Die Beherbergungsabgabensatzung wird aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes zunächst ausgesetzt.

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1 Beherbergungsabgabe ("Bettensteuer") Die Beherbergungsabgabensatzung wird aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes zunächst ausgesetzt. Nachfolgend finden Sie die bisherigen Hinweis zur Beherbergungsabgabe: Warum wird die Abgabe erhoben? Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Abgabe? Wer ist abgabepflichtig? Welche Beherbergungen sind abgabepflichtig? Seit wann wird die Abgabe erhoben? Wie wird die Abgabe bemessen? Wie wird die Abgabe erhoben? Ist die Beherbergungsabgabe umsatzsteuerpflichtig? Muss das Beherbergungsunternehmen die Beherbergungsabgabe dem Gast in Rechnung stellen? Muss die Beherbergungsabgabe in der Rechnung ausgewiesen werden? In welchen Fällen sind Erstattungen der Beherbergungsabgabe möglich? Warum wird die Abgabe erhoben? Die Stadt Bochum hatte aufgrund ihrer äußerst angespannten finanziellen Situation ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Die Beherbergungsabgabe ist Bestandteil dieses Haushaltsicherungskonzeptes und soll für eine verbesserte Einnahmesituation zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung der Stadt Bochum sorgen. Der Rat der Stadt Bochum hat die Beherbergungsabgabensatzung am 22. Dezember 2011 beschlossen. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Abgabe? Rechtsgrundlage für die Erhebung der Beherbergungsabgabe ist die Bochumer Beherbergungsabgabesatzung. Sie wurde auf der Ermächtigungsgrundlage des 7 der Gemeindeordnung NRW und der 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetztes NRW in der jeweils zur Zeit gültigen Fassung erlassen und gemäß den Bekanntmachungsvorschriften am 27. Dezember 2011 in den Bochumer Tageszeitungen sowie im Internet auf der Homepage der Stadt Bochum ( veröffentlicht. Sie ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Seite: 1 von 6

2 Wer ist abgabepflichtig? Abgabepflichtig sind gem. 5 der Beherbergungsabgabesatzung die Betreiber von Beherbergungsbetrieben als Abgabeschuldner. Diese haben jedoch die Möglichkeit, die Abgabe auf ihre Gäste abzuwälzen. Es handelt sich bei der Beherbergungsabgabe um eine sogenannte indirekte Steuer. Welche Beherbergungen sind abgabepflichtig? Mit der Beherbergungsabgabe werden alle entgeltlichen Beherbergungen in Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Privatzimmern, Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Motels sowie auf Campingplätzen, Schiffen und ähnlichen Einrichtungen besteuert. Seit wann wird die Abgabe erhoben? Die Beherbergungsabgabe wird seit dem 1. Januar 2012 erhoben. Buchungen, die bis zum vorgenommen wurden, sind allerdings von der Abgabe ausgenommen. Als Buchungen gelten insbesondere Vereinbarungen, die für einen hinreichend bestimmten Zeitraum (längstens aber bis zum 31. Dezember 2012) zum Beispiel: vom 2. Februar 2012 bis zum 4. Februar 2012, für Übernachtungen in einem festgelegten Zeitraum (zum Beispiel schriftlich festgelegte Firmenfestpreisvereinbarungen) oder für einen Minimal-Maximalzeitraum ( ab dem 3. März für 5 bis 7 Tage) und für eine hinreichend bestimmte Zahl an Beherbergungsplätzen zum Beispiel: ein Doppelzimmer, Festlegung in einer Von-Bis-Spanne (zum Beispiel 10 bis 12 Übernachtungsplätze) zu festen Konditionen verbindlich zwischen Beherbergungsbetrieb und Gast oder Dritten für den Gast (zum Beispiel Firmenbuchungen) getroffen wurden. Wie wird die Abgabe bemessen? Der Abgabesatz beträgt 5 Prozent des für die Beherbergung aufgewendeten Betrages einschließlich der Mehrwertsteuer (ohne Beträge für Nebenleistungen wie Frühstück, Halboder Vollpension). Seite: 2 von 6

3 Eine eventuell auf die Beherbergungsabgabe zu entrichtende Mehrwertsteuer erhöht die Bemessungsgrundlage jedoch nicht. (Siehe hierzu auch ist die Beherbergungsabgabe umsatzsteuerpflichtig? ) Beispiel: Netto-Übernachtungspreis: 100,00 Euro 7% Mehrwertsteuer: 7,00 Euro Netto-Preis zzgl. Mehrwertsteuer => Bemessungsgrundlage: 107,00 Euro Beherbergungsabgabe (5% der Bemessungsgrundlage): 5,35 Euro Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Übernachtungspreis und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung / Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension) der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7,00 Euro für Frühstück und je 10,00 Euro für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit. Wie wird die Abgabe erhoben? Grundlage für die Berechnung der Abgabe ist eine vom Abgabepflichtigen oder seinem Vertreter unterschriebene Abgabeerklärung, die bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalenderjahres mittels amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen ist. Die Stadt Bochum behält sich vor, die Angaben in der Abgabeerklärung zu prüfen. Anschließend wird ein Steuerbescheid erteilt. Die festgesetzte Beherbergungsabgabe ist dann innerhalb von sieben Kalendertagen nach dessen Bekanntgabe zu entrichten. Ist die Beherbergungsabgabe umsatzsteuerpflichtig? Angelegenheiten der Umsatzbesteuerung sind immer zwischen dem Betrieb und der Finanzverwaltung, das heißt dem Finanzamt zu klären. Nach hiesiger Auffassung unterliegt die Beherbergungsabgabe grundsätzlich der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), da sich nach 10 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nach dem Entgelt bemisst. Entgelt ist alles, was die/der Leistungsempfänger/in aufwendet, um die Leistung (in diesem Fall die Beherbergung) zu erhalten, jedoch ohne die Umsatzsteuer. Will ein Beherbergungsbetrieb die von ihm geschuldete Beherbergungsabgabe auf seinen Gast abwälzen, so erhöht er damit den Preis und damit auch das umsatzsteuerliche Entgelt. Diese Auffassung wurde vom Finanzamt Bochum bestätigt. Die Berechnung sieht dann wie folgt aus: Netto Mehrwertsteuer Brutto Seite: 3 von 6

4 Beherbergungsleistung 100 Euro 7 Euro 107 Euro 2 Beherbergungsabgabe (Zeile 1/Spalte 3x5 %*) 5,35 Euro* 0,37 Euro 5,72 Euro 3 Summe 105,35 Euro 7,37 Euro 112,72 Euro Muss das Beherbergungsunternehmen die Beherbergungsabgabe dem Gast in Rechnung stellen? Dazu besteht keine Verpflichtung. Der Beherbergungsbetrieb kann diese auch selbst tragen. Muss die Beherbergungsabgabe in der Rechnung ausgewiesen werden? Es besteht keine Verpflichtung, die Weiterberechnung der Abgabe in der Rechnung zu erwähnen oder gar betragsmäßig auszuweisen. Aus Abrechnungsgründen scheint eine Ausweisung der Beherbergungsabgabe aber zweckmäßig zu sein. Will der Beherbergungsbetrieb in der Rechnung auf die weiterberechnete Beherbergungsabgabe hinweisen, kommen folgende Darstellungsmöglichkeiten beispielhaft in Betracht: Variante 1: Netto-Preis für die Beherbergung (darin enthaltene Beherbergungsabgabe in Höhe von 5,35 Euro) 7% Mehrwertsteuer 7,37 Euro Gesamtpreis 112,72 Euro 105,35 Euro Variante 2: Seite: 4 von 6

5 Netto-Preis für die Beherbergung 100 Euro Beherbergungsabgabe 5,35 Euro 7% Mehrwertsteuer 7,37 Euro Gesamtpreis 112,72 Euro In welchen Fällen sind Erstattungen der Beherbergungsabgabe möglich? In besonderen Einzelfällen besteht bei einer zu Unrecht erhobenen Beherbergungsabgabe die Möglichkeit für den Beherbergungsgast, diese auf Antrag von der Stadt Bochum zurückerstattet zu bekommen. Die Erstattungsregelung soll das Beherbergungsunternehmen von der Entscheidung befreien, ob in besonderen Einzelfällen eine aufwandsteuerauslösende Beherbergung stattgefunden hat oder nicht. Ein solcher besonderer Einzelfall kann beispielsweise dann vorliegen, wenn ein Gast sich länger als zwei Monate in einem Hotel aufhält (Dauergast) und damit melderechtlich einen Wohnsitz begründet. In einem solchen Fall wäre dann allerdings zu prüfen, ob eine Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer vorzunehmen ist. Weitere Sonderfälle können insbesondere sein: Behördliche Unterbringungen von Personen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit oder von Opfern häuslicher Übergriffe soweit diese nicht anderweitig untergebracht werden können. Auch bei Personen, die eine Person begleiten, welcher durch das Versorgungsamt oder der Gemeinde das gesundheitliche Merkmal B bescheinigt wurde, können besondere Einzelfälle mit möglichen Erstattungsansprüchen vorliegen. Bei beruflich bedingten Übernachtungen (zum Beispiel Montage), für Geschäftsreisende sowie für Touristen und sonstige Besucher besteht somit grundsätzlich kein Erstattungsanspruch, sofern der Aufenthalt in dem Beherbergungsbetrieb nicht länger als zwei Monate andauert. Eine Erstattung der zu Unrecht auf den Beherbergungsgast abgewälzten Beherbergungsabgabe kann nur vom betroffenen Beherbergungsgast mittels amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Amt für Finanzsteuerung, Willy-Brandt-Platz 2-6, Bochum beantragt werden. Allerdings kann der Erstattungsanspruch auch an einen Dritten (zum Beispiel Arbeitgeberin / Arbeitgeber) abgetreten werden. Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber würde in diesen Fällen den Antrag im eigenen Namen stellen. Für diese Fälle steht ein entsprechender Antragsvordruck mit Abtretungsanzeige zur Verfügung. Ein Erstattungsantrag kann erst von der Stadt Bochum bearbeitet und geprüft werden, wenn der Beherbergungsbetrieb die Abgabe abgeführt hat. Hierzu ist er jedoch erst nach Seite: 5 von 6

6 Erstellung seiner Abgabeerklärung und Erteilung des Festsetzungsbescheides verpflichtet. Das wird erstmals im Jahre 2013 der Fall sein. Seite: 6 von 6

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