VERORDNUNG UEBER DIE ABFALLENTSORGUNG IN DER GEMEINDE SEUZACH (ABFALLVERORDNUNG) vom 15. Mai 1992
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- Christel Salzmann
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1 VERORDNUNG UEBER DIE ABFALLENTSORGUNG IN DER GEMEINDE SEUZACH (ABFALLVERORDNUNG) vom 15. Mai 1992 Art. 1 Zuständigkeit Die Abfallentsorgung ist Sache der Politischen Gemeinde. Für die Organisation und Kontrolle der Abfallentsorgung sowie den Vollzug dieser Verordnung und den Erlass von Vollzugsbestimmungen ist die Gesundheitsbehörde zuständig. Der Erlass eines Gebührenreglementes ist Sache des Gemeinderates. Die Entsorgung von Abfall kann durch Einzelauftrag oder öffentliche Submission an Dritte vergeben Die Gemeinde Seuzach ist dem Zweckverband Kehricht-Organisation Winterthur-Umgebung (KOWU) angeschlossen. Die durch diesen Verband im Einvernehmen mit den angeschlossenen Gemeinden erlassen Weisungen sind verbindlich. Art. 2 Grundsätze Die Entsorgung von Hauskehricht, Betriebskehricht und Problemabfällen über die öffentlichen Entsorgungsbetriebe ist obligatorisch. Die Gemeinde fördert die Vermeidung, Verminderung, Trennung, Sortierung und umweltgerechte Verwertung und Behandlung von Abfällen durch geeignete Massnahmen. Dabei werden neue Erkenntnisse und Entwicklungen laufend miteinbezogen. Die Gesundheitsbehörde kann die Entsorgungsweise für gewisse Abfallarten verbindlich vorschreiben. Die Gemeinde kann Verursacher, die grosse Abfallmengen oder Sonderabfälle produzieren, verpflichten, ihren Abfall im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auf möglichst umweltverträgliche Art auf eigene Kosten selbst zu entsorgen. Art. 3 Definitionen Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung: - Hauskehricht: brennbare, nicht wiederverwertbare Siedlungsabfälle;
2 2 - Sperrgut: brennbare Abfälle, die sich wegen ihrer Form und Grösse in den für die Abfuhr zulässigen Sammelbehältern nicht unterbringen lassen; - Kompostierbarer Abfall: organische Abfälle aus Garten, Küche, Land- und Forstwirtschaft, die kompostiert und wiederverwertet werden können; - Separat zu sammelnde Abfälle: Abfälle, die separat erfasst und der Wiederverwertung, Wiederverwendung bzw. der speziellen Entsorgung zugeführt Bauabfälle sind sämtliche von Baustellen zu entsorgende Materialien wie Aushub, Bauschutt, Bausperrgut und Sonderabfälle. Sonderabfälle sind die in der Verordnung vom 12. November 1986 über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) aufgeführten Stoffe. Art. 4 Zulässige Entsorgungsarten Hauskehricht ist über die ordentliche Kehrichtabfuhr zu entsorgen. Sperrgut ist gemäss den Vollzugsbestimmungen bereitzustellen und über die ordentliche Kehrichtabfuhr zu entsorgen. Die Gesundheitsbehörde legt in den Vollzugsbestimmungen fest, welche Stoffe separat zu sammeln sind und für welche Stoffe die Gemeinde Separatsammlungen betreibt. Sammelstellen und Separatsammlungen dienen dazu, Abfälle der Wiederverwertung, Wiederverwendung bzw. der umweltgerechten Beseitigung zuzuführen. Art. 5 Unzulässige Entsorgungsarten a) Ablagerungsverbot Das Ablagern von Abfällen auf öffentlichem oder privatem Grund und das Ableiten von flüssigen oder festen Abfällen in Gewässer oder in das Abwasserentsorgungssystem ist verboten. Vorbehalten bleibt die selektive und vorschriftsgemässe Lagerung von Abfällen auf den genehmigten Plätzen und Deponien. b) Ausschluss von der ordentlichen Kehrichtabfuhr Von der ordentlichen Kehrichtabfuhr ausgenommen sind alle Sonderabfälle sowie giftige, radioaktive, explosive oder sonstwie die Verbrennung störende oder stark umweltgefährdende Abfälle. Ebenso ausgenommen sind Schrott sowie grössere Mengen unverbrennbarer Abfälle. c) Private Abfallverbrennung Das Verbrennen von Abfällen auf öffentlichem und privatem Grund sowie in Cheminées, Oefen etc. ist verboten. Davon ausgenommen ist die Verbrennung von Abfällen in dafür vorgesehenen Verbrennungsanlagen und Deponien.
3 3 d) Missbrauch von Entsorgungseinrichtungen Der Missbrauch von Bauschuttmulden, Sammelstellen, öffentlichen Abfalleimern und Containern usw. für nicht dafür vorgesehene Abfallarten und Abfälle ist untersagt. Art. 6 Organisation der Abfuhr a) Hauskehricht Die ordentliche Kehrichtabfuhr erfolgt in der Regel zweimal wöchentlich. Sammeltage und -routen werden durch die Gesundheitsbehörde festgelegt. Die Abfälle sind in Kehrichtsäcken oder Containern bereitzustellen. Die Gesundheitsbehörde regelt die Einzelheiten in den Vollzugsbestimmungen. b) Abfuhr durch den Verursacher Handels- und Verkaufsbetriebe können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für selbst in Verkehr gebrachte Verpakkungsmaterialien bzw. Verbrauchsgüter, desgleichen für problematische Verbrauchsgüter wie Batterien, Leuchstofflampen und weitere Sonderabfälle, zur Rücknahme verpflichtet Grössere Haushalt- und Freizeitgeräte wie Kühlschränke, Radios, Fernseher, Computer und Rasenmäher etc. sind durch den Verursacher über den Fachhandel zu entsorgen, oder direkt dem Altstoffhändler zu übergeben. Die Entsorgung solcher Abfälle hat nach den einschlägigen Vorschriften von Bund und Kanton zu erfolgen. Ausgediente Fahrzeuge aller Art und Schrott sind vom Eigentümer auf einen behördlich bewilligten Sammelplatz bringen zu lassen. Altpneus können bei Autogaragebetrieben abgeliefert c) Spezialabfuhren und Sammelstellen Die Gesundheitsbehörde ordnet Spezialsammlungen an und richtet Sammelstellen ein. Schlecht sortierte oder stark verschmutzte Stoffe sind dafür unzulässig. d) Tierkadaver, Metzgerei- und Schlachtabfälle Tierkadaver, Metzgerei- und Schlachtabfälle sind von der ordentlichen Kehrichtabfuhr ausgeschlossen. Sie sind den entsprechenden Sammelstellen zuzuführen. e) Asche und Feuerungsrückstände Asche und Feuerungsrückstände sind in erkaltetem Zustand in den offiziellen Säcken der ordentlichen Kehrichtabfuhr mitzugeben. Reine Holzasche kann kompostiert
4 4 f) Küchen- und Gartenabfälle Grundsätzlich sind kompostierbare Abfälle selbst zu kompostieren. Wo dies nicht möglich ist, sind solche Abfälle für die Grünabfuhr bereitzustellen. Verpflegungsbetriebe sind gehalten, ihre Rüst- und Speiseabfälle der Tierfutterverwertung zuzuführen. Art. 7 Private Entsorgungseinrichtungen Die Grundeigentümer können im Rahmen der Baubewilligung verpflichtet werden, in Bauprojekten geeignete Kompostplätze zu bezeichnen. Desgleichen können Sammelräume, Trennsysteme in Küchen, Containerstandorte etc. vorgeschrieben werden, ebenfalls in Quartier- und Gestaltungsplänen Sammelstellen und Kompostplätze. Bei Mehrfamilienhäusern und Ueberbauungen ab acht Wohneinheiten muss der Hauskehricht in Normcontainern bereitgestellt Die Vollzugsbestimmungen regeln die Einzelheiten. Gewerbe, Industrie und grössere öffentliche Betriebe sind verpflichtet, ihren Abfall in Normcontainern bereitzustellen. Ausgenommen sind Direktabfuhren gemäss Art. 6, lit. b. Art. 8 Gebühren Die gesamten Abfallbewirtschaftunskosten werden nach dem Prinzip der Vollkostendeckung über Gebühren finanziert. Bei der Gebührenfestsetzung können öffentliche Interessen mitberücksichtigt Als Berechnungsgrundlage gilt der budgetierte Aufwand. Ein Defizit oder ein Ueberschuss aus dem Vorjahr ist zu berücksichtigen. Die Kosten, die aus der Beseitigung von unzulässig entsorgtem Abfall sowie aus der Abfallentsorgung durch die Verursacher gemäss Art. 6, lit. b entstehen, sind vollumfänglich durch die Verursacher zu tragen. An Entsorgungsdienste durch Private oder Vereine können Entschädigungen nach Offenlegung des Aufwandes ausgerichtet Art. 9 Art der Gebührenerhebung Die jährliche Gebühr wird auf Antrag der Gesundheitsbehörde durch den Gemeinderat festgesetzt und in einem Gebührenreglement veröffentlicht. Grundsätzlich zahlt jeder Haushalt die gleiche Gebühr. Spezielle Verhältnisse können im Gebührenreglement berücksichtigt Gewerbebetriebe entrichten eine Gebühr, welche aufgrund des effektiven Kehrichtanfalles bemessen wird. Der Gemeinderat kann im Rahmen einer kantonal oder regional einheitlichen Regelung die Sackgebühr einführen.
5 5 Art. 10 Kontrollen, Erhebungen Abfallbehältnisse können zu Kontroll- und Erhebungszwecken geöffnet Art. 11 Rechtsmittel Gegen alle Entscheide und Verfügungen der Gemeindebehörde aufgrund dieser Verordnung kann innerhalb von 20 Tagen ab Zustellung beim Bezirksrat Winterthur rekurriert Art. 12 Straf- und Schlussbestimmungen Zuwiderhandlungen und Nichtbeachtung von Bestimmungen dieser Verordnung werden im Rahmen der Strafprozessordnung aufgrund des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes, des kantonalen EG zum Gewässerschutzgesetz und der Polizeiverordnung der Gemeinde Seuzach geahndet. Diese Verordnung tritt nach der oberbehördlichen Genehmigung in Kraft bzw. nach der rechtskräftigen Erledigung allfälliger Rekurse. Sie bedarf der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung und durch die kantonale Baudirektion. Seuzach, 19. März 1992 NAMENS DES GEIMEINDERATES SEUZACH Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: sig. P. Schumacher sig. R. Rüegg Genehmigt durch die Gemeindeversammlung vom 15. Mai 1992 NAMENS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: sig. P. Schumacher sig. R. Rüegg Genehmigt durch Verfügung Nr der Direktion der öffentlichen Bauten vom 15. Juli 1992 und vom Gemeinderat am 23. Juli 1992 mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.
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