S A T Z U N G. der komba gewerkschaft Ortsverband Alsdorf Abs. 3, 7 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 2, 12

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1 S A T Z U N G der komba gewerkschaft Ortsverband Alsdorf Änderungen dieser Satzung: Mitgliederversammlung Änderung Abs. 1 Satz Abs. 1 und 10 Abs Abs. 3, 7 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 2, Abs. 1, 10 Abs. 1, 12 Die Wortmarke KOMBA / Komba wird durch das Wort komba gewerkschaft nordrheinwestfalen bzw. durch komba gewerkschaft Ortsverband Alsdorf ersetzt. Das Wort Schriftführer wird durch das Wort Geschäftsführer ersetzt Abs. 3, 7 Abs. 3, 10 Abs. 2 Die Altersgrenze in der komba jugend des OV Alsdorf wird vom 27. Lebensjahr auf das 30. Lebensjahr erhöht. Das Wort Angestellten Gruppe wird durch Tarifrechtlich Beschäftigten Gruppe ersetzt Abs. 1, 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 12 und 19 wird die Amtszeit von bisher drei auf vier Jahre verlängert Änderungen zu den Mitgliedsbeiträgen unter 7 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 sowie zum geschäftsführenden Vorstand unter 10 Abs. 1, 12 und 25

2 Abschnitt I - Name, Sitz, Zweck, Aufbau und Mitgliedschaft 1 (1) Die komba gewerkschaft nrw ist die Fachgewerkschaft im dbb beamtenbund und tarifunion für Beamte und Arbeitnehmer im kommunalen Dienst. Mitglieder können Beamte/Beamtinnen, Arbeitnehmer/innen, die in Ausbildung stehenden Personen sowie Renter/innen und Versorgungsempfänger/innen, die zuletzt im Organisationsbereich (Gemeinde/Gemeindeverbände, sonstige Kommunalverbände, deren Zweckverbände und Eigen-/Regiebetriebe) beschäftigt waren, wenn diese Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband NRW waren. (2) Der Ortsverband ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Eine auf Gewinn gerichtete gewerbliche Tätigkeit ist ausgeschlossen. 2 (1) Der Ortsverband wahrt und fördert die rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen und ideellen Berufsinteressen seiner Mitglieder unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtums. (2) Die Arbeitsbedingungen der Mitglieder, die unter das Recht der Ange stellten des öffentlichen Dienstes fallen, werden durch Abschluss von Tarifverträgen geregelt, die vom komba-landesverband oder der Gemeinschaft tariffähiger Verbände (GtV) im Deutschen Beamtenbund abgeschlossen werden. (3) Der Ortsverband fördert die Jugendarbeit durch Zusammenschluss aller jugendlichen Mitglieder bis zum vollendeten 30. Lebensjahr in der komba - jugend des Ortsverbandes Alsdorf. (4) Der Ortsverband unterstützt die örtliche Personalratsarbeit im Rahmen der Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes. (5) Der Ortsverband regelt seine Angelegenheiten im Rahmen der in der Satzung des komba-landesverbands aufgestellten Grundsätze und der auf ihr beruhenden Beschlüsse. 3 (1) Die Mitgliedschaft kann ohne Altersbegrenzung von den in 1 genannten Personen bei dem für den Dienst- oder Wohnort zuständigen Ortsverband erworben werden. Grundsätzlich ist der komba Ortsverband zuständig, in dessen räumlichem Zuständigkeitsbereich der Dienstherr/Arbeitgeber seinen rechtlichen Sitz hat

3 (2) Aufnahmeanträge sind an den geschäftsführenden Vorstand des Ortsverbandes zu richten, der hierüber entscheidet. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist die Beschwerde an den Gesamtvorstand, gegen dessen ablehnenden Bescheid an den nach der Landesverbandssatzung hierfür zuständigen Vorstand des komba-landesverbands Nordrhein Westfalen zulässig. Die Frist für die Einreichung der jeweiligen Beschwerde beträgt einen Monat nach Zustellung der Ablehnung. (3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, für den der Beitritt erklärt wird, sofern der Aufnahmeantrag nicht abgelehnt wird. (4) Ein nach dieser Satzung zulässiger Wechsel zu einem anderen Ortsoder Kreisverband oder zu einer Fachgruppe erfolgt durch Überweisung. Der Wechsel in einen anderen Organisationsbereich des Deutschen Beamtenbundes ist dem zuständigen Fachverband mitzuteilen. 4 Mitglieder, die sich durch langjährige Tätigkeit für den Ortsverband besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern, Vorsitzende des Ortsverbandes zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. 5 (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss und mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach 1, a ausgenommen bei Eintritt in den Ruhestand. Im Todesfall geht die Mitgliedschaft auf den Überlebenden Ehegatten über, wenn dieser einen entsprechenden Antrag stellt. (2) Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluß eines Kalendermonats möglich. Die Kündigung ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. (3) Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied (a) der Satzung oder den von den Organen des Ortsverbandes und des Landesverbandes gefassten Beschlüssen nicht Folge leistet oder den Interessen des Verbandes oder seiner Mitglieder zuwider handelt, (b) einer konkurrierenden Organisation angehört, (c) mit der Zahlung des Beitrages länger als drei Monate trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt und/oder (d) Handlungen begeht, denen eine ehrlose Gesinnung zugrunde liegt

4 (4) Für den Ausschluss gilt 3 Abs. 2 sinngemäß. (5) Gemäß 4 Abs. 4 der Satzung des Landesverbands kann der geschäftsführende Vorstand des Landesverbands entsprechend tätig werden. 6 (1) Scheidet ein Mitglied aus den in 5 aufgeführten Gründen aus, so verliert es alle Rechte aus der Mitgliedschaft ohne Entschädigung. (2) Der Anspruch auf rückständige Beiträge bleibt bestehen. 7 (1) Der Beitrag für die Mitglieder im aktiven Dienst beträgt 0,6 % der jeweils ersten Stufe der individuellen Entgelt-/Besoldungsgruppe. Beitragsfrei sind Mitglieder, die vorübergehend über kein Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis verfügen. Teilzeitbeschäftigte zahlen entsprechend ihrem tatsächlichen Beschäftigungsumfang. Für Pensionäre/Rentner gilt ein einheitlicher Beitrag in Höhe von mindestens 5,00 Euro; jedes der v. g. Mitglieder (Pensionäre/Rentner) kann jedoch einen höheren Beitrag freiwillig festlegen. Die Abbuchung erfolgt in der Mitte des Quartals. (2) Die Höhe dieses Mitglieder Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. (3) Alle Mitglieder des Ortsverbandes bis zum vollendeten 30. Lebensjahr sind gleichzeitig Mitglieder der komba jugend. Ein besonderer Beitrag hierfür wird nicht erhoben. (4) Auszubildende sind grundsätzlich beitragsfrei. (5) Mitglieder, deren Mitgliedsbeitrag nicht vereinnahmt werden kann und dies nachweislich im Verschulden des Mitgliedes liegt, haften persönlich für die entstandenen Bankkosten. Der ausstehende Mitgliedsbeitrag - zzgl. der angefallenen Bankkosten - ist umgehend per Überweisung an den komba Ortsverband Alsdorf zu entrichten. Kommt ein Mitglied seiner Zahlungspflicht auch nach schriftlicher Aufforderung nicht nach, ist der komba Ortsverband berechtigt, den ausstehenden Beitrag inkl. Bankkosten spätestens beim nächsten Beitragseinzug mit einzuziehen

5 8 (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Satzungen und Beschlüsse der Organe des Ortsverbandes und des Landesverbandes zu beachten. (2) Den Mitgliedern wird in Streitfällen, die aus dem Dienstverhältnis entstehen, Rechtsschutz und Rechtsauskunft nach der Rechtsschutzordnung des komba-landesverbands gewährt. Organe des Ortsverbandes sind - die Mitgliederversammlung, - der Gesamtvorstand und - der geschäftsführende Vorstand. Abschnitt II Organe 9 10 (1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus - dem Ersten Vorsitzenden, - bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden - dem Geschäftsführer - dem Kassenverwalter - bis zu zwei stellvertretenden Kassenverwaltern und - dem Jugendleiter, der von der Jugendgruppe gewählt wird. Der Jugendleiter wird von der Jugendgruppe des Ortsverbandes gewählt. Im Falle der Verhinderung wird der Jugendleiter von seinem Stellvertreter vertreten. (2) Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und vier Beisitzern. Dem Gesamtvorstand sollen eine Frau, ein Mitglied der tarifrechtlich Beschäftigten Gruppe und ein Vertreter der techn. Berufe angehören. 11 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Ortsverbandes

6 12 Die Mitgliederversammlung wählt in getrennten Vorgängen ohne Aussprache - den Vorsitzenden, - die Stellvertreter, - den Geschäftsführer, - den Kassenverwalter, - die stv. Kassenverwalter und - vier Beisitzer für die Dauer von vier Jahren. Die Amtszeit verlängert sich notfalls bis zum Tag der Neuwahl. Eine Wiederwahl ist zulässig. Abschnitt III Aufgaben und Geschäftsführung 14 (1) Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres ist eine Mitgliederhauptversammlung durchzuführen. Die Mitgliederhauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: (a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Berichtes über die Jugendarbeit, (b) Entgegennahme des Kassenberichtes und des Rechnungsprüfungsberichtes, (c) Entlastung des Vorstandes, (d) Wahl der Rechnungsprüfer und (e) Wahl des Gesamtvorstandes. (2) Mitgliederversammlungen sind mindestens 8 Tage nach Beschlussfassung im Gesamtvorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich durch den Vorsitzenden einzuberufen. Auf Antrag von mindestens eine Viertel der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung einberufen und innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Eingang des Antrages, der einen Vorschlag für die Tagesordnung erhalten soll, durchgeführt werden. (3) Dem Landesverband ist gleichzeitig eine Einladung mit Tagesordnung nachrichtlich zu übersenden. 15 (1) Der Gesamtvorstand regelt alle wichtigen und grundsätzlichen Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zu ständig ist. Er entscheidet über Beschwerden, sofern nichts anderes vorgesehen ist

7 (2) Der Gesamtvorstand arbeitet zur Sicherung der gewerkschaftlichen Beteiligung nach dem Landespersonalvertretungsgesetz mit den Personalräten vertrauensvoll zusammen. (3) Sitzungen des Gesamtvorstandes sind nach Bedarf, möglichst jährlich zweimal, durch den Vorsitzenden nach Beratung mit dem geschäftsführenden Vorstand unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einzuberufen. Eine Sitzung des Gesamtvorstandes muss auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder spätestens innerhalb von drei Wochen einberufen werden. (4) Der Gesamtvorstand darf keine Verbindlichkeiten eingehen, durch die die Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden. (5) Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen des Ortsverbandes haften die Mitglieder nur mit dem Vermögen des Ortsverbandes. 16 (1) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte und gibt jährlich einen Geschäftsbericht und einen Kassenbericht. (2) Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes sind nach Bedarf durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. 17 (1) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen und Vorstandsitzungen. Er vertritt den Ortsverband in allen Angelegenheiten. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse durchgeführt werden, der Landesverband über wichtige Angelegenheiten unterrichtet wird und dessen Anfragen beantwortet werden. (2) Bei Verhinderung des Vorsitzenden hat der jeweilige Stellvertreter die gleichen Rechte und Pflichten. (3) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Auslagen und Unkosten, die durch die Erledigung der übernommen en Geschäfte entstehen, sind nach einer vom Gesamtvorstand zu beschließenden Regelung zu erstatten. Eine Pauschalierung ist zulässig. 18 (1) Beschlüsse der Organe des Ortsverbandes werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder

8 (2) Die Organe sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind in jedem Falle beschlussfähig. (3) Über Verhandlungen und Beschlüsse der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die von einem Protokollführer und dem Verhandlungsleiter zu unterzeichnen sind. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung des jeweiligen Organs vorzulesen und zu genehmigen. 19 (1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter. Eine Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Gesamtvorstandes sind nicht wählbar. (2) Die Wahlzeit dauert vier Jahre. Während dieser Zeit haben die Rechnungsprüfer die Haushalts- und Kassenführung sowie die Vermögensverwaltung zu überwachen und mindestens einmal im Jahr eine unvermutete Kassenprüfung durchzuführen. Außerdem ist jeder Jahresabschluss zu prüfen. Ihre Tätigkeit üben sie immer gemeinsam aus. (3) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern und dem Kassierer zu unterzeichnen und vom Gesamtvorstand vorzulegen ist. Über ihre gesamte Prüfungstätigkeit haben sie der Mitgliederversammlung einen Schlussbericht vorzulegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 20 Abschnitt IV Zusammenarbeit mit dem Landesverband und anderen Organen 21 (1) Die in der Satzung genannten Aufgaben sind in Zusammenarbeit mit dem komba Landesverband und dem DBB-Kreisverband zu erfüllen. (2) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, auch mit anderen Organisationen und Einrichtungen in Verbindung zu treten, wenn es dem Verbandszweck dient

9 22 (1) Der Ortsverband bedient sich des Rates oder der Unterstützung des Landesverbands in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung. (2) Rechtsschutzanträge und Ersuchen um Rechtsauskunft von Mitgliedern sind dem Landesverband unverzüglich weiterzuleiten, wenn örtliche Bemühungen erfolglos verlaufen sind. (3) Eingaben von Mitgliedern, die besondere Bedeutung haben, sollen dem Landesverband zugeleitet werden, wenn sie örtlich nicht erledigt werden können. 23 Der geschäftsführende Vorstand des Ortsverbandes ist verpflichtet, den Landesverband über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten. 24 Die Satzung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. Beschlossen von der Mitgliederversammlung in Alsdorf, am 11. September Gender Klausel In dieser Satzung wird für alle Funktionsträger und sonstigen handelnden Personen ausschließlich die männliche Sprachform verwendet. Hierin sollen keine Bevorzugung des Männlichen und keine Diskriminierung des Weiblichen zum Ausdruck kommen. Die gewählte Fassung dient allein der besseren Übersichtlichkeit des Textes und damit einer leichteren Verständlichkeit seines Inhalts. Die die Satzung beschließende Mitgliederversammlung bekennt sich ausdrücklich dazu, dass jede vorstehend beschriebene Position auch von einer Frau ausgefüllt und mit ihr besetzt werden kann

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