OBERLANDESGERICHT NAUMBURG

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1 Abschrift OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS Llhl{;f,:!,'itiSEl; 4 U OLG Naumburq 21 O LG Stendal 09. Äug.20tO 1ir;ltr:rz tl L-t,i:t ilf"hiserw.riig In dem Rechtsstreit - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtioter: Rechtsanwalt I gegen - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtiqte: Rechtsanwälte Schulz & Löhr, Prinzenstraße 8, Hannover

2 z hat der 4. Zivilsenat des oberrandesgerichts Naumburg durch den Richter am oberlandesgericht Rüge, die Richterin am oberlandesgericht rauscher und den Richter am Oberlandesgericht Stroot am beschlossen: 29. Juli Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 13. November 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal, Az.:21 O , ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach S 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Kläger erhält Gelegenheit zut Stellungnahme und gegebenenfalls Rücknahme der Berufung bis zum 27. August Gründe t. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 13. November 2OOg verkündete Urteil des Landgerichts Stendal (Bd. ll Bt. 93 ff. d. A.) nach g 522 Abs. 1 satz 1 ZPo aus folgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel weder Aussicht auf Erfolg bietet noch grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Rechtsfortbildung oder sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch urteil nicht erfordert. Die Berufung stellt sich nach dem derzeitigen Verfahrensstand als unbegründet dar, weil sie nicht mit Erfolg darauf gestützt werden kann, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung im Sinne des 5546 ZpO beruht (g513 Abs. 1, 1. Altern. zpo) bzw. nach s 529 ZPo zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten (g 513 Abs. 1, 2. Altern. ZpO).

3 .) lm Rahmen des Berufungsverfahrens sind die Endurteire des ersten Rechtszuges ge. mäß s 513 Abs. 1 ZPo nur daraufhin zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung auf einer Gesetzesverretzung nach s 546 Zpo beruht oder die nach g 529 Zpo zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall. Das Landgericht hat den erstinstanzlichen Vortrag der parteien erschöpfend und richtig beurteilt. Das Vorbringen des Krägers in seiner Berufungsbegründung ist nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass das Landgericht aufgrund einer gegen s 2g6 ZPo verstoßenden, falschen Beweiswürdigung zu einem falschen Ergebnis gekommen ist. Eine erneute Beweisaufnahme und damit ein Abweichen von den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts kommt aber nur dann in Betracht, wenn eine gewisse, nicht nur theoretische wahrscheinlichkeit für das Vorliegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellungen besteht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die beweiswürdigenden Erwägungen einer festen Tatsachengrundlage entbehren, also nur Vermutungen wiedergeben, sie lückenhaft sind oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder schließlich bei einer Verkennung der Beweislastverteilung und wenn dies zu einer unzutreffenden Würdigung führt (vgl. Heßler, ini Zöller, ZpO, 27. Aufl $ 529 Rdnr. 2 d ff.). Nach diesen Grundsätzen liegt eine fehlerhafte Beweiswürdigung nicht vor. Der Kläger hat hiezu in seiner Berufungsbegründung (Bd. ll Bl. 165 ff. d-a.) im wesenflichen vorgetragen, das Landgericht habe insbesondere deshalb eine verfahrensfehlerhafte würdigung der Beweislage vorgenommen, weil es dem Gutachten (Bd. I Bl. 206 ff. d.a.) des Sachverständigen Dr.-lng. gefolgt sei, obwohl dieser als öffentlich bestellter und vereidigter sachverständiger für baulichen Brandschutz, Brandbekämpfung und Brandverhütung nach eigenen Angaben nicht in der Lage gewesen sei, die erforderliche chemische Analyse der beschädigten Dachstelle zur Aufklärung der schadensursache vorzunehmen und der sachverständige zudem nicht habe ausschließen können, dass der Schaden durch Feuerwerkskörper eingetreten sei. Damit sind jedoch keine konkreten Anhaltspunkte im Sinne der gg 520 Abs. 3 Satz 2 Nr.3, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPo vorgetragen, die zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung durch den senat gebieten. Denn die erstinstanzlichen Erwä-

4 4 gungen zur würdigung der Beweislage können nicht erfolgreich mit der abstrakten Erwägung oder Vermutung ihrer Unrichtigkeit angegriffen werden. Der Kläger versucht im Kern lediglich, die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung durch eine andere - ihm günstigere - zu ersetzen. Das ist nicht zulässig, denn die würdigung der Beweislage isi ureigenste und alleinige Aufgabe des Tatrichters, die nicht durch eine von den Parteien vorgenommene Beweiswürdigung ersetzt werden kann. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht mit einer durchweg übezeugenden Argumentation (ua s. 9 bis 14; Bd. ll bis 106 d.a.) sehr ausführlich und im Einzelnen unter würdigung des Gutachtens des sachverständigen Dr.-lng. I zu der Überzeugung gelangt ist, dass sich nicht mehr - auch nicht mit Hilfe eines anderen sachverständigen - feststellen lässt, dass das mehrere Zentimeter große Loch in der wellasbesteindeckung des Daches des klägerischen Hauses durch den Brand oder die Explosion eines Feuerwerkskörpers entstanden ist. Das Landgericht hat - entgegen der Bewertung des Klägers - zu Recht davon abgesehen, wegen dieser Nichtfeststellbarkeit ein weiteres sachverständigengutachten einzuholen. Zwar hat der Sachverständige Dr.-lng. angegeben, die zum Nachweis einer Brand- bzw. Explosionsursache erforderlichen chemischen untersuchungen eventuell vorhandener Ruß- und schmauchspuren an der schadensstelle oder ihrer unmittelbaren umgebung nicht selbst durchführen zu können. Dieser Umstand gebietet allerdings nicht die Einholung eines weiteren sachverständigengutachtens. Denn der sachverständige hat in übezeugender weise ausgeführt, dass eine solche untersuchung - in Ermangelung untersuchbarer Schmauchspuren - nicht mehr durchgeführt werden könne. Denn die schadenstelle sei mit einem Bitumenklebestück abgeklebt gewesen, wobei bei dessen Entfernung ein Teil der Asbestdachschicht an dem Bitumenstück geklebt habe. Eventuelle - zur Untersuchung geeignete - Ruß- und Schmauchspuren seien durch die Bitumenschicht gebunden worden. sie könnten deshalb nicht mehr untersucht werden, weil sie auf Grund der chemischen Zusammensetzung des Bitumenstücks nicht von dessen eigenen Bestandteilen unterschieden werden könnten. Zudem sei die Schadensstelle der Witterung ausgesetzt und durch Regenwasser ausgewaschen worden. Allein aus eventuell in der näheren umgebung der schadensstelle zu findenden Schmauchspuren könne indes jedenfalls nicht geschlossen werden, dass der Schaden durch einen Brand oder eine Explosion entstanden sei. Denn die auf dem gesamten Dach möglicherweise - in geringerer Konzentration - zu findenden schmauchspuren

5 c würden jedenfalls nicht belegen können, dass der schaden durch Brand oder Explosion entstanden sei. Denn diese spuren könnten auch auf dem umstand beruhen, dass - bereits abgebrannte - Feueruerkskörper auf dem Dach gelegen hätten, die ja auch vorgefunden worden seien. Die untersuchung von Ruß- und schmauchspuren ist damit - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht auf Grund mangelnder sachkunde des sachverständigen, sondern schlicht deshalb unterblieben, weil solche spuren nicht in dem erforderlichen umfano an der Schadensstelle vorzufinden waren. Damit steht nicht fest, dass der schaden durch einen Brand oder eine Explosion entstanden ist, auch wenn diese Möglichkeit - auch nach den Ausführungen des sachverständigen - nicht auszuschließen ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Dieses Ergebnis wird im übrigen auch dadurch bestätigt, dass schon der privatsachverständige der Beklagten in seinem Gutachten vom 8. Februar 2007 ausoeführt hat, dass die Beschädigung durch den Aufschlag eines Feuerwerkskörpers und also nicht durch den Brand oder die Explosion eines solchen entstanden ist. Da der Kläger damit nicht die Anspruchsvoraussetzung gemäß den gg 4 und 5 der VGB 2oo2 (Bd- Bl. 24 d.a.) eines durch Brand oder Exptosion verursachten schadens an seinem Haus (-dach) bewiesen hat, hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. il. In Anbetracht dessen möge der Kläger sich innerhalb der ihm gesetzten Frist zur stellungnahme schlüssig werden, ob die weitere Durchführung des nach Ansicht des senats in keiner weise Aussicht auf Erfolg versprechenden Rechtsmittels noch sinnvoll erscheint oder nicht eher stattdessen aus Gründen der Kostenersparnis die Berufung zurückgenommen werden sollte.

6 o f m Falle der Zurücknahme des Rechtsmittels ermäßigten sich immerhin - nach Nr der Anlage 1 zu $ 3 Abs. 2 GKG - die Gerichtskosten auf die Hälfte, d. h. von vier auf zwei Verfahrensgebühren, während es anderenfalls mit den bislang schon - nach Nr.'1220 der Anlage 1 zu $ 3 Abs.2 GKG - angefallenen vier Gerichtsgebühren sein Bewenden hätte. gez. Rüge gez. Tauscher gez. Stroot

7 #{hsahrf fe OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 4 U 102i09 OLG Naumburo 21 O LG Stendal o In dem Rechtsstreit - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtiqter: Rechtsanwalt,. o gegen - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtiqte: Rechtsanwälte Schulz & Löhr. Prinzenstraße Hannover

8 ;,t hat der 4. Zivilsenat des oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Amtsgericht Leske und den Richter am Oberlandesgericht Stroot am beschlossen: 5. Oktober Die Berufung des Klägers gegen das am 13. November 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal, Ac..:21 O , wud zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 5.001,- festgesetzt. Gründe l. Die Berufung des Klägers gegen das am 13. November 2009 verkündete urteil des Lanogerichts stendal wird nach S 522 Abs. 2 satz 1 zpo aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 29. Juli 2010 (Bd. ll Bl. 193 ff. d. A.), die sich auch unter Würdigung der stellungnahme des Klägers vom 10. september 2010 als zutreffend erweisen, ohne mündliche Verhandlung einstimmig als unbegründet zurückgewiesen, weil sie weder Aussicht auf Erfolg bietet noch ihr grundsätzliche Bedeutung zukommt und auch die Rechtsfortbildung oder sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert. Insbesondere trifft der mit schriftsatz vom 10. september 2010 neuerlich vorgebrachte Einwand des Klägers nicht zu, der gerichtliche Sachverständige Dr.-lng. sei nicht hinreichend sachkundig. Der senat hat zum einen in dem Hinweisbeschluss im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen es nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht den Ausführungen dieses Sachverständigen gefolgt ist, zumal es sich um einen öffentlich bestellten und vereidigten sachverständigen für baulichen Brandschutz, Brandbekämpfung und Brandverhütung handelt. Zum anderen verkennt der Kläger, dass dem sachverständigen nicht deshalb fehlende sachkunde vorgeworfen werden kann, weil er keine für eine untersuchung ausreichenden Ruß- und schmauchspuren auf dem Dach feststellen konnte. Denn die feh-

9 -.Jlende Sicherstellung ausreichender Ruß- und Schmauchspuren beruht nicht auf mangelnder Sachkenntnis des Sachverständigen, sondern schlicht auf dem Umstand, dass tatsächlich keine ausreichenden Ruß- und Schmauchspuren vorhanden waren. Der Senat sieht deshalb auch keine Veranlassung, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung den Sachverständigen Dr.-lng. nochmals anzuhören, obwohl er bereits in erster fnstanz in der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2009 (Protokoll Bd. ll Bl. 70 d. A.) ausführlich befragt worden ist. il. Die Kostenentscheidung beruht auf S 97 Abs. '1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz auf 5.001,- findet ihre Grundlage in den SS 63 Abs. 2 SaE 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb. mit den SS 2, 6 Satz 1 zpo. gez. Dr. Deppe-Hilgenberg gez. Leske gez. Stroot

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