Inhaltsverzeichnis. III Gebühren 5 Kostendeckung 5 Gebührenerhebung 5 Gebührenpflicht 6 Gebührenfestlegung 6 Fälligkeit 6 Inkassoverfügung 7

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1 Abfallreglement mit Vollzugsvorschriften vom 28. Juni 2001 Stand: 25. November 2010 Inhaltsverzeichnis Seite I Allgemeines 2 Zweck 2 Geltungsbereich 2 Zuständigkeiten 2 Abfallarten 2 Aufgaben der 3 Pflichten der Abfallinhaberinnen und -inhaber 3 II Organisation der öffentlichen Entsorgung 4 Hauskehrichtabfuhr und Separatsammlung 4 Berechtigung 4 Gebinde und Bereitstellung 4 Ausgeschlossene Abfallarten 5 III Gebühren 5 Kostendeckung 5 Gebührenerhebung 5 Gebührenpflicht 6 Gebührenfestlegung 6 Fälligkeit 6 Inkassoverfügung 7 IV Schlussbestimmungen 7 Rechtsschutz 7 Haftung 7 Vollstreckung 7 Strafbestimmungen 7 Inkrafttreten 7 Vollzugsvorschriften zum Abfallreglement der Gemeinde Muri AG 8 Abfuhrfrequenz 8 Kehrichtgebinde 8 Bereitstellung der Gebinde 8 Haushalt-Sperrgut 9 Separatabfuhren 9 Separatsammlungen 9 Grünabfuhr 10 Papiersammlung 10 Information 10 Anhang A Gebührentarif 11

2 Die Einwohnergemeinde Muri, gestützt auf 4 Abs. 2 lit. d des kantonalen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 11. Januar 1977, das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983, Dekret über den Vollzug des Umweltschutzes vom 27. Oktober 1998 und 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 erlässt: I Allgemeines 1 Zweck Dieses Reglement bezweckt eine verursacher- und umweltgerechte Abfallbewirtschaftung sowie einen sparsamen Umgang mit Ressourcen. 2 Geltungsbereich 1 Das Reglement regelt die kommunale Abfallbewirtschaftung in der Gemeinde Muri. 2 Es hat auf dem gesamten Gemeindegebiet Gültigkeit. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen. 3 Das Reglement gilt für Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen. 3 Zuständigkeiten 1 Die Entsorgung von Siedlungsabfällen ist Sache der Gemeinde. 2 Für den Vollzug dieses Reglements ist der Gemeinderat zuständig. Er erlässt Vollzugsvorschriften. 3 Der Gemeinderat kann die Ausführung von Aufgaben im Rahmen des Vollzugs des Reglements an Private übertragen. 4 Abfallarten 1 Siedlungsabfälle sind die aus Haushaltungen stammenden Abfälle sowie Abfälle aus Industrie- und Gewerbebetrieben, die in ihrer stofflichen Zusammensetzung und bezüglich Mengenanfall mit den Abfällen aus Privathaushaltungen vergleichbar sind. Als Siedlungsabfälle gelten insbesondere Hauskehricht, Haushalt- Sperrgut und Separatabfälle. a) Hauskehricht sind brennbare Siedlungsabfälle, deren Einzelbestandteile nicht verwertet werden können; 2

3 b) Haushalt-Sperrgut ist Hauskehricht, der wegen seinen Abmessungen und wegen seines Gewichts nicht in die zulässigen Gebinde passt und sich nicht einfach zerkleinern lässt; c) Separatabfälle sind Abfälle, die ganz oder teilweise der Wiederverwendung, der Verwertung oder einer besonderen Behandlung zugeführt werden. 2 Industrie- oder Betriebsabfälle sind die aus Unternehmungen (Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe) stammenden Abfälle, welche hinsichtlich stofflicher Zusammensetzung oder Mengenanfall weder Siedlungs- noch Sonderabfälle sind. 3 Sonderabfälle sind Abfälle aus Unternehmungen und Haushalten, die in der eidgenössischen Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) namentlich aufgeführt sind. 5 1 Die Gemeinde organisiert die Entsorgung der Siedlungsabfälle. Aufgaben der Gemeinde 2 Sie informiert die Bevölkerung über Massnahmen der kommunalen Abfallbewirtschaftung. 3 Sie fördert und unterstützt die private Kompostierung in Garten, Hof und Quartier mit geeigneten Massnahmen (z.b. Häckseldienst und Kompostberatung). 4 Sie sorgt dafür, dass die kompostierbaren Abfälle, welche nicht im Garten, Hof und Quartier verwertet werden können, soweit als möglich getrennt gesammelt und verwertet werden. 5 Sie sorgt für das Aufstellen und die regelmässige Leerung von Abfallbehältnissen an stark besuchten Orten wie öffentlichen Plätzen, Aussichtspunkten und in Erholungsgebieten. 6 Die Gemeinde kann sich an den Kosten von Massnahmen und an bestehenden Aktivitäten für eine ressourcen- und umweltschonende Abfallbewirtschaftung beteiligen. 6 1 Die Bevölkerung und die Verantwortlichen in den Betrieben sollen beim Kauf und Gebrauch von Materialien darauf achten, dass möglichst wenig Abfälle entstehen und problematische Stoffe vermieden werden. Pflichten der Abfallinhaberinnen und -inhaber 2 Kompostierbare Abfälle aus Feld, Garten und Haushalt sollen möglichst am Ort ihres Entstehens kompostiert werden. 3 Hauskehricht und Haushalt-Sperrgut aus Haushaltungen müssen der von der Gemeinde organisierten Abfuhr bzw. Sammelstelle übergeben werden. 4 Separatabfälle sind für die Wiederverwendung, Verwertung oder Behandlung grundsätzlich dem Hersteller oder an den Handel zurückzugeben. Die übrigen Separatabfälle müssen den kommunalen oder privaten Separatsammlungen zugeführt werden. Sie dürfen nicht mit andern Abfällen vermischt werden. 3

4 5 Industrie- oder Betriebsabfälle und Sonderabfälle von Gewerbe und Industriebetrieben sind durch die Inhaberin oder den Inhaber auf eigene Kosten zu entsorgen. Sie dürfen den öffentlichen Abfuhren und Sammlungen nur mit Bewilligung des Gemeinderates übergeben werden. 6 Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, die ihren Hauskehricht und Haushalt-Sperrgut in eigener Regie entsorgen, melden dies der Gemeinde. 7 Sonderabfälle aus Haushaltungen müssen entsprechend den kantonalen Vorgaben den Verkaufsstellen, Drogerien und Apotheken übergeben werden. 8 Abfälle dürfen - auch zerkleinert - nicht in die Kanalisation geleitet werden. 9 Das Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen im Freien (z.b. in Flur, Wald, Gewässer, öffentlichen Anlagen, auf Strassen) ist verboten. 10 Das Verbrennen von Abfällen im Freien und in privaten Anlagen (Heizungen, Herdfeuerungen, Cheminées usw.) ist verboten. II Organisation der öffentlichen Entsorgung 7 Hauskehrichtabfuhr und Separatsammlung 1 Abfuhrplan und Abfuhrturnus werden vom Gemeinderat in den Vollzugsvorschriften geregelt. 2 Der Gemeinderat legt in den Vollzugsvorschriften fest, welche Abfälle durch Separatabfuhren entsorgt und welche Abfälle Sammelstellen zugeführt werden müssen. 8 Berechtigung 1 Abfuhren und Sammelstellen stehen ausschliesslich der Gemeindebevölkerung von Muri und den in der Gemeinde ansässigen und zur Benützung berechtigten Betrieben zur Verfügung. 2 Abfälle, die nicht auf dem Gemeindegebiet anfallen, dürfen nicht über diese Entsorgungseinrichtung entsorgt werden. 9 Gebinde und Bereitstellung 1 Hauskehricht und Abfälle für Separatsammlungen dürfen nur in zugelassenen Gebinden bereit gestellt werden. 2 Der Gemeinderat bestimmt die zulässigen Gebinde und die Art der Bereitstellung in den Vollzugsvorschriften. 3 Für grössere Wohnbauten und Überbauungen kann der Gemeinderat die Bereitstellung in Containern vorschreiben. 4 Der Gemeinderat kann für mehrere Wohneinheiten zusammen Sammelplätze festlegen. 5 Öffentliche Abfallbehältnisse gemäss 5 Abs. 5 dienen der Aufnahme von Kleinabfällen. Sie dürfen nicht mit Haushaltabfällen und sperrigen Gegenständen gefüllt werden. 4

5 10 Folgende Abfallarten werden von der ordentlichen Kehrichtabfuhr ausgeschlossen: Ausgeschlossene Abfallarten a) Elektronikgeräte wie Fernseher, Radios oder Computer; b) Elektrogeräte wie Mixer, Rasierapparate oder Staubsauger; c) Kühlgeräte wie Kühlschränke oder Tiefkühltruhen; d) Sonderabfälle wie Batterien, Leuchtstoffröhren, Chemikalien oder Öle; e) Bauabfälle, Erde, Steine oder Schlamm; f) Tierkadaver, Metzgerei- und Schlachtabfälle; g) Selbstentzündbare, explosive und radioaktive Stoffe; h) Fäkalien aus Tierzuchten (z.b. von Hunden, Katzen); i) Auto- und Velopneus; j) PET-Flaschen. III Gebühren 11 1 Zur Finanzierung der Abfallbewirtschaftung erhebt die Gemeinde folgende Gebühren: Kostendeckung a) eine volumenabhängige und gewichtsabhängige Gebühr plus Andockgebühr für den Hauskehricht und Haussperrgut; b) verschiedene Gebühren für Separatabfälle; c) eine Grundgebühr. 2 Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie gesamthaft die Kosten der Entsorgung der Siedlungsabfälle, die weiteren Aufwendungen der kommunalen Abfallbewirtschaftung decken und eine angemessene Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals ermöglichen Für die Entsorgung des Hauskehrichts und des Haussperrguts aus Haushaltungen werden volumenabhängige Gebühren mittels Sack- und Sperrgutmarke erhoben. Gebührenerhebung 5

6 2 Für die Entsorgung des Hauskehrichts und des Haussperrguts aus Industrie- und Gewerbebetrieben werden gewichtsabhängige Gebühren erhoben. Zusätzlich zur gewichtsabhängigen Gebühr wird pro Container-Leerung eine Andockgebühr erhoben. Industrie- und Gewerbebetriebe müssen den Kehricht in Containern bereitstellen, die für das Wägesystem ausgerüstet sind. Kleinmengen können sie in Gebührensäcken bereitstellen. 3 Die volumen- und gewichtsabhängigen Gebühren decken die jeweiligen Kosten für die Entsorgung des Hauskehrichts. Die Einnahmen der Gebühren dürfen höchstens 135 % der Kosten für die Entsorgung des Hauskehrichts betragen. 4 Für die Sammlung und Verwertung der folgenden Separatsammlungen wird nach Aufwand eine Gebühr erhoben: a) Grünabfälle: Jahresvignette und Bündelmarke. Die Grüngutgebühren dürfen höchstens 50 % der Kehrichtgebühren bei gleicher Menge betragen; b) Häckseldienst: Minutentarif nach einer im Vollzugsreglement festgelegten kostenlosen Zeitdauer. 5 Die Grundgebühr deckt die weiteren Aufwendungen, insbesondere die Kosten der Separatsammlungen, für Information und Beratung sowie Personal und Administration. Die Bemessung der Grundgebühr erfolgt pro Haushalt und pro Betrieb. 13 Gebührenpflicht 1 Gebührenpflichtig für die gewichtsabhängige Gebühr und die Andockgebühr sind die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung rechtmässigen Eigentümerinnen oder Eigentümer des Containers. 2 Gebührenpflichtig für die Grundgebühr sind die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung rechtmässigen Eigentümerinnen oder Eigentümer der Liegenschaft. 3 Auch Betriebe, welche die öffentlichen Abfuhren und Sammlungen nicht benutzen, müssen die Grundgebühr bezahlen. 14 Gebührenfestlegung 1 Der Gemeinderat legt die Höhe der einzelnen Gebühren sowie ihre konkrete Ausgestaltung im Anhang der Vollzugsvorschriften fest. 2 Er führt eine Betriebsabrechnung für die Abfallbewirtschaftung gemäss den kantonalen Richtlinien. Darauf basierend legt er sämtliche Gebühren periodisch neu fest unter Berücksichtigung der Überschüsse oder Defizite der Vorjahre. 3 Er legt die massgebenden Grundlagen und Zahlen für die Gebührenhöhe und -ausgestaltung offen. 15 Fälligkeit Die Gebühren sind 30 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Auf den nicht beglichenen Gebühren wird ab Zustellung der Mahnung ein Verzugszins berechnet. 6

7 16 Wird die Gebührenrechnung bestritten oder nicht bezahlt, verfügt der Gemeinderat die Gebühr. Inkassoverfügung IV Schlussbestimmungen 17 Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates können innert 30 Tagen nach Erhalt mit Verwaltungsbeschwerde beim Baudepartement angefochten werden. Rechtsschutz 18 Treten durch unsachgemässe Ablieferungen gefährlicher Abfälle Schäden an Mobiliar oder Infrastrukturen auf oder ereignen sich hierdurch Unfälle, so haftet dafür der Verursacher. Vorbehalten bleibt die strafrechtliche Verfolgung. Haftung 19 Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom Vollstreckung 20 1 Der Gemeinderat kann in seinem Zuständigkeitsbereich Bussen im Anwendungsbereich der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung bis Fr. 2'000.- durch Strafbefehl aussprechen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Gemeindegesetzgebung 1. Strafbestimmungen 2 Kommt eine Busse über Fr. 2'000.- in Frage, erstattet die Behörde Strafanzeige beim Bezirksamt Dieses Reglement tritt am 01. Januar 2002 in Kraft und ersetzt das Reglement über die Abfallentsorgung vom 3. März Inkrafttreten Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 28. Juni 2001 NAMENS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Der Gemeindeammann Josef Etterlin Der Gemeindeschreiber Erich Probst 1 Neue Fassung gemäss Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom

8 Vollzugsvorschriften zum Abfallreglement der Gemeinde Muri AG Der Gemeinderat Muri erlässt gestützt auf 3 Abs. 2 des Abfallreglements vom folgende Vollzugsvorschriften: 1 Abfuhrfrequenz 1 Die Abfuhr des Hauskehrichts aus dem Siedlungsgebiet erfolgt in der Regel wöchentlich. 2 Separatabfuhren gemäss 5 dieser Vorschriften werden nach Bedarf angeordnet. 2 Kehrichtgebinde 1 Für die Bereitstellung des Kehrichts sind folgende Gebinde zulässig: a) Zugelassene Gebühren-Kehrichtsäcke; b) Container mit max. 800 Liter Inhalt, die zugelassene Gebühren- Kehrichtsäcke enthalten; c) Gebührenpflichtige Container für die gewichtsmässige Entsorgung mit max. 800 Liter Inhalt für die Entsorgung des Kehrichts von Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben (Gewerbecontainer); d) Sperrgut mit Gebühren-Sperrgutmarke. 2 Die Höchstgewichte bei den offiziell zugelassenen Kehrichtsäcken betragen maximal 20 kg. Die Kehrichtsäcke müssen gut verschlossen und verladbar sein. 3 Gebührenpflichtige Container sind zusätzlich mit dem Datenträger (Chip) auszurüsten. Die Funktionsfähigkeit der Container muss jederzeit gewährleistet sein. 4 Die Container sind so zu beschriften, dass deren Identifikation ohne besonderen Aufwand möglich ist (Eigentümer, Strasse, Hausnummer). 5 Die Anschaffung und Ausrüstung der Kehrichtgebinde ist Sache der Kehrichtverursacher und verursacherinnen. 3 Bereitstellung der Gebinde 1 Der Hauskehricht und alle anderen Abfälle, die im Holsystem eingesammelt werden, sind am Tag der Abfuhr gut sichtbar und von der Strasse erreichbar bereitzustellen. Bei Schneefall muss der Zugang geräumt sein. 2 Das Abfuhrgut ist so bereitzustellen, dass Emissionen, Verkehrsbehinderungen und Verletzungsgefahr vermieden werden. 3 Abfuhren werden grundsätzlich auf allen öffentlichen Strassen und Plätzen durchgeführt. 4 Mit dem Kehrichtfahrzeug werden nicht bedient: a) Sackgassen ohne ausreichende Wendeplätze; b) Strassen, welche mit dem Kehrichtfahrzeug nur schwer befahren werden können; 8

9 c) Strassen zu abgelegenen Liegenschaften oder Ortsteilen, für welche der Gemeinderat einen Abstellort bestimmen kann. 5 Ist der Zugang behindert, sind Gebinde defekt oder sind die Abfälle nicht weisungsgerecht bereitgestellt, kann die Übernahme der Abfälle verweigert werden. 4 Haushalt-Sperrgut ist für die Kehrichtabfuhr zu bündeln und darf die Masse 150 x 100 x 50 cm nicht überschreiten. Es darf nur zu einem Höchstgewicht von 20 kg für die Kehrichtabfuhr bereitgestellt werden. Grösseres und/oder schwereres Sperrgut ist zur betreuten Gemeindesammelstelle zu bringen. Es darf kein Hauskehricht in Kartonschachteln als Sperrgut bereitgestellt werden. Haushalt-Sperrgut 5 Die Gemeinde bietet neben der Kehrichtabfuhr für folgende Abfälle aus Haushaltungen Separatabfuhren an: Separatabfuhren a) Papier/Karton; b) kompostierbare Abfälle (Grünabfuhr). 6 Die Gemeinde bietet für folgende Abfälle aus Haushaltungen Separatsammlungen an Sammelstellen an: Separatsammlungen a) Glas; b) Altmetalle; c) Aluminium; d) Weissblech; e) Textilien; f) Sperrgut; g) Öle; h) Fensterglas; i) Styropor; j) Inertmaterial (Bauschutt, Steine, Keramik); k) Papier und Karton. 9

10 7 Grünabfuhr 1 Die kompostierbaren Abfälle sind für die Grünabfuhr in folgenden Gebinden bereitzustellen: a) Container: 770 l, 660 l, 360 l, 240 l, 140 l; b) verschnürte Bündel von max. 1.5 m Länge und 40 cm Durchmesser; c) im Herbst für Laub zusätzlich offene, konische Gebinde mit Griffen oder Kompostsäcke zertifiziert nach DIN V Für die Grünabfuhr wird pro Containertyp und Jahr eine Gebühr mittels Jahresvignette erhoben. Diese ist gut sichtbar am Container anzubringen. 3 Bündel sind mit einer Grüngut-Bündelmarke zu versehen. 4 Laub in offenen Behältern wird im Herbst kostenlos abgeführt. 8 Papiersammlung Papier (Zeitungen, Zeitschriften, Prospekte, Bücher, Papiersäcke) ist gebündelt bereitzustellen. Karton in kleinen Mengen muss separat gebündelt werden. 9 Information Die Gemeinde informiert und berät die Bevölkerung sowie Gewerbe-, Industrieund Dienstleistungsbetriebe insbesondere über die Vermeidung, die Verwertung (Separatsammlung und Recycling) und die Behandlung von Abfällen. Alle Haushaltungen und Betriebe erhalten regelmässig einen Abfuhrkalender mit Informationen über: a) Abfuhrtage und -routen für Hauskehricht; b) Separatsammlungen und Separatabfuhren; c) Annahme- und Sperrlisten für die einzelnen Abfallfraktionen; d) Standorte der Sammelstellen und deren Öffnungszeiten; e) weitere Entsorgungsmöglichkeiten. Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 28. Juni 2001 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann Josef Etterlin Der Gemeindeschreiber Erich Probst 10

11 Anhang A Gebührentarif Stand: Gestützt auf 15 des Abfallreglementes hat der Gemeinderat Muri am 21. Mai 2001, unter Vorbehalt der Rechtskraft des Abfallreglementes, folgende Gebühren festgelegt: Bezeichnung Grösse Preis ohne MwSt MwSt. 2 Verkaufspreis Hauskehricht - Gebührensäcke 10 Stk. 17-lt Gebührensäcke 10 Stk. 35-lt Gebührensäcke 10 Stk. 60-lt Gebührensäcke 10 Stk. 110-lt Gebührenmarke Sperrgut Andockgebühr Container lt. ungepresst - Andockgebühr Container lt. ungepresst - Andockgebühr Container lt. gepresst Gewichtsgebühr pro 100 kg Kompostierbare Abfälle - Jahresvignette Container 140-lt Jahresvignette Container 240-lt Jahresvignette Container 360-lt Jahresvignette Container 660-lt Jahresvignette Container 770-lt Marke für Grüngutbündel 10 Stk Häckseldienst ab 11. Min. pro 5 Min Grundgebühr - pro Haushalt jährlich pro Betrieb jährlich Muri, 21. Mai 2001 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann Josef Etterlin Der Gemeindeschreiber Erich Probst 2 MwSt 8% ab Entscheid des Gemeinderates vom (in Kraft seit ) 4 Entscheid des Gemeinderates vom (in Kraft seit ) 11

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