Boxgirls Berlin Vereinssatzung

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1 Boxgirls Berlin Vereinssatzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Boxgirls Berlin. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.v.. 2. Sitz des Vereins ist Berlin. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von Sport auf lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Ebene. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Förderung von Boxsport, Laufsport, Yoga, Basketball. 2. Der Verein führt regelmäßiges Training und Wettkämpfe durch und die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen. Der Verein organisiert internationalen Austausch zum Zweck von Training und Wettkämpfen. Er führt darüber hinaus Veranstaltungen rund um Sport und Integration durch. Förderung und Unterstützung kommt nur Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder als gemeinnützig anerkannten Körperschaften zugute. 3. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität. 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung ( 51 ff. AO 1977 oder an deren Stelle tretende gleichartige steuerrechtliche Vorschriften). 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 3. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Aufnahme in Fach- und Wohlfahrtsverbände 1. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.v., deren Sportarten im Vergleich betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und 1

2 Ordnungen an. 2. Der Verein kann Mitglied in Fach- und Wohlfahrtsverbänden werden und erkennt im Falle der Mitgliedschaft deren Satzungen und Ordnungen an. 5 Mitgliedschaft 1. Mitglieder können juristische oder natürliche Personen sein. 2. Mitglieder können Erwachsene nach Vollendung des 18. Lebensjahres, Minderjährige mit Einwilligung einer/eines Erziehungsberechtigten oder juristische Personen werden, die bereit sind, die Aufgaben und Ziele des Vereins zu unterstützen. 3. Juristische Personen verfügen ebenso wie die natürlichen über eine Stimme in der Mitgliederversammlung. 4. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages kann die nächste Mitgliederversammlung die Aufnahme mit einfacher Mehrheit beschließen. 5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod. 6. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonates mitzuteilen. 7. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung und nach vorheriger Anhörung kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 8. Mitglieder, die ihren Beitrag über drei Monate hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach schriftlicher Mahnung mit Androhung der Streichung ein Monat verstrichen ist. 6 Beitrag 1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. 2. Der Verein gibt sich eine Beitragsordnung. Über die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung. 3. Über Beitragsermäßigung, - stundung oder befreiung entscheidet der Vorstand im Einzelfall. 7 Organe des Vereins 1. Mitgliederversammlung 2. Vorstand 8 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand per elektronische Post einberufen. Eine schriftliche Einladung ist nach Anfrage des jeweiligen Mitgliedes 2

3 möglich. 2. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ergeht mit einer Frist von zwei Wochen unter der Bekanntgabe der Tagesordnung. Geplante Satzungsänderungen müssen im alten und neuen Wortlaut in der Einladung aufgeführt werden. Anträge für die Mitgliederversammlung müssen mindestens 7 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. 3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. 5. Bei Beschlüssen über Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit, bei Auflösung eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Auflösung müssen mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein. Bei Beschlussunfähigkeit im Falle der Vereinsauflösung ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb einer Woche eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 6. Der Vorstand kann gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die die wirtschaftliche Existenz des Vereins gefährden, ein Veto einlegen. Das Veto kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer ¾ - Mehrheit überstimmt werden. 7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, wenn mindestens 30 v.h. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Die Versammlung wählt eine/n Sitzungsleiter/in und eine/n Protokollant/in. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen protokolliert und den Mitgliedern zugänglich gemacht werden. 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung 1. Wahl und Abberufung des Vorstandes. 2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und der Auflösung des Vereins. 3. Beschlussfassung über den Widerspruch gegen die Nichtaufnahme oder die Ausschließung von Mitgliedern. 4. Änderung und Ergänzung der Tagesordnung. 5. Entlastung des Vorstandes. 6. Festsetzung der Beitragsordnung. 7. Abstimmung über die Schaffung neuer Vereinsorgane, sollte dies zur Umsetzung der Vereinszwecke notwendig sein. 3

4 10 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus 3 gleichberechtigten Mitgliedern. 2. Jedes Vorstandsmitglied im Sinne des 26 BGB ist gerichtlich und außergerichtlich einzelvertretungsbefugt. Für bestimmte Zwecke kann der Vorstand gemäß 30 BGB besondere Vertreter/innen bestellen. 3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. 4. Wählbar ist jedes volljährige und geschäftsführende Vereinsmitglied. 5. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben: a. Für die Erreichung der Vereinszwecke sorgen; b. Die laufenden Geschäfte zu führen und das Vereinsvermögen zu verwalten, er kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen; c. Über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen; d. Die Jahresabrechnung zu erstellen; e. Die Vereinskonten einzurichten; f. Abschluss von Arbeitsverträgen; g. Bericht an die Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. 6. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden können. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. 7. Von den Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. 8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 9. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können durch ein Misstrauensvotum mit 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden, wenn in derselben Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein neuer Vorstand bzw. ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird. 11 Die Abteilungen 4

5 1. Für jede im Verein betriebene Sportart bzw. jedes durchgeführte Projekt kann bei Bedarf durch den Vorstand eine eigene in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden. Die finanziellen Angelegenheiten der Abteilungen werden durch den Vorstand geregelt. Das Gesamtinteresse des Vereins darf davon nicht betroffen sein. Die Abteilungen unterstehen den Bestimmungen dieser Satzung. Für die Abteilung wird ein/e Leiter/in ernannt. 2. Der Vorstand kann die Leitung einer Abteilung im Rahmen der übertragenen Aufgaben rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen oder die Leitung als besonderer Vertreter gemäß 30 BGB bestellen. 12 Ehrenmitglieder 1. Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung der Beiträge befreit. 13 Der/ die Geschäftsführer/in 2. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n oder mehrere Geschäftsführer/innen bestellen. Ist ein/e Geschäftsführer/in bestellt, nimmt diese/r an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. 3. Der Vorstand schließt mit der/m Geschäftsführer/in einen schriftlichen Anstellungsvertrag. Rechten, Pflichten und Aufgabenkreis der/s Geschäftsführer/in bestimmen sich nach dem Anstellungsvertrag; soweit in dem Anstellungsvertrag nichts anderes vereinbart wird, gelten die Regelungen des BAT. 4. Der/die Geschäftsführer/in kann den Verein in dem vom Vorstand festgelegten Umfang außergerichtlich vertreten und Rechtsgeschäfte abschließen. 5. Der/die Geschäftsführer/in ist dem Vorstand ständig zur Information verpflichtet; zu jeder Vorstandssitzung hat er/sie einen ausführlichen Bericht zur Lage des Vereins bezüglich seines/ihres Aufgabenkreises vorzulegen. 14 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit der in 8, Absatz 4 geregelten Mehrheit beschlossen werden. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Sport auf lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Ebene, die zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung und des Paragraphen 2 diese Satzung zu verwenden hat. Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 6. Juni 2008 von der Mitgliederversammlung von Social Start Up beschlossen. Sie ist am geändert und neugefasst worden. Die 5.6., , 10.2., und sind von der Mitgliederversammlung von Social Start Up am 5

6 geändert worden. Die 1.1 und 8. 1 sind von der Mitgliederversammlung von Social Start Up am geändert worden. Die 2.1 und 2.2 sind von der Mitgliederversammlung des Boxgirls Berlin e.v. am geändert worden. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. 71 Abs. 1 S. 4 BGB wird versichert. 6

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