Abschnitt 1 -Allgemeine Regelungen. 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen. Abschnitt 2 - Umweltschädliches Verhalten

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1 Polizeiverordnung der Stadt Rodewisch gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie über das Anbringen von Hausnummern. Aufgrund von 9 Abs. 1 i.v.m. 1 Abs. 1 und 17 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (SächsGVBl. S. 466), zuletzt geändert am (GVBl S. 890), erlässt die Stadt Rodewisch auf der Grundlage des Beschlusses des Stadtrates der Stadt Rodewisch am folgende Polizeiverordnung: Abschnitt 1 -Allgemeine Regelungen 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 - Umweltschädliches Verhalten 3 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen 4 Tierhaltung 5 Verunreinigung durch Tiere Abschnitt 3 - Schutz vor Lärmbelästigungen 6 Schutz der Nachtruhe 7 Lärm durch häusliche Arbeiten 8 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä. 9 Lärm aus Veranstaltungsstätten 10 Benutzung von Sport- und Spielstätten 11 Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern 12 Kleinfeuerwerk, Schießen mit Böllern und Salutschießen mit Vorderladerwaffen Abschnitt 4 - Öffentliche Beeinträchtigung 13 Aggressives Betteln und andere öffentliche Beeinträchtigungen 14 Abbrennen offener Feuern 15 Verhalten in öffentlichen Anlagen 16 Öffentliche Vergnügungen Abschnitt 5 - Anbringen von Hausnummern 17 Hausnummern Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen 18 Ausnahmen 19 Ordnungswidrigkeiten 20 In-Kraft-Treten 1

2 Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen 1 Geltungsbereich (1) Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Stadt Rodewisch mit den Ortsteilen Röthenbach und Rützengrün. 2 Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. (2) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind der Öffentlichkeit zugängliche Sportplätze. (3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, insbesondere gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Ortsund Landschaftsbildes dienen. Zu den Grün- und Erholungsanlagen gehören unter anderem auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze und Freizeitsportanlagen. (4) Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind im öffentlichen Bereich befindliche Brunnen, Wasserbecken, Gewässer, Wartehäuschen, Telefonzellen, Sitzgelegenheiten, Spielgeräte sowie Abfall- und Wertstoffbehälter. (5) Böller im Sinne dieser Polizeiverordnung sind: a) Böllerkanonen b) Standböller c) Handböller d) Gasböller Vorderlader im Sinne dieser Polizeiverordnung sind Feuerwaffen, die von der Mündung aus geladen werden. (6) Offene Feuer im Sinne dieser Polizeiverordnung sind Feuer auf befestigtem oder unbefestigtem Boden und Feuer in nicht handels- oder bauartüblich zweckbestimmten Feuerstätten (Grillkamine, Feuerschalen, Feuerkörbe usw.). Abschnitt 2 - Umweltschädliches Verhalten 3 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen (1) Das Anbringen von Plakaten, Beschriftungen oder Bemalungen, die weder eine Ankündigung noch eine Anpreisung oder einen Hinweis auf Gewerbe oder Beruf zum 2

3 Inhalt haben, ist an Stellen, die von Flächen im Sinne des 2 oder von Bahnanlagen aus sichtbar sind, verboten. Dieses Verbot gilt nicht für das Plakatieren auf den dafür zugelassenen Plakatträgern (z.b. Plakatsäulen, Werbetafeln, Anschlagtafeln) bzw. für das Beschriften und Bemalen speziell dafür zugelassener Flächen. (2) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von dem in Abs.1 geregelten Verbot zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes oder eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht zu befürchten ist. (3) Entgegen Absatz 1 angebrachte Plakate, Beschriftungen oder Bemalungen sind vom Verursacher oder auf Verlangen der Stadt Rodewisch vom Eigentümer der beklebten, beschrifteten oder bemalten Fläche zu entfernen. (4) Die Vorschriften der Sächsischen Bauordnung, der Straßenverkehrsordnung, der Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Bekämpfung von Veränderungen des Erscheinungsbildes einer fremden Sache durch Auftragen von Graffiti und andere Verhaltensweisen ( Graffitiverordnung ) sowie die Rechte Privater an ihrem Eigentum bleiben von dieser Regelung unberührt. 4 Tierhaltung (1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden oder niemand mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt wird. (2) Der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Tier im öffentlichen Verkehrsraum nicht ohne eine hierfür geeignete Aufsichtsperson frei herumläuft. Im Sinne dieser Vorschrift geeignet ist jede Person, der das Tier, insbesondere auf Zuruf, gehorcht und die zum Führen des Tieres körperlich in der Lage ist. (3) Auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen sowie in Grün- und Erholungsanlagen im Sinne 2 Abs. 1 bis 4 dieser Verordnung muss der Hundeführer den Hund an der Leine führen. Zudem müssen Hunde bei größeren Menschenansammlungen (Märkte, Volksfeste o.ä.) einen Maulkorb tragen. (4) Der Halter von Raubtieren, Gift- oder Riesenschlangen sowie anderer Tiere, die ebenso wie diese durch Körperkraft, Gift oder Verhalten Personen gefährden können, hat der Ortspolizeibehörde diesen Sachverhalt unverzüglich anzuzeigen. (5) Arten- und Tierschutzrechtliche Bestimmungen, 28 der Straßenverkehrsordnung, der 121 des Ordnungswidrigkeitengesetzes, die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG ) in der jeweils geltenden Fassung, die Bestimmungen des Jagdgesetzes, des Sächsischen Naturschutzgesetzes und der hierzu erlassenen Satzungen und Verordnungen bleiben von dieser Regelung unberührt. 5 Verunreinigung durch Tiere (1) Den Haltern und Führern von Tieren ist es untersagt, öffentliche Straßen, Anlagen und 3

4 Einrichtungen i.s. 2 durch ihre Tiere verunreinigen zu lassen. (2) Der Tierhalter bzw. führer hat sein Tier von öffentlich zugänglichen Liegewiesen und Kinderspielplätzen fernzuhalten. (3) Die entgegen Abs. 1 durch Tiere verursachten Verunreinigungen sind von den jeweiligen Tierführern unverzüglich zu beseitigen. Ein entsprechendes Behältnis (Beutel o.ä.) ist mitzuführen. (4) Die Vorschriften des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen sowie des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt. Abschnitt 3 - Schutz vor Lärmbelästigungen 6 Schutz der Nachtruhe (1) Die Nachtzeit umfasst die Zeit von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr. In dieser Zeit sind alle Handlungen, die geeignet sind, die Nachtruhe mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören, zu unterlassen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Schutzbestimmungen des Satzes 2 trifft auch den Inhaber der tatsächlichen Gewalt einer Wohnung oder eines Grundstückes. (2) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zulassen, wenn besondere öffentliche Interessen die Durchführung der Arbeiten während der Nacht erfordern. Soweit für die Arbeiten nach sonstigen Vorschriften eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, entscheidet die Erlaubnisbehörde über die Zulassung der Ausnahme. (3) Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie des Gesetzes über Sonn- und Feiertage bleiben von dieser Regelung unberührt. 7 Lärm durch häusliche Arbeiten (1) Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen in der Zeit Montag bis Freitag von 00:00 Uhr bis 07:00 Uhr und von 20:00 Uhr bis 24:00 Uhr sowie an Samstagen von 00:00 Uhr bis 08:00 Uhr und von 19:00 Uhr bis 24:00 Uhr und an Sonn und Feiertagen nicht ausgeführt werden. Zu den Haus- und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb von Arbeitsgeräten mit motorischem Antrieb, Rasenmähern, Motorhämmern, Bohrmaschinen u.ä., das Sägen, Holzspalten, Ausklopfen von Teppichen, Betten u.ä. 4

5 (2) An Sonntagen und Feiertagen sind ruhestörende Arbeiten verboten. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeiten im Bereich der Landwirtschaft sowie bei akuten Not- oder Havariefällen. (4) Die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, das Sonn- und Feiertagsgesetz sowie die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung bleiben unberührt. 8 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä. (1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so betrieben werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente im Freien, bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden. Werden die Geräte oder Instrumente in Wohnungen oder umfriedeten Grundstücken betrieben oder gespielt, trifft die Verpflichtung zur Einhaltung der Schutzbestimmungen des Satzes 1 und 2 auch den Inhaber der tatsächlichen Gewalt der Wohnung oder des Grundstückes. (2) Abs.1 gilt nicht, a) für Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen, sowie für Veranstaltungen, die einer Anzeige oder behördlichen Genehmigung bedürfen. b) für amtliche oder amtlich genehmigte Durchsagen. In diesen Fällen können jedoch Lautstärke und Dauer der Beschallung durch behördliche Auflagen geregelt werden. (3) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen bleiben unberührt. 9 Lärm aus Veranstaltungsstätten (1) Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass aus Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen innerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden kein Lärm nach außen dringt, durch den andere unzumutbar belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten. Diese Verpflichtung trifft auch Personen, die Dritten entsprechende Räumlichkeiten für Veranstaltungen zur Verfügung stellen. (2) Das in Abs.1 geregelte Gebot zur Vermeidung von Lärm gilt auch für Besucher von derartigen Veranstaltungsstätten bzw. Versammlungsräumen. (3) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, des Gaststättengesetzes, der Sächsischen Gaststättenverordnung, des 5

6 Versammlungsgesetzes, der Sächsischen Bauordnung sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen bleiben von dieser Regelung unberührt. 10 Benutzung von Sport- und Spielstätten (1) Öffentlich zugängliche Sport- und Kinderspielplätze, welche weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 08:00 Uhr nicht benutzt werden. (2) Abs. 1 gilt nicht für die Nutzung im Rahmen von Sportveranstaltungen und Trainingszeiten bzw. die Nutzung durch Schulen. Insoweit sind die jeweiligen Nutzer allerdings dazu verpflichtet, besondere Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Anwohner zu nehmen. (3) Auf Kinderspielplätzen im Sinne vom 2 ist das Rauchen und der Genuss von Alkohol verboten. (4) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, der Sächsischen Bauordnung sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen achtzehnten Verordnung bleiben von dieser Regelung unberührt. 11 Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern (1) Das Einwerfen von Wertstoffen in die dafür vorgesehenen Behälter (Wertstoffcontainer ) ist in der Zeit Montag bis Freitag von 00:00 Uhr bis 07:00 Uhr und von 20:00 Uhr bis 24:00 Uhr sowie an Samstagen von 00:00 Uhr bis 08:00 Uhr und von 19:00 Uhr bis 24:00 Uhr und an Sonn und Feiertagen nicht gestattet. (2) Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer zu stellen. (3) Es ist nicht gestattet, größere Abfallmengen in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere das Einbringen von in Haushalten oder Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen ist untersagt. (4) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen sowie des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes bleiben unberührt. 6

7 12 Kleinfeuerwerk, Schießen mit Böllern und Salutschießen mit Vorderladerwaffen (1) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II (Kleinfeuerwerke) im Zeitraum vom bis durch Personen,.die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach 7, 27 oder eines Befähigungsscheines nach 20 des Sprengstoffgesetzes sind, bedarf der Ausnahmegenehmigung der Ortspolizeibehörde. Das Abbrennen ist spätestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. (2) Wer außerhalb von Schießstätten ein Böllergerät zur Erzeugung eines Schussknalles verwenden will, hat dies spätestens zwei Wochen vorher der Stadtverwaltung Rodewisch schriftlich anzuzeigen. (3) In der Anzeige sind anzugeben: - Anlass, Ort, Datum, Zeitraum des Feuerwerkes / des Böllerns, Art des Feuerwerkes / des Böllergerätes - Name und Erreichbarkeit des Verantwortlichen - Beim Böllern und Salutschießen der Nachweis über die Berechtigung (4) Die Ortspolizeibehörde kann alle geeigneten Maßnahmen treffen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die beim Böllern oder Salutschießen mit Vorderladerwaffen ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu verhindern. Abschnitt 4 - Öffentliche Beeinträchtigung 13 Aggressives Betteln und andere öffentliche Beeinträchtigungen (1) Auf Flächen im Sinne von 2 dieser Polizeiverordnung ist verboten: a) aufdringliches oder aggressives Betteln, beispielsweise durch hartnäckiges Ansprechen, durch körperliches Bedrängen oder in deutlich alkoholisiertem Zustand, sowie erhebliches Belästigen anderer Personen durch aufdringliches oder aggressives Verhalten; b) der Genuss von Alkohol, wenn bereits dieser auf Grund konkreter Vorgänge unmittelbar erwarten lässt, dass andere Personen erheblich belästigt werden, beispielsweise durch aufdringliches oder aggressives Verhalten; c) die Notdurft verrichten; d) Zerschlagen von Flaschen oder anderen Gegenständen; e) Liegenlassen, Wegwerfen oder Ablagern von Gegenständen außerhalb der dafür zur Verfügung gestellten Behältnisse; f) Nächtigen, wenn dadurch andere Personen erheblich belästigt werden. 7

8 g) die Sitzflächen von Bänken zu besteigen. (2) Betreiber von Gaststätten und anderen Einrichtungen, in denen auf Grund des Nichtraucherschutzgesetzes das Rauchen verboten ist, und die im eigenen Objekt keine geeigneten Möglichkeiten für rauchende Besucher schaffen, so dass ein Ausweichen auf öffentliche Flächen im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung zu erwarten ist, haben dort auf eigene Kosten geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß gesammelt und entsorgt werden. (3) Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, des Sächsischen Wassergesetzes, des Indirekteinleitergesetzes, des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen sowie des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt. 14 Abbrennen offener Feuer (1) Das Abbrennen offener Feuer im Sinne des 2 Abs. 6 ist der Ortspolizeibehörde der Stadt Rodewisch spätestens 10 Tage zuvor vom Verantwortlichen anzuzeigen. Keiner Anzeige bedürfen Koch- und Grillfeuer in zweckbestimmt handelsüblichen oder vergleichbaren Feuerstätten und Grillgeräten mit trockenem unbehandeltem Holz oder handelsüblichen Grillmaterialien ( Holzkohle, Grillbrikett o.ä. ) außerhalb von öffentlichen Straßen und von öffentlichen Anlagen im Sinne des 2 dieser Polizeiverordnung. Die Feuer sind so abzubrennen, dass Dritte nicht unzumutbar belästigt werden. (2) Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen. Solche Umstände können z.b. extreme Trockenheit, die unmittelbare Nähe des Waldes, die unmittelbare Nähe eines Lagers mit feuergefährlichen Stoffen u.s.w. sein. (3) Der Anzeigende kann ein offenes Feuer wie angezeigt abbrennen, wenn die Stadt Rodewisch bis zum angezeigten Zeitpunkt des Abbrennens keine Auflagen erteilt, oder das Abbrennen untersagt. (4) Die Vorschriften des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen sowie des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes, der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen, des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen bei austauscharmen Wetterlagen werden von dieser Regelung nicht berührt. 15 Verhalten in öffentlichen Anlagen (1) Die Benutzer haben sich in öffentlichen Anlagen und Einrichtungen im Sinne von 2 Abs. 2, 3 und 4 so zu verhalten, dass kein anderer behindert, gefährdet, geschädigt 8

9 oder mehr als nach den Umständen vermeidbar belästigt wird. (2) In den öffentlichen Anlagen und Einrichtungen im Sinne von 2 Abs. 2, 3 und 4 ist insbesondere untersagt: a) das Fahren, Schieben, Parken oder Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern, b) das Betreten der Pflanzflächen, c) das Besteigen von Bäumen, Bauwerken und sonstigen Einrichtungen, d) das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen, e) das Entzünden offener Feuer und das Grillen, f) das Betreten nicht freigegebener Eisflächen, g) Sitzgelegenheiten mit Schuhwerk zu betreten. (3) Die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die Rechte Privater bleiben von dieser Regelung unberührt. 16 Öffentliche Vergnügungen (1) Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat dies der Ortspolizeibehörde der Stadt Rodewisch unter Angabe der Art, des Ortes und der Zeit der Veranstaltung sowie der Zahl der zu erwartenden Teilnehmer mindestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzuzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige mit Nennung der Termine. Eine öffentliche Vergnügung liegt vor, wenn mit einem gewissen Aufwand besondere Vorbereitungen getroffen oder Einrichtungen bereitgehalten werden, welche Interessierten Gelegenheit zur aktiven oder passiven Beteiligung an der Unterhaltung bieten sollen, bei der der Zutritt nicht nur einem durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis gestattet ist. (2) Der Anzeigende kann die öffentliche Vergnügung wie angezeigt durchführen, wenn die Stadt Rodewisch nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anzeige zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Auflagen erteilt oder die Vergnügung untersagt. (3) Absatz 1 gilt nicht für Veranstaltungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern sie in Räumen und Anlagen, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind, stattfinden sowie nicht für Vergnügungen in gewerblichen Räumen oder auf Flächen, für die in der Gewerbeerlaubnis die Abhaltung derartiger Veranstaltungen vorgesehen ist. (4) Die Vorschriften der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Rodewisch bleiben hiervon unberührt. 9

10 Abschnitt 5 - Anbringen von Hausnummern 17 Hausnummern (1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen. (2) Die Gestalltung der Hausnummern erfolgt entsprechend der Satzung der Stadt Rodewisch über die Festsetzung, Gestaltung, Anbringung und Instandhaltung von Hausnummern in der jeweils gültigen Fassung. (3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist. Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen 18 Ausnahmen Entsteht für den Betroffenen eine unzumutbare Härte, kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 19 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 17 Abs.1 des Sächsischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 3 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt. 2. entgegen 4 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere Menschen, Tiere oder Sachen belästigt oder gefährdet werden. 3. entgegen 4 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass Tiere im öffentlichen Verkehrsraum nicht ohne geeignete Aufsichtsperson frei herumlaufen. 4. entgegen 4 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass sein Hund angeleint ist bzw. einen Maulkorb trägt. 5. entgegen 4 Abs. 4 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt. 10

11 6. entgegen 5 Abs.2 sein Tier nicht von öffentlich zugänglichen Liegewiesen oder Kinderspielplätzen fernhält. 7. entgegen 5 Abs.3 die durch Tiere verursachten Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt oder kein entsprechendes Behältnis mit sich führt. 8. entgegen 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach 6 Abs. 2 zu besitzen, die Nachtruhe anderer mehr als unvermeidbar stört. 9. entgegen 6 Abs. 1 Satz 3 als Verpflichteter seiner Verpflichtung nicht nachkommt. 10. wer entgegen 7 Abs. 1 und 2 Haus- und Gartenarbeiten ausführt, die die Ruhe anderer stören. 11. entgegen 8 Abs.1 Satz 1 und 2 Rundfunk- oder Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente oder ähnliche Geräte so betreibt, dass andere erheblich belästigt werden. 12. entgegen 8 Abs.1 Satz 3 als Verpflichteter seiner Verpflichtung nicht nachkommt. 13. entgegen 9 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, dass aus Veranstaltungsstätten kein solcher Lärm nach außen dringt, durch den andere unzumutbar belästigt werden. 14. entgegen 9 Abs.2 als Besucher einer Veranstaltung oder Versammlung Lärm erzeugt, der geeignet ist andere unzumutbar zu belästigen. 15. Sport- und Spielstätten entgegen 10 Abs.1 benutzt. 16. entgegen 10 Abs. 3 auf Kinderspielplätzen raucht oder Alkohol zu sich nimmt. 17. Wertstoffcontainer entgegen 11 Abs. 1 benutzt. 18. entgegen 11 Abs. 2 Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben Wertstoffcontainern abstellt. 19. entgegen 11 Abs. 3 größere Abfallmengen in zur allgemeinen Benutzung aufgestellte Abfallbehälter einbringt. 20. entgegen 12 Abs. 1 der Anzeigepflicht zuwiderhandelt. 21. entgegen 12 Abs. 2 der Anzeigepflicht zuwiderhandelt. 22. entgegen 12 Abs. 3 die Anzeige unvollständig und/oder unrichtig erstattet. 23. entgegen 12 Abs. 4 den getroffenen Maßnahmen zur Durchführung des Feuerwerkes/Böllerns/Knallerzeugung mit Vorderladerschusswaffen zuwiderhandelt. 24. entgegen 13 Abs.1 a) aufdringlich oder aggressiv bettelt, beispielsweise durch hartnäckiges Ansprechen, durch körperliches Bedrängen oder in deutlich alkoholisiertem Zustand, sowie erheblich andere Personen durch aufdringliches oder aggressives Verhalten belästigt. 11

12 25. entgegen 13 Abs.1 b) Alkohol zu sich nimmt, wenn bereits dies auf Grund konkreter Vorgänge unmittelbar erwarten lässt, dass andere Personen erheblich belästigt werden, beispielsweise durch aufdringliches oder aggressives Verhalten. 26. entgegen 13 Abs.1 c) die Notdurft verrichtet. 27. entgegen 13 Abs.1 d) Flaschen oder andere Gegenstände zerschlägt. 28. entgegen 13 Abs.1 e) Gegenstände außerhalb der dafür zur Verfügung gestellten Behältnisse liegen lässt, wegwirft oder ablagert. 29. entgegen 13 Abs.1 f) nächtigt, wenn dadurch andere Personen erheblich belästigt werden. 30. entgegen 13 Abs. 1 g) die Sitzfläche von Bänken besteigt. 31. entgegen 13 Abs.2 keine geeigneten Vorkehrungen trifft, die eine ordnungsgemäße Sammlung und Entsorgung anfallender Abfälle gewährleisten. 32. entgegen 14 Abs. 1 Satz 1 ein offenes Feuer entzündet, ohne dies vorher fristgemäß angezeigt zu haben. 33. entgegen 14 Abs. 1 Satz 3 die Feuer so abbrennt, dass Dritte unzumutbar belästigt werden. 34. eine nach 14 Abs. 2 und/oder 3 erteilte Auflage oder Untersagung nicht beachtet. 35. sich entgegen 15 Abs. 1 in öffentlichen Anlagen so verhält, dass andere gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar belästigt werden. 36. entgegen 15 Abs. 2 in den öffentlichen Anlagen und Einrichtungen im Sinne von 2 Abs. 2 und 3 insbesondere: a) das Fahren, Schieben, Parken oder Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern betreibt, b) Pflanzflächen betritt, c) Bäume, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen besteigt, d) Zelte und Wohnwagen aufstellt, e) offener Feuer anzündet und grillt, f) nicht freigegebene Eisflächen betritt, g) Sitzgelegenheiten mit Schuhwerk betritt, 37. entgegen 16 Abs. 1 eine öffentliche Vergnügung nicht oder nicht fristgemäß anzeigt. 38. eine nach 16 Abs. 2 erteilte Auflage oder Untersagung nicht beachtet. 39. als Hauseigentümer sein Gebäude nicht entsprechend 17 mit der festgesetzten Hausnummer versieht 12

13 (2) Abs. 1 gilt nicht, soweit Ausnahmen nach 18 dieser Verordnung zugelassen worden sind. (3) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500 Euro geahndet werden. 20 In-Kraft-Treten (1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung der Stadt Rodewisch vom , außer Kraft. Rodewisch, Schöniger Bürgermeisterin 13

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