Merkblatt zum Kleinanlegerschutzgesetz Welche Änderungen ergeben sich für Finanzanlagenvermittler?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Merkblatt zum Kleinanlegerschutzgesetz Welche Änderungen ergeben sich für Finanzanlagenvermittler?"

Transkript

1 Merkblatt zum Kleinanlegerschutzgesetz Welche Änderungen ergeben sich für Finanzanlagenvermittler? Informationen für Vermittler von partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmten Arten von Direktinvestments Das 2015 in Kraft getretene Kleinanlegerschutzgesetz bringt insbesondere Änderungen für die Vermittlung von partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen sowie bestimmten Arten von Direktinvestments mit sich. Der Bundesgesetzgeber wollte so die Anforderungen an den Vertrieb von Kapitalanlageprodukten weiter verschärfen und bestehende Regulierungslücken schließen. Was ist zu beachten? Partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmte Arten von Direktinvestments sind Vermögensanlagen im Sinne von 1 Abs. 2 Vermögensanlagegesetz (VermAnlG). Dies wiederum hat zur Folge, dass für die Vermittlung von bzw. Beratung zu solchen Produkten zwingend eine Erlaubnis nach 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO), gegebenenfalls in Verbindung mit 34h Abs. 1 S. 1 GewO, benötigt wird. Bei einem partiarischen Darlehen wird als Entgelt für die Überlassung des Darlehens ein Anteil am Gewinn oder Umsatz eines Unternehmens oder eines Geschäfts, für welches das Darlehen gewährt wurde, vereinbart. Zudem kann auch neben einer Gewinnbeteiligung eine Verzinsung vereinbart werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der Schwerpunkt auf der Gewinnbeteiligung liegen muss. Was sind Partiarische Darlehen (Beteiligungsdarlehen)? Partiarische Darlehen sind von sogenannten stillen Gesellschaften abzugrenzen. Eine stille Gesellschaft oder auch stille Beteiligung ist bereits schon als Unternehmensbeteiligung vom VermAnlG erfasst, weshalb die Beratung/Vermittlung einer solchen Vermögensanlage auch aktuell nur mit 34f-Erlaubnis in Kategorie 3 möglich ist. Von einer stillen Gesellschaft ist auszugehen wenn eine Beteiligung an Gewinn und Verlust vereinbart, Informations- und Kontrollrechte ( 233 HGB) eingeräumt, keine Kreditsicherung vereinbart, eine lange vertragliche Bindungsdauer vereinbart, Kündigungs- und Übertragungs-möglichkeiten eingeschränkt und auch der Vertrag als stille Beteiligung bezeichnet wurde/wird. Beim partiarischen Darlehen ist hingegen eine Verlustbeteiligung vertraglich ausgeschlossen, das Darlehen banküblich gesichert (Grundpfandrechte, Garantien oder Bankbürgschaften) und ein Mitspracherecht des Darlehensgebers im Unternehmen ausgeschlossen. Der Darlehensgeber trägt zudem kein Unternehmerrisiko. Was sind (qualifizierte) Nachrangdarlehen? Ein Nachrangdarlehen ist ein Darlehen, das im Falle einer Insolvenz hinter den Forderungen anderer Gläubiger zurücktritt und erst nach den anderen Verbindlichkeiten bedient wird. Die Rückzahlung eines Nachrangdarlehens erfolgt somit erst, nachdem alle anderen nicht [1]

2 nachrangigen Gläubiger in voller Höhe befriedigt wurden. Dabei handelt es jedoch nur dann um eine Vermögensanlage i. S. d. VermAnlG, wenn die Annahme der Gelder nicht als [2]

3 Einlagengeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist. Hierfür muss eine sogenannte qualifizierende Nachrangvereinbarung erfolgen, wonach die Anleger ihre Rückzahlungsansprüche auch vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht geltend machen können, soweit durch die Geltendmachung beim Unternehmen ein Insolvenzgrund herbeigeführt würde. Erst mit einem solchen (qualifizierten) Rangrücktritt, der bereits die Entstehung einer Insolvenz verhindern soll und der neben der Darlehensforderung auch eine ggf. vereinbarte Verzinsung erfasst, unterfällt das Nachrangdarlehen dem VermAnlG und dessen Beratung/Vermittlung der Erlaubnis nach 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO. Beachten Sie bitte: Gewerbsmäßig betriebene Einlagengeschäfte unterliegen einer Erlaubnispflicht nach 32 KWG. Das Betreiben wie auch die Vermittlung solcher Bankgeschäfte ohne die notwendige Erlaubnis ist eine Straftat ( 54 KWG)! Ob es sich um eine Vermögensanlage/Einlage handelt, entscheidet letztendlich die BaFin. Produktgeber/Vermittler sollten daher ggf. nachfragen. Was sind Direktinvestments? Bei Direktinvestments handelt es sich laut des neuen 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG um sonstige, öffentlich angebotene Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln. Erfasst werden dabei Investments in Sachgüter wie z. B. Beteiligungen an dem Erwerb einzelner Container oder von Rohstoffen mit einer zugesagten jährlichen Verzinsung und einem Rückerwerb der Anlage nach einem gewissen Zeitraum. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Anbieter einen unbegrenzten Kreis von Anlegern durch ein öffentliches Angebot ansprechen und die angebotene Anlage beispielsweise durch Einräumung eines Anspruchs auf Rückerwerb und/oder laufende Pachtzahlungen im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten, auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermittelt. Erfasst werden außerdem die von Kreditinstituten durch Forderungskaufverträge angebotenen Teilbeträge der Kreditforderungen. Auch hierbei handelt es sich um ein öffentliches Anbieten von Vermögensanlagen (Veräußerung bestehender Darlehensforderungen). Keine Direktinvestments in diesem Sinne sind die Tätigkeiten sogenannter Crowdlending - Plattformen. Bei diesem Geschäftsmodell überlassen Anleger über eine Internet- Dienstleistungsplattform Kreditsuchenden Gelder durch den Erwerb von Teilforderungen eines von einem Kreditinstitut zur Verfügung gestellten Kredits. Dabei erfolgt die Kreditvergabe an den Kreditsuchenden zunächst durch das Kreditinstitut, das anschließend den von ihm vergebenen Kredit in Teilforderungen an einzelne Anleger weiterveräußert. Die Tätigkeit der entsprechenden Internetplattformen beschränkt sich dabei regelmäßig darauf, einerseits zwischen einem Kreditnehmer und einem Kreditinstitut den Abschluss eines Kreditvertrages und andererseits zwischen dem Kreditinstitut und mehreren Anlegern den Abschluss von Forderungskaufverträgen zu vermitteln. Dabei erbringt die Internet- Dienstleistungsplattform weder Bank- noch Zahlungsverkehrsdienstleistungen, da das Kreditinstitut sowohl eigenständig und unabhängig die Kreditentscheidung trifft als auch sämtliche Zahlungen abwickelt. Nicht vom Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) erfasst sind auch solche Geldmarktinstrumente, die lediglich an einen begrenzten Personenkreis emittiert werden und damit bereits nicht im Sinne von 1 Absatz 1 VermAnlG öffentlich angeboten werden. Dies gilt insbesondere für Schuldscheindarlehen von Instituten und Industrieunternehmen, wenn sie auf Basis vertraglicher Vereinbarungen nur mit einer begrenzten Zahl von institutionellen Anlegern geschlossen, einem breiten Anlegerkreis hingegen nicht öffentlich angeboten werden. Weiterhin sind hier Anlagen ausgenommen, die als Einlagengeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren sind. Welche Auswirkungen haben die Änderungen des Kleinanlegerschutzgesetzes? [3]

4 Partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen Vor der Gesetzesänderung wurde von den Gewerbetreibenden für die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO benötigt. Seit Inkrafttreten der Änderungen wird für die Vermittlung dieser Produkte eine Erlaubnis nach 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO notwendig. Direktinvestments Die Vermittlung von Direktinvestments war bislang erlaubnisfrei, nun wird auch hierfür eine Erlaubnis gemäß 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO benötigt. Vermittler, die Direktinvestments vermitteln wollen, müssen sich um eine solche Erlaubnis kümmern. In dem der Erteilung vorangehenden Antragsverfahren sind sämtliche Nachweise betreffend Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflichtversicherung sowie Sachkunde zu erbringen. Vermittler mit einer Erlaubnis der Produktkategorie 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO (Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater), die bereits über eine entsprechende Erlaubnis der Produktkategorie Nr. 3 GewO verfügen, müssen nicht tätig werden. Ihre Erlaubnis umfasst automatisch auch die künftig neu hinzukommenden Produkte. [4]

5 Sachkundenachweis Abgesehen von der Anerkennung als Alter Hase gelten für die im Rahmen der Erweiterung der bestehenden 34f-Erlaubnis wie auch für die bei einer Neubeantragung erforderlichen Sachkunde die (abschließenden) Vorgaben der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). Nach 4 FinVermV sind bestimmte Aus-, Weiterbildungs- und Studienabschlüsse anerkannt. Der aktuelle Verordnungstext ist unter abrufbar. Daneben ist auch der Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung als Finanzanlagenfachmann/-frau (IHK) möglich. Für Prüflinge, die bereits an einer IHK-Sachkundeprüfung teilgenommen haben oder das Alte- Hasen-Privileg zum Nachweis der Sachkunde nutzen konnten, gelten folgende Besonderheiten: Hat ein Gewerbetreibender die 34f-Erlaubnis für die Produktkategorie 1 und 2 im Rahmen der Alten Hasen-Regelung erworben und will die Erlaubnis nun auf die Produktkategorie 3 erweitern, so muss er den schriftlichen Prüfungsteil der Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachmann/-frau (IHK) für die Kategorie 2 und 3 absolvieren. Wenn ein Gewerbetreibender eine auf Produktkategorie 1 und 2 beschränkte Erlaubnis nach 34f GewO erworben hat sei es durch Sachkundeprüfung oder als Alter Hase und jetzt die Erlaubnis erweitern will auf die Produktkategorie 3 (Vermögensanlagen), handelt es sich um eine Folgeprüfung nach 3 Abs. 5 Nr. 2 FinVermV. Damit ist der praktische Teil der Prüfung nicht (erneut) zu absolvieren. Die Befreiung vom praktischen Prüfungsteil nach 3 Abs. 5 Nr. 2 FinVermV ist nicht beschränkt auf die Fälle, in denen der Gewerbetreibende zuvor tatsächlich auch den praktischen Prüfungsteil im Rahmen der Sachkundeprüfung abgelegt hat, sondern gilt auch für Alte Hasen. Prüfungsbericht, Negativerklärung und weitere Berufspflichten Unabhängig von den dargestellten Übergangsregelungen für die Beratung/Vermittlung zu/von partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmten Arten von Direktinvestments sind bereits mit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes ab dem 10. Juli 2015 die Berufspflichten der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) zu beachten. Anmerkungen: Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt. Ansprechpartner: Thomas Schlichting/Angela Poepping 040 / / [5]

Neue Regeln für partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmte Arten von Direktinvestments

Neue Regeln für partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmte Arten von Direktinvestments Stand: Mai 2017 Neue Regeln für partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmte Arten von Direktinvestments Das Kleinanlegerschutzgesetz ist mit Wirkung zum 10. Juli 2015 in Kraft treten und bringt

Mehr

Neue Regeln für partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmte Arten von Direktinvestments

Neue Regeln für partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmte Arten von Direktinvestments Stand: Juli 2015 Neue Regeln für partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmte Arten von Direktinvestments Das Kleinanlegerschutzgesetz ist mit Wirkung zum 10. Juli 2015 in Kraft treten und bringt

Mehr

Neue Regeln für partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmte Arten von Direktinvestments

Neue Regeln für partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmte Arten von Direktinvestments Stand: Juni 2015 Neue Regeln für partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmte Arten von Direktinvestments Im Juni oder Juli 2015 wird voraussichtlich das neue Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft

Mehr

Honorar-Finanzanlagenberater

Honorar-Finanzanlagenberater Ihr Ansprechpartner Honorar-Finanzanlagenberater Müller, Christoph (Rechtsassessor) E-Mail: c.mueller@reutlingen.ihk.de Tel. 07121 201-198 Zum 1. August 2014 wird zu den bereits bestehenden Regelungen

Mehr

Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler*

Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler* Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 99579 Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler* Seit dem 1. Januar 2013 benötigen Finanzanlagenvermittler eine Erlaubnis und müssen

Mehr

Antrag auf Erweiterung des Erlaubnisumfangs der Erlaubnis nach 34f Absatz 1 GewO (natürliche Person)

Antrag auf Erweiterung des Erlaubnisumfangs der Erlaubnis nach 34f Absatz 1 GewO (natürliche Person) (Absender) Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg Recht und Steuern Kerschensteinerstraße 9 63741 Aschaffenburg Antrag auf Erweiterung des Erlaubnisumfangs der Erlaubnis nach 34f Absatz 1 GewO (natürliche

Mehr

- Das Ordnungsamt informiert! -

- Das Ordnungsamt informiert! - - Das Ordnungsamt informiert! - Sie möchten ein Makler-, Bauträger- oder Baubetreuergewerbe betreiben ( 34c Gewerbeordnung GewO )? Die Erlaubnis kann folgende Tätigkeitsbereiche umfassen: 1. Vermittlung

Mehr

Makler, Bauträger, Baubetreuer nach 34 c GewO. Makler- und Bauträgerverordnung

Makler, Bauträger, Baubetreuer nach 34 c GewO. Makler- und Bauträgerverordnung MERKBLATT Makler, Bauträger, Baubetreuer nach 34 c GewO Makler- und Bauträgerverordnung Stand: März 2015 Ansprechpartner: Nora Mehlhorn +49 371 6900-1350 +49 371 6900-1333 nora.mehlhorn@chemnitz.ihk.de

Mehr

Bürgerbeteiligung als Sachinvestition oder Darlehensgeber die neuen gesetzlichen Herausforderungen in der Kapitaleinwerbung

Bürgerbeteiligung als Sachinvestition oder Darlehensgeber die neuen gesetzlichen Herausforderungen in der Kapitaleinwerbung Bürgerbeteiligung als Sachinvestition oder Darlehensgeber die neuen gesetzlichen Herausforderungen in der Kapitaleinwerbung CEPP Invest GmbH > Ihr Vermittler nach dem 34 f GewO Michael Klein Geschäftsführer

Mehr

MERKBLATT Recht und Steuern

MERKBLATT Recht und Steuern MERKBLATT Recht und Steuern Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie Aktuelle Infos zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens UMSETZUNG DER WOHNIMMOBILIENKREDITRICHTLINIE Die Richtlinie 2014/17/ЕU des

Mehr

Neue Erlaubnispflicht nach 34 i GewO-E (Immobiliardarlehensvermittler)

Neue Erlaubnispflicht nach 34 i GewO-E (Immobiliardarlehensvermittler) Seite 1 / 5 Bisher war die gewerberechtliche Erlaubniserteilung für die Kreditvermittlung insgesamt über den 34 c der Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Wer speziell Kredite für Immobilien vermittelt, benötigt

Mehr

Merkblatt Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler

Merkblatt Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler Dieses Merkblatt wurde auf Basis des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6.12.2011 (BGBl. I Nr. 63 vom 12.12.2011) und der Verordnung zur Einführung einer

Mehr

Kreditklemme durch die Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Hans-Joachim Beck Leiter Abteilung Steuern

Kreditklemme durch die Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Hans-Joachim Beck Leiter Abteilung Steuern Kreditklemme durch die Wohnimmobilienkreditrichtlinie Hans-Joachim Beck Leiter Abteilung Steuern Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum Kabinettsbeschluss

Mehr

Erlaubnispflicht bei Schwarmfinanzierungen. T. Trossen (BaFin, Referat EVG 2)

Erlaubnispflicht bei Schwarmfinanzierungen. T. Trossen (BaFin, Referat EVG 2) Erlaubnispflicht bei Schwarmfinanzierungen T. Trossen (BaFin, Referat EVG 2) 1. Erlaubnispflicht und unerlaubte Geschäfte Kapitalbeschaffung am Markt ist staatlich regulierte Aktivität Steht als Annahme

Mehr

D A S E R L A U B N I S - U N D R E G I S T R I E R U N G S V E R F A H R E N F Ü R K R E D I T I N S T I T U T E

D A S E R L A U B N I S - U N D R E G I S T R I E R U N G S V E R F A H R E N F Ü R K R E D I T I N S T I T U T E Stand: Juli 2012 D A S E R L A U B N I S - U N D R E G I S T R I E R U N G S V E R F A H R E N F Ü R K R E D I T I N S T I T U T E 1. Wie wird ein Kreditinstitut in das Versicherungsvermittlerregister

Mehr

Erlaubnispflicht nach 34i Gewerbeordnung

Erlaubnispflicht nach 34i Gewerbeordnung Erlaubnispflicht nach 34i Gewerbeordnung Eingreifen der Übergangsfrist Alte-Hasen-Regelung Zuständigkeiten Stand 22. März 2016 Gliederung Bisherige Rechtslage 34c GewO 34i GewO - Was ist neu? Wer braucht

Mehr

Industrie- und Handelskammer Fulda Hermann Vogt Heinrichstraße Fulda

Industrie- und Handelskammer Fulda Hermann Vogt Heinrichstraße Fulda (Absender) PLZ Ort Industrie- und Handelskammer Fulda Hermann Vogt Heinrichstraße 8 36037 Fulda ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO) Vereinfachtes Verfahren

Mehr

Merk blatt. 34d.html

Merk blatt.  34d.html Stand: 1. Januar 2014 Merk blatt GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern zum 22.05.2007

Mehr

34d.html 2. Wer unterliegt nicht der Erlaubnispflicht?

34d.html   2. Wer unterliegt nicht der Erlaubnispflicht? MERKBLATT GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern zum 22.05.2007 grds. als erlaubnispflichtiges

Mehr

Was sind Finanzinstrumente im Sinne des KWG?

Was sind Finanzinstrumente im Sinne des KWG? Was sind Finanzinstrumente im Sinne des KWG? Zu den Finanzinstrumenten gemäß KWG gehören: Aktien und Zertifikate auf Aktien Schuldtitel und Zertifikate auf Schuldtitel Vermögensanlagen gemäß 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz

Mehr

Neue Regeln für Immobiliendarlehensvermittler gemäß 34i GewO

Neue Regeln für Immobiliendarlehensvermittler gemäß 34i GewO Neue Regeln für Immobiliendarlehensvermittler gemäß 34i GewO Stand: September 2017 Seit dem 21. März 2016 benötigen Vermittler von grundbuchlich abgesicherten Immobiliardarlehen aufgrund von europrechtlichen

Mehr

Industrie- und Handelskammer Fulda Hermann Vogt Heinrichstraße Fulda

Industrie- und Handelskammer Fulda Hermann Vogt Heinrichstraße Fulda (Absender) PLZ Ort Industrie- und Handelskammer Fulda Hermann Vogt Heinrichstraße 8 36037 Fulda ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO) Vereinfachtes Verfahren

Mehr

DAS ERLAUBNIS- UND REGISTRIERUNGSVER- FAHREN FÜR KREDITINSTITUTE

DAS ERLAUBNIS- UND REGISTRIERUNGSVER- FAHREN FÜR KREDITINSTITUTE Stand: Februar 2018 DAS ERLAUBNIS- UND REGISTRIERUNGSVER- FAHREN FÜR KREDITINSTITUTE 1. Wie wird ein Kreditinstitut in das Versicherungsvermittlerregister eingetragen?... 1 2. Wer ist erlaubnis- und registrierungspflichtig?...

Mehr

Informationspflichten gemäß FinVermV

Informationspflichten gemäß FinVermV Informationspflichten gemäß FinVermV Als Internetplattform für Crowdinvesting ist die UNIC AG gesetzlich verpflichtet, Ihnen vor der ersten Anlagevermittlung die nachfolgenden statusbezogenen Informationen

Mehr

Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Finanzanlagenvermittler

Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Finanzanlagenvermittler Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Finanzanlagenvermittler EINLEITUNG Finanzanlagenvermittler benötigen seit dem 1. Januar 2013 eine gewerberechtliche Erlaubnis für die Beratung zu bzw. die Vermittlung

Mehr

Absender. ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO) Vereinfachtes Verfahren

Absender. ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO) Vereinfachtes Verfahren Absender Industrie- und Handelskammer Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim Postfach 30 80 49090 Osnabrück PLZ Ort ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO)

Mehr

(Absender) Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg Recht und Steuern Kerschensteinerstraße Aschaffenburg

(Absender) Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg Recht und Steuern Kerschensteinerstraße Aschaffenburg (Absender) Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg Recht und Steuern Kerschensteinerstraße 9 63741 Aschaffenburg Antrag auf Erweiterung des Erlaubnisumfangs der Erlaubnis nach 34f Absatz 1 GewO (juristische

Mehr

Erlaubnispflicht für Finanzanlagenvermittler

Erlaubnispflicht für Finanzanlagenvermittler Erlaubnispflicht für Finanzanlagenvermittler Erlaubnispflicht für Finanzanlagenvermittler Finanzanlagenvermittler benötigen seit dem 1. Januar 2013 eine gewerberechtliche Erlaubnis für die Beratung zu

Mehr

Neue Regeln für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter ab dem

Neue Regeln für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter ab dem Neue Regeln für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter ab dem 01.08.2018 Für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter ergeben sich aus dem Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung

Mehr

(Absender) An die Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar Gewerbeamt Rathausplatz Vallendar

(Absender) An die Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar Gewerbeamt Rathausplatz Vallendar 1 (Absender) An die Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar Gewerbeamt Rathausplatz 13 56179 Vallendar Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler im vereinfachten Verfahren gemäß

Mehr

Crowdfunding und aufsichtsrechtliche Pflichten. Dr. Jean-Pierre Bußalb (BaFin, Referat WA 54) Oliver Fußwinkel (BaFin, Referat EVG 1)

Crowdfunding und aufsichtsrechtliche Pflichten. Dr. Jean-Pierre Bußalb (BaFin, Referat WA 54) Oliver Fußwinkel (BaFin, Referat EVG 1) Crowdfunding und aufsichtsrechtliche Pflichten Dr. Jean-Pierre Bußalb (BaFin, Referat WA 54) Oliver Fußwinkel (BaFin, Referat EVG 1) Inhaltsverzeichnis I. Prospektpflicht für Vermögensanlagen II. Befreiungen

Mehr

Handout zum Webinar: Honorarberater als Alternative zum klassischen Anlageberater Referent: Herr Dr. Mayinger

Handout zum Webinar: Honorarberater als Alternative zum klassischen Anlageberater Referent: Herr Dr. Mayinger Handout zum Webinar: Honorarberater als Alternative zum klassischen Anlageberater Referent: Herr Dr. Mayinger I. Allgemeines 1. Hintergründe und Gesetzgebungsverfahren 1.1. Motiv des Honorarberatungsgesetzes

Mehr

möglicher Umfang der Erlaubnis gem. 34 f GewO der Sachkundeprüfung oder unbeschränkt, wenn gleichgestellte Berufsqualifikation vorliegt

möglicher Umfang der Erlaubnis gem. 34 f GewO der Sachkundeprüfung oder unbeschränkt, wenn gleichgestellte Berufsqualifikation vorliegt Finanzanlagenvermittlungsverordnung () Seite 1 / 6 Ich bin seit Sachkundeprüfung oder gleichgestellte Berufsqualifikation Anlageberater gem. 34 c und verfüge über eine Erlaubnis nach Abs. 1 Satz 1 Nr.

Mehr

Im Handels- Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name mit Rechtsform

Im Handels- Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name mit Rechtsform 1 (Absender) An die Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar Gewerbeamt Rathausplatz 13 56179 Vallendar Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler im vereinfachten Verfahren gemäß

Mehr

GREENPEACE ENERGY EG Greenpeace Energy, 2016

GREENPEACE ENERGY EG Greenpeace Energy, 2016 GREENPEACE ENERGY EG Greenpeace Energy, 2016 RECHTLICHE HÜRDEN BEI BÜRGERENERGIEPROJEKTEN WAS FORDERN KLEINANLEGERSCHUTZGESETZ UND KOMMUNALWIRTSCHAFTSRECHT? DR. JÖRN BRINGEWAT RECHTSANWALT (SYNDIKUSRECHTSANWALT)

Mehr

Die Registrierungs- und Erlaubnispflicht in der Vermittlerrichtlinie: Was kommt auf den Versicherungsmakler zu?

Die Registrierungs- und Erlaubnispflicht in der Vermittlerrichtlinie: Was kommt auf den Versicherungsmakler zu? Die Registrierungs- und Erlaubnispflicht in der Vermittlerrichtlinie: Was kommt auf den Versicherungsmakler zu? 13. CHARTA-Marktplatz in Neuss Ass. jur. Sebastian Greif IHK Mittlerer Niederrhein Folie

Mehr

natürliche Person/geschäftsführender Gesellschafter einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GbR)

natürliche Person/geschäftsführender Gesellschafter einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GbR) Industrie- und Handelskammer Aachen Finanzanlagenvermittlerregister Theaterstr. 6 10 52062 Aachen 4. Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) und auf Eintragung in das

Mehr

Finanzanlagenvermittler und -berater. Die Sachkunde

Finanzanlagenvermittler und -berater. Die Sachkunde Finanzanlagenvermittler und -berater Die Sachkunde IHK Ostwürttemberg die regionale Selbstverwaltung der Wirtschaft Die IHK Ostwürttemberg ist die regionale Selbstverwaltung der Wirtschaft im Landkreis

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34 h Abs. 1 GewO sowie Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister nach 11 a GewO

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34 h Abs. 1 GewO sowie Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister nach 11 a GewO IHK zu Essen Am Waldthausenpark 2 45127 Essen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34 h Abs. 1 GewO sowie Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister nach 11 a GewO 1. Antragsteller/in Familienname

Mehr

Die Prüfung der Finanzanlagenvermittler

Die Prüfung der Finanzanlagenvermittler Die Prüfung der Finanzanlagenvermittler Erstellung eines Prüfungsberichtes nach 24 Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) Veranstaltungsort: 6. November 2015 in München Armin Heßler Wirtschaftsprüfer,

Mehr

Antrag auf eine Erlaubnis nach 34f GewO Finanzanlagenvermittlung

Antrag auf eine Erlaubnis nach 34f GewO Finanzanlagenvermittlung IHK zu Lübeck Existenzgründung und Unternehmensförderung Antrag auf eine Erlaubnis nach 34f GewO Finanzanlagenvermittlung Für eine natürliche Person, z. B. Einzelfirma, Personenhandelsgesellschaft, welche

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34 h GewO sowie Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister nach 11 a GewO

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34 h GewO sowie Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister nach 11 a GewO IHK zu Essen Am Waldthausenpark 2 45127 Essen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34 h GewO sowie Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister nach 11 a GewO 1. Angaben zum Antragsteller (juristische

Mehr

IHK-Informationsveranstaltung: Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler. - Sachkundeprüfung - am 19. Dezember 2012

IHK-Informationsveranstaltung: Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler. - Sachkundeprüfung - am 19. Dezember 2012 IHK-Informationsveranstaltung: Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler - Sachkundeprüfung - am 19. Dezember 2012 Marco Rieso Leiter des Referates Handel und Dienstleistung Prüfungen in den Bereichen: Investmentfonds

Mehr

IHK-Merkblatt: Finanzanlagenvermittler- und Honorar-Finanzanlagenberater INFORMATIONEN POSITIONEN FAKTEN UMFRAGEN ZAHLEN PROGNOSEN

IHK-Merkblatt: Finanzanlagenvermittler- und Honorar-Finanzanlagenberater INFORMATIONEN POSITIONEN FAKTEN UMFRAGEN ZAHLEN PROGNOSEN Stand 21.02.2018 IHK-Merkblatt: Finanzanlagenvermittler- und Honorar-Finanzanlagenberater INFORMATIONEN POSITIONEN FAKTEN UMFRAGEN ZAHLEN PROGNOSEN Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittler und Honorar-

Mehr

W A H L R E C H T F Ü R G E B U N D E N E V E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R Ausschließlichkeitsvertreter

W A H L R E C H T F Ü R G E B U N D E N E V E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R Ausschließlichkeitsvertreter Stand: Januar 2012 W A H L R E C H T F Ü R G E B U N D E N E V E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R Ausschließlichkeitsvertreter 1. Welches Wahlrecht steht dem gebundenen Versicherungsvermittler

Mehr

Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler ab f GewO

Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler ab f GewO Die Vermittlung von Finanzanlageprodukten wird ab dem 1.1.2013 neu geregelt. Die entsprechende Erlaubnis nach 34 c erlischt automatisch. Die Vermittlung von Finanzanlagen wird künftig in 34 f der Gewerbeordnung

Mehr

ERLAUBNISPFLICHT FÜR FINANZANLAGENVERMITTLER

ERLAUBNISPFLICHT FÜR FINANZANLAGENVERMITTLER MERKBLATT ERLAUBNISPFLICHT FÜR FINANZANLAGENVERMITTLER Finanzanlagenvermittler benötigen seit dem 1. Januar 2013 eine gewerberechtliche Erlaubnis für die Beratung zu bzw. die Vermittlung von Finanzanlagen

Mehr

1. Welches Wahlrecht steht dem gebundenen Versicherungsvermittler bei der Registrierung zur Verfügung?

1. Welches Wahlrecht steht dem gebundenen Versicherungsvermittler bei der Registrierung zur Verfügung? Die IHK informiert: Wahlrecht für gebundene Versicherungsvermittler WAHLRECHT FÜR GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERMITTLER (Ausschließlichkeitsvertreter) 1. Welches Wahlrecht steht dem gebundenen Versicherungsvermittler

Mehr

2. BESONDERHEITEN FÜR GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER

2. BESONDERHEITEN FÜR GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER MERKBLATT Stand: Juli 2016 GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER Versicherungsvermittler, die gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig sind, benötigen grundsätzlich gemäß 34d Absatz

Mehr

Antragsteller/in: Natürliche Person / Geschäftsführender Gesellschafter einer Personengesellschaft (bspw. GbR, OHG)

Antragsteller/in: Natürliche Person / Geschäftsführender Gesellschafter einer Personengesellschaft (bspw. GbR, OHG) Absender IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern Katharinenstraße 48 17033 Neubrandenburg Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler gem. 34f Abs. 1 GewO oder Erteilung

Mehr

Was sind Finanzinstrumente im Sinne des KWG?

Was sind Finanzinstrumente im Sinne des KWG? Was sind Finanzinstrumente im Sinne des KWG? Zu den Finanzinstrumenten gemäß KWG gehören: Aktien und Zertifikate auf Aktien Schuldtitel und Zertifikate auf Schuldtitel Vermögensanlagen gemäß 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz

Mehr

Antrag auf Erweiterung bzw. Reduzierung der Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler/ - berater gemäß 34 f Abs. 1 GewO

Antrag auf Erweiterung bzw. Reduzierung der Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler/ - berater gemäß 34 f Abs. 1 GewO IHK Karlsruhe Geschäftsbereich 5 - Recht Postfach 3440 76020 Karlsruhe Antrag auf Erweiterung bzw. Reduzierung der Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler/ - berater gemäß 34 f Abs. 1 GewO - Antragsteller:

Mehr

Erlaubnispflicht für Finanzanlagenvermittler

Erlaubnispflicht für Finanzanlagenvermittler Stand: August 2018 Erlaubnispflicht für Finanzanlagenvermittler Finanzanlagenvermittler benötigen eine gewerberechtliche Erlaubnis für die Beratung zu bzw. die Vermittlung von Finanzanlagen nach 34f Abs.

Mehr

Neue Regelungen für Immobiliardarlehensvermittler. Astrid Hammann, IHK Darmstadt 17. März 2016

Neue Regelungen für Immobiliardarlehensvermittler. Astrid Hammann, IHK Darmstadt 17. März 2016 Neue Regelungen für Immobiliardarlehensvermittler Astrid Hammann, IHK Darmstadt 17. März 2016 Was erwartet Sie heute? Der rechtliche Rahmen 34 i GewO: was steht drin? Übergangsregelungen: wer wann was

Mehr

REGULIERUNG IM VERTRIEB AKTUELLE SITUATION & AUSBLICK. Heilbronn, 10. November 2016 Christoph Oberländer 9. Vermittlertag Heilbronn-Franken

REGULIERUNG IM VERTRIEB AKTUELLE SITUATION & AUSBLICK. Heilbronn, 10. November 2016 Christoph Oberländer 9. Vermittlertag Heilbronn-Franken REGULIERUNG IM VERTRIEB AKTUELLE SITUATION & AUSBLICK Heilbronn, 10. November 2016 Christoph Oberländer 9. Vermittlertag Heilbronn-Franken STATISTIK - VERSICHERUNGSVERMITTLER IHK Bezirk Heilbronn-Franken

Mehr

Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Geprüfter/Geprüfte Finanzanlagenfachmann/-frau der IHK Rhein-Neckar

Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Geprüfter/Geprüfte Finanzanlagenfachmann/-frau der IHK Rhein-Neckar Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Geprüfter/Geprüfte Finanzanlagenfachmann/-frau der IHK Rhein-Neckar vom 5. Dezember 2012 in der Fassung der letzten Änderung vom 2. Juli 2014. 1 Sachkundeprüfung

Mehr

Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 GewO Eintragung in das Vermittlerregister nach 11 a GewO und Erteilung einer Registrierungsnummer

Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 GewO Eintragung in das Vermittlerregister nach 11 a GewO und Erteilung einer Registrierungsnummer Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen Fachbereich Handel und Dienstleistungen Bahnhofstr. 18 58095 Hagen Antrag auf Zutreffendes bitte ankreuzen - Sofern Sie nach Erlaubniserteilung die

Mehr

Finanzanlagenvermittler i.s.d. 34f GewO. Stand: Januar 2015

Finanzanlagenvermittler i.s.d. 34f GewO. Stand: Januar 2015 Finanzanlagenvermittler i.s.d. 34f GewO Kurze Darstellung wesentlicher Pflichten sowie Inhalte der Prüfung Stand: Januar 2015 Vorbemerkungen und Haftungsausschluss Diese Präsentation geht auf die wesentlichen

Mehr

Industrie- und Handelskammer Aachen Finanzanlagenvermittlerregister Theaterstr Aachen

Industrie- und Handelskammer Aachen Finanzanlagenvermittlerregister Theaterstr Aachen Industrie- und Handelskammer Aachen Finanzanlagenvermittlerregister Theaterstr. 6 10 52062 Aachen 1. Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) und auf Eintragung in das

Mehr

Rechtsgrundlagen für die Erlaubnis- und Registrierungspflicht sind. - für Honorar-Finanzanlagenberater: 34h i. V. m. 34f GewO, 11a GewO.

Rechtsgrundlagen für die Erlaubnis- und Registrierungspflicht sind. - für Honorar-Finanzanlagenberater: 34h i. V. m. 34f GewO, 11a GewO. MERKBLATT Recht und Steuern FINANZANLAGENVERMITTLUNG UND HONORAR-FINANZANLAGEN- BERATUNG INFORMATION FÜR DEN VERBRAUCHER Finanzanlagenvermittler benötigen seit dem 01.01.2013 eine gewerberechtliche Erlaubnis

Mehr

Industrie- und Handelskammer Fulda Heinrichstraße Fulda

Industrie- und Handelskammer Fulda Heinrichstraße Fulda (Absender) Industrie- und Handelskammer Fulda Heinrichstraße 8 36037 Fulda ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH 34f Abs. 1 Gewerbeordnung ANTRAGSTELLER: NATÜRLICHE PERSON / GESCHÄFTSFÜHRENDER GESELLSCHAFTER

Mehr

Synopse zur Änderung 34c Gewerbeordnung - Stand 14. Oktober 2016

Synopse zur Änderung 34c Gewerbeordnung - Stand 14. Oktober 2016 Synopse zur Änderung 34c Gewerbeordnung - Stand 14. Oktober 2016 in der Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter

Mehr

D I E S A C H K U N D E

D I E S A C H K U N D E Stand: 29. Juni 2012 D I E S A C H K U N D E Inhalt 1. Wer benötigt den Sachkundenachweis?...1 2. Wann ist kein Sachkundenachweis zu erbringen?...2 3. Welche Berufsqualifikationen werden als Sachkundenachweis

Mehr

möglicher Umfang der Erlaubnis gem. 34 f GewO der Sachkundeprüfung oder unbeschränkt, wenn gleichgestellte Berufsqualifikation vorliegt

möglicher Umfang der Erlaubnis gem. 34 f GewO der Sachkundeprüfung oder unbeschränkt, wenn gleichgestellte Berufsqualifikation vorliegt für Finanzanlagenvermittler und Seite 1 / 6 Ich bin seit oder Anlageberater gem. 34 c GewO und verfüge über eine Erlaubnis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 01.01. 2006 oder später ja, erforderlich abhängig

Mehr

Satzung für die Sachkundeprüfung Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK

Satzung für die Sachkundeprüfung Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK Satzung für die Sachkundeprüfung Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Reutlingen hat am 10. Dezember 2013 auf Grund von 1 und 4 des Gesetzes zur

Mehr

ERLAUBNISPFLICHT FÜR FINANZANLAGENVERMITTLER

ERLAUBNISPFLICHT FÜR FINANZANLAGENVERMITTLER MERKBLATT ERLAUBNISPFLICHT FÜR FINANZANLAGENVERMITTLER Finanzanlagenvermittler benötigen seit dem 1. Januar 2013 eine gewerberechtliche Erlaubnis für die Beratung zu bzw. die Vermittlung von Finanzanlagen

Mehr

osborneclarke.de Update Regulierung was geht noch?

osborneclarke.de Update Regulierung was geht noch? Update Regulierung was geht noch? Tanja Aschenbeck-Florange Startplatz 15. Januar 2015 1 Stand heute: Crowdfunding-Regulierung 2 Stand heute: Crowdfunding-Regulierung Die Beteiligten Plattform evtl. SPV

Mehr

Unterrichtungsnachweis und Sachkundeprüfung

Unterrichtungsnachweis und Sachkundeprüfung MERKBLATT Bewachungsgewerbe Unterrichtungsnachweis und Sachkundeprüfung Stand: 12/2016 Ansprechpartner: Julian Kohl Tel.: +49 371 6900-1350 Fax: +49 371 6900-1333 E-Mail: julian.kohl@chemnitz.ihk.de Yvonne

Mehr

Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg - Finanzanlagenvermittler - Kurfürstenstraße Kassel

Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg - Finanzanlagenvermittler - Kurfürstenstraße Kassel (Absender) PLZ Ort Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg - Finanzanlagenvermittler - Kurfürstenstraße 9 34117 Kassel ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ANTRAGSTELLER:

Mehr

Unterrichtungsnachweis und Sachkundeprüfung

Unterrichtungsnachweis und Sachkundeprüfung MERKBLATT Bewachungsgewerbe Unterrichtungsnachweis und Sachkundeprüfung Stand: 03/2015 Ansprechpartner: Nora Mehlhorn Tel.: +49 371 6900-1350 Fax: +49 371 6900-1333 E-Mail: nora.mehlhorn@chemnitz.ihk.de

Mehr

Vorname/n (Rufname bitte unterstreichen):

Vorname/n (Rufname bitte unterstreichen): (Absender) Industrie- und Handelskammer zu Dortmund Märkische Str. 120 44141 Dortmund Antrag auf (Zutreffendes bitte ankreuzen) Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 GewO für eine natürliche Person

Mehr

APP STATT BANK WAS DARF NUR DIE BANK? Dr. Frank Zingel, lindenpartners

APP STATT BANK WAS DARF NUR DIE BANK? Dr. Frank Zingel, lindenpartners APP STATT BANK WAS DARF NUR DIE BANK? Dr. Frank Zingel, lindenpartners 1. BANKGESCHÄFTE, FINANZDIENSTLEISTUNGEN, ZAHLUNGSDIENSTE 1 Einlagengeschäft = Annahme von Einlagen oder anderen unbedingt rückzahlbaren

Mehr

Die Vorschriften zur Durchführung der Sachkundeprüfung treten zum 01.11.2012 in Kraft.

Die Vorschriften zur Durchführung der Sachkundeprüfung treten zum 01.11.2012 in Kraft. MERKBLATT Aus- und Weiterbildung SACHKUNDEPRÜFUNG GEPRÜFTE/R FINANZANLAGENFACHFRAU/-MANN IHK EINLEITUNG Mit dem durch Artikel 5 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts

Mehr

Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer und Baubetreuer:

Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer und Baubetreuer: INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER Arnsberg, Hellweg-Sauerland Königstr. 18 20, 59821 Arnsberg Telefon: 02931/878144 Fax: 02931/878147 Ein Merkblatt Ihrer Industrie- und Handelskammer Immobilienmakler, Bauträger,

Mehr

Workshop Regulatorik. Regulatorische Herausforderungen aus FinTech-Sicht FinCompare GmbH Innovationsforum FinTech

Workshop Regulatorik. Regulatorische Herausforderungen aus FinTech-Sicht FinCompare GmbH Innovationsforum FinTech Workshop Regulatorik Regulatorische Herausforderungen aus FinTech-Sicht FinCompare GmbH Innovationsforum FinTech Agenda 1 Übersicht der Geschäftsmodelle von FinTechs 2 Beispiele von Geschäftsmodellen >

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum Bundesrat Drucksache 496/16 (Beschluss) 14.10.16 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum

Mehr

Das Haftungsdach als Alternative zum neuen 34 f GewO

Das Haftungsdach als Alternative zum neuen 34 f GewO Das Haftungsdach als Alternative zum neuen 34 f GewO Der neue 34 f GewO Verabschiedung des Gesetzentwurfes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (06.04.2011) Regulierung

Mehr

Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer

Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer Stand: September 2016 Grundsätzliches Wer gewerbsmäßig als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und/oder Baubetreuer tätig werden

Mehr

Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter, Mietwohnungsverwalter, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer

Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter, Mietwohnungsverwalter, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter, Mietwohnungsverwalter, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer Grundsätzliches Wer gewerbsmäßig als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und/oder

Mehr

Erteilung einer Erlaubnis nach 34h Abs. 1 GewO für eine juristische Person Eintragung in das Vermittlerregister nach 11a Abs.

Erteilung einer Erlaubnis nach 34h Abs. 1 GewO für eine juristische Person Eintragung in das Vermittlerregister nach 11a Abs. (Absender) Industrie- und Handelskammer zu Dortmund Märkische Str. 120 44141 Dortmund Antrag auf (Zutreffendes bitte ankreuzen) Erteilung einer Erlaubnis nach 34h Abs. 1 GewO für eine juristische Person

Mehr

Ihre Rendite: Jetzt mitmachen und proitieren!

Ihre Rendite: Jetzt mitmachen und proitieren! Ihre Rendite: p.a. % 0 8, 2 u z bis Jetzt mitmachen und proitieren! Auf in die nächste Runde! Nach der erfolgreichen ersten Bürgerbeteiligung gibt es für Bürgerinnen und Bürger aus Haßfurt und Region die

Mehr

Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter, Mietwohnungsverwalter, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer

Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter, Mietwohnungsverwalter, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer Ihre Ansprechpartner: Kristina Volkwein Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter, Mietwohnungsverwalter, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer Telefon: 02 03-28 21-346 Telefax: 02 03-2 65 33

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) (Absender) Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in: Natürliche Person/ Geschäftsführender Gesellschafter einer Personengesellschaft (z. B. GbR, OHG)

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) (Absender) Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in: Natürliche Person/ Geschäftsführender Gesellschafter einer Personengesellschaft (z. B. GbR, OHG)

Mehr

Merkblatt Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler

Merkblatt Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler Merkblatt Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler (Stand: Juli 2013) Einleitung Dieses Merkblatt wurde auf Basis des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom

Mehr

Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer

Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer Grundsätzliches Wer gewerbsmäßig als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und/oder Baubetreuer tätig werden möchte, bedarf zur

Mehr

Erlaubnispflicht für Honorar-Finanzanlagenberater

Erlaubnispflicht für Honorar-Finanzanlagenberater Erlaubnispflicht für Honorar-Finanzanlagenberater Stand: August 2018 Seit 01.08.2014 besteht für die Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater mit 34h Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ein eigenständiger Erlaubnistatbestand.

Mehr

Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Ernst-Schneider-Platz Düsseldorf

Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Ernst-Schneider-Platz Düsseldorf Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Ernst-Schneider-Platz 1 40212 Düsseldorf Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) und auf Eintragung in das Vermittlerregister

Mehr

BEDINGUNGEN NACHRANGDARLEHEN GP SMALL STEPS

BEDINGUNGEN NACHRANGDARLEHEN GP SMALL STEPS BEDINGUNGEN NACHRANGDARLEHEN GP SMALL STEPS 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Für die Zwecke der Nachrangdarlehen GP Starter der Good Profits GmbH gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) Darlehensnehmerin bezeichnet

Mehr