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1 9/SN-24/ME XXVI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 OGB Österreichischer Gewerkschaftsbund Bundesministerium für Finanzen Johannesgasse Wien Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom BMF /0004- IV/1/2018 Unser Zeichen, Bearbeiterln Klappe (DW) Fax (DW) Datum TÜ/SN Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird (Familien bonus Plus) Der Österreichische Gewerkschaftsbund dankt für die Übermittlung des oben genannten Gesetzesentwurfes und erlaubt sich, dazu wie folgt Stellung zu nehmen: Im zurückliegenden Wahlkampf wurde seitens der ÖVP ein Steuerbonus für jedes Kind unter 18 Jahren mit einem Volumen von 2 Mrd. /Jahr als Steuerabsetzbetrag versprochen. Dieser Steuerbonus soll die Absetzmöglichkeit der Kinderbetreuungskosten sowie den Kinderfreibetrag ersetzen. Der vorgelegte Entwurf mit dem dieses Vorhaben umgesetzt werden soll, enthält nunmehr folgende Eckpunkte: Das Volumen beträgt nunmehr 1,5 Mrd. /Jahr Das Finanzministerium rechnet anhand des Förderungsberichtes ein Volumen von 310 Mio. /Jahr für den Entfall der Kinderbetreuungskosten und des Kinderfreibetrages gegen auf eine Nettoentlastung von 1,19 Mrd., wovon im 1. Jahr (2019) nur 750 Mio. wirksam werden. Das WIFO schätzt demgegenüber, dass durch den Entfall der Kinderbetreuungskosten und des Kinderfreibetrages 579 Mio. weniger angesetzt werden können. In Rechnung zu stellen ist weiters, die Reduktion der ALV-Beiträge für niedrige Einkommen (Volumen 195 Mio. ), welche die steuerliche Bemessungsgrundlage erhöht und ein Lohnsteuermehraufkommen von rd. 45 Mio. bringt. Die Indexierung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherlnnenabsetzbetrages, des Unterhaltsabsetzbetrages sowie des Familienbonus Plus gemäß den Lebenshaltungskosten im Ausland hat eine steuerliche Wirkung in Höhe von rund 75 Mio. in Zusammenhang mit Kindern in anderen EU/EWR-Staaten und der Schweiz. Der Familienbonus Plus soll mit in Kraft treten. Johann-Böhm-Platz 1 A-l 020 Wien U2 Station Donaumarina Telefon DW Telefax DW ZVR Nr DVR Nr ATU oegb@oegb.at IBAN:AT BIC: BAWAATWW

2 2 von 6 9/SN-24/ME XXVI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Folgende Maßnahmen sind geplant: Dieser Absetzbetrag steht an erster Stelle der anwendbaren Absetzbeträge. Einführung eines Familienabsetzbetrages - "Familienbonus Plus" - in der Höhe von max (unter 18 Jahre) bzw. 500 (über 18 Jahre) pro Kind und Jahr, sofern Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und das Kind in Ö sterreich lebt. Einführung eines "Kindermehrbetrages" von 250 pro Kind und Jahr für (geringverdienende) Alleinverdiener- und Alleinerzieherinnen. Die bisherige Regelungen hinsichtlich Kinderbetreuungskosten und Kinderfreibetrag entfallen - Volumen 310 Mio. /J. In einem Haushalt kann der Absetzbetrag wahlweise von einem (Ehe)Partner in Anspruch genommen werden oder auf beide (Ehe)Partner verteilt werden. Für getrennt lebende Eltern die Unterhalt leisten, soll der Familienbonus (Plus) auf beide Eltern aufgeteilt werden. Sonderfall im Wege der Veranlagung: wenn ein Elternteil überwiegend für die Kinderbetreuungskosten aufkommt, soll dieser 90% der zustehenden Familienbonus in Anspruch nehmen können (weil die Kinderbetreuungskosten entfallen). Es wird kein Kinderbonus bei ganzjähriger Arbeitslosigkeit, Notstand, Leistungen der Grundversorgung oder Mindestsicherung gewährt. Der Familienbonus Plus ist nicht negativsteuerfähig. Dazu nimmt der Österreichische Gewerkschaftsbund wie folgt Stellung: Grundsätzlich ist die Intention Eltern steuerlich zu entlasten positiv zu bewerten. Der Österreichische Gewerkschaftsbund erkennt jedoch Probleme grundsätzlicher Art wie auch Probleme bei der administrativ-technischen Umsetzung: 1.) Familienpolitischer Grundsatz - jedes Kind ist gleich viel wert - gebrochen Dem Prinzip der Gleichbehandlung - jedes Kind ist gleich viel wert - wird nicht Rechnung getragen, weil die Entlastung vom Einkommen abhängt, eine Negativsteuerwirkung ausdrücklich ausgeschlossen ist, bzw. eine adäquate Erhöhung entsprechender Sachleistungen nicht vorgesehen ist. In einer Vielzahl von Fällen wird die vorgesehene Steuererleichterung nur ungenügend ausgenützt werden können. Der familienpolitische Grundsatz wird mit diesem Entwurf untergraben. Familienpolitische Leistungen sollten eigentlich die Startchancen der Kinder verbessern bzw. den Mehraufwand kompensieren, den Eltern durch die Kinder haben. Der Familienbonus belohnt hingegen die Erwerbstätigkeit der Eltern. Kinder aus Familien, deren Eltern arbeitslos sind oder nur wenig verdienen, werden dadurch gar nicht gefördert, während Kinder von Gutverdienerinnen voll davon profitieren können. Damit wird Chancengleichheit erschwert bzw. in die Mitte und nach oben verschoben. Im Zentrum der Förderungswürdigkeit steht nicht der Bedarf der Kinder, sondern das Erwerbseinkommen der Eltern. 2.) Verfassungsrechtliche Problematik der Ungleichbehandlung: Durch diese Logik wird zwischen Kindern kategorisiert. Dabei wird allerdings außer Acht gelassen, dass Österreich zu den Ländern zählt, welche die UN-Kinderrechtskonvention (KRK) ratifiziert haben. Dadurch verpflichtete sich Österreich alles zu tun, um Kindern menschenwürdige Lebensbedingungen zu bieten. Dieser völkerrechtlich bindende Vertrag - 2 -

3 9/SN-24/ME XXVI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 6 formuliert weltweit gültige Grundwerte, welche unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Religion, Kultur oder Vermögensstand für alle Kinder gleich gelten. Ein Leitprinzip der KRK stellt die Gleichbehandlung und der Schutz vor Diskriminierung dar. Aufgrund dieser völkerrechtlichen Verpflichtung hat Österreich das "Bundesverfassungsgesetz über die Rechte der Kinder" erlassen, welches seit 16. Februar 2011 in Kraft ist. Dieses normiert in seinem Artikel 1, dass jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge hat, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei alle Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. Der vorliegende Gesetzesentwurf widerspricht diesem umfassenden Förderungsziel, da wie oben festgehalten, nicht der Bedarf der Kinder sondern das Erwerbseinkommen der Eltern für die steuerliche Begünstigung vordergründig ist. Somit wird nicht auf das Wohl aller sondern nur auf das Wohl einiger Kinder abgestellt. Eine Beschränkung der in Artikel 1 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nach Artikel 7 nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im konkreten Fall kommt keiner der in diesem Änderungsvorbehalt enthaltenen Rechtfertigungsgründe zum Tragen. Insofern stellt der vorliegende Gesetzesentwurf einen Verstoß gegen Artikel 1 des "Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte der Kinder" - und in weiterer Folge gegen die KRK - dar. 3.) Der Österreichische Gewerkschaftsbund fordert den Ausbau der Sachleistungen: In Österreich basiert die Familienförderung bereits zu einem sehr großen Teil durch direkte Geldleistungen. Der Familienbonus verstärkt diese Entwicklung noch einmal. Volkswirtschaftlich weit sinnvoller wäre es, statt Geldleistungen die Sachleistungen auszubauen, indem man z. B. (gratis) Kindergärten mit längeren Öffnungszeiten und eine Nachmittagsbetreuung an Schulen anbietet. Das würde mehr Frauen ermöglichen, einer Erwerbstätigkeit (in einem höheren Stundenausmaß) nachzugehen um damit das Familieneinkommen zu erhöhen. Davon profitiert wiederum die Öffentlichkeit, denn berufstätige Frauen zahlen Steuern sowie Sozialversicherungsbeiträge (und auch der Altersarmut von Frauen könnte entgegengewirkt werden). Außerdem entstehen Arbeitsplätze in den Kinderbetreuungseinrichtungen. Der Familienbonus Plus führt jedoch zu einem Steuerausfall bei den Gemeinden in Höhe von 85,93 Mio. im Jahr 2019, bzw. dauerhaft in Höhe von 136,35 Mio.. Gerade die Kindergärten werden als Sachleistung von den Gemeinden angeboten

4 4 von 6 9/SN-24/ME XXVI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 4.) Auswirkungen auf das Geschlechterverhältnis sind problematisch: Der Österreichische Gewerkschaftsbund weist darauf hin, dass knapp 50 Prozent der Arbeitnehmerinnen in Teilzeit beschäftigt sind. Der größte Anteil dieser Frauen kann keinen Vorteil aus der vorliegenden Bonusregelung ziehen und Bezieherinnen von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Mindestsicherung sind von vornherein vom Bonus ausgeschlossen. Da der Anteil von "Aufstockerinnen" zu einem niedrigen Einkommen unter den Mindessicherungsbezieherlnnen sehr hoch ist, ist es besonders bedauerlich, dass diese Personengruppe keinen Bonus erhält. Alleinerzieherinnen (3/4 der Betroffenen sind Frauen) mit geringem Einkommen erhalten lediglich den Kindermehrbetrag von und dies auch zusätzlich erst im Nachhinein (nach Jahresablauf). Im Vorblatt zum Gesetzesentwurf wird dazu ausgeführt, dass "die Einführung des Kindermehrbetrages für kleine Einkommen armutsgefährdende Alleinerzieherinnen unterstütze und aus diesem Blickwinkel positiv zu beurteilen sel" Aufgrund der geringen Höhe des neuen Kindermehrbetrages - in Relation zum Familienbonus - stellt dieser jedoch nur eine leichte Entschärfung der Problematik in der Form dar, dass Kinder aus einkommensschwachen Alleinerzieherlnnen- oder Alleinverdienerlnnenfamilien viel geringer unterstützt werden. Diesen Mindestbetrag für geringverdienende Alleinerzieherinnen sowie Alleinverdienerinnen gibt es zudem nicht für Personen, die ganzjährig Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Mindestsicherung oder Leistungen aus der Grundversorgung bezogen haben. Das hat zur Folge, dass jene Alleinerzieherinnen, die am wenigsten haben, keine Unterstützung durch den Kindermehrbetrag erhalten werden. Vor diesem Hintergrund regt der Österreichische Gewerkschaftsbund dringend eine Erhöhung des Kindermehrbetrages an. Um die geschlechterbezogene Wirksamkeit der Maßnahme zu überprüfen, ist aus Sicht des Österreichischen Gewerkschaftsbundes eine Evaluierung der Regelung nach einem Jahr notwendig. 5.) Getrennt lebende Elternteile: Das Gesetz gestaltet sich für bereits geschiedene Eltern oder Elternteile, die vor einer Trennung stehen, als sehr unübersichtlich und verwirrend. Getrennt lebende Eltern sind in der Regelung schlechter gestellt als gemeinsam in einem Haushalt lebende Paare, weil getrennte Eltern den Familienbonus grundsätzlich teilen müssen. Problematisch erscheint auch, dass Arbeitnehmerinnen nunmehr den Arbeitgeberinnen die Unterhaltsverpflichtung offen legen und die volle Zahlung des Unterhalts nachweisen müssen. Es bedarf weiters der KlarsteIlung, ob es durch einen Doppelbezug (z. B. bei getrennt lebenden Eltern) zu Strafen kommt. Die Möglichkeit einen Bezugswechsel nur einmal im Jahr durchführen zu können, entspricht nicht den Lebensrealitäten der Bezieherinnen. Es ist zu befürchten, dass die Maßnahme sich nachteilig auf die Väterbeteiligung in der Kinderbetreuung auswirkt

5 9/SN-24/ME XXVI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von 6 6.) Verwaltung: Der Österreichische Gewerkschaftsbund weist auf die Schnittstellenproblematik zwischen Personalverrechnungsstellen und der Finanzverwaltung hin. Es ist von erheblicher Bedeutung wie diese Schnittstellen künftig koordiniert werden. Dabei ist zu befürchten, dass die hohen Kosten, die im Bereich der Personalverwaltung in den Betrieben mit der Umsetzung dieses Gesetzesentwurfes entstehen, auf die Mitarbeiterinnen abgewälzt werden. Technische Probleme bzw. ein neuerlicher Verwaltungsaufwand für die betroffenen Kolleginnen ergeben sich in Fällen von Kündigung, Umstieg auf Teilzeitarbeit und im Krankheitsfall (Krankengeldbezug) während des Jahreszeitraums. Darüber hinaus ist zu befürchten, dass für eine mögliche optimale Nutzung des Bonus die Unterstützung von Steuerberaterinnen notwendig ist. Die Verwaltung steht vor einer neuerlichen Personaleinsparungswelle. Es ist nicht nachzuvollziehen, wie diese neue Regelung bei stark sinkenden Mitarbeiterinnenzahlen in der Finanzverwaltung umgesetzt werden soll. Beispielsweise muss schon angesichts einer hohen Zahl von Fällen mit ausständigen Unterhaltsleistungen mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand bei den Finanzämtern gerechnet werden. Das Finanzministerium geht dabei gemäß den Erläuterungen von zusätzlichen Personalkosten im Rahmen des Vollzugs von lediglich 1,8 Mio. aus - vor allem im Rahmen von Personalumschichtungen. Exemplarisch: Alleinerzieherin, 2 Kinder, Kinderbetreuungskosten = 1.600, Kinder-FB brutto/rn bekommt Alimente -+ Anspruch auf 90% des Familienbonus Lohnsteuer derzeit jährlich: Negativsteuer = /J NEU: Entfall Kinder-FB Ki nde rbetreu u ngskosten } erhöht BM Lohnsteuer 4Lohnsteuer neu = /J bekommt 512 Familienbonus abgezogen für 2 Kinder bleibt Negativsteuer = /J Keine Verbesserung Kann die Steuererleichterung nicht beanspruchen Die Beispiele verschiedener Entlastungsfälle in den Erläuterungen zeigen nicht auf, dass der Entfall der Kinderbetreuungskosten und des Kinderfreibetrages die steuerliche Bemessungsgrundlage erhöht. Stattdessen werden die Beispiele so dargestellt, wonach es heute eine Steuerschuld XY gibt, von der künftig der Bonus abgezogen wird. Der Österreichische Gewerkschaftsbund regt daher dringend die Einführung eines öffentlich zugänglichen Familienbonus-Rechners im Bereich der Finanzverwaltung an

6 6 von 6 9/SN-24/ME XXVI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 7.) Zur Indexierung von Familienbonus Plus, Kindermehrbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag sowie Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag ( 33 Absatz 3a Z 2, Absatz 7 Z 2 leg cit) Im Gegensatz zum Ministerratsvortrag vom sieht der vorliegende Gesetzesentwurf aus europarechtlichen Gründen zwar eine Ausdehnung auf im Ausland lebende Kinder vor, allerdings müssen sie ihren Aufenthalt in der EU- oder im EWR-Raum haben, wobei der Bonus von der Kaufkraft im jeweiligen Land abhängig sein soll. Ebenso wie bei der Familienbeihilfe ist auch hier die beabsichtigte Indexierung europarechtlich höchst bedenklich und zwar aus folgenden Gründen: Ein zentrales Prinzip des Primärrechts ist die Gleichbehandlung aller Unionsbürgerinnen. Dieses Diskriminierungsverbot steht in Artikel 18 AEUV. Als Familienleistung unterliegt der Familienbonus wie die Familienbeihilfe nicht nur dem Primärrecht, sondern auch der "VO über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit", wo in Artikel 4 und 5 das Diskriminierungsverbot und das Gebot zur Gleichstellung von Sachverhalten zu den grundlegenden Regelungen gehören. Sobald ein Sachverhalt in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt - wie bei Familien, in denen der Arbeitsort der Eltern und der Wohnort der Kinder in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen haben das Primärrecht und die Regelungen von Unionsverordnungen Anwendungsvorrang vor nationalen Gesetzen. Weiters ist das nationale Recht dort, wo der Geltungsbereich von Unionsrecht betroffen ist, unionsrechtskonform auszulegen (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ). Zudem weist der Österreichische Gewerkschaftsbund darauf hin, dass für ausländische Arbeitnehmerinnen dieselben (Arbeitgeber-)Beiträge in den Familienlastenausgleichsfonds bezahlt werden wie für österreichische. Daher würde ein Verstoß gegen das Prinzip "gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort" im Raum stehen. Dazu kommt, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) in diesem Zusammenhang bereits 1986 eine KlarsteIlung getroffen hat. Damals wurde Frankreich untersagt Familienleistungen für in Italien lebende Kinder zu kürzen. Nach dem EuGH ist es nämlich nicht mit dem Primärrecht vereinbar, wenn Familienleistungen vom Aufenthaltsort der Kinder abhängig gemacht werden. Weder Unionsrecht noch innerstaatliche Gesetze dürfen dazu führen, dass ungerechtfertigt zwischen Mitgliedstaaten differenziert wird. Die Mitgliedstaaten sind dazu verpflichtet nationale Maßnahmen zu unterlassen bzw. zu beseitigen, die das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht behindern. Aus all diesen Gründen ist der Hinweis im Vorblatt zum Gesetzesentwurf, wonach die vorgesehenen Regelungen nicht in den Anwendungsbereich (\des Re hts der Europäischen Union fallen, nicht nachvollziehba 'imvo wgli her Hochachtung,., I ErgW91ar Präsident - 6 -

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