GEMEINDE DINHARD ABFALLVERORDNUNG
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- Leonard Althaus
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1 GEMEINDE DINHARD ABFALLVERORDNUNG vom 6. November 07 Inkraftsetzung per. Januar 08
2 Inhaltsverzeichnis. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand und Geltungsbereich. Aufgaben der Gemeinde Art. Sammlungen und Dienste Art. Information Art. Spezialfälle. Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen Art. 5 Umgang mit Abfällen. Gebühren 5 Art. 6 Kostendeckungs- und Verursacherprinzip 5 Art. 7 Volumen- bzw. gewichtsabhängige Gebühren 5 Art. 8 Grundgebühr 5 Art. 9 Gebührenerhebung 6 5. Vollzugs- und Ausführungsbestimmungen 6 Art. 0 Vollzug 6 Art. Ausführungsbestimmungen 6 Art. Kontrollen und Kostenübersicht 6 Art. Erfüllung von Aufgaben der Gemeinde durch Dritte 6 6. Straf- und Schlussbestimmungen 7 Art. Strafbestimmungen 7 Art. 5 Schlussbestimmungen 7 - -
3 Abfallverordnung Gestützt auf 5 des kantonalen Gesetzes über die Abfallwirtschaft vom 5. September 99 und auf Art. der Gemeindeordnung vom. März 0 erlässt die Gemeindeversammlung folgende Abfallverordnung:. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand und Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die kommunale Abfallwirtschaft im Bereich der Siedlungsabfälle nach Art. Bst. a der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen. Sie gilt im ganzen Gemeindegebiet. Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen für bestimmte Ortsteile, Gebiete oder Veranstaltungen abweichende Regelungen erlassen. Abfuhren und Sammelstellen stehen ausschliesslich der Gemeindebevölkerung und, soweit eine entsprechende Berechtigung besteht, den in der Gemeinde ansässigen Betrieben zur Verfügung.. Aufgaben der Gemeinde Art. Sammlungen und Dienste Die Gemeinde sorgt dafür, dass Siedlungsabfälle fach- und umweltgerecht gesammelt, abgeführt und verwertet oder in öffentlichen Anlagen behandelt werden. Die Gemeinde bietet für Kehricht regelmässige Abfuhren an. Sie sorgt dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Karton, Metalle, Grünabfälle, Textilien sowie Altöl aus Haushalten so weit wie möglich getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden. Die Gemeinde kann Abfuhren oder Sammelstellen für weitere Abfälle anbieten. 5 Die Gemeinde stellt an stark frequentierten öffentlichen Orten geeignete Abfallbehältnisse zur Verfügung und entleert diese regelmässig. 6 Die Gemeinde lässt die vom AWEL angebotenen mobilen Sammlungen von Kleinmengen an Sonderabfällen aus Haushalten durchführen und sorgt für die entsprechenden Ankündigungen. Art. Information Die Gemeinde informiert die Bevölkerung und Unternehmen, a. wie sie Abfälle vermeiden oder umweltgerecht entsorgen können; b. wie sie invasive gebietsfremde Organismen oder Teile davon entsorgen müssen. Die Gemeinde koordiniert ihre Informationstätigkeit mit dem Kanton. - -
4 Alle Haushalte und Unternehmen erhalten regelmässig einen Abfallkalender oder ein Abfallmerkblatt. Die Gemeinde erhebt Daten über die Abfallwirtschaft wie Angaben über Abfallmengen, Abfallarten, Abfallherkunft, Entsorgungswege, Kosten und Gebühren. Die Daten sind öffentlich zugänglich und werden dem Kanton jährlich zur Verfügung gestellt. Art. Spezialfälle Für eine umweltverträgliche Entsorgung kann die Gemeinde mit Unternehmen, die grosse Mengen von Siedlungsabfällen erzeugen, Vereinbarungen zur Abfallvermeidung oder Abfallbehandlung abschliessen. Bei der Nutzung von öffentlichem Grund kann die Gemeinde Beschränkungen sowie weitere Massnahmen zur Abfallbewirtschaftung gegenüber jeder Nutzerin oder jedem Nutzer, insbesondere auch gegenüber Veranstalterinnen und Veranstaltern anordnen. Einkaufsläden und Betriebe der Unterwegsverpflegung haben ihrer Kundschaft genügend Sammelbehältnisse für Kehricht und Separatabfälle zur Verfügung zu stellen. Sie können verpflichtet werden, liegen gelassene Abfälle einzusammeln und zu entsorgen.. Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen Art. 5 Umgang mit Abfällen Siedlungsabfälle müssen den von der Gemeinde bezeichneten Sammlungen oder Sammelstellen übergeben werden. Die getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle (Separatabfälle) sind nach den Vorschriften der Gemeinde der entsprechenden Sammlung zuzuführen. Die Sammelstellen für Separatabfälle dürfen nur zu den angegebenen Zeiten benützt werden und ausschliesslich zur Entsorgung von Separatabfällen in die dafür vorgesehenen Behältnisse. Für die Kehricht- und Grüngutabfuhr sind ausschliesslich die von der Gemeinde bewilligten Gebinde zu verwenden. Das Abfuhrgut ist so bereit zu stellen, dass der Durchgang auf Trottoirs, Wegen und Hauszugängen nicht behindert wird. Anwohner an Wegen, kurzen Verbindungs- und Stichstrassen, welche vom Kehrichtwagen nicht befahren werden sowie Bewohner von abgelegenen Liegenschaften haben die Kehricht- und Grüngutgebinde an der nächstgelegenen Sammelstelle bereitzustellen. 5 Öffentliche Abfallbehältnisse dienen der Aufnahme von Kleinabfällen, die vor Ort anfallen. Sie dürfen nicht zur Entsorgung von Kehrichtsäcken oder grösseren Mengen von Abfällen benutzt werden. 6 Natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle dürfen ausserhalb von Anlagen nur verbrannt werden, wenn sie so trocken sind, so dass nur wenig Rauch entsteht. In den Monaten November bis Februar ist die Verbrennung im Freien verboten. Ausgenommen sind Brauchtums- und Grillfeuer. 7 Es ist verboten, Abfälle im Freien auf öffentlichem oder privatem Grund abzulagern oder stehen zu lassen Insbesondere ist es auch verboten, Kleinabfälle (z.b. Kaugummi, Bonbonverpackungen, Taschentücher, Sandwichtüten etc.) auf öffentlichem oder privatem Grund wegzuwerfen oder liegen zu lassen. 8 Abfälle dürfen nicht der Kanalisation zugeführt werden. 9 Bei Veranstaltungen können Verursacherinnen und Verursacher von Abfällen zum Einsammeln dieser Abfälle oder zur Einführung eines Pfandsystems verpflichtet werden. - -
5 0 Sonderabfälle aus Betrieben sind von den Personen, die sie verursachen oder innehaben, auf eigene Kosten einer umweltgerechten Verwertung oder Behandlung gemäss den massgeblichen Erlassen zuzuführen. Sonderabfälle aus Haushalten sind dem Handel, einer mobilen kantonalen Sammlung, der kantonalen Sonderabfall-Sammelstelle oder einem Betrieb zuzuführen, der über eine Bewilligung zur Entgegennahme von Sonderabfällen verfügt. Sämtliche von Baustellen stammenden Abfälle sind von den Personen, die sie verursachen oder innehaben, auf eigene Kosten einer umweltgerechten Verwertung oder Behandlung gemäss den massgeblichen Erlassen zuzuführen. Invasive gebietsfremde Organismen oder Teile davon müssen so entsorgt werden, dass keine Weiterverbreitung erfolgt.. Gebühren Art. 6 Kostendeckungs- und Verursacherprinzip Die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung werden mittels Gebühren den Personen oder Betrieben überbunden, die Abfälle verursachen oder innehaben. Sämtliche Gebühren werden periodisch aufgrund der Abfallstatistik und des budgetierten Aufwandes neu festgelegt. Überschüsse oder Defizite der Vorjahre werden berücksichtigt. Art. 7 Volumen- bzw. gewichtsabhängige Gebühren Für die Abfallsammlung und -behandlung werden volumenabhängige oder gewichtsabhängige Gebühren erhoben für: - Kehricht aus Haushalten, - Kehricht aus Betrieben sowie - Sperrgut aus Haushalten und Betrieben. Die Gebühren gemäss Abs. decken insbesondere den Aufwand für die Abfuhr und die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Behandlungsanlagen. Art. 8 Grundgebühr Zusätzlich wird eine jährliche Grundgebühr erhoben. Sie deckt jene Kosten, die durch die Gebühren gemäss Art. 7 nicht gedeckt werden, insbesondere die Kosten für die von Art. 7 nicht erfassten Separatsammlungen, für Information, Beratung, Personal, Administration und für die dem Kanton zu entrichtende Abgabe der Gemeinde Dinhard für die Entsorgung von Kleinmengen an Sonderabfällen. Sie ist auch zu entrichten, wenn die Dienstleistungen der Gemeinde nicht oder nur teilweise beansprucht werden. Die Grundgebühr wird bemessen pro Wohneinheit bzw. Betriebseinheit. Die Pflicht zur Entrichtung der Grundgebühr liegt bei der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer. Massgebend sind die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung
6 Art. 9 Gebührenerhebung Für Gebühren, die nicht im Voraus erhoben werden, wird eine Rechnung mit einer 0-tägigen Zahlungsfrist gestellt. Auf Gebühren, die nicht fristgerecht bezahlt werden, wird ab Fristablauf ein Verzugszins von 5% pro Jahr verrechnet. 5. Vollzugs- und Ausführungsbestimmungen Art. 0 Vollzug Der Gemeinderat vollzieht diese Verordnung und erlässt die darauf oder auf die Abfallgesetzgebung des Bundes oder Kantons gestützten Anordnungen (Verfügungen, Bussen), soweit nichts anderes geregelt ist Der Gemeinderat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Anordnungen an ein einzelnes oder an mehrere seiner Mitglieder delegieren. Art. Ausführungsbestimmungen Der Gemeinderat erlässt: a. ein Gebührenreglement, in dem insbesondere die Ausgestaltung und Höhe der Abfallgebühren und die Art der Gebührenerhebung festgelegt werden. b. Ausführungsbestimmungen zur Abfallverordnung für die Ausführung der weiteren Bestimmungen der vorliegenden Abfallverordnung.. Art. Kontrollen und Kostenübersicht Die Gemeinde kann Abfallgebinde zu Kontrollzwecken öffnen. Die Kosten für die vorschriftsgemässe Entsorgung von unsachgemäss beseitigten oder illegal abgelagerten Abfällen und die damit verbundenen Umtriebe werden dem Verursacher unabhängig von einem Strafverfahren und zusätzlich zu einer allfälligen Busse in Rechnung gestellt. Art. Erfüllung von Aufgaben der Gemeinde durch Dritte Die Gemeinde kann Aufgaben im Abfallwesen wie Sammeldienste oder Entsorgung von gesammelten Abfällen ganz oder teilweise von Privaten oder öffentlich-rechtlichen Organisationen erfüllen lassen. Sie kann sich für solche Zwecke mit anderen Gemeinden zusammenschliessen
7 6. Straf- und Schlussbestimmungen Art. Strafbestimmungen Bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung sind die Strafbestimmungen des übergeordneten Rechts, insbesondere 9 AbfG, anwendbar. Mit Busse bis Fr. 500 wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig kleine Mengen von Abfällen wie Verpackungen einschliesslich Flaschen, Getränkedosen und Plastiksäcke, Drucksachen, Speisereste, Kaugummis oder Zigarettenstummel wegwirft oder liegen lässt. Von diesem Verbot kann der Gemeinderat bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen Ausnahmen vorsehen. Art. 5 Schlussbestimmungen Diese Verordnung bedarf der Genehmigung durch das AWEL. Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung. Die Verordnung vom 0. November 99 tritt auf diesen Zeitpunkt ausser Kraft. Diese Verordnung wurde von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 6. November 07 Der Gemeindepräsident: Peter Matzinger Der Gemeindeschreiber: Martin Schmid Vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft mit Verfügung Nr.: genehmigt am: 6. Januar
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