ABFALL - REGLEMENT. a) Gemeinsame Bestimmungen b) Kehrichtabfuhr c) Grünabfuhr d) Sperrgut e) Spezialabfuhren

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "ABFALL - REGLEMENT. a) Gemeinsame Bestimmungen b) Kehrichtabfuhr c) Grünabfuhr d) Sperrgut e) Spezialabfuhren"

Transkript

1 ABFALL - REGLEMENT Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen II Abfuhren a) Gemeinsame Bestimmungen b) Kehrichtabfuhr c) Grünabfuhr d) Sperrgut e) Spezialabfuhren III Sammelstellen a) Kommunale Sammelstellen b) Übrige Sammelstellen IV Finanzierung V Schlussbestimmungen Anhang (Gebührenordnung) Die Einwohnergemeinde Full-Reuenthal erläßt, gestützt auf - 4 Abs. 2 lit. d des kantonalen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 11. Januar Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 nachstehendes Reglement für die Abfallentsorgung

2 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZWECK GELTUNGS- BEREICH 1 Dieses Reglement bezweckt, den Abfall einwandfrei und umweltschonend zu verwerten, gegebenenfalls ihn unschädlich zu machen und zu beseitigen. 2 1 Sämtliche auf Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle sind, soweit keine eidgenössischen oder kantonalen Bestimmungen anwendbar sind, nach den Vorschriften dieses Reglements zu entsorgen. 2 Siedlungsabfälle sind Haushaltabfälle (Hauskehricht, Sperrgut, Gartenabfälle) und gleichartige Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben (Büroabfälle, Verpackungen, Küchenabfälle aus dem Gastgewerbe) sowie Straßen- und Marktabfälle. 3 Die Entsorgung der übrigen Abfälle, insbesondere betriebsspezifische Abfälle aus Gewerbe und Industrie, obliegt dem Inhaber nach Maßgabe der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung. VERUNREI- NIGUNG ÖF- FENTLICHEN BODENS SO- WIE DER LUFT ZUSTÄN- DIGKEIT UNTER- STÜTZUNG KONTROLLE 3 Die Verunreinigung von Straßen, Wegen und Plätzen, von Wald und Feld sowie der Kanalisationen, Kanäle, Fluß- und Bachläufe durch Ablagerung von Kehricht, Schutt und anderem Unrat ist verboten. 4 1 Die Abfallentsorgung steht unter Aufsicht und Leitung des Gemeinderates. 2 Die Durchführung innerhalb der Gemeinde obliegt der Gemeindeverwaltung. Sie wirkt als Auskunftsstelle für die Bevölkerung. 5 Die Gemeinde kann sich an den Kosten von Maßnahmen für eine rohstoff- und umweltgerechte Abfallentsorgung, wie Papier- und Aluminiumsammlung oder Kompostieranlagen von Selbsthilfeorganisationen, beteiligen. 6 1 Die nach 4 Abs. 1 und 2 mit dem Vollzug dieses Reglements betraute Amtsstelle oder Person kontrolliert mittels Stichproben Herkunft, Mengen, Arten und Beseitigung der Abfälle, nötigenfalls und mit Zustimmung des Gemeinderates, unter Beizug von Fachleuten. 2 Die Auskunftspflicht gegenüber den Behörden und deren Schweigepflicht richten sich nach den Artikeln 46 und 47 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 07. Oktober 1983.

3 BENÜT- ZUNGS- PFLICHT 7 1 Im Rahmen dieses Reglements müssen Abfälle dem Sammel- und Beseitigungsdienst der Gemeinde oder den von ihr beauftragten öffentlichen oder privaten Betrieben übergeben werden. 2 Ausgenommen ist das private Kompostieren von Haus-, Garten- und Gewerbeabfällen, das ausdrücklich empfohlen wird, sofern es ohne Gefährdung von Gewässern oder störende Beeinträchtigung der Nachbarn erfolgen kann. 3 Der Gemeinderat kann Industrie- und Gewerbebetriebe für die Entsorgung von Siedlungsabfällen gemäss 2 bzw. 14 die direkte Ablieferung in die Kehrichtentsorgungsanlage, nach Absprache mit den dort zuständigen Stellen, gestatten oder bei größeren Abfallmengen vorschreiben. 4 Das Deponieren von Abfällen ist auf dem Gemeindegebiet verboten. Abfälle für die Abfuhren dürfen nur von Einwohnern von Full-Reuenthal bereitgestellt werden. ÖFFENTLICHE ABFALLKÖR- BE VERBRENNEN 8 1 Der Gemeinderat sorgt für die Aufstellung und regelmäßige Leerung von Abfallkörben an stark besuchten Orten wie Plätzen, Aussichtspunkten und Erholungsanlagen. 2 Öffentliche Abfallkörbe dienen der Aufnahme von Kleinabfällen. Sie dürfen nicht für die Abgabe von Haushaltabfällen oder sperrigen Gegenständen benützt werden. 9 1 Das Verbrennen von Abfällen aus Haushalt, Gewerbe- und Industriebetrieben ist verboten. 2 Ausgenommen sind Verbrennungen, die der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen dienen sowie vollständig trockene Abfälle aus Garten, Forst- und Landwirtschaft, sofern diese das Wohngebiet nicht beeinträchtigen. VERBOT VON ABFÄLLEN IN KANALISA- TION KOMPO- STIERUNG 10 Abfälle dürfen in keiner Form, also auch nicht zerkleinert, in die Kanalisation geleitet werden Geeignete Haus-, Garten- und Gewerbeabfälle sollen nach Möglichkeit privat kompostiert werden. 2 Ergänzend führt die Gemeinde zweimal jährlich einen Häckseldienst durch, wo die eingesammelten Abfälle den Benützern zurückgegeben werden können.

4 II. ABFUHREN a) Gemeinsame Bestimmungen BEDIENTE STRAßEN 12 1 Abfuhren werden grundsätzlich auf allen öffentlichen Straßen und Plätzen durchgeführt. 2 Mit dem Kehrichtfahrzeug werden nicht bedient: Sackgassen ohne ausreichende Wendeplätze; Straßen, welche mit dem Kehrichtfahrzeug nur schwer befahren werden können; Privatstrassen; Straßen zu abgelegenen Liegenschaften oder Ortsteilen, für welche der Gemeinderat den Abstellort gemäss 13 Abs. 2 bestimmt hat; Straßen, die infolge Bauarbeiten und dergleichen vorübergehend nicht befahren werden können und für schwere Motorfahrzeuge gesperrt sind. BEREIT- STELLUNG 13 1 Das Abfuhrgut ist gut sicht- und greifbar bereitzustellen. Verkehrsbehinderungen sind zu vermeiden. Das Abfuhrgut darf nicht vor dem Abfuhrtag bereitgestellt werden. 2 Für Mehrfamilienhäuser, Reiheneinfamilienhaussiedlungen oder Geschäftshäuser kann der Gemeinderat separate Container verlangen. 3 Für Container und größere Ansammlungen von Kehrichtsäcken bestimmt der Gemeinderat den geeigneten Abstellort; dasselbe gilt für abgelegene oder schwer zugängliche Liegenschaften oder Ortsteile. b) Kehrichtabfuhr UMFANG 14 1 Der Kehrichtabfuhr sind unter Vorbehalt von Absatz 2 folgende Abfallarten zu übergeben: Abfälle aus Wohnungen und ihrer Umgebung, welche im Interesse von Hygiene und Ordnung regelmäßig entfernt werden (Hauskehricht); dem Hauskehricht entsprechende Abfälle aus Industrie- Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben; Asche wird wegen Brandgefahr im Kehrichtfahrzeug nur in Kehrichtsäcken entsorgt. Holzasche ist wenn möglich zu kompostieren; kleinere Sperrgüter wie einzelne Möbelstücke, Möbelteile, Gestelle, Matratzen, Kunststoffobjekte, leere Gebinde und dergleichen; Möbelposten aus Haushaltauflösung usw.; Sperrgüter.

5 2 Von der Abfuhr sind ausgeschlossen: Gartenabfälle, Rasen, Laub; Abfälle, für welche Separatabfuhren oder Sammelstellen bestehen, insbesondere Sonderabfälle nach 35; gewerbliche und industrielle Abfälle, soweit sie nicht dem Hauskehricht gleichgestellt sind (vgl. 2 Abs. 3); flüssige, teigige, stark durchnäßte, feuergefährliche, giftige oder stark korrosive Abfälle; Aushubmaterial, Schnee, Eis, Mist, Steine (vgl. 27); Pneus (vgl. kantonales Gesetz über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen vom 17. August 1976); alle übrigen Abfälle und Rückstände, die wegen ihrer Zusammensetzung oder ihrer Menge nicht konventionellen Abfallbeseitigungsanlagen entsorgt werden können. ORGANISA- TION BEREIT- STELLUNGS- ART 15 1 Die Kehrichtabfuhr findet in der Regel ein Mal wöchentlich statt. 2 Abfuhrtage und allenfalls Abfuhrwege werden vom Gemeinderat festgelegt und nach Bedarf veröffentlicht Die Abfälle sind in fest verschnürten Säcken à max. 110 Liter (s. Gebührenordnung) bereitzustellen. Landwirtschaftsbetriebe dürfen die Abfälle in Düngersäcken (= 60 Liter) bereitstellen. 2 Bei Gebäuden oder zusammengehörenden Gebäudegruppen mit mehr als 6 Wohnungen sind die vorgenannten Säcke in offiziell zugelassenen Containern zu deponieren. 3 Dienstleistungs-, Gewerbe und Industriebetriebe mit größerem Anfall an Abfällen sind verpflichtet, die Abfälle in offiziell zugelassenen Containern, versehen mit einer Plombe (s. Gebührenordnung), bereitzustellen. Bezüglich der von der Kehrichtabfuhr ausgeschlossenen Abfallarten wird auf 14 Abs. 2 verwiesen. Die Container sind auf der Frontseite gut leserlich anzuschreiben. 4 Die Container sind auf der Frontseite gut leserlich zu kennzeichnen. 5 Kleinsperrgut bis höchstens 1 m Länge, 50 cm Durchmesser und max. 25 kg Gewicht ist in fest verschnürten Bündeln oder Schachteln, versehen mit einer entsprechenden Gebührenmarke, bereitzustellen. Verletzungsgefahren sind zu vermeiden. 6 Presswürfel sowiecontainerpressen sind nicht zugelassen. c) Grünabfuhr UMFANG 17 1 Zur Kompostierung geeignete Haus-, Garten und Gewerbeabfälle sind, soweit sie nicht gemäss 11 vom Inhaber kompostiert werden können, an den vom Gemeinderat mittels Entsorgungsplan festgelegten Standorten zu deponieren. 2 Gekochte Speiseresten sind von der Deponierung ausgeschlossen. 3 Zusätzlich wird der Bevölkerung ein Häckseldienst angeboten. Die Termine für den Häckseldienst werden vom Gemeinderat festgelegt und nach Bedarf veröffentlicht.

6 ORGANISA- TION 18 Die Termine der Grünabfuhr werden vom Gemeinderat festgelegt und nach Bedarf veröffentlicht. d) Sperrgut UMFANG 19 1 Als Sperrgut gelten, sofern sie nicht den Spezialabfuhren nach 22, den Sammelstellen nach 24 ff oder privaten Abnehmern (Brockenstuben und dergleichen) zugeführt werden können: - Gemischtes Altmaterial größeren Umfangs, das nicht auf die Masse 100 / 50 / 50 cm bzw. 25 kg verkleinert werden kann, wie ausgediente Haushaltmaschinen und -geräte (keine Kühlgeräte), Gestelle, leere Gebinde, Karton, Fensterglas und ähnliches. 2 Das Höchstgewicht beträgt 50 kg pro Einzelstück. Sperrige Gegenstände müssen zerkleinert und gebündelt werden. 3 Industrielle und gewerbliche Abfälle gelten nicht als Sperrgut im Sinne dieser Bestimmung. BEREIT- STELLUNGS- ART 20 Das Sperrgut ist derart bereitzustellen, daß weder der Verkehr behindert noch die Abnahme erschwert wird (Bündel, Vermeidung von Verletzungsgefahren). Die einzelnen Stücke müssen mit entsprechender Gebührenmarke versehen werden. d) Weitere Spezialabfuhren UMFANG UND ORGANISA- TION 21 1 Nach Bedarf oder durch private Organisationen werden für - Altpapier - andere wiederverwertbare Güter (z. B. Altkleider, Altmetalle) Spezialabfuhren durchgeführt. 2 Die Abfuhrtage werden vorgängig veröffentlicht. BEREIT- STELLUNGS- ART 22 Grober Gartenabraum (erdfrei und ohne Steine), sowie Hecken- und Baumschnitte sind geordnet zum Häckseln anläßlich der Spezialabfuhr bereitzustellen. Das gehäckselte Gut ist die ideale Ergänzung zu Rasenschnitt und Küchenabfälle für die Kompostierung im eigenen Garten. Auf Wunsch wird das gehäckselte Material durch die Gemeinde entsorgt.

7 a) Kommunale Sammelstellen III. Sammelstellen ARTEN 23 1 Für verschiedene Abfallarten werden Sammelstellen eingerichtet. Unter anderem sind nachstehende Abfälle zu entsorgen: - Glas (kein Fensterglas) - Alteisen - Weißblech - Aluminium - Altöl - Steine und Bauschutt 2 Für weitere Abfallarten kann der Gemeinderat Weisungen erlassen. 3 Der Unterhalt der Sammelstellen obliegt der Gemeinde. 4 Abfälle aus Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriebetrieben werden nur im Umfang entsprechender Abfälle aus den Haushaltungen angenommen. 5 Das Ablagern und Deponieren in gemeindeeigenen Sammelstellen kann werktags von Uhr bis Uhr erfolgen. Die Ablagerung und das Deponieren in der Zeit von Uhr bis Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ist verboten. ALTGLAS 24 1 Altglas ist nach Farben getrennt in den Sammelstellen zu deponieren (kein Fensterglas). Metall-, Porzellan- und Plastikverschlüssen, Blechdeckel, Gummiteile usw. sind vorher zu entfernen. 2 Benützung der Sammelstelle gemäss 24. ALTPAPIER STEINE UND BAUSCHUTT METALLE 25 Das Altpapier (Zeitungen, Zeitschriften, Verpackungspapier) ist in handliche, gut tragbare Bündel zusammenzuschnüren und kurz vor der Durchfahrt des Sammelfahrzeuges bereitzustellen. 26 Steine und Bauschutt von Privaten können nach Voranmeldung und unter Kubikangabe in der Kiesgrube "Steig" abgelagert werden. 27 Es können alle rein metallischen Gegenstände kleineren Umfangs abgeliefert werden. WEIßBLECH 28 1 Büchsen aus Weiß- und Stahlblech (magnetisch) sind in den dafür vorgesehenen Container zu geben. 2 Sie sind vorher zu reinigen (inkl. entfernen des Papiers) und flach zu drücken.

8 ALUMINIUM 29 1 Gereinigte und von Teilen aus fremdem Material (Griffe, Deckel etc.) befreite Aluminiumabfälle (nicht magnetisch) sind in den speziellen Container einzuwerfen. 2 Beschichtete Gegenstände dürfen nicht eingeworfen werden. Sie sind der ordentlichen Kehrichtabfuhr zu übergeben. ALTÖL 30 1 Kleinere Mengen von Altöl (bis max. 10 Liter) - getrennt nach Motoren- bzw. Getriebeöl - sowie Speiseöl sind in die dafür zur Verfügung stehenden Behältern einzufüllen. Genauere Angaben über die Deponierung sind dem Entsorgungsplan zu entnehmen. 2 Lösungsmittel, Farben, Lacke und Verdünner sind nach 35 zu entsorgen. BATTERIEN 31 1 Batterien sind den Verkaufsstellen zurückzugeben. 2 Autobatterien sind der Verkaufsstelle/Garage zurückzugeben. Diese sind für eine umweltgerechte Entsorgung und Recycling verantwortlich. Auf gar keinen Fall darf die in den Batterien enthaltene Säure in die Kanalisation gelangen. TIERKÖRPER PNEUS 32 Über die Entsorung von Tierkadavern, Schlachtabfällen und die übrigen als Tierkörper im Sinne der eidgenössischen und kantonalen Tierseuchengesetzgebung geltenden Abfälle wird mittels Entsorgungsplan orientiert. 33 Fahrzeugreifen aus Gummi, Gummischläuche etc. sind der Verkaufsstelle bzw. der Garage zurückzugeben. Diese sind für die umweltgerechte Entsorgung, Recycling verantwortlich und verpflichtet. Fahrzeugreifen dürfen weder der Kehrichtabfuhr mitgegeben noch auf der Alteisensammelstelle abgelagert werden. SONDERAB- FÄLLE UND ANDERE GE- FÄHRLICHEN RÜCKSTÄNDE 34 1 Sonderabfälle im Sinne der eidgenössischen Verordnung über Sonderabfälle vom 12. November 1986, wie Pestizidrückstände, Farben und Lackreste usw. sowie Abfallgifte gemäss Art. 16 des eidgenössischen Giftgesetzes vom 21. März 1969 sind den Verkaufsstellen zurückzugeben. 2 Abfälle und Rückstände in jeder Form, die wegen ihrer Zusammensetzung oder ihrer Menge nicht in konventionellen Abfallentsorgungs- oder Abwasserreinigungsanlagen beseitigt werden können und in besonderen Anlagen behandelt werden müssen, sind den Sonderabfällen gemäss Absatz 1 gleichgestellt. IV. Finanzierung ALLGEMEI- NES 35 1 Zur Finanzierung der öffentlichen Abfallentsorgung erhebt die Gemeinde Gebühren. Diese sollen im Grundsatz die Aufwendungen für Betrieb, Unterhalt des Sammeldienstes, der Öffentlichkeitsarbeit, der Entsorgungseinrichtungen und -anlagen decken, sowie Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals ermöglichen. 2 Die Kosten für die Anschaffung von Containern und weiteren Kosten für die Bereitstellung der Abfälle sind von den Benützern zu tragen. Kosten für besondere Arten der Abfallentsorgung, wie eigene Kompostierung, Direktlieferungen in Entsorgungsanlagen, Sonderabfallentsorgung, außer über Sammelstellen oder Sammelaktionen der Gemeinde, Öl- und Benzinabscheiderentleerung tragen die Abfallieferanten.

9 GRUNDGE- BÜHREN GEBÜHREN- BEZUG ABFUHRGE- BÜHREN GEBÜHREN- BEZUG TARIFAN- PASSUNGEN 36 1 Zur teilweisen Deckung der Kehrichtabfuhrkosten werden Grundgebühren gemäss Gebührenordnung (Anhang 1) erhoben. 37 Die Kehrichtgebühren werden 1x jährlich in Rechnung gestellt. Die Zahlung hat innert 30 Tagen zu erfolgen Bei der Kehrichtabfuhr werden die Gebühren pro Sack oder pro Container, bei den Sperrgütern pro Stück erhoben. Die Ansätze sind in der Gebührenordnung (Anhang 1) festgehalten Der Gebührenbezug erfolgt mittels Gebührenmarken und Containerplomben. 2 Marken und Containerplomben können bei der Finanzverwaltung Full-Reuenthal bezogen werden. 40 Die Gebührenordnung wird vom Gemeinderat periodisch so angepasst, dass der Grundsatz gemäss 35 Abs. 1 erfüllt wird. V. Schlussbestimmungen REGLE- MENTSÄN- DERUNGEN 41 1 Das Reglement ist bei Änderung von kantonalen oder eidgenössischen Vor-schriften und Erlassen sowie in der Entsorgung des Mülls und der Altstoffe durch den Gemeinderat anzupassen. 2 Der Gemeinderat ist ermächtigt, die Entsorgung des Mülls und der Altstoffe auch regional zu regeln und entsprechende Änderungen im Reglement vorzunehmen. 3 Für Änderungen des Gebührentarifs ist der Gemeinderat zuständig, sofern die Erhöhung nicht über dem Landesindex der Konsumentenpreise des BIGA liegt. RECHTS- SCHUTZ VOLLSTREK- KUNG STRAFBE- STIMMUN- GEN 42 Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates können innert 20 Tagen mit Verwaltungsbeschwerde beim Baudepartement des Kantons Aargau angefochten werden. 43 Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 09. Juli Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Reglements werden gemäss 37 in Verbindung mit 112 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 mit Busse bis zu Fr geahndet. 2 Vorbehalten bleibt die Anwendung kantonaler und eidgenössischer Strafbestimmungen.

10 HAFTUNG INKRAFT- TRETEN 45 Treten durch unsachgemäße Ablieferungen gefährlicher Abfälle Schäden an Kehrichtfahrzeugen, an der KVA oder bei der Kompostieranlage auf oder ereignen sich hierdurch Unfälle, so wird der Verursacher dafür behaftet. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten Dieses Reglement ist durch die Gemeindeversammlung zu genehmigen. Es wird vom Gemeinderat in Kraft gesetzt. 2 Mit dem Inkrafttreten wird das Kehrichtreglement vom 10. Dezember 1976 außer Kraft gesetzt. Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am 25. Juni 1993 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann: K. Erne Der Gemeindeschreiber: B. Neuenschwander Inkraftsetzung durch den Gemeinderat am 01. Januar 1994

11 ANHANG 1 GEBÜHRENORDNUNG A. Kehrichtgrundgebühren gemäss 36 - Wohnungen pro Haushaltung Fr Gewerbe- und Industriebetriebe pro Container Fr Kleingewerbe (max. 200 Liter pro Woche) Fr B. Kehrichtabfuhrgebühren gemäss 38 a) Gebührenmarken für Säcke Gebühr pro Einheit 17 Liter Fr Liter Fr Liter Fr Liter Fr b) Gebührenmarken für Sperrgüter pro Stück oder Bündel bis 25 kg Fr pro Stück oder Bündel bis 50 kg Fr c) Containerplomben für eine Leerung 600 Liter Container Fr Liter Container Fr Die Gebührenmarken und Containerplomben sind auf der Finanzverwaltung Full-Reuenthal zu beziehen. Die Verkaufstage sind jeweils am 1. Montag des Monats. Die Gebührenordnung wird vom Gemeinderat in Kraft gesetzt auf den 01. Januar Die Gebührenordnung vom 27. November 1992 wird außer Kraft gesetzt.

ENTSORGUNGSREGLEMENT KLINGNAU

ENTSORGUNGSREGLEMENT KLINGNAU ENTSORGUNGSREGLEMENT KLINGNAU Beschluss Gemeindeversammlung 21.6.1991 Änderung Gemeindeversammlung vom 25.11.1994-1 - Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 2 2 Geltungsbereich 2 3

Mehr

- Paragraph 4, Abs. 2, Lit. d) des kantonalen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 11. Januar 1977

- Paragraph 4, Abs. 2, Lit. d) des kantonalen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 11. Januar 1977 G E M E I N D E U N T E R E N T F E L D E N ABFALLREGLEMENT Die Einwohnergemeinde Unterentfelden erlässt gestützt auf - Paragraph 4, Abs., Lit. d) des kantonalen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen

Mehr

ABFALL- REGLEMENT. der Gemeinde Koblenz. (kanzlei/reglemente/abfallre.doc)

ABFALL- REGLEMENT. der Gemeinde Koblenz. (kanzlei/reglemente/abfallre.doc) ABFALL- REGLEMENT der Gemeinde Koblenz (kanzlei/reglemente/abfallre.doc) 2 Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 3 II. ABFUHREN... 4 a) Gemeinsame Bestimmungen... 4 b) Kehrichtabfuhr... 5 c)

Mehr

- 1 - GEMEINDE BIBERSTEIN ABFALLREGLEMENT. Inhaltsübersicht

- 1 - GEMEINDE BIBERSTEIN ABFALLREGLEMENT. Inhaltsübersicht - - GEMEINDE BIBERSTEIN ABFALLREGLEMENT 00 Inhaltsübersicht - - I. Allgemeine Bestimmungen Zweck 3 Geltungsbereich 3 3 Verantwortlichkeiten 3 II. Organisation, Entsorgungsdienst 4 Allgemeines 4 5 Sammelstellen

Mehr

GEMEINDE GIPF-OBERFRICK. Abfallreglement

GEMEINDE GIPF-OBERFRICK. Abfallreglement GEMEINDE GIPF-OBERFRICK Abfallreglement Ausgabe 2004 Inhaltsverzeichnis Titel Seite I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck und Grundsatz 2 2 Geltungsbereich 2 3 Organisation 3 4 Information 3 5 Entsorgungskalender

Mehr

DER GEMEINDE REINACH AG

DER GEMEINDE REINACH AG ABFALLREGLEMENT DER GEMEINDE REINACH AG INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 3 2 Geltungsbereich 4 3 Verantwortlichkeiten 4 II. Organisation, Entsorgungsdienst 4 Allgemeines 5 5

Mehr

Entsorgungsreglement

Entsorgungsreglement Entsorgungsreglement beschlossen von der Gemeindeversammlung am 1. Dezember 2005 Revision beschlossen von der Gemeindeversammlung am 2. Dezember 2010 Inhaltsverzeichnis Art. Seiten I. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Reglement über die Abfallentsorgung

Reglement über die Abfallentsorgung Reglement über die Abfallentsorgung Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Zweck 3 2 Geltungsbereich 3 3 Zuständigkeit 3 4 Unterstützung 3 5 Kontrolle 3 6 Benützungspflicht 4 7 Verbot von ungeordnetem

Mehr

Gemeinde A r n i. Abfallreglement

Gemeinde A r n i. Abfallreglement GEMEINDE ARNI ABFALLREGLEMENT Gemeinde A r n i Abfallreglement Die Einwohnergemeinde Arni Erlässt gestützt auf - 4 Abs. 2 lit. Des kantonalen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz

Mehr

ABFALLENTSORGUNGSREGLEMENT

ABFALLENTSORGUNGSREGLEMENT EINWOHNERGEMEINDE SREITENBACH ABFALLENTSORGUNGSREGLEMENT 1991 (Stand: 2006) Sämtliche Siedlungsabfälle EINWOHNERGEMEINDE SREITENBACH Die Einwohnergemeinde Spreitenbach beschliesst, gestützt auf das Bundesgesetz

Mehr

1. Allgemeine Bestimmungen

1. Allgemeine Bestimmungen GEMEINDE MÜNCHWILEN Weitere Angaben über die einzelnen Entsorgungsmöglichkeiten, die Standorte von Sammelstellen und deren Oeffnungszeiten, spezielle Abfuhrdaten, etc., können dem in der Regel jährlich

Mehr

Reglement über die Abfallentsorgung

Reglement über die Abfallentsorgung Kanton Aargau Gemeinde Hausen Reglement über die Abfallentsorgung beschlossen an der Einwohnergemeindeversammlung vom 15. Dezember 1989 rechtskräftig seit 2. Februar 1990 in Kraft seit 1. April 1990 Änderungen

Mehr

Reglement über die. Abfallentsorgung. der

Reglement über die. Abfallentsorgung. der GEMEINDE GONTENSCHWIL Reglement über die Abfallentsorgung der GEMEINDE GONTENSCHWIL Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 3 II. Abfuhren 6 III. Sammelstellen und Spezialabfuhren 8 IV. Kostendeckung

Mehr

Entsorgungsreglement

Entsorgungsreglement Entsorgungsreglement Die Einwohnergemeinde Egliswil erlässt, gestützt auf 4 Abs. 2 lit. d des kantonalen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 11.01.1977 und 20 Abs. 2 lit. i

Mehr

Abfallreglement. vom 19. September Gemeinderat Städtchen 37 Postfach Aarburg Fon Fax

Abfallreglement. vom 19. September Gemeinderat Städtchen 37 Postfach Aarburg Fon Fax Abfallreglement vom 19. September 1991 Gemeinderat Städtchen 37 Postfach 32 4663 Aarburg Fon 062 787 14 20 Fax 062 787 14 10 gemeinderat@aarburg.ch Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck

Mehr

aus Gewerbe und Industrie, obliegt dem Inhaber nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.

aus Gewerbe und Industrie, obliegt dem Inhaber nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung. Abfallhandbuch vom 8. Mai 2001 Der Gemeinderat Densbüren, gestützt auf 2 des Abfallreglements vom 15. Juni 2001, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Siedlungsabfälle sind Haushaltabfälle (Hauskehricht,

Mehr

Gemeinde Villmergen R E G L E M E N T. über die Abfallbeseitigung

Gemeinde Villmergen R E G L E M E N T. über die Abfallbeseitigung Gemeinde Villmergen R E G L E M E N T über die Abfallbeseitigung Gültig ab 1. April 2003 1 Inhaltsverzeichnis Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Zweck 2 2 Geltungsbereich 2 3 Organisation 3 4 Unterstützung

Mehr

Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement)

Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement) Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement) Reglement über die Abfallbewirtschaftung Gestützt auf die 6 Abs., Abs. und 5 des kantonalen Abfallgesetzes sowie das Organisationsreglement des

Mehr

Gemeinde Eiken Abfallreglement

Gemeinde Eiken Abfallreglement Gemeinde Eiken Abfallreglement Weitere Angaben über die einzelnen Entsorgungsmöglichkeiten, die Standorte von Sammelstellen und deren Öffnungszeiten, spezielle Abfuhrdaten, etc., können dem kommunalen

Mehr

G e m e i n d e B ö z e n. Kanton Aargau. Abfallreglement

G e m e i n d e B ö z e n. Kanton Aargau. Abfallreglement G e m e i n d e B ö z e n Kanton Aargau Abfallreglement gültig ab 1. Januar 2010 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Seite 1 Zweck und Grundsatz 3 2 Geltungsbereich 3 3 Organisation 4 4 Unterstützung

Mehr

Reglement. über die. Abfallentsorgung der Gemeinde Mägenwil. Die Einwohnergemeinde Mägenwil, gestützt auf

Reglement. über die. Abfallentsorgung der Gemeinde Mägenwil. Die Einwohnergemeinde Mägenwil, gestützt auf Reglement über die Abfallentsorgung der Gemeinde Mägenwil Die Einwohnergemeinde Mägenwil, gestützt auf - das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7.10.1983-4 Abs. 2 lit. d des kantonalen Einführungsgesetzes

Mehr

Abfallentsorgung Reglement. Vom 29. Juli 1988 geändert durch Nachträge vom 6. März 1995 und 30. September

Abfallentsorgung Reglement. Vom 29. Juli 1988 geändert durch Nachträge vom 6. März 1995 und 30. September Abfallentsorgung Reglement Vom 29. Juli 1988 geändert durch Nachträge vom 6. März 1995 und 30. September 1997 10.60 1 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Geltungsbereich 2 Art. 2 Zweck 2 Art. 3 Zuständigkeit 2 Art.

Mehr

Abfallreglement der Einwohnergemeinde Gerlafingen

Abfallreglement der Einwohnergemeinde Gerlafingen Abfallreglement der Einwohnergemeinde Gerlafingen Inhalt: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN II. III. IV. ORDENTLICHE KEHRICHTABFUHR ORDENTLICHE GRÜNABFUHR RECYCLING V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 1 Abfallreglement der

Mehr

Entsorgungsreglement der Stadt Baden

Entsorgungsreglement der Stadt Baden Entsorgungsreglement der Stadt Baden Vom 5. September 1995 Stand 1. Juli 2008 Kurztitel: Abfall Zuständige Abteilung: Werkhof Entsorgungsreglement der Stadt Baden Vom 5. September 1995 Der Einwohnerrat

Mehr

GEMEINDE BIRR. Reglement über die Abfallbeseitigung

GEMEINDE BIRR. Reglement über die Abfallbeseitigung GEMEINDE BIRR Reglement über die Abfallbeseitigung vom 1. Januar 2008 2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 2 Geltungsbereich 3 Verantwortlichkeit 4 Rückgaben 5 Abfuhren 6 Benützungspflicht

Mehr

Einwohnergemeinde MATTEN. Abfall Reglement

Einwohnergemeinde MATTEN. Abfall Reglement Einwohnergemeinde MATTEN Abfall Reglement Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 12. Juni 1992 In Kraft seit 01. September 1992 Inhaltsverzeichnis Grundsatz... 3 I. Allgemeines... 3 II. Siedlungsabfälle...

Mehr

Reglement über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Muotathal

Reglement über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Muotathal Reglement über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Muotathal vom 30. April 1999 Die Gemeindeversammlung von Muotathal, gestützt auf 20 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz

Mehr

Gemeinde Boniswil Kanton Aargau Abfallreglement vom 16. Juni 2000

Gemeinde Boniswil Kanton Aargau Abfallreglement vom 16. Juni 2000 Gemeinde Boniswil Kanton Aargau Abfallreglement vom 16. Juni 2000 - 1 - Inhaltsverzeichnis Seite I Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 3 2 Geltungsbereich 3 3 Organisation 4 4 Kontrolle 4 5 Benützungspflicht

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE ABFALLENTSORGUNG DER GEMEINDE SEENGEN

REGLEMENT ÜBER DIE ABFALLENTSORGUNG DER GEMEINDE SEENGEN GEMEINDE SEENGEN Reglement über die Abfallentsorgung der Gemeinde Seengen REGLEMENT ÜBER DIE ABFALLENTSORGUNG DER GEMEINDE SEENGEN INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeine Bestimmungen 1-5 II. Abfallentsorgung

Mehr

Vollzugsverordnung Abfallentsorgungs-Reglement Gemeinde Rain

Vollzugsverordnung Abfallentsorgungs-Reglement Gemeinde Rain Vollzugsverordnung Abfallentsorgungs-Reglement Gemeinde Rain Inhaltsverzeichnis Art. 1 Kehrichtabfuhr Art. 2 Kehrichtgebinde Art. 3 Bereitstellung der Gebinde Art. 4 Haushalt-Sperrgut Art. 5 Separatabfuhren

Mehr

Gemeinde Fislisbach. Reglement über die Abfallentsorgung

Gemeinde Fislisbach. Reglement über die Abfallentsorgung Gemeinde Fislisbach Reglement über die Abfallentsorgung Januar 1999 Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen Seite 1 Zweck 3 2 Bezeichnung von Personen 3 3 Geltungsbereich 3 4 Begriffe 3 5 Grundsätze

Mehr

Einwohnergemeinde MATTEN. Abfall Reglement

Einwohnergemeinde MATTEN. Abfall Reglement Einwohnergemeinde MATTEN Abfall Reglement Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 12. Juni 1992 In Kraft seit 01. September 1992 Inhaltsverzeichnis Grundsatz Allgemeines Siedlungsabfälle Gemeinsame

Mehr

Gemeinde Uerkheim. Reglement über die Bewirtschaftung und Beseitigung. Inhaltsverzeichnis

Gemeinde Uerkheim. Reglement über die Bewirtschaftung und Beseitigung. Inhaltsverzeichnis Gemeinde Uerkheim Reglement über die Bewirtschaftung und Beseitigung des Abfalls Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Seite 1 Zweck 4 2 Geltungsbereich 4 3 Organisation 4 4 Unterstützung 4 5 Information

Mehr

Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement. der Gemeinde Eich

Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement. der Gemeinde Eich Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement der Gemeinde Eich 1. Januar 2003 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Kehrichtabfuhr Kehrichtgebinde Bereitstellung

Mehr

Gemeinderat Ettiswil. Vollzugsverordnung. zum. Abfallentsorgungsreglement

Gemeinderat Ettiswil. Vollzugsverordnung. zum. Abfallentsorgungsreglement Gemeinderat Ettiswil Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement vom 22. September 2011 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Kehrichtabfuhr Kehrichtgebinde Bereitstellung

Mehr

Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement. vom 27. Mai 2003

Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement. vom 27. Mai 2003 Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement vom 27. Mai 2003 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Kehrichtabfuhr Kehrichtgebinde Bereitstellung der Gebinde Haushalt-Sperrgut

Mehr

GEMEINDE JONEN. Entsorgungsreglement. der Gemeinde Jonen. gültig ab 1. Juli 1993 (Stand am )

GEMEINDE JONEN. Entsorgungsreglement. der Gemeinde Jonen. gültig ab 1. Juli 1993 (Stand am ) GEMEINDE JONEN Entsorgungsreglement der Gemeinde Jonen gültig ab. Juli 99 (Stand am.7.00) I N H A L T S V E R Z E I C H N I S I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Seite Art. Zweck 4 Art. Geltungsbereich 4 Art. Organisation

Mehr

Gemeinde Uerkheim. Reglement über die Bewirtschaftung und Beseitigung

Gemeinde Uerkheim. Reglement über die Bewirtschaftung und Beseitigung Gemeinde Uerkheim Reglement über die Bewirtschaftung und Beseitigung des Abfalls Inhaltsverzeichnis Seite 2 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Seite 1 Zweck 4 2 Geltungsbereich 4 3 Organisation 4 4 Unterstützung

Mehr

REGLEMENT über die WIEDERVERWERTUNG und ENTSORGUNG von ABFÄLLEN (Abfall-Reglement)

REGLEMENT über die WIEDERVERWERTUNG und ENTSORGUNG von ABFÄLLEN (Abfall-Reglement) REGLEMENT über die WIEDERVERWERTUNG und ENTSORGUNG von ABFÄLLEN (Abfall-Reglement) Die Einwohnergemeinde-Versammlung Läufelfingen erlässt, gestützt auf 47, Abs. 1, Ziff. 2 des kantonalen Gemeindegesetzes

Mehr

Abfallreglement. Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 6. Juni 2008. (Stand 1. Mai 2011)

Abfallreglement. Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 6. Juni 2008. (Stand 1. Mai 2011) Abfallreglement Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 6. Juni 2008 (Stand 1. Mai 2011) Abfallreglement 2 Gemeinde Abtwil Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... 4 1 Zweck... 4 2 Geltungsbereich...

Mehr

Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement der Gemeinde Wauwil

Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement der Gemeinde Wauwil Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement der Gemeinde Wauwil vom 13.12.2011 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Kehrichtabfuhr Art. 2 Kehrichtgebinde Art. 3 Bereitstellung der Gebinde Art. 4 Haushalt-Sperrgut

Mehr

Einwohnergemeinde Belp. Abfallreglement

Einwohnergemeinde Belp. Abfallreglement Einwohnergemeinde Belp Abfallreglement 3. Dezember 2009 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. ALLGEMEINES Art. 1 Gemeindeaufgabe 3 Art. 2 Organisation, Durchführung 3 Art. 3 Information 3 Art. 4 Benützungspflicht

Mehr

Einwohnergemeinde Biglen

Einwohnergemeinde Biglen Einwohnergemeinde Biglen Abfallreglement Gebührentarif zum Abfallreglement Inhaltsverzeichnisse Abfallreglement I. Allgemeines Artikel Seite Gemeindeaufgabe 5 Organisation, Durchführung 5 Abfallkonzept

Mehr

Gemeinde Islisberg. Abfall-Reglement

Gemeinde Islisberg. Abfall-Reglement Gemeinde Islisberg Abfall-Reglement April 2013 2 Inhaltsübersicht I Allgemeine Bestimmungen 3 1 Zweck 3 2 Geltungsbereich 3 3 Definition Abfallarten 3 4 Zuständigkeit und Vollzug 4 II Kehricht-Abfuhren

Mehr

Abfall-Reglement der Einwohnergemeinde Kilchberg

Abfall-Reglement der Einwohnergemeinde Kilchberg Einwohnergemeinde Kilchberg Abfall-Reglement der Einwohnergemeinde Kilchberg vom 25. Juni 1992 mit Änderungen vom 13. Dezember 2004 und 2. Dezember 2005 gültig ab 1. Januar 2006 ABFALL-REGLEMENT vom 25.

Mehr

E I N W O H N E R G E M E I N D E W I L E R ABFALLREGLEMENT MIT GEBÜHRENTARIF

E I N W O H N E R G E M E I N D E W I L E R ABFALLREGLEMENT MIT GEBÜHRENTARIF E I N W O H N E R G E M E I N D E W I L E R ABFALLREGLEMENT MIT GEBÜHRENTARIF INKRAFTSETZUNG 01.01.2014 Inhaltsverzeichnis Abfallreglement I. Allgemeines II. Aufgaben der Gemeinde Fachstelle Information

Mehr

Abfallreglement. 1. Januar 1993

Abfallreglement. 1. Januar 1993 Abfallreglement 1. Januar 1993 1. Änderung GV 04.12.1995 2. Änderung GV 21.03.2005 2 Inhaltsverzeichnis Sachgebiet Artikel Seite Abfälle in Kanalisation 10 6 Abfallkonzept 3 4 Abfallverdichtung, Verbot

Mehr

Verordnung über die Abfallbeseitigung der Gemeinde Glarus (Abfallverordnung) (Erlassen von der Gemeindeversammlung am 15.

Verordnung über die Abfallbeseitigung der Gemeinde Glarus (Abfallverordnung) (Erlassen von der Gemeindeversammlung am 15. Verordnung über die Abfallbeseitigung der Gemeinde Glarus (Abfallverordnung) (Erlassen von der Gemeindeversammlung am 15. Mai 2009) Verordnung über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Glarus 1 Die Stimmberechtigten

Mehr

Abfallreglement gültig ab

Abfallreglement gültig ab Abfallreglement gültig ab..00 Gestützt auf die 6 Abs., Abs. und 5 des kantonalen Abfallgesetztes sowie das Organisationsreglement des Gemeindezweckverbandes Kehrichtverbrennungsanlage Thurgau (nachfolgend

Mehr

Vollziehungsverordnung. vom. zur Abfallverordnung der Gemeinde Glattfelden

Vollziehungsverordnung. vom. zur Abfallverordnung der Gemeinde Glattfelden Vollziehungsverordnung vom zur Abfallverordnung der Gemeinde Glattfelden Gültig ab. Januar 00 Vollziehungsverordnung zur Abfallverordnung der Gemeinde Glattfelden vom. September 009 Inhaltsverzeichnis

Mehr

GESETZ ÜBER DIE ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG (Abfallgesetz) DER GEMEINDE FELSBERG

GESETZ ÜBER DIE ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG (Abfallgesetz) DER GEMEINDE FELSBERG GESETZ ÜBER DIE ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG (Abfallgesetz) DER GEMEINDE FELSBERG I. ALLGEMEINES Art. 1 Zweck Dieses Gesetz regelt die Abfallbewirtschaftung in der Gemeinde Felsberg, soweit sie nicht vom Abfallbewirtschaftungsverband

Mehr

Abfallreglement mit Gebührentarif

Abfallreglement mit Gebührentarif Abfallreglement mit Gebührentarif Die Einwohnergemeinde Bargen Erlässt gestützt auf Artikel 57 Absatz des Gesetztes über die Abfälle (Abfallgesetzt) vom 07. Dezember 986, folgendes:. Allgemeines Art. Gemeindeaufgabe

Mehr

Gemeinde Furna. Gesetz über die Abfallentsorgung. vom 31. August Kehricht.doc

Gemeinde Furna. Gesetz über die Abfallentsorgung. vom 31. August Kehricht.doc Gemeinde Furna Gesetz über die Abfallentsorgung vom 31. August 2001 Kehricht.doc 01.03.08 1 Art. 1 Allgemeine Bestimmungen Gestützt auf das kantonale Gesetz über die Abfallbewirtschaftung und die Verordnung

Mehr

Einwohnergemeinde Affoltern i.e.

Einwohnergemeinde Affoltern i.e. Einwohnergemeinde Affoltern i.e. Abfallreglement Inhaltsverzeichnis Artikel Seite I. Allgemeines Gemeindeaufgabe 3 Organisation, Durchführung 3 Abfallkonzept 3 3 Information 4 3 Benützungspflicht 5 4 Wegwerf-

Mehr

Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement 2003 der Gemeinde Rickenbach

Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement 2003 der Gemeinde Rickenbach Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement 2003 der Gemeinde Rickenbach Inhaltsverzeichnis Art. 1 Kehrichtabfuhr Art. 2 Kehrichtgebinde Art. 3 Bereitstellung der Gebinde Art. 4 Haushalt-Sperrgut

Mehr

Reglement über die Abfallentsorgung vom 27. März 1992

Reglement über die Abfallentsorgung vom 27. März 1992 Reglement über die Abfallentsorgung vom 27. März 1992 Die Gemeinde Tafers erlässt, gestützt auf Das Bundesgesetz vom 08.10.1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (GschG) Das Ausführungsgesetz

Mehr

Gemeinde Lupsingen. Abfallreglement

Gemeinde Lupsingen. Abfallreglement Gemeinde Lupsingen Abfallreglement Abfallreglement Gemeinde Lupsingen Seite von 8 Abfallreglement der Gemeinde Lupsingen Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Lupsingen, gestützt auf 7 Absatz,

Mehr

Die Aufgaben der Abfallkommission werden durch den Kreisrat festgelegt.

Die Aufgaben der Abfallkommission werden durch den Kreisrat festgelegt. GESETZ ÜBER DIE ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG UND ABFALLENTSORGUNG IN DER STADT MAIENFELD (ABFALLGESETZ) Die Gemeindeversammlung erlässt, gestützt auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz,

Mehr

Abfallreglement mit Gebührentarif. Einwohnergemeinde Neuenegg

Abfallreglement mit Gebührentarif. Einwohnergemeinde Neuenegg Abfallreglement mit Gebührentarif Einwohnergemeinde Neuenegg Fassung vom 1. Januar 2012 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Abfallreglement I. Allgemeines Art. 1 Gemeindeaufgabe 4 Art. 2 Organisation,

Mehr

A B F A L L R E G L E M E N T : dafür zuständig ist.

A B F A L L R E G L E M E N T : dafür zuständig ist. Abfallreglement Die Einwohnergemeinde Saxeten erlässt, gestützt auf Artikel 0 Absatz 1 des Gemeindegesetzes vom 1. März 1998 1 sowie Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Abfallverordnung vom 11. Februar

Mehr

Gemeinde Othmarsingen. Reglement über die Entsorgung des Abfalls

Gemeinde Othmarsingen. Reglement über die Entsorgung des Abfalls Gemeinde Othmarsingen Reglement über die Entsorgung des Abfalls 998 INHALTSÜBERSICHT I. Allgemeine Bestimmungen 4 Zweck 4 Geltungsbereich 4 Zuständigkeit 4 4 Kontrolle 5 5 Grundsätze 5 6 öffentliche Abfallkörbe

Mehr

Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement 2003 der Gemeinde Geuensee LU

Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement 2003 der Gemeinde Geuensee LU Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement 2003 der Gemeinde Geuensee LU Inhaltsverzeichnis Art. 1 Kehrichtabfuhr Art. 2 Kehrichtgebinde Art. 3 Bereitstellung der Gebinde Art. 4 Haushalt-Sperrgut

Mehr

Reglement mit Gebührentarif

Reglement mit Gebührentarif Einwohnergemeinde Guttannen Abfallentsorgung Reglement mit Gebührentarif Mit Änderungen per 01. Januar 2010 18.02.2016 - 2 - I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Abfallreglement I. Allgemeines Seite Art.

Mehr

GEBÜHRENTARIF ZUM ABFALLREGLEMENT. (mit Änderungen 1995)

GEBÜHRENTARIF ZUM ABFALLREGLEMENT. (mit Änderungen 1995) GEBÜHRENTARIF ZUM ABFALLREGLEMENT 1992 (mit Änderungen 1995) 1 Die Einwohnergemeinde Heimberg erlässt, gestützt auf Artikel 32 des Abfallreglements vom 12. Dezember 1991, unter Vorbehalt der durch die

Mehr

Reglement über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Schwyz (vom 12. August 2004) 1

Reglement über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Schwyz (vom 12. August 2004) 1 1 4.40 Reglement über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Schwyz (vom 12. August 2004) 1 Die Gemeinde Schwyz, gestützt auf 9 des Einführungsgesetzes zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG) vom 24. Mai 2000, beschliesst:

Mehr

Bring-System: Die Abfälle werden an eine Sammelstelle oder eine andere Entsorgungseinrichtung gebracht.

Bring-System: Die Abfälle werden an eine Sammelstelle oder eine andere Entsorgungseinrichtung gebracht. Reglement über die Abfallentsorgung Der Regierungsrat des Kantons Schwyz beschliesst, gestützt auf 88 ff. des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke vom 29. Oktober 1999: I. Geltungsbereich

Mehr

GEMEINDE NIEDERWIL. Reglement. über die Abfallbeseitigung in der Gemeinde Niederwil

GEMEINDE NIEDERWIL. Reglement. über die Abfallbeseitigung in der Gemeinde Niederwil GEMEINDE NIEDERWIL Reglement über die Abfallbeseitigung in der Gemeinde Niederwil Vom 3. Dezember 990, Stand. Januar 05 Reglement über die Abfallbeseitigung der Gemeinde Niederwil Die Einwohnergemeinde

Mehr

Gemeinde Hergiswil b. W. Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement

Gemeinde Hergiswil b. W. Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement Gemeinde Hergiswil b. W. Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement vom 25. September 2002 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Kehrichtabfuhr Kehrichtgebinde

Mehr

Reglement über die Abfallentsorgung. der Gemeinden Berikon, Widen und Rudolfstetten-Friedlisberg

Reglement über die Abfallentsorgung. der Gemeinden Berikon, Widen und Rudolfstetten-Friedlisberg 1 Reglement über die Abfallentsorgung der Gemeinden Berikon, Widen und Rudolfstetten-Friedlisberg 2 REGLEMENT ÜBER DIE ABFALLENTSORGUNG IN DEN GEMEINDEN BERIKON, RUDOLFSTETTEN- FRIEDLISBERG UND WIDEN Inhaltsverzeichnis

Mehr

Einwohnergemeinde Auswil. Gebührentarif zum Abfallreglement

Einwohnergemeinde Auswil. Gebührentarif zum Abfallreglement Einwohnergemeinde Auswil Gebührentarif zum Abfallreglement vom 05. Dezember 04 (gültig ab 0. Januar 05) Die Einwohnergemeinde AUSWIL erlässt gestützt auf Artikel 8 des Abfallreglements vom 05. Dezember

Mehr

Vollzugsverordnung. Abfallentsorgungsreglement

Vollzugsverordnung. Abfallentsorgungsreglement Vollzugsverordnung Abfallentsorgungsreglement vom 30. Oktober 008 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Kehrichtabfuhr 3 Art. Kehrichtgebinde 3 Art. 3 Bereitstellung der Gebinde 3 Art. 4 Haushalt-Sperrgut 4 Art. 5

Mehr

Einwohnergemeinde Obergerlafingen. Entsorgungsreglement

Einwohnergemeinde Obergerlafingen. Entsorgungsreglement Einwohnergemeinde Obergerlafingen Entsorgungsreglement genehmigt GV 8..000 / 8..00 / 7.6.007 / 8..00 genehmigt RR..00 / RR 9.0.007 / RR.5.0 Entsorgungsreglement Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde

Mehr

ABFALLREGLEMENT EINWOHNERGEMEINDE ALCHENSTORF

ABFALLREGLEMENT EINWOHNERGEMEINDE ALCHENSTORF ABFALLREGLEMENT EINWOHNERGEMEINDE ALCHENSTORF Die Einwohnergemeinde Alchenstorf erlässt gestützt auf: das Organisationsreglement (OgR) der Gemeinde Alchenstorf, das Bau- und Nutzungsreglement (BNR) der

Mehr

Muster - Abfallreglement 1999 Kanton Luzern

Muster - Abfallreglement 1999 Kanton Luzern Muster - Abfallreglement 999 Kanton Luzern Inhaltsverzeichnis Allgemeines Art. Geltungsbereich Art. Zuständigkeit Art. 3 Abfallarten, Definitionen Art. 4 Aufgaben der Gemeinde Art. 5 Pflichten der Abfallinhaberinnen

Mehr

Ausführungsbestimmungen zum Reglement Abfallbewirtschaftung

Ausführungsbestimmungen zum Reglement Abfallbewirtschaftung GEMEINDE WÜNNEWIL-FLAMATT Ausführungsbestimmungen zum Reglement Abfallbewirtschaftung Inkraftsetzung: 1. Januar 2010 K:\10_Intern-Speziell\103_Reglemente\10.03.01_Abfallreglement\Ausführungsbestimmungen_Abfallreglement.doc

Mehr

Abfallreglement und Gebührentarif

Abfallreglement und Gebührentarif Abfallreglement und Gebührentarif Einwohnergemeinde Walperswil Die Einwohnergemeinde Walperswil - - erlässt, gestützt auf Artikel 50 Absatz 1 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 1 sowie Artikel Absatz

Mehr

Einwohnergemeinde Habkern

Einwohnergemeinde Habkern Einwohnergemeinde Habkern Abfallreglement 2016 vom 2. November 2015 gültig ab 1. Januar 2016 Abfallreglement 2016 Habkern Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. AUFGABEN... 4 Artikel 1 Aufgaben... 4 Artikel 2 Fachstelle...

Mehr

Abfallreglement mit Gebührentarif

Abfallreglement mit Gebührentarif Einwohnergemeinde Zäziwil Bernstrasse 1, 3532 Zäziwil Abfallreglement mit Gebührentarif Gültig ab 01. Januar 2008 Vom 06. November 2007 M:\ZÄZIWIL\1_Organisation\1.0 Vorschriften\reglemente\abfallreglement.doc

Mehr

Vollzugsverordnung. zum Abfallentsorgungsreglement. der Gemeinde Ufhusen

Vollzugsverordnung. zum Abfallentsorgungsreglement. der Gemeinde Ufhusen Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement der Gemeinde Ufhusen INHALTSVERZEICHNIS VOLLZUGSVERORDNUNG ZUM ABFALLENTSORGUNGSREGLEMENT DER GEMEINDE UFHUSEN... 3 Art. 1 Kehrichtabfuhr...3 Art. 2 Kehrichtgebinde...3

Mehr

Einwohnergemeinde Dürrenroth

Einwohnergemeinde Dürrenroth Einwohnergemeinde Dürrenroth Abfallreglement mit Gebührentarif 2008 - 2 - Abfallreglement Die Einwohnergemeinde Dürrenroth erlässt, gestützt auf Artikel 50 Absatz 1 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998

Mehr

GEMEINDE MAISPRACH ABFALLREGLEMENT

GEMEINDE MAISPRACH ABFALLREGLEMENT GEMEINDE MAISPRACH ABFALLREGLEMENT vom 3. Juni 2005 Abfallreglement der Gemeinde Maisprach Seite 1 REGLEMENT ÜBER DIE ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG IN DER GEMEINDE MAISPRACH (Abfallreglement) Die Einwohnergemeindeversammlung

Mehr

Vorlage Gemeindeversammlung 17. November 2017

Vorlage Gemeindeversammlung 17. November 2017 Kanton Aargau Gemeinde Mülligen Vorlage Gemeindeversammlung 7. November 07 Die Einwohnergemeinde Mülligen erlässt gestützt auf die massgebenden gesetzlichen Grundlagen von Bund und Kanton folgendes Reglement:

Mehr

Reglement. über die. Abfallentsorgung der Gemeinde Brugg

Reglement. über die. Abfallentsorgung der Gemeinde Brugg Reglement über die Abfallentsorgung der Gemeinde Brugg Die Gemeinde Brugg erlässt, gestützt auf - 4 Abs. 2 lit. d, 21 und 26 des kantonalen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz

Mehr

GEBÜHRENREGLEMENT ZUR ABFALLVERORDNUNG DER GEMEINDE BOPPELSEN

GEBÜHRENREGLEMENT ZUR ABFALLVERORDNUNG DER GEMEINDE BOPPELSEN POLITISCHE GEMEINDE BOPPELSEN GEBÜHRENREGLEMENT ZUR ABFALLVERORDNUNG DER GEMEINDE BOPPELSEN vom 22. August 2008 Entsprechend dem Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann gelten alle Personen- und

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE ENTSORGUNG VON ABFÄLLEN (ABFALL - REGLEMENT)

REGLEMENT ÜBER DIE ENTSORGUNG VON ABFÄLLEN (ABFALL - REGLEMENT) REGLEMENT ÜBER DIE ENTSORGUNG VON ABFÄLLEN (ABFALL - REGLEMENT) der Einwohnergemeinde Füllinsdorf vom 30. Oktober 1996 Die Einwohnergemeinde-Versammlung erlässt, gestützt auf 47 Abs. 1 Ziffer 2 des Gemeindegesetzes

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE BLUMENSTEIN

EINWOHNERGEMEINDE BLUMENSTEIN EINWOHNERGEMEINDE BLUMENSTEIN Abfallreglement mit Gebührentarif 1999 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeines Art. 1 Gemeindeaufgabe 3 Art. Organisation, Durchführung 3 Art. 3 Abfallkonzept 3 Art. 4 Information

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE LANGENDORF. Abfallreglement. O:\Reglemente\Aktuell\Abfallreglement\Abfallreglement Titelblatt.doc

EINWOHNERGEMEINDE LANGENDORF. Abfallreglement. O:\Reglemente\Aktuell\Abfallreglement\Abfallreglement Titelblatt.doc G EINWOHNERGEMEINDE LANGENDORF Abfallreglement O:\Reglemente\Aktuell\Abfallreglement\Abfallreglement Titelblatt.doc Inhaltsverzeichnis Seite 1. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 1 2 Zuständigkeit

Mehr

Gemischte Gemeinde Vinelz Abfallreglement

Gemischte Gemeinde Vinelz Abfallreglement Gemischte Gemeinde Vinelz Abfallreglement genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 21. Februar 1992 3234 Vinelz Inhaltsverzeichnis ABFALLREGLEMENT I. Allgemeines Seite Art. 1 Gemeindeaufgabe 1 Art. 2 Organisation,

Mehr

GESETZ ÜBER DIE ABFALLBEWIRT- SCHAFTUNG DER GEMEINDE ZIZERS

GESETZ ÜBER DIE ABFALLBEWIRT- SCHAFTUNG DER GEMEINDE ZIZERS GESETZ ÜBER DIE ABFALLBEWIRT- SCHAFTUNG DER GEMEINDE ZIZERS 2 Gestützt auf das kantonale Abfallbewirtschaftungsgesetz erlässt die Gemeinde Zizers folgendes Gesetz über die Abfallbewirtschaftung: I. ALLGEMEINE

Mehr

Touren. Abfall-Sammeltouren. Kehricht (brennbar) gebührenpflichtige Säcke oder Container mit Gebührenmarke

Touren. Abfall-Sammeltouren. Kehricht (brennbar) gebührenpflichtige Säcke oder Container mit Gebührenmarke Abfall-Sammeltouren Touren Kehricht (brennbar) gebührenpflichtige Säcke oder Container mit Gebührenmarke Annahme jeden Dienstag (am Tag der Abfuhr bereitstellen) Ausnahmen: 27.12. (anst. 25.12.) Garten-

Mehr

Gebührentarif zum Abfallreglement. 1. Januar 1993

Gebührentarif zum Abfallreglement. 1. Januar 1993 Gebührentarif zum Abfallreglement 1. Januar 1993 1. Änderung GV 04.12.1995 2. Änderung GV 21.03.2005 2 Inhaltsverzeichnis Sachgebiet Artikel Seite Abgabe der Marken 9 6 Ausschluss von der Abfuhr 10 6 Bemessungsgrundlagen

Mehr

GEMEINDE ETTINGEN Abfallreglement

GEMEINDE ETTINGEN Abfallreglement GEMEINDE ETTINGEN Abfallreglement vom 13. Dezember 2012 Abfallreglement Die Einwohnergemeinde Ettingen erlässt, gestützt auf 47 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 und 5 der Gemeindeordnung vom 25. April

Mehr

Abfallreglement Januar 2010

Abfallreglement Januar 2010 Abfallreglement Januar 00 Inhaltsverzeichnis. Allgemeine Bestimmungen 5 Zweck 5 Geltungsbereich 6 Definition Abfallarten 7 4 Grundsätze 8 5 Information 0 6 Vollzug 7 Benützungspflicht 8 Abfallzerkleinerer

Mehr

Gemeinde Villnachern. Abfallreglement. Genehmigt an der Einwohnergemeindeversammlung vom 23. November 2012

Gemeinde Villnachern. Abfallreglement. Genehmigt an der Einwohnergemeindeversammlung vom 23. November 2012 Gemeinde Villnachern Abfallreglement Genehmigt an der Einwohnergemeindeversammlung vom. November 0 gültig ab. Januar 0 Inhaltsverzeichnis Artikel Inhalt Seite A Allgemeine Bestimmungen Zweck und Grundsatz...

Mehr

Gemeinde Mühlau Abfallreglement

Gemeinde Mühlau Abfallreglement Gemeinde Mühlau Abfallreglement Seite 2 von 15 INHALTSÜBERSICHT I Allgemeine Bestimmungen 2 1 Zweck 4 2 Geltungsbereich 4 3 Definition Abfallarten 4 4 Grundsätze 5 5 Information 6 6 Vollzug 6 7 Benützungspflicht

Mehr

Abfallreglement. Gestützt auf 6, 21 und 28 des Abfallgesetzes des Kantons Thurgau erlässt die Stadt Bischofszell folgendes Abfallreglement:

Abfallreglement. Gestützt auf 6, 21 und 28 des Abfallgesetzes des Kantons Thurgau erlässt die Stadt Bischofszell folgendes Abfallreglement: Abfallreglement Gestützt auf 6, und 8 des Abfallgesetzes des Kantons Thurgau erlässt die Stadt Bischofszell folgendes Abfallreglement: Gültig ab. Januar 03 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Einwohnergemeinde Sigriswil. Verordnung über die Abfallentsorgung. (Abfallverordnung)

Einwohnergemeinde Sigriswil. Verordnung über die Abfallentsorgung. (Abfallverordnung) Einwohnergemeinde Sigriswil Verordnung über die Abfallentsorgung (Abfallverordnung) Abfallverordnung Sigriswil Seite Verordnung über die Abfallentsorgung (Abfallverordnung) Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde

Mehr

Abfallreglement. mit Gebührentarif. der Einwohnergemeinde Rüderswil. Totalrevision Teilrevision vom 5. Dezember 2012

Abfallreglement. mit Gebührentarif. der Einwohnergemeinde Rüderswil. Totalrevision Teilrevision vom 5. Dezember 2012 Abfallreglement mit Gebührentarif der Einwohnergemeinde Rüderswil Totalrevision 2007 Teilrevision vom 5. Dezember 2012 - 2 - Die Einwohnergemeinde Rüderswil erlässt, gestützt auf Artikel 50 Absatz 1 des

Mehr

VOLLZUGSVERORDNUNG ZUM ABFALLENTSORGUNGSREGLEMENT

VOLLZUGSVERORDNUNG ZUM ABFALLENTSORGUNGSREGLEMENT VOLLZUGSVERORDNUNG ZUM ABFALLENTSORGUNGSREGLEMENT vom 3. März 2010 (in Kraft ab 3. März 2010) INHALTSVERZEICHNIS Art. 1 Kehrichtabfuhr... 3 Art. 2 Kehrichtgebinde... 3 Art. 3 Bereitstellung der Gebinde...

Mehr