LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
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1 2 Ta 265/12 2 Ca 1970/12 Arbeitsgericht Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Frau L. U., R. str. 15, N., - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Zwanzig u. a., Goethestr. 29, Düsseldorf, g e g e n 1. die C. für Heilberufe, Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die Vorstandsvorsitzende D. M., T.-Str. 43, E., - Beklagte und Beschwerdegegnerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Buse, Heberer, Fromm, Huyssenallee 86-88, Essen, 2. die C. für Heilberufe, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand, T.-Str. 43, E., - Beklagte und Beschwerdegegnerin - hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Goeke b e s c h l o s s e n : Die Beschwerde der Klägerin gegen den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom wird zurückgewiesen. Streitwert: 4.000,
2 - 2 - G R Ü N D E : I. Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über die Wirksamkeit einer Kündigung sowie die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses, im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die Zulässigkeit einer Aussetzung dieses Verfahrens. Die Klägerin war der Beklagten zu 2., einer Krankenkasse und Körperschaft des öffentlichen Rechts, seit 2001 gegen eine monatliche Vergütung in Höhe von 3.379,00 brutto beschäftigt. Im November 2011 ist die Beklagte zu 2. per Verwaltungsbescheid zum geschlossen worden. Die Beklagte hat anschließend das Arbeitsverhältnis außerordentlich zum , hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. Die Beklagte zu 1. hat mit der Klägerin ein befristetes Arbeitsverhältnis bis zum abgeschlossen. Die Klägerin hat in dem Verfahren 1 Ca 7035/11 - Arbeitsgericht Düsseldorf - die Unwirksamkeit der Kündigung und das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über den mit der Beklagten zu 2. geltend gemacht. Die Beklagte zu 2. hat in diesem Verfahren die Auffassung vertreten, sie sei durch einen Verwaltungsakt am untergegangen. Das Arbeitsverhältnis habe daher sein Ende gefunden. Des Weiteren hat sie sich auf die Regelungen in den 155, 164 SGB V berufen und geltend gemacht, die Beklagte zu 1. sei eine andere Rechtspersönlichkeit. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom in dem Verfahren 1 Ca 7035/11 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst ist, sondern mit der Beklagten zu 2. unverändert fortbesteht. Bei der Beklagten handele es sich um eine Rechtspersönlichkeit; die Beklagte zu 2. gelte im Rahmen ihrer Abwicklung als fortbestehend. Die Beklagten haben gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 6 Sa 433/12 - eingelegt
3 - 3 - Mit Schreiben vom hat die Beklagte zu 1. das Arbeitsverhältnis erneut zum gekündigt. Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kündigung der Beklagten zu 1. und macht gleichzeitig den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2. über den hinaus geltend. Das Arbeitsgericht hat am folgenden Beschluss gefasst: Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens Arbeitsgericht Düsseldorf 1 Ca 7035/11 (LAG Düsseldorf 6 Sa 433/12) gemäß 148 ZPO ausgesetzt. Das Arbeitsgericht hat in dem Aussetzungsbeschluss neben der Vorgreiflichkeit im Rahmen seines Ermessens festgestellt, dass das Interesse an einem beschleunigten Fortgang des Verfahrens nicht festzustellen sei, vielmehr das Verfahren zur Vermeidung divergierender Entscheidungen auszusetzen sei. Auf die Gründe des Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom wird Bezug genommen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin konnte keinen Erfolg haben. 1. Die Beschwerde der Klägerin ist gemäß 567 Abs. 1 Ziffer 1, 252 ZPO statthaft und gemäß 569 Abs. 1, 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat, ohne dass Verfahrens- oder Ermessensfehler ersichtlich wären, im Streitfall beschlossen, das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Berufungsverfahren 6 Sa 1231/10 auszusetzen
4 - 4 - a) Gemäß 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreites auszusetzen ist. Bei der Entscheidung hat das Arbeitsgericht einen Ermessensspielraum, wobei sich das Ermessen in den gesetzlichen Grenzen zu halten hat und sich an dem gesetzgeberischen Zweck der Vorschrift auszurichten hat. Dabei eröffnet 252 ZPO der Beschwerdekammer nur die Nachprüfung auf Verfahrens- und Ermessensfehler. Dem Beschwerdegericht ist es daher verwehrt, im Rahmen dieser Beschwerde auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht zu prüfen, denn diese Prüfung bleibt dem Rechtsmittel gegen die spätere Sachentscheidung vorbehalten (vgl. LAG Düsseldorf vom Ta 385/06 -; vom Ta 535/08 -; vom Ta 54/09 sowie vom Ta 363/10 -; LAG Rheinland-Pfalz vom Ta 98/05 Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., 252 Rdn. 3). Das Beschwerdegericht hat lediglich zu prüfen, ob das Arbeitsgericht den Ermessensspielraum überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. LAG Hamm vom Ta 394/10; LAG Nürnberg vom Ta 169/06 -; GK-ArbGG/Bader 9 Rdn. 14; Zöller 29. Aufl.). Die Ermessensausübung durch das Arbeitsgericht ist im Streitfall nicht zu beanstanden. b) Zu Recht ist das Arbeitsgericht von der Vorgreiflichkeit des in dem Aussetzungsbeschluss genannten Berufungsverfahrens ausgegangen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist Voraussetzung für die in einem Kündigungsschutzprozess begehrte Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der mit dieser Kündigung beabsichtigten Beendigung des Rechtsverhältnisses besteht. Mit der Rechtskraft des der Klage - 5 -
5 - 5 - stattgebenden Urteils steht nach der Rechtsprechung fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Damit ist zugleich entschieden, dass bei einer außerordentlichen Kündigung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat bzw. bei einer fristgemäßen Kündigung ein Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Beendigung (vgl. BAG vom AZN 648/07 - m. w. N., NZA 2008, 1146/1147). Da ein rechtskräftiges Urteil nicht nur die Wirksamkeit der Kündigung feststellt, sondern gleichzeitig auch die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis noch bestanden hat, hat auch das Bundesarbeitsgericht in der oben genannten Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass zur Vermeidung divergierender Entscheidungen eine Aussetzung in Betracht kommt. Gegenstand des Berufungsverfahrens 6 Sa 433/12 ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum bzw. zum Ablauf der Kündigungsfrist aufgrund der Kündigung vom bezüglich des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2. Diese Frage hat wiederum Einfluss auf das vorliegende Verfahren, weil festzustellen ist, zwischen wem das Arbeitsverhältnis (weiter)besteht, und ob die Befristung auf 14 Abs. 2 TzBfG gestützt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 1. bzw. 2. geführt hat. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Ansicht des aussetzenden Gerichts auch hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit für die bei ihm zugrundezulegende Rechtsfrage nur begrenzt überprüfbar ist. Die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitstoffs durch das Arbeitsgericht hat das Beschwerdegericht grundsätzlich hinzunehmen, da eine Überprüfung dem Rechtsmittel gegen die spätere Sachentscheidung vorbehalten ist. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Entscheidungserheblichkeit offensichtlich nicht vorliegt (vgl. BAG vom AZB 30/07 - NZA 2008, 489; LAG Düsseldorf vom Ta 347/11 und vom Ta 554/11 - ). Für die Annahme einer derartigen Ausnahme besteht nach dem oben gesagten kein Raum; sie wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht
6 - 6 - c) Es erscheint auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Arbeitsgericht im Streitfall die Interessen des Klägers nicht derart berücksichtigt hat, dass es von einer Aussetzung Abstand genommen hat. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, insbesondere unter B. II. 2. b. der Gründe und der ergänzenden Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss vom Bezug genommen werden. Das Arbeitsgericht hat ausdrücklich in den Gründen des Beschlusses die Kriterien offengelegt, die es für die Ausübung des Ermessens zugrundegelegt hat. Es hat die Grundsätze der Prozesswirtschaftlichkeit mit den Beschleunigungsgrundsätzen abgewogen. In Fällen der Vorgreiflichkeit steht die durch das Arbeitsgericht in Aussicht genommene Verfahrensweise grundsätzlich in seinem Ermessen. Es kann den Rechtsstreit fortführen und in der Sache entscheiden oder aussetzen, es kann, falls die übrigen Voraussetzungen vorliegen, eine über die vorgreifliche Rechtsfrage anhängigen Rechtsstreit hinzu verbinden oder es kann die Rechtsstreite unverbunden lassen, aber zeitnah entscheiden. Von welcher dieser Möglichkeiten das Gericht Gebrauch macht, steht in seinem Ermessen. Die Ausübung des Ermessens kann nur dann fehlerhaft sein, wenn das Ermessen derart eingeschränkt ist, dass sich jede der an sich denkbaren Möglichkeiten daraufhin verengt, dass nur eine Möglichkeit einer rechtmäßigen Ermessensausübung entspricht (vgl. zusammenfassend m. w. N. BAG vom AZR 360/05 - NZA 2007, 229). Weder mit ihrer Beschwerde noch mit ihrer ergänzenden Stellungnahme im Schriftsatz vom hat die Klägerin Umstände vorgetragen, worauf schon das Arbeitsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung hingewiesen hat, die eine Ermessensreduzierung nur auf eine Entscheidung auf Ablehnung der Aussetzung begründen könnten. Die Prozessförderungspflicht im Rahmen von 61 a ArbGG ist sicherlich ein wichtiger Grundsatz im Arbeitsgerichtsverfahren. Er führt jedoch nicht dazu, dass ein Ermessen nicht mehr ausgeübt werden kann. Vielmehr hat, wie auch das Bundesarbeitsgericht in den zitierten Entscheidungen ausgeführt hat, der - 7 -
7 - 7 - Beschleunigungsgrundsatz im Rahmen des Ermessens Berücksichtigung zu finden. Wenn er in ausreichendem Maße berücksichtigt worden ist, ist die Ermessensentscheidung auch unter diesem Gesichtspunkt grundsätzlich nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass die Klägerin sowohl über den als auch über den hinaus im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen weiterbeschäftigt worden ist, so dass Vergütungsansprüche auf jeden Fall gesichert sind. Natürlich ist nicht zu verkennen, dass noch nicht feststeht, wann das Bundesarbeitsgericht über die hier streitigen Rechtsfragen aufgrund der Zulassung anderer Landesarbeitsgerichte bzw. einer möglichen Zulassung durch die Entscheidung der Berufungskammer beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf entscheiden wird. Andererseits könnte in dem Fall, dass das vorliegende Verfahren fortgeführt wird, im Hinblick auf die Vorgreiflichkeit des Bestandes des Arbeitsverhältnisses über den hinaus die in dem vorgreiflichen Verfahren anstehende Rechtsfrage nicht offengelassen werden, sondern müsste erneut erstinstanzlich überprüft werden, bevor eine Entscheidung ergeht und würde zur Vermeidung von Rechtsnachteilen natürlich zur Berufung der unterlegenen Partei führen. Eine derartige fortgesetzte identische Vorabprüfung, die natürlich auch einen entsprechenden Sachvortrag der Parteien voraussetzt, soll jedoch gerade durch die ermessensfehlerfreie ausgeübte Aussetzungsmöglichkeit verhindert werden. Auch die Tatsache, dass das Arbeitsgericht die erstinstanzlich zugrundegelegte Rechtsauffassung in dem Vorverfahren für zutreffend erachtet, führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal auch der Klägerseite bekannt ist, dass bereits unterschiedliche Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte zu den hier zu entscheidenden Rechtsfragen vorliegen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom Sa 2554/11 -; LAG-Berlin-Brandenburg vom Sa 2486/11 -; LAG Baden-Württemberg vom Sa 13/12 -). Gegen die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte in Berlin-Brandenburg ist bereits - 8 -
8 - 8 - jeweils Revision eingelegt (Bundesarbeitsgericht 2 AZR 478/12 und 2 AZR 498/12). Im Streitfall lässt auf jeden Fall nicht feststellen, dass die Aussetzung eine ermessensfehlerhafte Entscheidung unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze ist, zumal davon auszugehen ist, dass eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts eine Fülle von weiteren Fragen der Folgeprozesse obsolet machen wird. III. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten sind Teil der Prozesskosten und gegebenenfalls bei der Hauptsacheentscheidung zu berücksichtigen. Der Beschwerdewert war auf einen Bruchteil - ein Fünftel - des Hauptsacheverfahrens festzusetzen. Dabei wurde im Streitfall etwa ein Fünftel von sechs Monatsverdiensten in Ansatz gebracht. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Goeke
Zu den Voraussetzungen der Hinzurechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich.
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