Schriftliche Fachprüfung aus Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht , Prof. FUNK. Kostenersatz für medizinische Fortpflanzungshilfe
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- Anneliese Schäfer
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1 1 Schriftliche Fachprüfung aus Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht , Prof. FUNK Kostenersatz für medizinische Fortpflanzungshilfe I. Beschreiben Sie an Hand der nachstehend angegebenen Rechtsvorschriften (IVF- Fonds-Gesetz, Auszüge aus dem ASVG und dem ASGG) die folgenden Institutionen und Rechtsbeziehungen aus der Sicht des Allgemeinen Verwaltungsrechts: 1. IVF-Fonds 2. Träger der Sozialversicherung 3. Rechtverhältnis zwischen dem IVF-Fonds und dem BM für Arbeit, Gesundheit und Soziales (nunmehr: für soziale Sicherheit und Generationen) 4. Rechtsverhältnis zwischen dem IVF-Fonds und dessen Kunden 5. Rechtsverhältnisse nach 5 IVF-Fonds-Gesetz 6. Rechtsverhältnisse nach 6 IVF-Fonds-Gesetz. 7. Zusatzfrage zu 6.: Welche rechtlichen Folgen hätte es, wenn es den Abs 2 des 6 IVF-Fonds-Gesetz nicht gäbe? II. Das Ehepaar E. hat sich in einer Vertragskrankenanstalt einer In-Vitro-Fertilisation unterzogen. Die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nach dem IVF- Fonds-Gesetz sind gegeben. Mit Schreiben vom 3. März 2000 stellen die Ehepartner einen Antrag an den IVF-Fonds auf Übernahme der Kosten in der gesetzlich vorgesehenen Höhe. Auf eine telefonische Anfrage im Oktober 2000 wird dem Ehepaar E. vom Fonds mitgeteilt, dass es für dieses Jahr leider kein Geld mehr gäbe und dass mit einer positiven Erledigung des Ansuchens wenn überhaupt erst im kommenden Jahr zu rechnen sei. Darauf hin erheben die Eheleute im November 2000 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gegen den BM für soziale Sicherheit und Generationen. 1. Prüfen Sie die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde. 2. Formulieren Sie den Spruch des VwGH. 3. Geben Sie dem Ehepaar E. einen juristischen Rat bzgl des weiteren Vorgehens. Hinweis: Die Ergebnisse werden am Donnerstag, den 22. November 2001, um Uhr, durch Aushang im Institut bekannt gegeben. Wir bitten Sie, von telefonischen Anfragen Abstand zu nehmen. Mit dem Aushang der Ergebnisse werden Termine für eine Einschau in die Arbeiten und für allfällige Erörterungen festgelegt.
2 2 Rechtsquellen Bundesgesetz, mit dem ein Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation eingerichtet wird (IVF-Fonds-Gesetz) (BGBl I 1999/180) Gegenstand 1. Der Bund trägt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Kosten der In-vitro- Fertilisation ( 1 Abs. 2 Z 2 bis 4 des Fortpflanzungsmedizingesetzes, BGBl. Nr. 275/1992). IVF-Fonds 2. (1) Beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ein Fonds zur Mitfinanzierung der In-vitro-Fertilisation (im folgenden kurz Fonds genannt) einzurichten. Der Fonds hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vertreten. (2) Der Fonds hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach 4 70% der Kosten der Invitro-Fertilisation zu tragen, wenn diese in Vertragskrankenanstalten nach 5 durchgeführt wird. (3) Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und den Bundesministern für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mittel des Fonds 3. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch Überweisungen 1. aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und 2. der Krankenversicherungsträger. (2) Der Fonds hat ausgeglichen zu gebaren. Die Mittel zur Kostentragung nach 2 Abs. 2 sind 1. zu 50% aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und 2. zu 50% durch die Krankenversicherungsträger unter Anwendung des Schlüssels nach 567 Abs. 8 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, aufzubringen. (3) Die Überweisung durch den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und die Krankenversicherungsträger hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung durch den Fonds zu erfolgen. Der Antrag hat den Nachweis über die Angemessenheit allfällig zu leistender Vorschüsse an den Fonds bzw. über die Fälligkeit der mit dem Fonds abgerechneten Beträge zu enthalten.
3 3 (4) Die Mittel des Fonds sind derart anzulegen, dass sie zur Deckung des Aufwandes jederzeit herangezogen werden können. (5) Der Fonds ist von allen Abgaben und Gebühren befreit. Anspruchsberechtigung 4. (1) Anspruch auf Kostentragung nach 2 Abs. 2 besteht für höchstens vier Versuche pro Paar und angestrebter Schwangerschaft in den Fällen von Sterilität tubaren Ursprungs bei der Frau oder in den Fällen von Sterilität beim Mann, sofern 1. zum Zeitpunkt des Beginns eines Versuches einer In-vitro-Fertilisation die Frau das 40. Lebensjahr und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. die Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorge-einrichtung im Krankheitsfall vorliegt und 3. bei Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, die Voraussetzungen des 3 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, erfüllt sind. (2) Die Kostentragung nach 2 Abs. 2 setzt weiters voraus, dass der Träger der Krankenanstalt 1. eine Zulassung nach 5 Abs. 2 des Fortpflanzungsmedizingesetzes besitzt, 2. über einen rechtsgültigen Vertrag mit dem Fonds ( 5) verfügt und 3. einen Behandlungsvertrag mit den in Abs. 1 genannten Personen geschlossen hat, dem die in Abs. 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen zugrunde liegen. Vertragskrankenanstalten; Qualitätssicherung 5. (1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger schließt für den Fonds mit Trägern von Krankenanstalten, die In-vitro-Fertilisationen durchführen, Verträge ab. Durch diese Verträge wird die Berechtigung zur Durchführung der In-vitro-Fertilisationen unter Kostentragung des Fonds ( 2 Abs. 2) begründet. Sie bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung des Fonds. (2) Die Verträge nach Abs. 1 haben bundeseinheitlich zu sein und zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen: 1. Leistungsumfang und Honorierung; 2. Dokumentation; 3. Rechte und Pflichten der Vertragspartner; 4. Maßnahmen der Qualitätssicherung; 5. Modalitäten der Rechnungslegung; 6. Modalitäten der Kündigung. (3) Ein Vertrag nach Abs. 1 setzt voraus, dass der Träger der Krankenanstalt eine Zulassung nach 5 Abs. 2 des Fortpflanzungsmedizingesetzes besitzt und in Erfüllung der sich aus den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ergebenden Anforderungen insbesondere kontinuierlich spezifische Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführt. Dabei ist im Sinn einer qualitäts-gesicherten Durchführung von Maßnahmen nach 1 Abs. 2 Z 2 bis 4 des Fortpflanzungsmedizingesetzes insbesondere auf die Relation von erreichten Schwangerschaften pro durchgeführten Zyklen sowie die Zahl von Zyklen zu achten. Überdies ist beim Abschluss von Verträgen auf eine ausreichende Versorgung Bedacht zu nehmen.
4 4 (4) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Fachgesellschaften für die Ausarbeitung eines umfassenden Konzeptes für Qualitätssicherung auf dem Gebiet der In-vitro-Fertilisation zu sorgen. (5) Bei Wegfall von Voraussetzungen nach Abs. 2 oder nach Abs. 3 ist der Fonds verpflichtet, den Vertrag zu kündigen. Rechtsschutz 6. (1) Über die Ablehnung der Kostentragung nach 2 Abs. 2 hat der Fonds unter Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, einen Bescheid zu erlassen, wenn der (die) Anspruchswerber(in) dies ausdrücklich verlangt. (2) Streitigkeiten über die Ablehnung einer Kostentragung nach 2 Abs. 2 gelten als Sozialrechtssachen im Sinne des 65 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985. Register 7. (1) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat ein Register über die Vertragskrankenanstalten nach 5 zu führen, das hinsichtlich Namen und Anschrift der Vertragskrankenanstalten öffentlich zugänglich ist. Überdies sind dem Register die dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Durchführungsverordnung erstatteten Berichte anzuschließen. (2) Der Fonds führt für Verrechnungszwecke Aufzeichnungen darüber, wie viele Versuche einer In-vitro-Fertilisation bei einer Person durchgeführt wurden, für die eine Kostentragung nach diesem Bundesgesetz ( 2 Abs. 2) erfolgte. Auf Grund dieser Meldungen ermittelt der Fonds, wie viele Versuche von den einzelnen Vertragskrankenanstalten mit welchem Erfolg durchgeführt wurden und übermittelt diese Daten an das beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales geführte Register. Die übermittelten Daten dürfen keine i- dentifizierbaren Angaben über die behandelten Personen enthalten. (3) Das Register hat jedenfalls gesondert für jede Vertragskrankenanstalt die Anzahl der Versuche, für die eine Kostentragung nach diesem Bundesgesetz ( 2 Abs. 2) erfolgte, und die dabei erreichten Schwangerschaften auszuweisen. Diese Aufzeichnungen sind auch Grundlage für Qualitätssicherung und -kontrolle, die durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorzunehmen sind. Dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist auch der nichtöffentliche Teil des Registers zugänglich zu machen. Verweisungen 8. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Vollziehung
5 5 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, hinsichtlich der 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, betraut. Inkrafttreten 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 23. Träger der Krankenversicherung sind die Gebietskrankenkassen, Träger der Unfallversicherung sind die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Träger der Pensionsversicherung sind die Pensionsversicherung der Arbeiter, die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Die in den 23 bis 25 bezeichneten Versicherungsträger... werden zum Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefasst Die Versicherungsträger und der Hauptverband sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und haben Rechtspersönlichkeit Für das Verfahren vor den Versicherungsträgern gelten die Bestimmungen des AVG Die Versicherungsträger und der Hauptverband samt ihren Anstalten und Einrichtungen unterliegen der Aufsicht des Bundes. Die Aufsicht ist vom BM für soziale Sicherheit und Generationen auszuüben.... Aus dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) 2. (1) Zur Entscheidung über Arbeits- und Sozialrechtssachen sind die ordentlichen Gerichte berufen; soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden. 65. (1) Sozialrechtssachen sind Rechtsstreitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruches auf Leistungen (1) In einer Leistungssache nach 65 darf eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger 1. darüber bereits mit Bescheid entschieden hat oder 2. den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen hat.
6 6 Lösungsskizze I.1. IVF-Fonds Der IVF-Fonds ist ein öffentlich-rechtlicher Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit. Er ist organisatorisch beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen angesiedelt, er verfügt über keine eigene Aufbauorganisation. Es liegt eine Institutionenleihe des BMsSG vor. Der Fonds wird durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen vertreten. Dieser hat als Vertretungsorgan im Einvernehmen mit dem BM für Umwelt, Jugend und Familie (nunmehr: für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) vorzugehen. Die Einvernehmensbindung bedeutet keine Gesamtvertretung. Sie wirkt lediglich im Innenverhältnis. Der Fonds hat außer dem BMsSG keine eigenen Organe. Bei der Vertretung durch den BM liegt eine Organreihe vor. Der Fonds ist keine Einrichtung der Selbstverwaltung. Die Verwaltung des Fonds erfolgt durch die ministerielle Organisation unter der Weisungsbefugnis des BMsSG. Der Fonds ist als Vermögensmasse mit eigener Rechtspersönlichkeit organisiert, er unterscheidet sich in dieser Hinsicht von der Organisationsform der Anstalt und der Körperschaft. Anstalten sind durch eine Verbindung von personellen und sachlichen Elementen gekennzeichnet. Körperschaften beruhren auf einer persönlichen Grundlage in Form von Mitgliedern. Der Fonds hat hoheitliche Funktionen, er handelt, in Vollziehung der Gesetze im Sinne des Amtshaftungsrechts, er ist Behörde mit der Befugnis zu bescheidförmigen Entscheidungen in Anwendung des AVG. Die Veranlagung der Fondsmittel erfolgt in nichthoheitlicher Verwaltung durch den Fonds, das heißt durch den zuständigen Bundesminister und die ministerielle Organisation. Der Fonds hat einen Teil der Kosten für die In-vitro-Fertilisationen zu tragen, die finanziellen Mittel zu veranlagen, Vertragsverhältnisse mit Trägern von Krankenanstalten über die Durchführung von In-vitro-Fertilisationen abzuschließen, Entscheidungen über die Kostentragung zu treffen sowie ein Register der Vertragskrankenanstalten und Aufzeichnungen über In-vitro-Fertilisationen zu führen. I.2. Träger der Sozialversicherung Träger der Sozialversicherung sind die im Hauptverband zusammengefassten Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Die Träger der Sozialversicherung sind juristische Personen öffentlichen Rechts, sie werden vom Gesetz als Körperschaften bezeichnet. Ihre personelle Grundlage sind die Angehörigen der jeweiligen Versicherungsgemeinschaft in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung. Die Sozialversicherungsträger haben auch Anstaltselemente in Form von Einrichtungen, wie Ambulatorien, Rehabilitationszentren, usw. Die Organisation der Träger der Sozialversicherung ist eine Erscheinungsform der Selbstverwaltung, beruhend auf Korporationspflicht. Die Träger der Sozialversicherung unterliegen der Aufsicht durch den zuständigen Bundesminister. Die Organisation der sozialen Selbstverwaltung ist hierarchisch gegliedert, die Versicherungsträger sind im Hauptverband als Dachverband zusammengeschlossen.
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