vorsorge, dass das Kreditinstitut beziehungsweise eine Finanzgruppe eine Krise nicht aus eigener Kraft mit den Maßnahmen des Sanierungsplans überwinden kann. Abwicklungspläne werden im Gegensatz zu Sanierungsplänen von der Bundesanstalt erstellt. Abwicklungspläne sollen dem primären Abwicklungsziel Rechnung tragen, eine Systemgefährdung im Sinne der 48a Abs. 2 Nr. 2, 48b Abs. 2 zu vermeiden. Soweit es zur Vermeidung einer Systemgefährdung erforderlich ist, sollen die weiteren im Gesetz genannten Abwicklungsziele berücksichtigt werden. Ziel ist die Durchführung der Abwicklung ohne negative systemische Konsequenzen oder den Einsatz öffentlicher Mittel. Abwicklungspläne sollen der Aufsicht den effizienten Einsatz von Abwicklungsinstrumenten erleichtern, insbesondere wenn sehr schnell gehandelt werden muss. Die Anhörung der FMSA wurde in den Gesetzentwurf aufgenommen, weil die FMSA u. a. für die Umsetzung einer Übertragungsanordnung sowie ggf. das Gewähren von Maßnahmen an ein Brückeninstitut aus Mitteln des Restrukturierungsfonds verantwortlich ist. I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Im Sanierungsplan hat das Kreditinstitut beziehungsweise die Finanzgruppe Handlungsoptionen zu beschreiben, die in erheblichen Belastungsszenarien ergriffen werden können, um die wirtschaftliche Lage zu stabilisieren und zu verbessern und dadurch die Überlebensfähigkeit zu sichern, ohne auf Stabilisierungsmaßnahmen der öffentlichen Hand angewiesen zu sein. Der Sanierungsplan soll als Vorbereitung für die Bewältigung von Krisensituationen dienen und hat zum Ziel, die Widerstandsfähigkeit des Kreditinstituts beziehungsweise der Finanzgruppe in künftigen Krisensituationen zu stärken. Kann das Kreditinstitut beziehungsweise die Finanzgruppe eine Krise nicht aus eigener Kraft meistern, sind gegebenenfalls Abwicklungsinstrumente einzusetzen Die Anwendung der Abwicklungsinstrumente bedarf umfassender Planung und sorgfältiger Vorbereitung. Da die Abwicklungsinstrumente hoheitliches Handeln darstellen wird die Abwicklungsplanung der Bundesanstalt übertragen. Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Abwicklung und der Anwendung der Abwicklungsinstruments werden einer besonderen Einheit innerhalb der Bundesanstalt übertragen und umfassen unter anderem die Bewertung der Abwickelbarkeit, die Beseitigung von Hindernissen der Abwickelbarkeit, die Erstellung von Abwicklungsplänen für global und national systemrelevante Kreditinstitute und Finanz-

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