Abfallreglement der Politischen Gemeinde Buchs

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1 Abfallreglement der Politischen Gemeinde Buchs

2 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 30 ff. Umweltschutzgesetz 1, die Technische Verordnung über Abfälle 2, Art. 21 ff. Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz 3, Art. 76 bis Baugesetz 4, Art. 26a Luftreinhalteverordnung 5, Art. 5 und 136 Bst. g Gemeindegesetz 6 sowie Art. 20 Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Buchs folgendes Abfallreglement: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich Das Reglement regelt die kommunale Abfallbewirtschaftung und Abfallentsorgung in der Politischen Gemeinde Buchs. Es hat auf dem gesamten Gemeindegebiet Gültigkeit. Art. 2 Abfallarten, Definitionen Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie Abfälle aus Industrie- und Gewerbebetrieben, die in ihrer stofflichen Zusammensetzung mit den Haushaltsabfällen vergleichbar sind. Als Siedlungsabfälle gelten insbesondere Hauskehricht, Haushalt-Sperrgut und Separatabfälle. a) Hauskehricht sind brennbare Siedlungsabfälle, deren Einzelbestandteile nicht verwertet werden können. b) Haushalt-Sperrgut ist Hauskehricht, der wegen seiner Abmessungen oder wegen seines Gewichtes nicht in die zulässigen Gebinde passt. c) Separatabfälle sind Abfälle, die ganz oder teilweise der Wiederverwertung, der Verwertung oder einer besonderen Behandlung zugeführt werden. Sonderabfälle sind jene Abfälle aus Unternehmungen und Haushalten, die im Abfallverzeichnis der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen 7 als solche bezeichnet sind. Industrieabfälle oder Betriebsabfälle sind die aus Unternehmungen (Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe, Land- und Forstwirtschaft) stammenden Abfälle, welche hinsichtlich stofflicher Zusammensetzung weder Siedlungs- noch Sonderabfälle sind. Als Kleingewerbe gelten insbesondere Dienstleistungsbetriebe wie Bürobetriebe, Coiffeurbetriebe, Boutiquen und dergleichen, die nicht mehr als zwei Personen beschäftigen (200 Stellenprozente). Lernende werden nicht gezählt. 1 SR SR sgs sgs 731.1a 5 SR sgs SR (Anhang 1)

3 Organisation Art. 3 Art. 4 a) Gemeinderat Der Gemeinderat a) erlässt die zum Vollzug dieses Reglements erforderlichen Vorschriften; b) bezeichnet allein oder in Zusammenarbeit mit andern Gemeinwesen die für den Vollzug zuständige Stelle; c) kann den Vollzug nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes und unter Vorbehalt der Befugnisse der Bürgerschaft durch Leistungsvereinbarung ganz oder teilweise auf öffentlich-rechtliche oder private Unternehmen übertragen und sich an diesen beteiligen; d) erlässt den Gebührentarif; e) führt die Aufsicht oder, im Falle von Bst. c, die Oberaufsicht. b) zuständige Stelle Die zuständige Stelle organisiert die Entsorgung der Siedlungsabfälle. Sie kann die Kompostierung und das Häckseln fördern. Sie ordnet die Entgegennahme von Sonder- und Giftabfällen aus Haushalten. Sie richtet Sammelstellen für die Entgegennahme von Sonder- und Giftabfällen aus Haushalten ein oder führt periodisch Sammelaktionen für solche Abfälle durch. Sie informiert die Bevölkerung über Massnahmen der kommunalen Abfallbewirtschaftung. Haushalte und Betriebe erhalten regelmässig einen Abfallkalender. Sie sorgt für das Aufstellen und die regelmässige Leerung von Abfallbehältnissen an stark besuchten Orten. Art. 5 Pflichten der Abfallinhaberinnen und -inhaber Hauskehricht und Haushalt-Sperrgut müssen der vorgeschriebenen organisierten Abfuhr bzw. Sammelstelle übergeben werden. Separatabfälle sind getrennt zu sammeln und den dafür bezeichneten Sammelstellen oder Abfuhren zu übergeben, wenn sie nicht über den Handel entsorgt werden können. Sie dürfen nicht mit andern Abfällen vermischt werden. Sonderabfälle aus Haushalten müssen bei einer Verkaufsstelle, einer vorgeschriebenen Sammelstelle oder Sammelaktion abgegeben werden. Sonderabfälle aus Industrie- und Gewerbebetrieben sind durch die Inhaberin oder den Inhaber gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zu entsorgen. Industrie- oder Betriebsabfälle sind durch die Inhaberin oder den Inhaber auf eigene Kosten zu entsorgen. Sie dürfen den öffentlichen Abfuhren und Sammlungen nur mit Bewilligung der zuständigen Stelle übergeben werden. Elektrische und elektronische Geräte sind durch die Inhaberin oder den Inhaber gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zu entsorgen. Alle sich aus diesem Reglement ergebenden Rechte und Pflichten der Abfallinhaberinnen und Abfallinhaber sind öffentlich-rechtlicher Natur. Art. 6 Ablagerungsverbot Das Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen im Freien (z.b. in Flur, Wald, Gewässer, öffentlichen Anlagen, auf Strassen usw.) ist verboten.

4 II. Organisation der öffentlichen Entsorgung Art. 7 Siedlungsabfälle Die Vollzugsvorschriften regeln insbesondere: a) die Abfuhr des Hauskehrichts; b) Abfuhren und Sammlungen für Haushalt-Sperrgut und Separatabfälle. Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, die ihre Siedlungsabfälle in Eigenverantwortung entsorgen oder durch Dritte entsorgen lassen, benötigen eine Bewilligung der zuständigen Stelle. Die Entsorgungswege der Abfälle sind im Gesuch aufzuzeigen. Art. 8 Ausgeschlossene Abfallarten Folgende Abfallarten werden von der ordentlichen Hauskehricht- und Sperrgutabfuhr ausgeschlossen: a) Elektronikgeräte (Fernseher, Radios, Computer, Computerspiele); b) Elektrogeräte (Mixer, Rasierapparate, Staubsauger); c) Kühlgeräte (Kühlschränke und Tiefkühltruhen); d) Kochherde, Waschmaschinen, Backöfen usw.; e) Sonderabfälle, wie Batterien, Leuchtstoffröhren, Chemikalien oder Öle; f) ausgediente Strassenfahrzeuge und deren Bestandteile; g) Bauabfälle, Erde, Steine oder Schlamm; h) Tierkadaver, Metzgerei- und Schlachtabfälle; i) selbstentzündbare, explosive und radioaktive Stoffe; j) spezifische, insbesondere infektiöse Abfälle aus Heimen, medizinischen Laboratorien und Arztpraxen. Art. 9 Berechtigung Abfuhren und Sammelstellen stehen ausschliesslich der Gemeindebevölkerung und den in der Gemeinde ansässigen und zur Benützung berechtigten Betrieben zur Verfügung. Abfälle, die nicht im Gemeindegebiet anfallen, dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Stelle über diese Entsorgungseinrichtungen entsorgt werden. Art. 10 Bereitstellung Der Hauskehricht und alle anderen Abfälle, die im Holsystem eingesammelt werden, sind am Tag der Abfuhr gut sichtbar und erreichbar bereitzustellen. Das Abfuhrgut ist so bereitzustellen, dass Emissionen, Verkehrsbehinderungen und Verletzungsgefahren vermieden werden. In den Wintermonaten ist insbesondere auf die Schneeräumung Rücksicht zu nehmen. Kehricht von Liegenschaften, welche nicht an einer für die Zufahrt geeigneten Strasse liegen, ist zur nächsten Sammelroute zu bringen. Die direkte Bedienung kann insbesondere bei nicht durchgehenden Strassen ohne genügend Wendeplatz oder bei zu schmalen Strassen abgelehnt werden.

5 Ist der Zugang behindert, sind Gebinde defekt oder sind Abfälle nicht weisungsgemäss bereitgestellt, kann die Übernahme der Abfälle verweigert werden. Für grössere Überbauungen und Mehrfamilienhäuser kann die Bereitstellung in Containern für obligatorisch erklärt werden. Bei der Standortwahl ist auf die Übersichtlichkeit bei Ausfahrten und auf das Ortsbild Rücksicht zu nehmen. Öffentliche Abfallbehältnisse gemäss Art. 4 Abs. 5 dieses Reglements dienen der Aufnahme von Kleinabfällen. Sie dürfen nicht mit Haushaltabfällen oder sperrigen Gegenständen gefüllt werden. Art. 11 Kehrichtgebinde Siedlungsabfälle für die ordentliche Kehrichtabfuhr sind in Kehrichtgebinden oder Containern bereitzustellen, die zugelassen sind. Die Funktionsfähigkeit der Container muss jederzeit gewährleistet sein. Der Kehricht der Haushalte und des Kleingewerbes ist in folgenden Gebinden bereitzustellen: - zugelassene Kehrichtsäcke; - Container mit max. 800 Liter Inhalt oder bewilligte Unterflurbehälter, die jeweils zugelassene Kehrichtsäcke enthalten; - gebührenpflichtige Container mit max. 800 Liter Inhalt, die mit dem Datenträger (Chip) der Gemeinde für die gewichtsabhängige Gebührenverrechnung ausgerüstet sind; - Sperrgutbündel mit Gebührenmarke oder -code. Industrie- und Betriebsabfälle einschliesslich Hauskehricht aus Gewerbe- und Industriebetrieben sind in gebührenpflichtigen Containern mit max. 800 Liter Inhalt oder in gebührenpflichtigen Unterflurbehältern, die mit dem Datenträger (Chip) der Gemeinde für die gewichtsabhängige Gebührenverrechnung ausgerüstet sind, bereitzustellen. Alle gebührenpflichtigen Container und Unterflurbehälter werden mit dem Datenträger (Chip) der Gemeinde ausgerüstet, so dass deren Identifikation ohne besonderen Aufwand möglich ist. Die Erstausrüstung der gebührenpflichtigen Container und Unterflurbehälter mit dem Datenträger (Chip) der Gemeinde erfolgt auf Kosten der kommunalen Abfallrechnung. Im Übrigen ist die Anschaffung und Ausrüstung der Kehrichtgebinde und Container Sache der Kehrichtverursacherinnen und -verursacher. Die Einzelheiten werden in den Vollzugsvorschriften geregelt. Art. 12 Haushalt-Sperrgut Haushalt-Sperrgut ist einzeln, gebündelt oder in geeigneten Abfallsammelbehältern bereitzustellen und mit Gebührenmarken oder -code zu versehen. Grösseres und/oder schwereres Sperrgut ist auf eigene Kosten direkt zu entsorgen. Die Einzelheiten werden in den Vollzugsvorschriften geregelt. Art. 13 Grünabfuhr Kompostierbare Abfälle sind nach Möglichkeit auf dem eigenen Grundstück zu kompostieren. Die Gemeinde kann die Grünabfuhr einführen oder eine geeignete Sammelstelle betreiben. Die Einzelheiten werden in den Vollzugsvorschriften geregelt.

6 Art. 14 Separatabfälle Separatabfälle der Haushalte und des Kleingewerbes, wie Altpapier, Karton, Glas und Altmetall, werden getrennt entsorgt. Die Einzelheiten werden in den Vollzugsvorschriften geregelt, insbesondere das Hol- und Bringprinzip. Separatabfälle aus Unternehmungen (Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe, Land- und Forstwirtschaft) sind auf eigene Kosten direkt zu entsorgen. III. Finanzierung 1. Allgemeines Art. 15 Spezialfinanzierung Für die Abfallbewirtschaftung und Abfallentsorgung wird eine Spezialfinanzierung 8 geführt. 2. Gebühren und Kosten Art. 16 Kostendeckung Zur Finanzierung der Abfallbewirtschaftung und Abfallentsorgung erhebt die zuständige Stelle Gebühren. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie gesamthaft die Kosten der Entsorgung der Siedlungsabfälle und die weiteren Aufwendungen der kommunalen Abfallbewirtschaftung decken, einschliesslich Verzinsung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens. Die Gebühren enthalten die Mehrwertsteuer. Für besondere Aufwände bei der Entsorgung von Separatabfällen werden die tatsächlichen Kosten dem Verursacher belastet. Art. 17 Gebührenarten Die Gebührenerhebung erfolgt für Kehricht der Haushalte und des Kleingewerbes a) volumenabhängig mit besonders bezeichneten Kehrichtsäcken; b) gewichtsabhängig mit gebührenpflichtigen Containern aufgrund eines Antrages. Für die Industrie- und Betriebsabfälle einschliesslich Hauskehricht aus Unternehmungen erfolgt die Gebührenerhebung gewichtsabhängig mit gebührenpflichtigen Containern oder Unterflurbehältern. Pro Container-Leerung wird eine Andockgebühr erhoben. Zusätzlich wird eine Grundgebühr erhoben. Die Bemessung der Grundgebühr erfolgt pro Wohneinheit und/oder Betrieb. 8 Art. 21 der Haushaltverordnung (sgs )

7 Die volumen- und die gewichtsabhängigen Gebühren decken die jeweiligen Kosten für die Entsorgung der Abfälle. Die Grundgebühren decken die weiteren Aufwendungen, wie namentlich die Kosten für Separatsammlungen 9 (z.b. Grünabfuhr), Information, Beratung und Administration. Art. 18 Gebührenpflicht Gebührenpflichtig sind: a) für die Grundgebühr die am 1. Januar rechtmässigen Eigentümerinnen und Eigentümer der Liegenschaft. b) für die gewichtsabhängige Gebühr und die Andockgebühr die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung rechtmässigen Eigentümerinnen oder Eigentümer des Containers. Wenn ein Container von mehr als einem Nutzer beansprucht wird, ist die Weiterbelastung der gewichtsabhängigen Gebühr und der Andockgebühr privatrechtlich zu regeln. c) für die volumenabhängige Gebühr alle Abfallinhaberinnen und Abfallinhaber, die nicht unter Bst. b fallen. Art. 19 Gebührenerhebung Die Grundgebühr wird zum Voraus pro Kalenderjahr erhoben. Die gewichtsabhängigen Gebühren einschliesslich Andockgebühren werden mindestens einmal jährlich erhoben. Der Gemeinderat kann kürzere Bezugsbedingungen festlegen. Es werden keine Pro-Rata-Rechnungen erstellt. Art. 20 Gebührenfestlegung Der Gemeinderat erlässt den Gebührentarif nach diesem Reglement. Er legt die Gebühren aufgrund des budgetierten Aufwandes periodisch neu fest. Überschüsse oder Defizite der Vorjahre werden berücksichtigt. Er legt die massgebenden Grundlagen und Zahlen für die Gebührenhöhe und - ausgestaltung offen. Art. 21 Fälligkeit, Mahngebühr, Verzugszins, Verjährung Die Gebühren sind 30 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Für Mahnungen kann eine Gebühr erhoben werden. Ab Fälligkeit wird ein Verzugszins erhoben, der dem kantonalen Ansatz im Steuerrecht entspricht 10. Gebühren verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist. 9 vgl. Art. 2 Abs.1 Bst. c dieses Reglements 10 Regierungsbeschluss über die Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen für Steuerbeträge (sgs )

8 IV. Schlussbestimmungen Art. 22 Rechtsschutz Der Rechtsschutz richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 11. Verfügungen und Entscheide der zuständigen Stelle können mit Rekurs unmittelbar an die kantonale Rekursinstanz weitergezogen werden. Art. 23 Strafbestimmung Wer gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Vorschriften oder Anordnungen verstösst, wird mit Busse bestraft. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Umweltschutz- 12 und des Gewässerschutzgesetzes 13. Das Strafverfahren richtet sich nach dem Strafprozessgesetz 14. Art. 24 Ersatzvornahme Die zuständige Stelle kann die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände unter Androhung der Ersatzvornahme verfügen. Die zuständige Stelle vollzieht die Ersatzvornahme auf Kosten des/der Fehlbaren, wenn der Verfügung keine Folge geleistet wird. Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts Das Abfallreglement der Politischen Gemeinde Buchs vom 8. März 1999 wird aufgehoben. Art. 26 Vollzugsbeginn Der Gemeinderat bestimmt unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Baudepartement des Kantons St. Gallen den Vollzugsbeginn dieses Reglements. Buchs, 11. Juni Gemeinderat Buchs Urs Lufi Vize-Gemeindepräsident Martin Hutter Ratsschreiber * * * 11 sgs SR SR sgs GR Prot. Nr. 2007/240 vom 11. Juni 2007

9 Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 20. Juni 2007 bis 19. Juli * * * St. Gallen, 3. August 2007 Baudepartement des Kantons St. Gallen Amt für Umweltschutz lic. iur. Rainer Benz Leiter Rechtsdienst * * * Dieses Reglement wird in Kraft gesetzt per 1. Januar Buchs, 20. August 2007 Gemeinderat Buchs Dr. Daniel Gut Gemeindepräsident Martin Hutter Ratsschreiber 16 GR Prot. Nr. 2007/322 vom 20. August 2007

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