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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Beschlussempfehlung * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/3024, 17/3362 eines Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz) A. Problem FürdiewirtschaftlicheEntwicklungDeutschlandssindLeistungsfähigkeitund StabilitätdesFinanzsystemsvonentscheidenderBedeutung.DieimJahr2007 erstmalsinerscheinunggetreteneglobalefinanzmarktkrisehaterheblichen ReformbedarfimFinanzsektordeutlichwerdenlassen.UmdieEntstehungderartigerKriseninZukunftzuvermeiden,sollenHaftungundVerantwortungder FinanzmarktakteurestärkerderenHandelnbestimmenundsomitgrundlegendenPrinzipiendersozialenMarktwirtschaftwiederGeltungverschaffen.Vor diesemhintergrundsollkünftigverhindertwerden,dassstaatenvonsystemrelevanteninstitutenzurettungsmaßnahmengezwungenwerden.zwarkann durchstaatlichestabilisierungsmaßnahmendiefortführungdesgeschäftsbetriebsermöglichtunddienegativenfolgenfürdiestabilitätdesfinanzmarktes wirksamvermiedenwerden.aberauchderstaatistinseinemkrisenbewältigungspotentialbeschränkt,zumaleinerestrukturierungodergeordneteabwicklungvonsystemrelevantenbankenderzeitausdemallgemeinensteueraufkommenabzusichernist.zudemwerdengläubiger,bankmanagementund Eigentümerverleitet,nichtbeherrschbareRisikeneinzugehen.DahersollengeeigneterechtlicheInstrumenteentwickeltwerden,uminSchwierigkeitengerateneBankenineinemgeordnetenVerfahrenentwederzusanierenoderfinanzmarktschonend abzuwickeln. B. Lösung MitdemGesetzentwurfistbeabsichtigt,zurSanierungundReorganisationvon KreditinstituteneinzweistufigesVerfahreneinzuführen.InnerhalbdesSanierungsverfahrenssollenSchieflagenimVorfeldeinerInsolvenzdurchfrühes EingreifenaufderEbenederGeschäftsführungbewältigtwerden.Aufder zweitenstufewirdbeivorliegeneinerbesondersschwerwiegendenkriseeines Kreditinstituts,diedieBesorgniserheblichernegativerAuswirkungenaufdie StabilitätdesFinanzsystemsbegründet,einReorganisationsverfahreneingelei- * Der Bericht wird gesondert verteilt.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode tet,daseingriffeinrechtedergläubigerunddieeinbeziehungderanteilsinhaberermöglicht.fernersollenüberaufsichtsrechtlicheinstrumentedieeinsetzungeinessonderbeauftragtenzugelassenwerdenunddasvermögeneiner systemrelevantenbankganzoderteilweiseaufeineprivatebankodervorübergehendaufeinestaatlichebrückenbankübertragenwerdenkönnen.diefürdie RestrukturierungundgeordneteAbwicklungeinersystemrelevantenBankerforderlichenFinanzmittelsollenvorrangigdurchdenFinanzsektorbereitgestelltwerden.DerRestrukturierungsfondszurFinanzierungkünftigerRestrukturierungs-undAbwicklungsmaßnahmenbeisystemrelevantenBanken solldurchbeiträgesämtlicherkreditinstituteentsprechendihremsystemischen Risikoaufgebautwerden.SchließlichwirdmitderVorlageangestrebt,dieVerjährungsfristderaktienrechtlichenHaftungvonOrganenfürPflichtverletzungenbeiderGeschäftsführungaufzehnJahrezuverlängernunddieGrundlage füreinenerleichtertenausstiegdesfinanzmarktstabilisierungsfondsausden eingegangenen Beteiligungen zu schaffen. DerfederführendeFinanzausschussschlägtfolgendeVeränderungendesGesetzentwurfs vor: BegrenzungderVergütunginUnternehmendesFinanzsektorsimFalleder Rekapitalisierung. Festlegung,dassdieAnzeigederSanierungsbedürftigkeitdieAnzeigenach 46b des Kreditwesengesetzes ersetzt. VerzichtaufdieAbberufungsmöglichkeitinBezugaufdieGeschäftsleitung beimsanierungsverfahren,sodassdieuntersagungoderbeschränkungder Geschäftsleitung als temporäre Maßnahme in Betracht kommt. VerkürzungderFristfürdiegerichtlicheBestätigungoderVersagungdes Reorganisationsplans auf einen Monat. Konkretisierung der Auswahlkriterien für den Sonderbeauftragten. HaftungsprivilegierungauchderBundesanstaltfürFinanzmarktstabilisierung unddeslenkungsausschussesimzusammenhangmitübertragungsanordnungen. VerlängerungderVerjährungsfristfürAnsprüchevonKreditinstitutengegenGeschäftsleiterundMitgliederdesAufsichts-oderVerwaltungsorgans ausdemorgan-undanstellungsverhältniswegenderverletzungvonsorgfaltspflichtenaufzehnjahrefürallekreditinstitute,unabhängigvonder Größe des Kreditinstituts. Freistellung der Förderbanken von der Bankenabgabe. GesetzlicheFestlegungderZielgrößefürdasVolumendesRestrukturierungsfondsauf70Mrd.EurosowiederEckpunktederBemessungsgrundlage. Stärkung der Kontrollrechte des Parlaments. AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassungmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionen DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungder Fraktion der SPD. C. Alternativen Keine.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/3407 D. Kosten FinanzielleAuswirkungenaufdieöffentlichenHaushaltevonBund,Ländern undgemeindensindnichtzuerwarten.diemöglichkeit,auchnachdem 31.Dezember2010MaßnahmenimHinblickaufbestehendeAbwicklungsanstaltenzutreffen,kannzueinerweiterenBelastungdesFinanzmarktstabilisierungsfondsführen,derenHöhederzeitnichtabsehbarist.DurchdieUmsetzungdesGesetzeskannbeiderBundesanstaltfürFinanzmarktstabilisierungein zusätzlicher Vollzugsaufwand entstehen. E. Bürokratiekosten DurchdasGesetzzurReorganisationvonKreditinstituten (Artikel1)werden 13neueInformationspflichtengeschaffen,dienachdenStandardtarifendes Standardkosten-ModellsdesStatistischenBundesamteszugeschätztenKosten von5238,52euroführen.dieänderungendeskreditwesengesetzes (Artikel2) unddasrestrukturierungsfondsgesetz (Artikel3)führenzu17neuenInformationspflichten.DiehiervonaufdasKreditwesengesetzentfallenden16InformationspflichtenkommenimWesentlichenerstzurAnwendung,wenneinKreditinstitutinSchwierigkeitengerät,undgeltenüberwiegendfürsystemrelevante Kreditinstitute.NachderZeitwerttabelledesStatistischenBundesamtesverursachendieInformationspflichtenKostenvoninsgesamt65391Euro.BeiWahrnehmungderVerordnungsermächtigungdesRestrukturierungsfondsgesetzes könnenzusätzlicheinformations-undmeldepflichtenentstehen,dieimrahmen der Bürokratiekostenschätzung für die Verordnung zu berücksichtigen sind. FürdieVerwaltungwerdenneunneueInformationspflichtengeschaffen.InformationspflichtenfürBürgerwerdennichtgeändert,eingeführtoderabgeschafft.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, 1.dieBundesregierungaufzufordern,demFinanzausschussdesDeutschenBundestageszweiJahrenachInkrafttretendesGesetzeseinenBerichtüberdie Erfahrungen mit der Umsetzung und Anwendung des Gesetzes vorzulegen; 2.denGesetzentwurfaufDrucksachen17/3024,17/3362inderausdernachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Berlin, den 26. Oktober 2010 Der Finanzausschuss Dr. Volker Wissing Vorsitzender Ralph Brinkhaus Berichterstatter Manfred Zöllmer Berichterstatter Björn Sänger Berichterstatter Richard Pitterle Berichterstatter Dr. Gerhard Schick Berichterstatter

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/3407 Zusammenstellung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/3024, 17/3362 mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss) eines Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz) DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel1GesetzzurReorganisationvonKreditinstituten (Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz KredReorgG) Artikel2Änderung des Kreditwesengesetzes Artikel3GesetzzurErrichtungeinesRestrukturierungsfondsfürKreditinstitute (Restrukturierungsfondsgesetz RStruktFG) Artikel4ÄnderungdesFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes Artikel5ÄnderungdesFinanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes Artikel6Änderung des Aktiengesetzes Artikel7ÄnderungdesEinführungsgesetzeszumAktiengesetz Artikel8Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel9Änderung des Gerichtskostengesetzes Artikel 10ÄnderungdesRechtsanwaltsvergütungsgesetzes Artikel 11ÄnderungdesGesetzesüberdasVerfahrenin FamiliensachenundindenAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Artikel 12 Änderung des Pfandbriefgesetzes Artikel 13ÄnderungdesEinlagensicherungs-undAnlegerentschädigungsgesetzes Artikel 14 Änderung des Investmentgesetzes Artikel 15ÄnderungdesZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes Artikel 16 Änderung des Anfechtungsgesetzes Artikel 17Inkrafttreten eines Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz) DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel1GesetzzurReorganisationvonKreditinstituten (Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz KredReorgG) Artikel2Änderung des Kreditwesengesetzes Artikel3GesetzzurErrichtungeinesRestrukturierungsfondsfürKreditinstitute (Restrukturierungsfondsgesetz RStruktFG) Artikel4ÄnderungdesFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes Artikel5ÄnderungdesFinanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes Artikel6Änderung des Aktiengesetzes Artikel7ÄnderungdesEinführungsgesetzeszumAktiengesetz Artikel8Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel9Änderung des Gerichtskostengesetzes Artikel 10ÄnderungdesRechtsanwaltsvergütungsgesetzes Artikel 11ÄnderungdesGesetzesüberdasVerfahrenin FamiliensachenundindenAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Artikel 12 Änderung des Pfandbriefgesetzes Artikel 13ÄnderungdesEinlagensicherungs-undAnlegerentschädigungsgesetzes Artikel 14 Änderung des Investmentgesetzes Artikel 15ÄnderungdesZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes Artikel 16 Änderung des Anfechtungsgesetzes Artikel 16aÄnderungderPrüfungsberichtsverordnung Artikel 17Inkrafttreten

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Artikel 1 Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten (Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz KredReorgG) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1GrundsätzevonSanierungs-undReorganisationsverfahren Abschnitt 2 Sanierungsverfahren 2EinleitungundBeantragungdesSanierungsverfahrens; Inhalt des Sanierungsplans 3AnordnungdesSanierungsverfahrens;Bestellungdes Sanierungsberaters 4RechtsstellungdesSanierungsberaters;Verordnungsermächtigung 5Gerichtliche Maßnahmen 6UmsetzungdesSanierungsplans;AufhebungdesSanierungsverfahrens Abschnitt 3 Reorganisationsverfahren 7Einleitung,BeantragungundAnordnungdesReorganisationsverfahrens 8Inhalt des Reorganisationsplans 9 Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital 10Sonstige gesellschaftsrechtliche Regelungen 11Ausgliederung 12Eingriffe in Gläubigerrechte 13Beendigung von Schuldverhältnissen 14Anmeldung von Forderungen 15 Prüfung und Feststellung der Forderungen 16VorbereitungderAbstimmungüberdenReorganisationsplan 17Abstimmung der Gläubiger 18Abstimmung der Anteilsinhaber 19Annahme des Reorganisationsplans 20Gerichtliche Bestätigung des Reorganisationsplans 21AllgemeineWirkungendesReorganisationsplans; Eintragung ins Handelsregister 22AufhebungdesReorganisationsverfahrens;Überwachung der Planerfüllung 23SchutzvonFinanzsicherheitensowievonZahlungsund Wertpapiersystemen Artikel 1 Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten (Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz KredReorgG) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1GrundsätzevonSanierungs-undReorganisationsverfahren Abschnitt 2 Sanierungsverfahren 2EinleitungundBeantragungdesSanierungsverfahrens; Inhalt des Sanierungsplans 3AnordnungdesSanierungsverfahrens;Bestellungdes Sanierungsberaters 4RechtsstellungdesSanierungsberaters;Verordnungsermächtigung 5Gerichtliche Maßnahmen 6UmsetzungdesSanierungsplans;AufhebungdesSanierungsverfahrens Abschnitt 3 Reorganisationsverfahren 7Einleitung,BeantragungundAnordnungdesReorganisationsverfahrens 8Inhalt des Reorganisationsplans 9 Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital 10Sonstige gesellschaftsrechtliche Regelungen 11Ausgliederung 12Eingriffe in Gläubigerrechte 13Beendigung von Schuldverhältnissen 14Anmeldung von Forderungen 15 Prüfung und Feststellung der Forderungen 16VorbereitungderAbstimmungüberdenReorganisationsplan 17Abstimmung der Gläubiger 18Abstimmung der Anteilsinhaber 19Annahme des Reorganisationsplans 20Gerichtliche Bestätigung des Reorganisationsplans 21AllgemeineWirkungendesReorganisationsplans; Eintragung ins Handelsregister 22AufhebungdesReorganisationsverfahrens;Überwachung der Planerfüllung 23SchutzvonFinanzsicherheitensowievonZahlungsund Wertpapiersystemen

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/3407 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Grundsätze von Sanierungs- und Reorganisationsverfahren (1)SanierungsverfahrenundReorganisationsverfahren dienenderstabilisierungdesfinanzmarktesdurchsanierungoderreorganisationvonkreditinstitutenimsinnedes 1Absatz1desKreditwesengesetzesmitSitzimInland (Kreditinstitute). (2)FürbeideVerfahrengelten,soweitdiesesGesetz nichtsanderesbestimmt,dievorschriftenderzivilprozessordnung entsprechend. (3)DieindenVerfahrengetroffenengerichtlichenEntscheidungenergehendurchBeschlussundsindunanfechtbar.DasGerichthatvonAmtswegenalleUmständezuermitteln, die für die Verfahren von Bedeutung sind. (4)EineHaftungderBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)fürHandlungennachdiesem Gesetzistausgeschlossen,wenndiegesetzlichenVoraussetzungenfürdieZulässigkeitderHandlungnichtvorliegen, diebundesanstaltaberbeiverständigerwürdigungderfür siezumzeitpunktderhandlungerkennbarenumständeannehmendarf,dassdievoraussetzungenvorliegen.hatdas betroffenekreditinstitutdieseumständenichtzuverantworten,stehtihmeinanspruchaufentschädigungzu. 4 Absatz4desFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzesbleibt unberührt. (5)DieBefugnissederBundesanstaltnachanderenGesetzen bleiben unberührt. Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Grundsätze von Sanierungs- und Reorganisationsverfahren (1)SanierungsverfahrenundReorganisationsverfahren dienenderstabilisierungdesfinanzmarktesdurchsanierungoderreorganisationvonkreditinstitutenimsinnedes 1Absatz1desKreditwesengesetzesmitSitzimInland (Kreditinstitute).DasReorganisationsverfahrensetzteine Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems voraus. (2) (3) (4) (5) Abschnitt 2 Sanierungsverfahren 2 Einleitung und Beantragung des Sanierungsverfahrens; Inhalt des Sanierungsplans (1)DasKreditinstitutleitetdasSanierungsverfahren durchanzeigedersanierungsbedürftigkeitbeiderbundesanstalt ein. (2)MitderAnzeigederSanierungsbedürftigkeitlegtdas KreditinstituteinenSanierungsplanvorundschlägteinen geeignetensanierungsberatervor.dersanierungsplankann allemaßnahmenenthalten,diegeeignetsind,ohneeinen EingriffinDrittrechteeineSanierungdesKreditinstitutszu erreichen.imsanierungsplankannvorgesehenwerden,dass dieinsolvenzgläubigerineinemanschließendeninsolvenzverfahren,dasinnerhalbvondreijahrennachanordnung derdurchführungeröffnetwird,nachrangigsindgegenüber GläubigernmitForderungenausDarlehenundsonstigen Krediten,diedasKreditinstitutinUmsetzungdesSanierungsplansaufnimmt.IndiesemFallistzugleicheinGe- Abschnitt 2 Sanierungsverfahren 2 Einleitung und Beantragung des Sanierungsverfahrens; Inhalt des Sanierungsplans (1)DasKreditinstitutleitetdasSanierungsverfahren durchanzeigedersanierungsbedürftigkeitbeiderbundesanstaltein.sanierungsbedürftigkeitliegtvor,wenndie Voraussetzungendes 45Absatz1Satz1und2des Kreditwesengesetzeserfülltsind.MitdieserAnzeigegenügtdasInstitutauchseinerPflichtnach 46bAbsatz1 des Kreditwesengesetzes. (2)MitderAnzeigederSanierungsbedürftigkeitlegtdas KreditinstituteinenSanierungsplanvorundschlägteinen geeignetensanierungsberatervor.dersanierungsplankann allemaßnahmenenthalten,diegeeignetsind,ohneeinen EingriffinDrittrechteeineSanierungdesKreditinstitutszu erreichen.imsanierungsplankannvorgesehenwerden,dass dieinsolvenzgläubigerineinemanschließendeninsolvenzverfahren,dasinnerhalbvondreijahrennachanordnung derdurchführungeröffnetwird,nachrangigsindgegenüber GläubigernmitForderungenausDarlehenundsonstigen Krediten,diedasKreditinstitutinUmsetzungdesSanie- rungsplansaufnimmt.indiesemfallistzugleicheinge-

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode samtbetragfürderartigekreditefestzulegen (Kreditrahmen). Dieserdarf10ProzentderEigenmittelnichtübersteigen. 264Absatz2und3derInsolvenzordnungistentsprechendanzuwendenmitderMaßgabe,dassandieStelledes Insolvenzverwalters der Sanierungsberater tritt. (3)DieBundesanstaltstelltunverzüglicheinenAntrag aufdurchführungdessanierungsverfahrens,wennsiedies fürzweckmäßighält.überdenantragentscheidetdas Oberlandesgericht,dasfürKlagengegendieBundesanstalt zuständigist,unterberücksichtigungderbesondereneilbedürftigkeit.diebundesanstaltübersendetdemoberlandesgerichtdensanierungsplanmiteinerstellungnahme,die insbesondereaussagenzudenaussichteneinersanierung aufdergrundlagedessanierungsplanssowiezureignung desvorgeschlagenensanierungsberatersenthält.diebundesanstaltkanndemoberlandesgerichtnachanhörungdes KreditinstitutseinenanderenSanierungsberatervorschlagen,wennsiedenvomKreditinstitutvorgeschlagenenSanierungsberater für ungeeignet hält. (4)SoferndieBundesanstaltkeineabweichendeBestimmungtrifft,giltderAntragalszurückgenommen,wenneine Maßnahmenachden 45c,46,46boderden 48abis 48mdesKreditwesengesetzesangeordnetwird.DieBundesanstaltzeigtdemOberlandesgerichtdieAnordnungin diesen Fällen an. (5)DieBundesanstalttrifftdieEntscheidungenüberMaßnahmennachAbsatz3imBenehmenmitderBundesanstalt fürfinanzmarktstabilisierung,soferneinkreditinstitutbetroffenist,demmaßnahmennachdemfinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzgewährtwurden.diebundesanstaltist berechtigt,derbundesanstaltfürfinanzmarktstabilisierung diefürdieentscheidungerforderlicheninformationenzur Verfügung zu stellen. 3 Anordnung des Sanierungsverfahrens; Bestellung des Sanierungsberaters (1)WennderAntragzulässigundderSanierungsplan nichtoffensichtlichungeeignetist,ordnetdasoberlandesgerichtdiedurchführungdessanierungsverfahrensan.zugleichbestelltdasoberlandesgerichtdenvorgeschlagenen Sanierungsberater,soferndiesernichtoffensichtlichungeeignetist.DieMitwirkunganderErstellungdesSanierungsplansistkeinKriteriumfüreinemangelndeEignung. BeioffensichtlichfehlenderEignungernenntdasOberlandesgerichtnachAnhörungdesKreditinstitutsundderBundesanstalt einen anderen Sanierungsberater. (2)MitderAnordnungnachAbsatz1tretendieWirkungendes 2Absatz2Satz3ein.EinInsolvenzgläubiger kannnacheröffnungeinesinsolvenzverfahrensklagevor demprozessgerichtgegeneinenvorrangigeninsolvenzgläubigerauffeststellungerheben,dassdievoraussetzungen fürdieeinleitungdessanierungsverfahrensnichtgegeben warenoderderkreditrahmennichtdengesetzlichenanforderungen entsprochen hat. samtbetragfürderartigekreditefestzulegen (Kreditrahmen). Dieserdarf10ProzentderEigenmittelnichtübersteigen. 264Absatz2derInsolvenzordnungistentsprechendanzuwendenmitderMaßgabe,dassandieStelledesInsolvenzverwalters der Sanierungsberater tritt. (3) (4) (5) 3 Anordnung des Sanierungsverfahrens; Bestellung des Sanierungsberaters (1) (2)MitderAnordnungnachAbsatz1tretendieWirkungendes 2Absatz2Satz3ein;beiRechtshandlungen nachdieservorschriftwirdvermutet,dasssienichtmit demvorsatzvorgenommenwerden,dieanderengläubigerzubenachteiligen.eininsolvenzgläubigerkannnach EröffnungeinesInsolvenzverfahrensKlagevordemProzessgerichtgegeneinenvorrangigenInsolvenzgläubigerauf Feststellungerheben,dassdieVoraussetzungenfürdieEinleitungdesSanierungsverfahrensnichtgegebenwarenoder derkreditrahmennichtdengesetzlichenanforderungen entsprochen hat.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/3407 (3)ZumSanierungsberaterkannauchdasMitgliedeines OrgansodereinsonstigerAngehörigerdesKreditinstituts bestelltwerden.wirdeinesolchepersonzumsanierungsberaterbestellt,kanndasoberlandesgerichtaufantragder BundesanstalteinenanderenSanierungsberaterbestellen, ohne dass ein wichtiger Grund gegeben sein muss. (4)AufdasweitereVerfahrenvordemOberlandesgerichtsind,soweitsichkeineAbweichungenausdenVorschriftendiesesGesetzesergeben,dieimerstenRechtszug fürdasverfahrenvordenlandgerichtengeltendenvorschriftenderzivilprozessordnungmitausnahmeder 348 bis 350 entsprechend anzuwenden. 4 Rechtsstellung des Sanierungsberaters; Verordnungsermächtigung (1) Der Sanierungsberater ist berechtigt, 1.dieGeschäftsräumedesKreditinstitutszubetretenund dort Nachforschungen anzustellen, 2.EinsichtinBücherundGeschäftspapieredesKreditinstitutszunehmenunddieVorlagevonUnterlagensowie dieerteilungallererforderlichenauskünftezuverlangen, 3.anallenSitzungenundVersammlungensämtlicherOrganeundsonstigerGremiendesKreditinstitutsinberatender Funktion teilzunehmen, 4.AnweisungenfürdieGeschäftsführungdesKreditinstituts zu erteilen, 5.eigenständigePrüfungenzurFeststellungvonSchadenersatzansprüchengegenOrganmitgliederoderehemalige OrganmitgliederdesKreditinstitutsdurchzuführenoder Sonderprüfungen zu veranlassen und 6.dieEinhaltungbereitsgetroffenerAuflagennachdem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz zu überwachen. (2)DerSanierungsberaterstehtunterderAufsichtdes Oberlandesgerichts.SowohldasOberlandesgerichtalsauch diebundesanstaltkönnenjederzeiteinzelneauskünfteoder einenberichtüberdensachstandundüberdiegeschäftsführungvonihmverlangen.dasoberlandesgerichtkann densanierungsberaterauswichtigemgrundausdemamt entlassen.dieentlassungkannvonamtswegenoderauf AntragderBundesanstalterfolgen.VorderEntscheidungist dersanierungsberaterzuhören.soferneinkreditinstitut betroffenist,demmaßnahmennachdemfinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzgewährtwurden,kannauchdie BundesanstaltfürFinanzmarktstabilisierungdieinSatz2 genanntenauskünfteoderberichteverlangen,unddas OberlandesgerichthatsievorseinerEntscheidungzuhören. (3)DerSanierungsberateristallenBeteiligtenzumSchadenersatzverpflichtet,wennerschuldhaftdiePflichtenverletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. (4)DerSanierungsberaterhatAnspruchgegendasKreditinstitutaufVergütungundaufErstattungangemessener Auslagen.DasOberlandesgerichtsetztdieHöhederVergütungunddernotwendigenAuslagenaufAntragdesSanierungsberatersnachAnhörungdesKreditinstitutsdurchun- (3)ZumSanierungsberaterkannauchdasMitgliedeines OrgansodereinsonstigerAngehörigerdesKreditinstituts bestelltwerden.wirdeinesolchepersonzumsanierungsberaterbestellt,kanndasoberlandesgerichtaufantragder BundesanstaltanderenStelleeinenanderenSanierungsberaterbestellen,ohnedasseinwichtigerGrundgegebensein muss. (4) 4

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode anfechtbarenbeschlussfest.dasbundesministeriumder Justizwirdermächtigt,dieVergütungunddieErstattungder AuslagendesSanierungsberatersdurchRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates näher zu regeln. 5 Gerichtliche Maßnahmen (1)DasOberlandesgerichtkannaufVorschlagderBundesanstalt,derzubegründenist,weitereMaßnahmenergreifen,wenndieszurSanierungdesKreditinstitutserforderlich istundwenndiegefahrbesteht,dassdaskreditinstitut seineverpflichtungengegenüberdengläubigernnichterfüllen kann. Es kann insbesondere 1. die Abberufung der Geschäftsleitung verlangen, 2.denMitgliedernderGeschäftsleitungunddenInhabern dieausübungihrertätigkeituntersagenoderdiesebeschränken, 3.anordnen,denSanierungsberaterindieGeschäftsleitung aufzunehmen, 4.EntnahmendurchdieInhaberoderGesellschaftersowie dieausschüttungvongewinnenuntersagenoderbeschränken, 5.diebestehendenVergütungs-undBonusregelungender GeschäftsleitungaufihreAnreizwirkungundihreAngemessenheithinüberprüfenundgegebenenfallseine AnpassungfürdieZukunftvornehmensowieZahlungsverbotebezüglichnichtgeschuldeterLeistungenaussprechen und 6. die Zustimmung des Aufsichtsorgans ersetzen. (2)DasOberlandesgerichtkanneineEntscheidungüber weiteremaßnahmennachabsatz1zeitgleichmitderbestellungnach 3odernachträglichtreffenundvonAmts wegenmitwirkungfürdiezukunftändern.zuvorgibtes demkreditinstitutunddenvoneinermaßnahmenachabsatz1unmittelbarrechtlichbetroffenengelegenheitzur Stellungnahme.WenndiesaufgrundbesondererUmstände ausnahmsweisenichtmöglichist,gibtdasoberlandesgerichtihnenunverzüglichnachträglichgelegenheitzurstellungnahme.dasoberlandesgerichtüberprüftindiesemfall diegetroffeneentscheidungunterberücksichtigungder eingegangenenstellungnahmen;bestehtdanachkeingrund füreineabänderung,teiltesdiesdenbeteiligtenformlos mit. 6 Umsetzung des Sanierungsplans; Aufhebung des Sanierungsverfahrens (1)DerSanierungsberatersetztdenSanierungsplanum. ErkannimEinvernehmenmitderBundesanstaltunddem OberlandesgerichtÄnderungendesSanierungsplansvornehmen; dies gilt nicht für Regelungen nach 2 Absatz 2 Satz 3. (2)DerSanierungsberaterberichtetdemOberlandesgerichtundderBundesanstaltregelmäßigüberdenStandder Sanierung.SoferneinKreditinstitutbetroffenist,demMaßnahmennachdemFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetz gewährtwurden,berichteterzugleichderbundesanstaltfür Finanzmarktstabilisierung. 5 Gerichtliche Maßnahmen (1)DasOberlandesgerichtkannaufVorschlagderBundesanstalt,derzubegründenist,weitereMaßnahmenergreifen,wenndieszurSanierungdesKreditinstitutserforderlich istundwenndiegefahrbesteht,dassdaskreditinstitut seineverpflichtungengegenüberdengläubigernnichterfüllen kann. Es kann insbesondere 1.entfällt 1.denMitgliedernderGeschäftsleitungunddenInhabern dieausübungihrertätigkeituntersagenoderdiesebeschränken, 2.anordnen,denSanierungsberaterindieGeschäftsleitung aufzunehmen, 3.EntnahmendurchdieInhaberoderGesellschaftersowie dieausschüttungvongewinnenuntersagenoderbeschränken, 4.diebestehendenVergütungs-undBonusregelungender GeschäftsleitungaufihreAnreizwirkungundihreAngemessenheithinüberprüfenundgegebenenfallseine AnpassungfürdieZukunftvornehmensowieZahlungsverbotebezüglichnichtgeschuldeterLeistungenaussprechen und 5. die Zustimmung des Aufsichtsorgans ersetzen. (2) 6

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/3407 (3)BevorderSanierungsberaterdemOberlandesgericht diebeendigungdessanierungsverfahrensanzeigt,haterdie Bundesanstaltdavonzuunterrichten.DasOberlandesgerichtbeschließtdieAufhebungdesSanierungsverfahrens. SoferneinReorganisationsverfahreneingeleitetwerden soll,verbindetesdieaufhebungdessanierungsverfahrens mitderentscheidungüberdenantragaufdurchführung des Reorganisationsverfahrens. Abschnitt 3 Reorganisationsverfahren 7 Einleitung, Beantragung und Anordnung des Reorganisationsverfahrens (1)HältdasKreditinstituteinSanierungsverfahrenfür aussichtslos,kannessogleicheinreorganisationsverfahren durchanzeigebeiderbundesanstaltuntervorlageeines Reorganisationsplanseinleiten.SollnachScheiterneines SanierungsverfahrenseinReorganisationsverfahrendurchgeführtwerden,erfolgtdieAnzeigemitZustimmungdes KreditinstitutsbeiderBundesanstaltunterVorlagedesReorganisationsplans durch den Sanierungsberater. (2)DieBundesanstaltkanneinenAntragaufDurchführungdesReorganisationsverfahrensstellen,wenneineBestandsgefährdungdesKreditinstitutsnach 48bAbsatz1 deskreditwesengesetzesvorliegt,diezueinersystemgefährdungnach 48bAbsatz2desKreditwesengesetzes führt. (3)DasOberlandesgerichtweistdenReorganisationsplan unddenantragaufdurchführungdesreorganisationsverfahrenszurück,wenndievorschriftenüberdeninhaltdes ReorganisationsplansnichtbeachtetsindundderMangel nichtinnerhalbeinerangemessenen,vomoberlandesgericht gesetztenfristbehobenwird.vorderzurückweisunggibt dasoberlandesgerichtdemkreditinstitutundderbundesanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme. (4)WirdderAntragnichtnachAbsatz3zurückgewiesen, entscheidetdasoberlandesgerichtnachanhörungderbundesanstalt,derdeutschenbundesbankunddeskreditinstituts,obdievoraussetzungennachabsatz2vorliegen.dieserbeschlussistmitderentscheidungüberdenantragauf Durchführung des Reorganisationsverfahrens zu verbinden. (5)SoweitfürdasReorganisationsverfahrennichtsanderesbestimmtist,geltendieVorschriftenüberdasSanierungsverfahrenentsprechend. 46dAbsatz1bis4desKreditwesengesetzesgiltentsprechend.FürKreditinstitute,die inandererrechtsformalseineraktiengesellschaftverfasst sind, gelten die folgenden Vorschriften sinngemäß. 8 Inhalt des Reorganisationsplans (1)DerReorganisationsplanbestehtauseinemdarstellendenundeinemgestaltendenTeil.ImdarstellendenTeilwird beschrieben,welcheregelungengetroffenwerdensollen, umdiegrundlagenfürdiegestaltungderrechtederbetroffenenzuschaffen.imgestaltendenteilwirdfestgelegt,wie dierechtsstellungderbeteiligtendurchdenreorganisa- Abschnitt 3 Reorganisationsverfahren 7 Einleitung, Beantragung und Anordnung des Reorganisationsverfahrens (1) (2)NachderAnzeigedurchdasKreditinstitutkann diebundesanstalteinenantragaufdurchführungdesreorganisationsverfahrensstellen,wenneinebestandsgefährdungdeskreditinstitutsnach 48bAbsatz1desKreditwesengesetzesvorliegt,diezueinerSystemgefährdung nach 48b Absatz 2 des Kreditwesengesetzes führt. (3) (4) (5) 8

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode tionsplangeändertwerdensoll;erkannauchregelungen nach 2Absatz2Satz3enthalten.IndemReorganisationsplankannauchdieLiquidationdesKreditinstitutsvorgesehenwerden.SoweitderReorganisationsplaneintragungspflichtigegesellschaftsrechtlicheMaßnahmenenthält,sind diese gesondert aufzuführen. (2)ImReorganisationsplansindGruppenfürdieAbstimmungnachden 17und18zubilden,sofernindieRechte vonbeteiligteneingegriffenwird.beteiligtemitunterschiedlicherrechtsstellungbildenjeweilseigenegruppen. AusdenBeteiligtenmitgleicherRechtsstellungkönnen Gruppengebildetwerden,indenenBeteiligtemitgleichartigenwirtschaftlichenInteressenzusammengefasstwerden. DieAnteilsinhaberbildennurdanneineeigeneGruppe, wennimreorganisationsplanregelungenvorgesehensind, fürdienachdengesellschaftsrechtlichenbestimmungenein BeschlussderHauptversammlungerforderlichoderindiesem Gesetz vorgesehen ist. (3)DerReorganisationsplankannindieRechtederGläubigerundindieStellungderAnteilsinhabernachMaßgabe der 9 bis 12 eingreifen. 9 Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital (1)ImgestaltendenTeildesReorganisationsplanskann vorgesehenwerden,dassforderungenvongläubigernin AnteileamKreditinstitutumgewandeltwerden.EineUmwandlunggegendenWillenderbetroffenenGläubigerist ausgeschlossen.insbesonderekannderreorganisationsplan einekapitalherabsetzungoder-erhöhung,dieleistungvon SacheinlagenoderdenAusschlussvonBezugsrechtenvorsehen.ZugunstenderinSatz1genanntenGläubigerist 39 Absatz4Satz2undAbsatz5derInsolvenzordnungentsprechend anzuwenden. (2)FüreineMaßnahmeimSinnedesAbsatzes1hatdas KreditinstitutdenbisherigenAnteilsinhaberneineangemesseneEntschädigungzuleisten.DieAngemessenheitder EntschädigungistdurcheinenodermehreresachverständigePrüferfestzustellen.DiesewerdenaufAntragdesReorganisationsberatersvomOberlandesgerichtausgewählt und bestellt. (3)Rechtshandlungen,dieimZusammenhangmiteiner KapitalmaßnahmenachAbsatz1stehen,könnennichtnach denbestimmungenderinsolvenzordnungunddesanfechtungsgesetzes angefochten werden zu Lasten 1.des Finanzmarktstabilisierungsfonds, 2. des Bundes und der Länder, 3.dervomFinanzmarktstabilisierungsfondsunddemBund errichtetenkörperschaften,anstaltenundsondervermögen sowie 4.derdemFinanzmarktstabilisierungsfondsunddemBund nahestehendenpersonenodersonstigenvonihnenmittelbar oder unmittelbar abhängigen Unternehmen. 10 Sonstige gesellschaftsrechtliche Regelungen IndemgestaltendenTeildesReorganisationsplanskönnenallenachdemGesellschaftsrechtzulässigenRegelun- 9 10

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/3407 gengetroffenwerden,diegeeignetsind,diereorganisation deskreditinstitutszufördern.diesgiltinsbesonderefür SatzungsänderungenunddieÜbertragungvonAnteils-und MitgliedschaftsrechtendesKreditinstitutsananderenGesellschaften. 9Absatz1Satz4,Absatz2und3giltentsprechend. 11 Ausgliederung (1)ImgestaltendenTeildesReorganisationsplanskann festgelegtwerden,dassdaskreditinstitutseinvermögen ganzoderinteilenausgliedertundaufeinenbestehenden oderzugründendenrechtsträgergegengewährungvon AnteilendiesesRechtsträgersandasKreditinstitutüberträgt.DergestaltendeTeildesReorganisationsplanskann auchfestlegen,dasseinzelnevermögensgegenstände,verbindlichkeitenoderrechtsverhältnisseaufdasübertragende Kreditinstitutzurückübertragenwerden.DerReorganisationsplanhatmindestensdiein 48eAbsatz1Nummer1 bis4deskreditwesengesetzesgenanntenangabensowie AngabenüberdieFolgenderAusgliederungfürdieArbeitnehmerundihreVertretungensowiedieinsoweitvorgesehenenMaßnahmenzuenthalten. 48kAbsatz2Satz3des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. (2)SiehtderReorganisationsplaneineAusgliederungzur Aufnahmevor,sodarferdurchdasOberlandesgerichtnur bestätigtwerden,wenneinenotariellbeurkundetezustimmungserklärungdesübernehmendenrechtsträgersvorliegt. ImÜbrigengelten 48cAbsatz5und 48fAbsatz2und3 Satz2sowieAbsatz4desKreditwesengesetzessowie 21 Absatz3fürdieZuleitungandasRegistergerichtdesübernehmenden Rechtsträgers entsprechend. (3)IstimReorganisationsplaneineAusgliederungzur Neugründungvorgesehen,somussdieindenReorganisationsplanaufzunehmendeSatzungdesneuenRechtsträgers dersatzungdeskreditinstitutsnachgebildetwerden.diefür dierechtsformdesneuenrechtsträgersgeltendengründungsvorschriftensindanzuwenden; 21Absatz1Satz2 und3bleibtunberührt.eineschlussbilanzentsprechend 48fAbsatz2Satz1desKreditwesengesetzesistbeizufügen; 21Absatz3giltfürdieZuleitungandasRegistergericht des neuen Rechtsträgers entsprechend. (4)FürVerbindlichkeitendesausgliederndenKreditinstituts,dievorWirksamwerdenderAusgliederungbegründet wordensind,haftenalsgesamtschuldnerdasausgliedernde KreditinstitutundderübernehmendeRechtsträger,imFalle einerausgliederungzurneugründungdasausgliedernde KreditinstitutundderneueRechtsträger.DiegesamtschuldnerischeHaftungdesübernehmendenoderdesneuen RechtsträgersistaufdenBetragbeschränkt,dendieGläubigerohneeineAusgliederungerhaltenhätten.DieForderungenderGläubiger,dievomReorganisationsplanerfasst werden,bestimmensichausschließlichnachdenfestlegungendiesesplans. 48hAbsatz2desKreditwesengesetzes gilt entsprechend. 12 Eingriffe in Gläubigerrechte (1)ImgestaltendenTeildesReorganisationsplansistanzugeben,umwelchenBruchteildieForderungenvonGläu

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode bigerngekürzt,fürwelchenzeitraumsiegestundet,wiesie gesichertoderwelchensonstigenregelungensieunterworfen werden sollen. (2)EinEingriffineineForderung,fürdieimEntschädigungsfalldemGläubigereinEntschädigungsanspruchgegeneineSicherungseinrichtungimSinnedes 23adesKreditwesengesetzeszusteht,istausgeschlossen.Diesgiltauch fürforderungen,dieübereinefreiwilligeeinlagensicherung abgedeckt sind. (3)EinEingriffinForderungenvonArbeitnehmernauf ArbeitsentgeltundvonVersorgungsberechtigtenaufbetriebliche Altersversorgung ist ausgeschlossen. 13 Beendigung von Schuldverhältnissen SchuldverhältnissemitdemKreditinstitutkönnenabdem TagderAnzeigenach 7Absatz1biszumAblaufdesfolgendenGeschäftstagesimSinnedes 1Absatz16b *) des Kreditwesengesetzesnichtbeendetwerden.EineKündigunggegenüberdemKreditinstitutistindiesemZeitraum ausgeschlossen.diewirkungsonstigerindiesemzeitraum eintretenderbeendigungstatbeständeistbiszuseinemablaufaufgeschoben.abweichendevereinbarungensindunwirksam.diesgiltnichtfürgläubigervonforderungenaus Schuldverhältnissen nach 12 Absatz Anmeldung von Forderungen (1)Gläubiger,inderenRechtenach 12eingegriffen wird,fordertderreorganisationsberaterauf,ihreforderungeninnerhalbeinervonihmgesetztenfrist,diemindestens dreiwochenbeträgt,beiihmanzumelden.dieaufforderungistmitderladungnach 17Absatz3zuverbinden. InderAnmeldungsindderGrundundderBetragderForderunganzugeben;dieUrkunden,ausdenensichdieForderungergibt,sindaufVerlangenvorzulegen. 46fdes KreditwesengesetzesgiltentsprechendmitderMaßgabe, dassandiestelledergeschäftsstelledesinsolvenzgerichts der Reorganisationsberater tritt. (2)DerReorganisationsberaterhatjedenachMaßgabe desabsatzes1angemeldeteforderungmitdendortgenannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. 15 Prüfung und Feststellung der Forderungen (1)ZurFeststellungdesStimmrechtswerdenimAbstimmungstermindiefristgemäßangemeldetenForderungen nachihrembetraggeprüft.maßgeblichfürdasstimmrecht istdiehöhedesbetragesimzeitpunktderprüfungderjeweiligenforderung.werdenforderungenvomreorganisationsberater bestritten, sind diese einzeln zu erörtern. (2)WurdeeinenichtrechtskräftigtitulierteForderung vondemreorganisationsberaterbestritten,sokannder GläubigergegenihnaufdemZivilrechtswegdieFeststellungzurTabellebetreiben.WeistderGläubigernach AbschlussdiesesVerfahrensnach,dassdieAbstimmungzu *)WirdneugeschaffendurchArtikel1Nummer2BuchstabeedesseinesGesetzeszurUmsetzungdergeändertenBankenrichtlinieundder geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie, Bundestagsdrucksachen 17/1720, 17/2472.

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/3407 seinerbesserstellungimreorganisationsplangeführthätte, sostehtihmgegendaskreditinstituteinausgleichsanspruch zu. 16 Vorbereitung der Abstimmung über den Reorganisationsplan OrdnetdasOberlandesgerichtdieDurchführungdesReorganisationsverfahrensan,legtesdieabstimmungserheblichenInhaltedesReorganisationsplansinderGeschäftsstelle zureinsichtfürdiebeteiligtenausundbestimmteinentermin,indemderreorganisationsplanunddasstimmrecht dergläubigererörtertwerdenundüberdenreorganisationsplanabgestimmtwird.derterministinnerhalbeines MonatsnachderAnordnungderDurchführungdesReorganisationsverfahrensanzusetzen.Zugleichbestimmtdas OberlandesgerichteinenTerminfürdieHauptversammlung deranteilsinhaberzurabstimmungnach 18;dieserTerminsollvordemErörterungs-undAbstimmungsterminder Gläubiger nach Satz 1 stattfinden. 17 Abstimmung der Gläubiger (1)JedeGruppederstimmberechtigtenGläubigerstimmt gesondert über den Reorganisationsplan ab. (2)DieEinberufungzudemTerminerfolgtaufVeranlassungdesReorganisationsberatersdurchöffentlicheBekanntmachungimelektronischenBundesanzeiger.DieEinberufungmussspätestensam21.TagvordemTermin erfolgen.daskreditinstituthatvomtagderöffentlichen BekanntmachungnachSatz1biszumAbschlussderAbstimmungfolgendeInformationenüberseineInternetseite zugänglich zu machen: 1.die Einberufung, 2.diegenauenBedingungen,vondenendieTeilnahmean derabstimmungunddieausübungdesstimmrechtsabhängen und 3.dieabstimmungserheblichenInhaltedesReorganisationsplans. DieöffentlicheBekanntmachungenthältdiegenaueAngabe zuortundzeitdesterminssowieeinenhinweisaufdie Internetseite,aufderdieinSatz3genanntenInformationen abrufbar sind. (3)NebenderEinberufungnachAbsatz2sindzudem TerminalleGläubiger,inderenRechtenach 12eingegriffenwird,durchdenReorganisationsberaterzuladen.Inder Ladungistdaraufhinzuweisen,dassdieinAbsatz2Satz3 genannteninformationenaufderinternetseitedeskreditinstituts abrufbar sind. (4)DieLadungistzuzustellen.DieZustellungkann durchaufgabezurpostunterderanschriftdeszustellungsadressatenerfolgen; 184Absatz2Satz1,2und4derZivilprozessordnunggiltentsprechend.SolldieLadungimInlandbewirktwerden,giltsiedreiTagenachAufgabezur Postalszugestellt.DasOberlandesgerichtbeauftragtden ReorganisationsberatermitderDurchführungderLadung. ErkannsichhierfürDritter,insbesondereaucheigenenPersonals,bedienen.Dievonihmnach 184Absatz2Satz

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode derzivilprozessordnunggefertigtenvermerkehaterunverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen. 18 Abstimmung der Anteilsinhaber (1)DieAnteilsinhaberstimmengesondertimRahmen einer Hauptversammlung über den Reorganisationsplan ab. (2)DieHauptversammlungwirddurchdenReorganisationsberatereinberufen.DieEinberufungzurHauptversammlungmussspätestensam21.TagvorderHauptversammlungerfolgen. 121Absatz3bis7, 123Absatz1Satz2, Absatz2und3unddie 124bis125desAktiengesetzes sind anzuwenden. (3)DerBeschlussüberdieAnnahmedesReorganisationsplansbedarfderMehrheitderabgegebenenStimmen. WirddasBezugsrechtganzoderteilweiseineinemBeschlussüberdieErhöhungdesGrundkapitalsausgeschlossenoderwirddasGrundkapitalherabgesetzt,bedarfder BeschlusseinerMehrheit,diemindestenszweiDrittelder abgegebenenstimmenoderdesvertretenengrundkapitals umfasst.dieeinfachemehrheitreicht,wenndiehälftedes Grundkapitalsvertretenist. 134Absatz1bis3desAktiengesetzesgiltentsprechend.AbweichendeSatzungsbestimmungen sind unbeachtlich. (4)AnteilsinhaberkönnengegendenBeschlussWiderspruchzurNiederschrifterklären.WirdderReorganisationsplannichtangenommen,kannsichandemBestätigungsverfahrennach 20Absatz5nurbeteiligen,werseine ablehnende Stimme zur Niederschrift hat festhalten lassen. (5)GegendenBeschlussderHauptversammlungistdie Anfechtungsklagestatthaft.ÜberAnfechtungsklagenentscheidetausschließlichdasLandgericht,dasfürKlagengegendieBundesanstaltzuständigist. 246adesAktiengesetzesistentsprechendanzuwendenmitderMaßgabe,dassder Antragbeidemnach 2Absatz3Satz2zuständigenOberlandesgerichtdurchdenReorganisationsberaterzustellen ist. 19 Annahme des Reorganisationsplans (1)ZurAnnahmedesReorganisationsplansmüssenalle GruppendemReorganisationsplanzustimmen.Hierfürist erforderlich, dass 1.dieGruppederAnteilsinhabernachMaßgabedes 18 Absatz 3 zustimmt und 2.injederGruppederGläubigerdieMehrheitderabstimmendenGläubigerdemReorganisationsplanzustimmen und 3.injederGruppederGläubigerdieSummederAnsprüchederzustimmendenGläubigermehralsdieHälfteder SummederAnsprüchederabstimmendenGläubigerbeträgt. IndemErörterungs-undAbstimmungsterminderGläubiger teiltderreorganisationsberaterdenbeschlussderhauptversammlung nach 18 mit

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/3407 (2)AuchwenndieerforderlichenMehrheitenineiner Gläubigergruppenichterreichtsind,giltihreZustimmung als erteilt, wenn 1.dieGläubigerdieserGruppedurchdenReorganisationsplanvoraussichtlichnichtschlechtergestelltwerden,als sie ohne einen Reorganisationsplan stünden und 2.dieGläubigerdieserGruppeangemessenandemwirtschaftlichenWertbeteiligtwerden,deraufderGrundlagedesReorganisationsplansallenBeteiligtenzufließen soll und 3.dieMehrheitderabstimmendenGruppendemReorganisationsplanmitdenjeweilserforderlichenMehrheiten zugestimmt hat. 1.keinandererGläubigerwirtschaftlicheWerteerhält,die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen und (3)EineangemesseneBeteiligungimSinnedesAbsatzes2Nummer2liegtvor,wennnachdemReorganisationsplan 2.wedereinGläubiger,derohneeinenReorganisationsplanmitNachranggegenüberdenGläubigernder Gruppezubefriedigenwäre,nochdasKreditinstitutoder eineanihmbeteiligtepersoneinenwirtschaftlichen Wert erhält und 3.keinGläubiger,derohneeinenReorganisationsplan gleichrangigmitdengläubigerndergruppezubefriedigen wäre, besser gestellt wird als diese Gläubiger. (4)FallsdieZustimmungderAnteilsinhaberverweigert wurde, gilt sie als erteilt, wenn 1.dieMehrheitderabstimmendenGruppendemReorganisationsplanmitdenjeweilserforderlichenMehrheiten zugestimmt hat und 2.dieimReorganisationsplanvorgesehenenMaßnahmen nachden 9bis11dazudienen,erheblichenegative FolgeeffektebeianderenUnternehmendesFinanzsektorsinfolgederBestandsgefährdungdesKreditinstituts undeineinstabilitätdesfinanzsystemszuverhindern undwenndiesemaßnahmenhierzugeeignet,erforderlichundangemessensind;wenndieanteilsinhaberein alternativeskonzeptvorgelegthaben,istauchdieseszu berücksichtigen. (5)DerReorganisationsberaterunterrichtetdieAnteilsinhaber,wennihreZustimmungnachAbsatz4ersetztwerden soll, über die Internetseite des Kreditinstituts. 20 Gerichtliche Bestätigung des Reorganisationsplans (1)NachderAnnahmedesReorganisationsplansdurch diebeteiligtenbedarfderreorganisationsplanderbestätigungdurchdasoberlandesgericht.diebestätigungoder derenversagungerfolgtdurchbeschluss,derineinembesonderenterminzuverkündenist.diesersollspätestens dreimonatenachderannahmedesreorganisationsplans stattfinden. (2) Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen, 20 Gerichtliche Bestätigung des Reorganisationsplans (1)NachderAnnahmedesReorganisationsplansdurch diebeteiligtenbedarfderreorganisationsplanderbestätigungdurchdasoberlandesgericht.diebestätigungoder derenversagungerfolgtdurchbeschluss,derineinembesonderenterminzuverkündenist.diesersollspätestens einenmonatnachderannahmedesreorganisationsplans stattfinden. (2)

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1.wenndieVorschriftenüberdenInhaltunddieverfahrensmäßigeBehandlungdesReorganisationsplanssowie überdieannahmedurchdiebeteiligtenineinemwesentlichenpunktnichtbeachtetwordensindundder Mangel nicht behoben werden kann oder 2.wenndieAnnahmedesReorganisationsplansunlauter, insbesonderedurchbegünstigungeinesbeteiligten,herbeigeführt worden ist oder 3.wenndieerforderlichenMehrheitennichterreichtwurdenunddieVoraussetzungenfürdieErsetzungderZustimmung nach 19 Absatz 2 oder 4 nicht vorliegen. (3)AufAntrageinesGläubigersistdieBestätigungdes Reorganisationsplans zu versagen, wenn der Gläubiger 1.demReorganisationsplanspätestensimAbstimmungstermin schriftlich widersprochen hat und 2.durchdenReorganisationsplanvoraussichtlichschlechtergestelltwird,alserohneeinenReorganisationsplan stünde. (4)DerAntragnachAbsatz3istnurzulässig,wennder Gläubigerglaubhaftmacht,dassdieVoraussetzungendes Absatzes3vorliegenundwennderReorganisationsberater keinesicherheitleistet.leistetderreorganisationsberater Sicherheit,sokannderGläubigernurKlageaufangemessene Beteiligung erheben. (5)SolldieZustimmungderAnteilsinhabernach 19 Absatz4ersetztwerden,soistdenAnteilsinhabernGelegenheitzurStellungnahmezugeben,dieihreablehnende StimmabgabezurNiederschriftderHauptversammlunghaben festhalten lassen. 21 Allgemeine Wirkungen des Reorganisationsplans; Eintragung ins Handelsregister (1)MitdergerichtlichenBestätigungdesReorganisationsplanstretendieWirkungenderimgestaltendenTeilfestgelegtenRegelungeneinschließlichderWirkungendes 2 Absatz2Satz3fürundgegendiePlanbeteiligtenein.SoweitRechteanGegenständenbegründet,geändert,übertragen,aufgehobenodergesellschaftsrechtlicheMaßnahmen insbesonderenachden 9bis11durchgeführtwerdensollen,geltendieindenReorganisationsplanaufgenommenen WillenserklärungenderBeteiligtenalsindervorgeschriebenenFormabgegeben.Entsprechendesgiltfürdieinden ReorganisationsplanaufgenommenenVerpflichtungserklärungen, die einer Maßnahme nach Satz 2 zugrunde liegen. (2)WerdenForderungenvonGläubigerninAnteileam Kreditinstitutumgewandelt,kanndasKreditinstitutnach dergerichtlichenbestätigungkeineansprüchewegeneiner ÜberbewertungderumgewandeltenForderungenimReorganisationsplangegendiebisherigenGläubigergeltendmachen. (3)DasOberlandesgerichtleitetdemfürdasKreditinstitutzuständigenRegistergerichtunverzüglicheineAusfertigungdesReorganisationsplanszuoderbeauftragtdenReorganisationsberatermitderZuleitung.DasRegistergericht leitetdaseintragungsverfahrenvonamtswegenein.dieim (3) (4)DerAntragnachAbsatz3istnurzulässig,wennder Gläubigerglaubhaftmacht,dassdieVoraussetzungendes Absatzes3vorliegenundwennderReorganisationsberater keinesicherheitleistet.leistetderreorganisationsberater Sicherheit,sokannderGläubigernuraußerhalbdesReorganisationsverfahrensKlageaufangemesseneBeteiligung gegenüber dem Reorganisationsberatererheben. (5) 21

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/3407 ReorganisationsplanenthalteneneintragungspflichtigengesellschaftsrechtlichenMaßnahmensind,fallssienichtoffensichtlichnichtigsind,unverzüglichindasHandelsregister einzutragen. 22 Aufhebung des Reorganisationsverfahrens; Überwachung der Planerfüllung (1)MitderBestätigungdesReorganisationsplansoder derenversagungbeschließtdasoberlandesgerichtdieaufhebung des Reorganisationsverfahrens. (2)ImgestaltendenTeildesReorganisationsplanskann vorgesehenwerden,dassderreorganisationsberaterdie ErfüllungdesReorganisationsplansauchnachAufhebung desreorganisationsverfahrensüberwacht.dasoberlandesgericht beschließt die Aufhebung der Überwachung, 1.wenndieAnsprüche,derenErfüllungüberwachtwird, erfülltsindoderwenngewährleistetist,dasssieerfüllt werden, 2.wennseitderAufhebungdesReorganisationsverfahrens dreijahreverstrichensindundkeinantragaufdurchführungeinesneuenreorganisationsverfahrensvorliegt oder 3.wenndieBundesanstaltMaßnahmennachden 45c, 46,46boderden 48abis48mdesKreditwesengesetzes anordnet. (3)DieBeschlüssenachdenAbsätzen1und2sindim elektronischenbundesanzeigerundaufderinternetseitedes Kreditinstituts bekanntzumachen. 23 Schutz von Finanzsicherheiten sowie von Zahlungs- und Wertpapiersystemen DieVorschriftenderInsolvenzordnungzumSchutzvon Zahlungs-sowieWertpapierliefer-und-abrechnungssystemensowievondinglichenSicherheitenderZentralbanken und von Finanzsicherheiten sind entsprechend anzuwenden Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes DasKreditwesengesetzinderFassungderBekanntmachungvom9.September1998 (BGBl.IS.2776),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 45 wird wie folgt gefasst: 45MaßnahmenzurVerbesserungderEigenmittelausstattung und der Liquidität. b)nachderangabezu 45bwirdfolgendeAngabe eingefügt: 45cSonderbeauftragter. c) Die Angabe zu 46a wird wie folgt gefasst: 46a (weggefallen). Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes DasKreditwesengesetzinderFassungderBekanntmachungvom9.September1998 (BGBl.IS.2776),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) b) c)

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode d) Die Angabe zu 46c wird wie folgt gefasst: 46cInsolvenzrechtlicheFristenundHaftungsfragen. e)nachderangabezu 48werdendiefolgendenAngaben eingefügt: 4a.MaßnahmengegenüberKreditinstitutenbei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems 48aÜbertragungsanordnung 48bBestands- und Systemgefährdung 48cFristsetzung;ErlassderÜbertragungsanordnung 48dGegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit 48eInhalt der Übertragungsanordnung 48fDurchführung der Ausgliederung 48gWirksamwerdenundWirkungenderAusgliederung 48hHaftungdesKreditinstituts;Insolvenzfestigkeit der Ausgliederung 48iGegenstände,dieausländischemRechtunterliegen 48jPartielle Rückübertragung 48kPartielle Übertragung 48lMaßnahmen bei dem Kreditinstitut 48mMaßnahmenbeidemübernehmendenRechtsträger 48nUnterrichtung 48oMaßnahmenbeiübergeordnetenUnternehmen von Institutsgruppen 48pMaßnahmen bei Finanzholding-Gruppen 48qMaßnahmen bei Finanzkonglomeraten 48rRechtsschutz 48sBeschränkungderVollzugsfolgenbeseitigung; Entschädigung wird wie folgt geändert 1) : a)inabsatz5satz1wirddieangabe 46a durchdie Angabe 46Absatz1Satz2Nummer4bis6 ersetzt. b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddieangabe 46abis46c durch diewörter 46Absatz1Satz2Nummer4bis6 sowie der 46b und 46c ersetzt. d) e) f)nachderangabezu 52wirdfolgendeAngabe eingefügt: 52aVerjährungvonAnsprüchengegenOrganmitglieder von Kreditinstituten. 2. 1) Redaktioneller Hinweis: Die Änderung berücksichtigt bereits die Änderungen des 2 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (Bundestagsdrucksachen 17/1720, 17/2472).

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