Satzung der Westfalen Sport-Stiftung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Satzung der Westfalen Sport-Stiftung"

Transkript

1 Satzung der Westfalen Sport-Stiftung Präambel Tiefgreifende gesellschaftliche Veränderungen u.a. in Gestalt demographischer Entwicklungen, einer Veränderung des überkommenen Familienbildes, welches zunehmend Ganztagsschulen hervorbringt, und abnehmende Unterstützung seitens der öffentlichen Hand außerhalb ihrer Pflichtaufgaben bedingen die Notwendigkeit, im Interesse der Aufrechterhaltung einer flächen-deckenden und gesunden Vereinsstruktur im Verbandsgebiet des Fußball- und Leichtathletik-Verbandes Westfalen e.v. (FLVW) Voraussetzungen für eine nachhaltige und verlässliche Förderung des Sports im allgemeinen, des Fußball- und Leichtathletiksports im Besonderen in Verbindung auch mit den Schulen zu schaffen. Diesen Zwecken soll die vom FLVW ins Leben gerufene Stiftung Westfalen Sport dienen. 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Westfalen Sport. (2) Sie hat ihren Sitz in Kamen. (3) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts. 2 Zweck der Stiftung Zweck der Stiftung ist die Förderung des Sports im Allgemeinen und des Fußball- und Leichtathletiksports im Besonderen, vor allem in den Vereinen und in Schulen, insbesondere durch Veranstaltung von Lehrgängen durch finanzielle Hilfen für (insbesondere) jugendliche Sportler, soweit die Voraussetzungen der Hilfsbedürftigkeit gem. 53 AO vorliegen und durch Veranstaltung von Aktionstagen durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es wird eine gleichmäßige Verteilung auf Projekte des Verbandes, der Kreise und der Vereine angestrebt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht.

2 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. (3) Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. (4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gem. 58 Nr. 1 AO tätig wird. 4 Grundstockvermögen (1) Das Grundstockvermögen beträgt ,00 zum Gründungszeitpunkt. (2) Es ist vorgesehen, das Grundstockvermögen durch weitere Zuwendungen zu erhöhen. (3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. (4) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 3 Satz 1 ist zu beachten. 5 Stiftungsmittel (1) Die Stiftung erfüllt die Aufgabe aus den Erträgnissen des Grundstücksvermögens sowie aus Zuwendungen, soweit sie nicht zur Stärkung des Grundstocksvermögens bestimmt sind.

3 (2) Die Stiftung darf technische Mittel, einschließlich des Sportstättenbaus, anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellen. (3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zuschüsse oder auch langfristige zinslose Darlehen gewähren oder Maßnahmen selbst durchführen. Die Darlehen dürfen nur bei ausreichender Sicherheitsleistung gewährt werden. Die Mittel dürfen nicht an die Stelle von Förderung der öffentlichen Hand treten. (4) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die verfassungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 6 Organe der Stiftung (1) Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand. Ein Geschäftsführer kann gegebenenfalls ernannt werden. (2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Angemessene auslagen werden nach den geltenden Vorschriften der Finanzordnung des FLVW erstattet. Unberührt bleibt 11 dieser Satzung. 7 Kuratorium (1) Das Kuratorium besteht aus bis zu vierzehn Mitgliedern. Ihnen gehören an: a) der Vorsitzende b) sein Stellvertreter c) bis zu sechs Vertreter aus den Mitgliedsvereinen des FLVW, wobei eine regionale Ausgewogenheit angestrebt werden soll d) bis zu sechs Personen aus dem öffentlichen Leben. (2) Der Vorsitzende des Kuratoriums (Nr. 1 a) ist der jeweilige Präsident des FLVW. Seine Amtszeit endet mit dem Ablauf des FLVW-Amtes. (3) Der stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums (Nr. 1 b) ist der jeweilige Verwaltungsratsvorsitzende des FLVW. Seine Amtszeit endet mit Ablauf des FLVW-Amtes.

4 (4) Die unter Nr. 1 c und 1 d genannten Mitglieder werden durch das Präsidium des FLVW berufen. Ihre Amtszeit beginnt mit der Berufung durch das FLVW-Präsidium und endet mit dem darauffolgenden ordentlichen Verbandstag des FLVW. Eine wiederholte Berufung ist zulässig. (5) Nimmt der Vorsitzende des Kuratoriums (Nr. 1 a) und sein Stellvertreter (Nr. 1 b) sein Amt nicht an oder legt es nieder, ohne gleichzeitig sein Amt im FLVW zu verlieren, bestimmt das FLVW-Präsidium den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter. Deren Amtszeit endet mit dem Ablauf des FLVW-Amtes des ausgeschiedenen Mitglieds. Scheidet eines der unter Nr 1 c und Nr. 1 d genannten Mitglieder aus dem Kuratorium während der Amtszeit aus, kann das Präsidium des FLVW ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit berufen. (6) Die unter Nr. 1 c und Nr. 1 d genannten Mitglieder des Kuratoriums können vom FLVW- Präsidium aus wichtigem Grund jederzeit abberufen werden. (7) Die Mitglieder des Vorstands dürfen nicht zugleich dem Kuratorium angehören. 8 Aufgaben des Kuratoriums Das Kuratorium beschließt über die maßgeblichen Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszweckes, insbesondere über: 1. Genehmigung der vom Vorstand erarbeiteten Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszweckes 2. Genehmigung des Jahresabschlusses 3. Genehmigung des Tätigkeitsberichts des Vorstandes 4. Entlastung des Vorstandes 5. Genehmigung des Haushaltsplanes des Vorstandes 6. Verabschiedung von Anträgen des Vorstandes auf Satzungsänderungen 7. Antrag auf Aufhebung der Stiftung im Einvernehmen mit dem Vorstand. 9 Beschlussfähigkeit und Abstimmung des Kuratorium (1) Das Kuratorium tritt bei Bedarf, jedoch mindestens ein Mal jährlich zusammen. Der Vorsitzende des Kuratoriums ( 7, Nr. 1 a) oder sein Stellvertreter ( 7 Nr. 1 b) beruft das Kuratorium zu seinen Sitzungen schriftlich ein und leitet sie. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.

5 (2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und - soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt - mindestens drei Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende des Kuratoriums (3 7, Nr. 1 a) oder sein Stellvertreter ( 7, Nr. 1 b) (3) Das Kuratorium beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Kuratoriums ( 7,Nr. 1 a), ersatzweise seines Stellvertreters ( 3, Nr. 1 b). Beschlüsse des Kuratoriums können, wenn nicht mehr als zwei seiner Mitglieder widersprechen, auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Erforderlich ist die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Kuratoriumsmitglieder. Satzungsänderungen, die den Zweck oder wesentliche Strukturen der Organe betreffen, und der Beschluss über die Stiftungsauflösung bedürfen der 2/3-Mehrheit der Kuratoriumsmitglieder. (4) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. (5) Über die Sitzungen und Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums sowie dem Vorsitzenden des Vorstandes ( 10, Nr. 1 a ) zur Kenntnis zu bringen. 10 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus bis zu vier Mitgliedern. Ihm gehören an: a) der Vorsitzende b) der Schatzmeister c) und bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder. (2) Der Vorsitzende des Vorstandes (Nr. 1 a) ist der jeweilige Vizepräsident Fußball des FLVW. Er wird vom Schatzmeister (Nr. 1 b) vertreten. Die Amtszeit des Vorsitzenden des Vorstandes (Nr. 1 a) endet mit Ablauf des FLVW-Amtes. (3) Der Schatzmeister (Nr. 1 b) ist der jeweilige Vizepräsident Finanzen des FLVW. Seine Amtszeit endet mit Ablauf des FLVW-Amtes.

6 (4) Die unter Nr. 1 c genannten Mitglieder werden durch das Präsidium des FLVW berufen. (5) Nimmt der Vorsitzende des Vorstandes (Nr. 1 a) und/oder der Schatzmeister (Nr. 1 b) sein Amt nicht an oder legt es nieder, ohne auch gleichzeitig sein Amt im FLVW zu verlieren, bestimmt das FLVW-Präsidium den Vorsitzenden bzw. Schatzmeister. Deren Amtszeit endet mit Ablauf des FLVW-Amtes des ausgeschiedenen Mitgliedes. (6) Der Vorsitzende des Vorstandes (Nr. 1 a) und der Schatzmeister (Nr. 1 b) können vom Kuratorium aus wichtigem Grund jederzeit abberufen werden. (7) Die Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören. 11 Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstandes (1) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung die Zwecke und aufgaben nach 2 der Satzung so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere: die Verwaltung des Stiftungsvermögens die Verwaltung der Stiftungsmittel die Aufstellung des Haushaltplanes die Vorlage des Jahresabschlusses (mit der Vermögensübersicht) an das Kuratorium die Vorlage des jährlichen Tätigkeitsberichtes der Stiftung an das Kuratorium. (2) Wird vom Vorstand ein Geschäftsführer ernannt, kann dieser auch hauptamtlich tätig sein. Er führt die laufenden Geschäfte nach den Richtlinien für die Erfüllung des Stiftungszwecks. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des 30 BGB. Die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand ( 10 Nr. 1). (3) Zur Wahrung repräsentativer Aufgaben kann der Vorstand Repräsentanten berufen. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Repräsentanten können die Mitglieder des Vorstandes eine in ihrer Höhe angemessene Entschädigung (pauschal) beschließen. (4) Der Vorstand tritt bei Bedarf, jedoch mindestens zwei Mal jährlich zusammen. Der Vorsitzende des Vorstandes ( 10, Nr. 1 a) oder der Schatzmeister ( 10, Nr. 1 b) beruft den Vorstand zu seinen Sitzungen schriftlich ein und leitet sie. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.

7 (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes ( 10, Nr. 1 a), ersatzweise des Schatzmeisters ( 10, Nr. 1 b). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Beschlüsse des Vorstandes können, wenn kein Mitglied widerspricht, auch im schriftlichen oder im fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden (6) Über die Sitzungen und Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter oder vom geschäftsführenden Vorstandsmitglied ( 10, Nr. 1 c) sowie vom Protokollanten zu unterzeichnen. sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes sowie dem Vorsitzenden des Kuratoriums ( 7, Nr. 1 a) und seinem Stellvertreter ( 7, Nr. 1 b) zur Kenntnis zu bringen. 12 Vertretung der Stiftung (1) Die Vertretung der Stiftung ( 83, 26 BGB) obliegt dem Vorstand (2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam bzw. je ein Vorstandsmitglied mit dem Geschäftsführer. (3) Die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführer sind von den Vorschriften des 181 BGB befreit. 13 Sitzung des Kuratoriums und des Vorstandes Mindestens ein Mal jährlich findet unter dem Vorsitz des Vorsitzenden des Kuratoriums ( 7, Nr. 1 a) unter Wahrung der Zuständigkeiten dieser Satzung eine ordentliche gemeinsame Sitzung des Kuratoriums und des Vorstandes statt. Die Ladung zu dieser Sitzung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden des Kuratoriums ( 7, Nr. 1 a) oder durch seinen Stellvertreter ( 7, Nr. 1 b). Die einladungsfeist beträgt zwei Wochen. Über die Sitzungen und Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter oder vom geschäftsführenden Vorstandsmitglied ( 11, Nr. 3) sowie vom Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums und Vorstandes zur Kenntnis zu bringen. 14 Änderung der Stiftungssatzung und Aufhebung der Stiftung

8 (1) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsicht, soweit das Stiftungsrecht dies verpflichtend vorsieht. (2) Satzungsänderungen und die Aufhebung der Stiftung sind dem Finanzamt anzuzeigen. (3) Im Falle der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen dem Westdeutschen Fußball- und Leichtathletikverband e.v. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 15 Stellung des Finanzamtes Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden besonderen Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen. 16 Aufsicht (1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Land Nordrhein-Westfalen geltenden Stiftungsrechts. (2) Die Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg. Die oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW. 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage ihrer Genehmigung in Kraft.

(1.) Die Stiftung führt den Namen Blindenbund in Hessen e.v. Stiftung.

(1.) Die Stiftung führt den Namen Blindenbund in Hessen e.v. Stiftung. Verfassung der Blindenbund in Hessen e.v. - Stiftung 1 Name, Rechtsform, Sitz (1.) Die Stiftung führt den Namen Blindenbund in Hessen e.v. Stiftung. (2.) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen

Mehr

STIFTUNG PREUSSISCHE SEEHANDLUNG

STIFTUNG PREUSSISCHE SEEHANDLUNG Präambel Das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Kulturelle Angelegenheiten, errichtete anlässlich der Liquidation der Preußischen Staatsbank (Seehandlung) - gegründet am 14. Oktober 1772 - unter

Mehr

STIFTUNGSSATZUNG. 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Herford.

STIFTUNGSSATZUNG. 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Herford. STIFTUNGSSATZUNG 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung der Lebenshilfe Herford. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Herford.

Mehr

Satzung der Stiftung VCP Rheinland-Pfalz/Saar

Satzung der Stiftung VCP Rheinland-Pfalz/Saar Satzung der Stiftung VCP Rheinland-Pfalz/Saar 1 Name, Rechtsform und Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung VCP Rheinland-Pfalz/Saar. (2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung

Mehr

SATZUNG STIFTUNG HELFENDE HÄNDE DER. Präambel:

SATZUNG STIFTUNG HELFENDE HÄNDE DER. Präambel: SATZUNG DER STIFTUNG HELFENDE HÄNDE Präambel: Mehrfach behinderte Kinder und Erwachsene brauchen eine intensive Förderung und Betreuung. Um die vorhandenen Einschränkungen zu lindern, sind vielfältige

Mehr

Satzung der Stiftung. Stiftung Hoffnung 1-plus - CARE für Kinder in Slums

Satzung der Stiftung. Stiftung Hoffnung 1-plus - CARE für Kinder in Slums Satzung der Stiftung (in der Fassung vom 04.11.2009, geändert durch Beschluss des Stiftungsrates vom 06.01.2016) Stiftung Hoffnung 1-plus - CARE für Kinder in Slums Alle Bestimmungen dieser Satzung beziehen

Mehr

SATZUNG DER STIFTUNG "SCAHANINGI"

SATZUNG DER STIFTUNG SCAHANINGI SATZUNG DER STIFTUNG "SCAHANINGI" 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen "SCAHANINGI". (2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Schöningen (Träger). (3) Das

Mehr

Satzung der nicht rechtsfähigen (unselbstständigen) "Stiftung Altenhilfe der Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg"

Satzung der nicht rechtsfähigen (unselbstständigen) Stiftung Altenhilfe der Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg Satzung der nicht rechtsfähigen (unselbstständigen) "Stiftung Altenhilfe der Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg" 1 Name, Rechtsform (1) Die von der Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg (nachfolgend Sparkasse genannt)

Mehr

- Muster* für die. Errichtung einer Stiftung Stiftungsgeschäft. und für eine. Stiftungssatzung

- Muster* für die. Errichtung einer Stiftung Stiftungsgeschäft. und für eine. Stiftungssatzung - Muster* für die Errichtung einer Stiftung Stiftungsgeschäft und für eine Stiftungssatzung - *Allgemeine Hinweise: - Dem Muster ist der Regelfall einer gemeinnützigen Stiftung des bürgerlichen Rechts

Mehr

Drucksache 18/ Wahlperiode. Wahl. Wahl von zwei Abgeordneten zu Mitgliedern des Stiftungsrates der Stiftung Preußische Seehandlung

Drucksache 18/ Wahlperiode. Wahl. Wahl von zwei Abgeordneten zu Mitgliedern des Stiftungsrates der Stiftung Preußische Seehandlung 18. Wahlperiode Drucksache 18/0171 21.02.2017 Wahl Wahl von zwei Abgeordneten zu Mitgliedern des Stiftungsrates der Stiftung Preußische Seehandlung Abgeordnetenhaus von Berlin 18. Wahlperiode Seite 2 Drucksache

Mehr

- 1 - Bürgerstiftung Stadt Weinsberg

- 1 - Bürgerstiftung Stadt Weinsberg - 1 - STADT WEINSBERG LANDKREIS HEILBRONN Bürgerstiftung Stadt Weinsberg Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Weinsberg am 3. Juni 2008 folgende Änderung der

Mehr

Satzung Stiftung Führungsnachwuchs im Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) e. V.

Satzung Stiftung Führungsnachwuchs im Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) e. V. Satzung Stiftung Führungsnachwuchs im Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) e. V. 1 Sitz und Rechtsform 1. Die Stiftung "Führungsnachwuchs" hat ihren Sitz in Köln. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung

Mehr

Satzung. der. Stiftung Lautenbach. Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

Satzung. der. Stiftung Lautenbach. Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr Satzung der Stiftung Lautenbach 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung Lautenbach 2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts nach den

Mehr

Stiftung des Deutschen Caritasverbandes. Stiftungssatzung

Stiftung des Deutschen Caritasverbandes. Stiftungssatzung CARITAS-STIFTUNG DEUTSCHLAND Stiftung des Deutschen Caritasverbandes Stiftungssatzung Mit Genehmigung durch das Ministerium für Kultur, Jugend und Sport Baden Württemberg (Erlaß Az.: Ki-0562.3-09/1 vom

Mehr

S a t z u n g DONUM VITAE Stiftung deutscher Katholiken zum Schutz des menschlichen Lebens

S a t z u n g DONUM VITAE Stiftung deutscher Katholiken zum Schutz des menschlichen Lebens S a t z u n g DONUM VITAE Stiftung deutscher Katholiken zum Schutz des menschlichen Lebens 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen DONUM VITAE Stiftung deutscher Katholiken zum Schutz

Mehr

Satzung Stiftung Lebenshilfe Cuxhaven

Satzung Stiftung Lebenshilfe Cuxhaven Satzung Stiftung Lebenshilfe Cuxhaven 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung, Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Lebenshilfe Cuxhaven" 2. Sie ist eine Stiftung des bürgerlichen Rechts

Mehr

Stiftungssatzung. Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

Stiftungssatzung. Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung Stiftungssatzung 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Kind und Jugend des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzte e.v. Als Kurzfassung wird» Stiftung Kind

Mehr

AWO-Saarland-Stiftung

AWO-Saarland-Stiftung Satzung der AWO-Saarland-Stiftung in Saarbrücken Präambel Anliegen der Stiftung ist es, zur Unterstützung und Förderung von sozial benachteiligten oder gefährdeten Menschen vor allem dort tätig zu werden,

Mehr

Satzung der Stiftung xy

Satzung der Stiftung xy Satzung der Stiftung xy (1) Die Stiftung führt den Namen xy. 1 Name, Rechtsformen und Sitz der Stiftung (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts. Die Stiftung ist als kirchliche Stiftung

Mehr

Satzung der Ingeborg und Herbert Strassheimer-Stiftung

Satzung der Ingeborg und Herbert Strassheimer-Stiftung Satzung der Ingeborg und Herbert Strassheimer-Stiftung 1 Name, Rechtsform, Sitz 1. Die Stiftung führt den Namen Ingeborg und Herbert Strassheimer-Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen

Mehr

SATZUNG DER HELMUT-ZEIBIG-STIFTUNG

SATZUNG DER HELMUT-ZEIBIG-STIFTUNG SATZUNG DER HELMUT-ZEIBIG-STIFTUNG 1 Name, Sitz, Rechtsform Die Stiftung führt den Namen "Helmut-Zeibig-Stiftung". Ihr Sitz ist in Edemissen-Rietze. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen

Mehr

Satzung der Stiftung Bürger für Bürger

Satzung der Stiftung Bürger für Bürger Satzung der Stiftung Bürger für Bürger 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Bürger für Bürger. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

Mehr

Satzung der Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz

Satzung der Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz Satzung der Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz 1 Name, Sitz und Rechtsform 1. Die Stiftung führt den Namen "Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz Die Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz tritt die Rechtsnachfolge

Mehr

Deutsche Gemeinschafts-Diakonieverband e.v. (DGD) DGD-Förder-Stiftung

Deutsche Gemeinschafts-Diakonieverband e.v. (DGD) DGD-Förder-Stiftung Hiermit errichtet der Deutsche Gemeinschafts-Diakonieverband e.v. (DGD) die DGD-Förder-Stiftung mit Sitz in Marburg als Stiftung des bürgerlichen Rechts. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung der gemeinnützigen

Mehr

Stiftungserklärung und Satzung der Israels-Stiftung des Kreises 1.4 Recklinghausen

Stiftungserklärung und Satzung der Israels-Stiftung des Kreises 1.4 Recklinghausen Stiftungserklärung und Satzung der Israels-Stiftung des Kreises 1.4 Recklinghausen Stiftungserklärung und Satzung der Israel-Stiftung des Kreises Recklinghausen Israel-Stiftung des Kreises Recklinghausen

Mehr

Satzung Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz 906 Seite 1. Satzung der Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz vom 04. Juni 2009

Satzung Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz 906 Seite 1. Satzung der Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz vom 04. Juni 2009 Satzung Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz 906 Seite 1 Satzung der Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz vom 04. Juni 2009 1 Name, Sitz und Rechtsform 1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung der Sparkasse

Mehr

SATZUNG. der Stiftung Hilfe für Familien in Not vom 04. Dezember 1992 geändert am 14. Dezember Name, Rechtsform, Sitz

SATZUNG. der Stiftung Hilfe für Familien in Not vom 04. Dezember 1992 geändert am 14. Dezember Name, Rechtsform, Sitz 1 SATZUNG der Stiftung Hilfe für Familien in Not vom 04. Dezember 1992 geändert am 14. Dezember 2004 1 Name, Rechtsform, Sitz Die Stiftung führt den Namen Hilfe für Familien in Not - Stiftung des Landes

Mehr

M U S T E R. Satzung für eine unselbstständige Stiftung (Kirchenkreis) S A T Z U N G. der... (Name der Stiftung), Präambel

M U S T E R. Satzung für eine unselbstständige Stiftung (Kirchenkreis) S A T Z U N G. der... (Name der Stiftung), Präambel M U S T E R Satzung für eine unselbstständige Stiftung (Kirchenkreis) S A T Z U N G der... (Name der Stiftung), Präambel Ziele der Stiftung Zur Ordnung und Regelung der Arbeit seiner unselbstständigen

Mehr

Satzung der Robert Enke - Stiftung

Satzung der Robert Enke - Stiftung Satzung der Robert Enke - Stiftung Präambel Robert Enke war Torwart der Bundesligamannschaft von Hannover 96 und achtmaliger Torhüter der Nationalmannschaft des Deutschen Fußball-Bundes (DFB). Er litt

Mehr

Stiftungssatzung. Präambel

Stiftungssatzung. Präambel Stiftungssatzung Präambel Die wissenschaftliche und wirtschaftliche Zukunft unseres Landes hängt auch vom Vorhandensein einer Elite ab. Diese Elite unter den Studierenden der Fakultät für Informatik der

Mehr

Satzung. der Berliner Sparkassenstiftung Medizin

Satzung. der Berliner Sparkassenstiftung Medizin Satzung der Berliner Sparkassenstiftung Medizin Dritte geänderte Fassung vom 22. Juli 2016 (Originalfassung vom 28. Oktober 1988) Aus Anlass der 750-Jahr-Feier der Stadt Berlin errichtet die Sparkasse

Mehr

- 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit einem Organ - Satzung der... 1 Name, Rechtsform, Sitz

- 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit einem Organ - Satzung der... 1 Name, Rechtsform, Sitz - 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit einem Organ - Erläuterungen hierzu unter Allgemeines: Die Stiftungssatzung Soll die Stiftung nicht nur gemeinnützige Zwecke verfolgen, sondern

Mehr

Satzung der Stiftung Hilfskomitee Litauen-Weißrussland. Präambel

Satzung der Stiftung Hilfskomitee Litauen-Weißrussland. Präambel Satzung der Stiftung Hilfskomitee Litauen-Weißrussland Präambel Stifter ist Herr Josef Höing, geboren am 07.08.1913, wohnhaft Werkstattstr. 30a, 50733 Köln, nachfolgend der Stifter genannt. Mit der Stiftung

Mehr

Euro-Distrikt Strasbourg-Ortenau

Euro-Distrikt Strasbourg-Ortenau Satzung 1 / 7 Förderung des Gemeinwohls im Euro-Distrikt Strasbourg-Ortenau und in der Stadt Lichtenau und der hier lebenden Menschen. Satzung 2 / 7 Satzung 3 / 7 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

Mehr

Satzung. der. URSULA RAHMAN Stiftung

Satzung. der. URSULA RAHMAN Stiftung Satzung der URSULA RAHMAN Stiftung Präambel Der Stifter Anisur Rahman sieht in seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung mit Sorge, dass viele junge Menschen nicht genügend auf die Berufsausbildung

Mehr

S A T Z U N G der Stiftung Sportförderung im Tanzsport Rheinland-Pfalz

S A T Z U N G der Stiftung Sportförderung im Tanzsport Rheinland-Pfalz 1 S A T Z U N G der Stiftung Sportförderung im Tanzsport Rheinland-Pfalz Name, Rechtsform und Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Sportförderung im Tanzsport Rheinland-Pfalz (2) Die Stiftung

Mehr

1 Name, Rechtsform und Sitz. (1) Die Stiftung führt den Namen Vigoureux-Neuerburg- Stiftung für Kinder

1 Name, Rechtsform und Sitz. (1) Die Stiftung führt den Namen Vigoureux-Neuerburg- Stiftung für Kinder Präambel Wir sind sehr froh, dass wir diese Stiftung für Kinder gründen können. Wir möchten besonders für Kinder in belasteten Lebenssituationeneinen Rahmen schaffen, in dem für persönliche Zuwendung genügend

Mehr

SATZUNG. die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zu Grundlagenthemen der Missionstheologie und der Missionstätigkeit der katholischen Kirche.

SATZUNG. die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zu Grundlagenthemen der Missionstheologie und der Missionstätigkeit der katholischen Kirche. SATZUNG 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung pro missio (2) Die ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts ferner eine öffentliche selbständige fromme

Mehr

STIFTUNGSSATZUNG. Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

STIFTUNGSSATZUNG. Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung STIFTUNGSSATZUNG 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen: Stiftung Zukunft Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland (2) Die Stiftung Zukunft Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland

Mehr

Hesemann u. Nolden-Stiftung 40/03 HdO 1

Hesemann u. Nolden-Stiftung 40/03 HdO 1 Hesemann u. Nolden-Stiftung 40/03 HdO 1 ------------------------------------------------------------------------------------------------------ Hesemann u. Nolden-Stiftung 40/03 82. Erg. Lief. 4/2012 HdO

Mehr

Förderstiftung Heilpädagogische Hilfe Osnabrück. Satzung

Förderstiftung Heilpädagogische Hilfe Osnabrück. Satzung Förderstiftung Heilpädagogische Hilfe Osnabrück Satzung 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr (1) Die Stiftung führt den Namen: Förderstiftung Heilpädagogische Hilfe Osnabrück. (2) Sie ist eine rechtsfähige

Mehr

Stiftungssatzung. der "Stiftung zur Hilfe für krebskranke Kinder im Sächsischen Vogtland" 1 Name, Rechtsform, Sitz

Stiftungssatzung. der Stiftung zur Hilfe für krebskranke Kinder im Sächsischen Vogtland 1 Name, Rechtsform, Sitz Stiftungssatzung der "Stiftung zur Hilfe für krebskranke Kinder im Sächsischen Vogtland" 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen "Stiftung zur Hilfe für krebskranke Kinder im Sächsischen

Mehr

Satzung. der Deutschen Krebsstiftung. 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

Satzung. der Deutschen Krebsstiftung. 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr 1 Satzung der Deutschen Krebsstiftung 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Deutsche Krebsstiftung (nachfolgend die Stiftung ). 2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung

Mehr

Stiftungsgeschäft. Satzung der Landesstiftung Opferschutz

Stiftungsgeschäft. Satzung der Landesstiftung Opferschutz Stiftungsgeschäft Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, errichtet als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts die Landesstiftung Opferschutz mit Sitz

Mehr

Stiftungssatzung der Waldbreitbacher Hospiz-Stiftung. Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung. Waldbreitbacher Hospiz-Stiftung

Stiftungssatzung der Waldbreitbacher Hospiz-Stiftung. Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung. Waldbreitbacher Hospiz-Stiftung Stiftungssatzung der Waldbreitbacher Hospiz-Stiftung 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung 1. Die Stiftung führt den Namen Waldbreitbacher Hospiz-Stiftung mit Sitz in Waldbreitbach. 2. Die Stiftung

Mehr

Satzung Stiftung mittelalterliche Kirchen in Schwäbisch Hall 11.März 2011

Satzung Stiftung mittelalterliche Kirchen in Schwäbisch Hall 11.März 2011 Satzung Stiftung mittelalterliche Kirchen in Schwäbisch Hall 11.März 2011-1 - Präambel: Stiftungen haben in Schwäbisch Hall ein lange Tradition. Die Hospitalstiftung zum Heiligen Geist ist als älteste

Mehr

Errichtung steuerbegünstigter Stiftungen. Teil I: Stiftungsgeschäft. Teil II: Stiftungssatzung. Teil I S T I F T U N G S G E S C H Ä F T

Errichtung steuerbegünstigter Stiftungen. Teil I: Stiftungsgeschäft. Teil II: Stiftungssatzung. Teil I S T I F T U N G S G E S C H Ä F T Errichtung steuerbegünstigter Stiftungen Teil I: Stiftungsgeschäft Teil II: Stiftungssatzung Teil I S T I F T U N G S G E S C H Ä F T Wir, die Unterzeichner als vertretungsberechtigter Vorstand der Bergmoser

Mehr

S A T Z U N G. der "Stiftung Pro Bochum" 1 Name, Rechtsform, Sitz

S A T Z U N G. der Stiftung Pro Bochum 1 Name, Rechtsform, Sitz S A T Z U N G der "Stiftung Pro Bochum" 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Pro Bochum". (2) Sie ist eine selbständige Stiftung des privaten Rechts i. S. d. 2 Abs. 1 Stiftungsgesetz

Mehr

Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung. Regenbogen in Hagenow

Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung. Regenbogen in Hagenow Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung 4.506-524 M Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung (KABl 2008 S. 5) 13.10.2014 Nordkirche 1 4.506-524

Mehr

Satzung Deutsche Telekom Stiftung

Satzung Deutsche Telekom Stiftung Satzung Deutsche Telekom Stiftung 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Deutsche Telekom Stiftung. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz

Mehr

Satzung der Kirchlichen Stiftung Feldsteinkirche Bliedersdorf

Satzung der Kirchlichen Stiftung Feldsteinkirche Bliedersdorf Satzung der Kirchlichen Stiftung Feldsteinkirche Bliedersdorf 1 Name, Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen Kirchliche Stiftung Feldsteinkirche Bliedersdorf. (2) Sie ist eine nichtrechtsfähige kirchliche

Mehr

Beispiel einer Satzung für eine Stiftung mit einem Stiftungsvorstand als einzigem Organ

Beispiel einer Satzung für eine Stiftung mit einem Stiftungsvorstand als einzigem Organ Beispiel einer Satzung für eine Stiftung mit einem Stiftungsvorstand als einzigem Organ Das folgende Muster einer Stiftungssatzung ist in seinem Wortlaut nicht zwingend vorgeschrieben. Es gibt lediglich

Mehr

Satzung der. Apotheker-Stiftung Nordrhein. 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung. Apotheker-Stiftung Nordrhein. 2 Zweck der Stiftung

Satzung der. Apotheker-Stiftung Nordrhein. 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung. Apotheker-Stiftung Nordrhein. 2 Zweck der Stiftung Satzung der Apotheker-Stiftung Nordrhein 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung (1) Der Name der Stiftung lautet: Apotheker-Stiftung Nordrhein. (2) Die Stiftung ist eine selbstständige Stiftung bürgerlichen

Mehr

Satzung. Name, Rechtsform und Sitz. (1) Die Stiftung führt den Namen: "Transaid - Stiftung für krebskranke Kinder"

Satzung. Name, Rechtsform und Sitz. (1) Die Stiftung führt den Namen: Transaid - Stiftung für krebskranke Kinder TRANSAID Löhrstraße 113 D 56068 Koblenz Löhrstraße 113 D 56068 Koblenz Telefon: 0049- (0) 2 61-13 30 98-26 Telefax: 0049- (0) 2 61-13 30 98-12 email: info@trans-aid.de www.trans-aid.de Satzung 1 Name,

Mehr

Satzung der Kulturstiftung des Deutschen Fußball- Bundes

Satzung der Kulturstiftung des Deutschen Fußball- Bundes Satzung der Kulturstiftung des Deutschen Fußball- Bundes 1 Satzung der Kulturstiftung des Deutschen Fußball-Bundes (DFB-Kulturstiftung) Präambel Die FIFA WM 2006 in Deutschland war neben ihrer herausragenden

Mehr

Stiftungssatzung. Präambel

Stiftungssatzung. Präambel Stiftungssatzung Präambel Die Elena Bleß-Stiftung ist in Gedenken an Elena Bleß gegründet, die am 24. März 2015 bei einem Flugzeugabsturz in den französischen Alpen ums Leben kam. Im Sinne von Elena, die

Mehr

Die Satzung der GeoUnion Alfred-Wegener-Stiftung. 1 Name, Rechtsform, Sitz. 1. Die Stiftung führt den Namen GeoUnion Alfred-Wegener-Stiftung".

Die Satzung der GeoUnion Alfred-Wegener-Stiftung. 1 Name, Rechtsform, Sitz. 1. Die Stiftung führt den Namen GeoUnion Alfred-Wegener-Stiftung. Die Satzung der GeoUnion Alfred-Wegener-Stiftung 1 Name, Rechtsform, Sitz 1. Die Stiftung führt den Namen GeoUnion Alfred-Wegener-Stiftung". 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts.

Mehr

DEUTSCHE STIFTUNG WELTBEVÖLKERUNG (DSW) SATZUNG

DEUTSCHE STIFTUNG WELTBEVÖLKERUNG (DSW) SATZUNG DEUTSCHE STIFTUNG WELTBEVÖLKERUNG (DSW) 11.07.2007 SATZUNG 1 Name, Sitz, Rechtsform Die Stiftung führt den Namen Deutsche Stiftung Weltbevölkerung (DSW) und ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen

Mehr

Satzung der Stiftung Lausitzer Braunkohle. Name, Rechtsform und Sitz

Satzung der Stiftung Lausitzer Braunkohle. Name, Rechtsform und Sitz Satzung der Stiftung Lausitzer Braunkohle 1 Name, Rechtsform und Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Lausitzer Braunkohle. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit

Mehr

Satzung. der Berliner Sparkassenstiftung Medizin

Satzung. der Berliner Sparkassenstiftung Medizin Satzung der Berliner Sparkassenstiftung Medizin Dritte geänderte Fassung vom 1. März 2017 (Originalfassung vom 28. Oktober 1988) Aus Anlass der 750JahrFeier der Stadt Berlin errichtet die Sparkasse der

Mehr

Satzung der Blinden- und Sehbehindertenstiftung Südbaden

Satzung der Blinden- und Sehbehindertenstiftung Südbaden 1 Satzung der Blinden- und Sehbehindertenstiftung Südbaden Präambel Der Blinden - und Sehbehindertenverein Südbaden e. V. vertritt die Interessen von blinden und sehbehinderten Menschen und setzt sich

Mehr

Satzung (geänderte Fassung vom )

Satzung (geänderte Fassung vom ) Satzung (geänderte Fassung vom 26.06.2013) einfach helfen. Stiftung der Diakonie Michaelshoven 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung 1. Die Stiftung führt den Namen einfach helfen. Stiftung der Diakonie

Mehr

Verfassung 1. 1 Name, Rechtsform, Sitz. 2 Stiftungszweck

Verfassung 1. 1 Name, Rechtsform, Sitz. 2 Stiftungszweck Verfassung 1 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung der Frankfurter Sparkasse. 2 (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3) Sie hat ihren Sitz in Frankfurt

Mehr

Satzung der rechtsfähigen Ott-Goebel-Jugend-Stiftung

Satzung der rechtsfähigen Ott-Goebel-Jugend-Stiftung Satzung der rechtsfähigen Ott-Goebel-Jugend-Stiftung 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr (1) Die Stiftung führt den Namen Ott-Goebel-Jugend-Stiftung. Im internationalen Geschäftsverkehr verwendet

Mehr

Stiftungssatzung. 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr. Kulturstiftung für die Stadt Brühl. 2 Stiftungszweck

Stiftungssatzung. 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr. Kulturstiftung für die Stadt Brühl. 2 Stiftungszweck Stiftungssatzung (1) Die Stiftung führt den Namen 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr Kulturstiftung für die Stadt Brühl. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3) Sie

Mehr

Satzung der rechtsfähigen Stiftung Chancengleichheit Bildung von Anfang an (Chancen-Stiftung)

Satzung der rechtsfähigen Stiftung Chancengleichheit Bildung von Anfang an (Chancen-Stiftung) Satzung der rechtsfähigen Stiftung Chancengleichheit Bildung von Anfang an (Chancen-Stiftung) 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr (1) Die Stiftung führt den Namen Chancengleichheit Bildung von Anfang

Mehr

Satzung. der. Leipziger Kinderstiftung. mit dem Sitz. in Leipzig

Satzung. der. Leipziger Kinderstiftung. mit dem Sitz. in Leipzig Satzung der Leipziger Kinderstiftung mit dem Sitz in Leipzig Inhaltsverzeichnis Seite 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr 3 2 Stiftungszweck 3 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit 4 4 Grundstockvermögen

Mehr

2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Oberhausen.

2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Oberhausen. Selbstständige Stiftung bürgerlichen Rechts Anerkennung durch den Regierungspräsidenten Düsseldorf am 7. März 2007 (St. 1288) Stiftungssatzung vom 26. Februar 2007 in der Fassung vom 14. März 2012 1 Name,

Mehr

Verfassung der Stiftung Frankfurter Stiftung Für Krebskranke Kinder

Verfassung der Stiftung Frankfurter Stiftung Für Krebskranke Kinder Verfassung der Stiftung Frankfurter Stiftung Für Krebskranke Kinder Präambel Der Verein Hilfe Für Krebskranke Kinder Frankfurt e.v. hat im Jahre 1994 diese Stiftung gegründet mit dem Ziel die Situation

Mehr

mit dem Sitz in Kirchzarten Stand: Name, Rechtsform, Sitz

mit dem Sitz in Kirchzarten Stand: Name, Rechtsform, Sitz S A T Z U N G der EMANUEL UND ELISABETH WEIßKÖPPEL-STIFTUNG mit dem Sitz in Kirchzarten Stand: 1.12.2011 1 Name, Rechtsform, Sitz Die Stiftung führt den Namen Emanuel und Elisabeth Weißköppel-Stiftung

Mehr

der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V.

der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V. Satzung der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V. 1 Name und Sitz Der Verein Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden im Nachfolgenden

Mehr

Präambel. 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr. (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Eisbacher Marienkapelle.

Präambel. 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr. (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Eisbacher Marienkapelle. Präambel Die Eisbacher Marienkapelle, im Jahre 1870 vollendet, haben meine Vorfahren erbaut. Bis heute waren immer Priester aus der Familie da, die zusammen mit der Eisbacher Bevölkerung in der Kapelle

Mehr

Carta Tier Stiftung Tiere brauchen Freunde

Carta Tier Stiftung Tiere brauchen Freunde Satzung der Treuhandstiftung Carta Tier Stiftung Tiere brauchen Freunde Präambel Die Carta Tier Stiftung ist eine gemeinnützige Einrichtung die sich sowohl Belangen des Tierschutzes als insbesondere auch

Mehr

1. Die Stiftung führt den Namen Waltraud Marx Stiftung für Frauen in Not.

1. Die Stiftung führt den Namen Waltraud Marx Stiftung für Frauen in Not. Waltraud Marx II. Satzung S T I F T U N G f ü r F r a u e n i n N o t 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Waltraud Marx Stiftung für Frauen in Not. 2. Ihr Sitz ist 89073

Mehr

STIFTUNGSGESCHÄFT. 2. Wertpapiere im Nennwert von insgesamt... EURO

STIFTUNGSGESCHÄFT. 2. Wertpapiere im Nennwert von insgesamt... EURO STIFTUNGSGESCHÄFT Hiermit errichte/n ich/wir, der/die unterzeichnende/n... die... Stiftung mit dem Sitz in... als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Zweck der Stiftung ist... Die Stiftung erhält

Mehr

S a t z u n g der Dr. Otto Bagge-Gedächtnisstiftung

S a t z u n g der Dr. Otto Bagge-Gedächtnisstiftung S a t z u n g der Dr. Otto Bagge-Gedächtnisstiftung nach den Beschlüssen vom 12. Dezember 1973, 13. November 1974, 13. Februar 2002, 5. Juni 2003, 3. Dezember 2003 (vom Innenminister des Landes Schleswig-Holstein

Mehr

Stiftungssatzung. 1 Name, Sitz und Rechtsform

Stiftungssatzung. 1 Name, Sitz und Rechtsform Stiftungssatzung 1 Name, Sitz und Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung der Sparkasse Märkisch-Oderland Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (2) Die Stiftung hat ihren

Mehr

Satzung. der. Nospa Jugend- und Sportstiftung Nordfriesland

Satzung. der. Nospa Jugend- und Sportstiftung Nordfriesland Satzung der Nospa Jugend- und Sportstiftung Nordfriesland Aufgrund der Beschlüsse des Stiftungsbeirates vom 07. April 2014 und des Stiftungsvorstandes vom 10. April 2014 sowie der Genehmigung durch die

Mehr

S t i f t u n g. der Kreissparkasse Börde. (ehemals Stiftung der Bördesparkasse Oschersleben) S A T Z U N G. Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

S t i f t u n g. der Kreissparkasse Börde. (ehemals Stiftung der Bördesparkasse Oschersleben) S A T Z U N G. Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung S t i f t u n g der Kreissparkasse Börde (ehemals Stiftung der Bördesparkasse Oschersleben) S A T Z U N G 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung der Kreissparkasse

Mehr

S T I F T U N G S S A T Z U N G

S T I F T U N G S S A T Z U N G 1 S T I F T U N G S S A T Z U N G Präambel Eine qualifizierte Ausbildung der heranwachsenden Generation, die Gewinnung gut ausgebildeten Nachwuchses durch die Unternehmen und ein ständiger Wissenstransfer

Mehr

Dessauer Moses Mendelssohn Stiftung zur Förderung der Geisteswissenschaften"

Dessauer Moses Mendelssohn Stiftung zur Förderung der Geisteswissenschaften 1 Satzung DessauerMosesMendelssohnStiftungzurFörderungder Geisteswissenschaften" Präambel Die DessauerMosesMendelssohnStiftungzurFörderungderGeisteswissenschaften"fühltsichdemAnliegen ihrer1929begründetenvorgänger

Mehr

Satzung der Hildesheimer Sport-Stiftung

Satzung der Hildesheimer Sport-Stiftung Satzung der Hildesheimer Sport-Stiftung In Anerkennung der großen Bedeutung des Sports für die Gesellschaft, insbesondere für die Kinder und Jugendarbeit, hat der Rat der Stadt Hildesheim in seiner Sitzung

Mehr

Satzung der Stiftung Gutshof-Stiftung Krenzlin

Satzung der Stiftung Gutshof-Stiftung Krenzlin Satzung der Stiftung Gutshof-Stiftung Krenzlin Präambel Die Gemeinde Alt Krenzlin betrieb das seit Oktober 1945 bestehende Alten- und Pflegeheim Neu Krenzlin als nichtrechtsfähigen Eigenbetrieb und nicht

Mehr

Satzung der Stiftung. INVITARE - eingeladen zum Leben - Stiftung für Mutter und Kind -

Satzung der Stiftung. INVITARE - eingeladen zum Leben - Stiftung für Mutter und Kind - Satzung der Stiftung INVITARE - eingeladen zum Leben - Stiftung für Mutter und Kind - PRÄAMBEL INVITARE IST EINE BERATUNGSSTELLE FÜR SCHWANGERE MÄDCHEN UND FRAUEN, ALLEIN ERZIEHENDE MÜTTER, DIE SICH TROTZ

Mehr

Stiftungssatzung. Satzung der. Stiftung für Rinteln

Stiftungssatzung. Satzung der. Stiftung für Rinteln Stiftungssatzung Satzung der Stiftung für Rinteln 1 (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung für Rinteln. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung privaten Rechts mit Sitz in Rinteln. (3) Geschäftsjahr

Mehr

Präambel. 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr. 2 Stiftungszweck

Präambel. 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr. 2 Stiftungszweck SATZUNG EINER RECHTSFÄHIGEN STIFTUNG Präambel (In einer kurzen Präambel können der/die Stifter(in) den Anlass und Motive für die Errichtung der Stiftung beschreiben. Diese Formulierungen können für die

Mehr

S A T Z U N G. (einschließlich letzter Satzungsänderung vom ) Name, Sitz, Rechtsform

S A T Z U N G. (einschließlich letzter Satzungsänderung vom ) Name, Sitz, Rechtsform S A T Z U N G (einschließlich letzter Satzungsänderung vom 09.04.13) 1 Name, Sitz, Rechtsform Die Stiftung führt den Namen Stiftung Zuversicht für Kinder Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen

Mehr

S A T Z U N G der Stiftung Europäische Jugendbildungs- und Jugendbegegnungsstätte Weimar. 1 Name, Sitz, Rechtsform

S A T Z U N G der Stiftung Europäische Jugendbildungs- und Jugendbegegnungsstätte Weimar. 1 Name, Sitz, Rechtsform S A T Z U N G der Stiftung Europäische Jugendbildungs- und Jugendbegegnungsstätte Weimar 1 Name, Sitz, Rechtsform Die Stiftung führt den Namen Stiftung Europäische Jugendbildungs- und Jugendbegegnungsstätte

Mehr

Satzung. 2 Zweck der Stiftung

Satzung. 2 Zweck der Stiftung 1 Satzung 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung 1. Die Stiftung führt den Namen Bürgerstiftung Tecklenburger Land - Aktive Bürgerstiftung Tecklenburger Land für Mitmenschen in Not -. 2. Die Stiftung ist

Mehr

Satzung der Denkmalstiftung Stadt Coswig (Anhalt)

Satzung der Denkmalstiftung Stadt Coswig (Anhalt) Satzung der Denkmalstiftung Stadt Coswig (Anhalt) der Stadt Coswig (Anhalt) Stand: 10.12.2009 Seite 1 von 6 der (1) Die Stiftung führt den Namen in der Deutschen Stiftung Denkmalschutz 1 - Name, Rechtsform

Mehr

(1) Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Solarenergie - Solar Energy Foundation".

(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Solarenergie - Solar Energy Foundation. Satzung der "Stiftung Solarenergie" 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Solarenergie - Solar Energy Foundation". (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des

Mehr

Satzung der Stiftung der Kreissparkasse Weißenfels

Satzung der Stiftung der Kreissparkasse Weißenfels Satzung der Stiftung der Kreissparkasse Weißenfels 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen "Stiftung der Kreissparkasse Weißenfels zur Förderung und Bewahrung der Kunst

Mehr

Satzung der Stiftung Steuerberaterakademie Rheinland-Pfalz

Satzung der Stiftung Steuerberaterakademie Rheinland-Pfalz Satzung der Stiftung Steuerberaterakademie Rheinland-Pfalz Präambel Die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz und der Steuerberaterverband Rheinland- Pfalz e. V. haben seit Errichtung bzw. Gründung im Rahmen

Mehr

STIFTUNGSSATZUNG. 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung. Sparkasse Wolfach - Stiftung. 2 Zweck der Stiftung

STIFTUNGSSATZUNG. 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung. Sparkasse Wolfach - Stiftung. 2 Zweck der Stiftung STIFTUNGSSATZUNG 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung der Sparkasse Wolfach führt den Namen Sparkasse Wolfach - Stiftung. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

Mehr

Satzung. Akademiestiftung Mainz

Satzung. Akademiestiftung Mainz Satzung Akademiestiftung Mainz 1 Name, Rechtsform und Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Akademiestiftung Mainz. (2) Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in

Mehr

Satzung der. Stiftung Kulturgut hansischer Städte

Satzung der. Stiftung Kulturgut hansischer Städte Satzung der Stiftung Kulturgut hansischer Städte Mit Änderungen Stand 22. Mai 2006 - 2 - Satzung der Stiftung Kulturgut hansischer Städte vom 1. August 1976 in der Fassung vom 22. Mai 2006 1 Name, Sitz

Mehr

Lebenshilfe für Behinderte Kreisvereinigung Regen e.v. Parkstr Regen Tel.: Fax:

Lebenshilfe für Behinderte Kreisvereinigung Regen e.v. Parkstr Regen Tel.: Fax: Lebenshilfe für Behinderte Kreisvereinigung Regen e.v. Parkstr. 4 94209 Regen Tel.: 09921-97011 - 0 Fax: 09921-97011 - 50 Satzung Stiftung - Lebenshilfe für Mitbürger mit Behinderung mit Beschluß der Vorstandschaft

Mehr

Satzung der. Stiftung Photogrammetrie, Fernerkundung und Geoinformation mit dem Sitz in Münster. Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

Satzung der. Stiftung Photogrammetrie, Fernerkundung und Geoinformation mit dem Sitz in Münster. Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung Anlage 1 zum Stiftungsgeschäft Satzung der Stiftung Photogrammetrie, Fernerkundung und Geoinformation mit dem Sitz in Münster 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung 1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung

Mehr

Stiftungssatzung. Deutsche Kinderturn-Stiftung. Otto-Fleck Schneise Frankfurt. rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts

Stiftungssatzung. Deutsche Kinderturn-Stiftung. Otto-Fleck Schneise Frankfurt. rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts Stiftungssatzung Deutsche Kinderturn-Stiftung Otto-Fleck Schneise 8 60528 Frankfurt rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts Satzung der Deutschen Kinderturn-Stiftung 1 Name, Rechtform, Geschäftsjahr,

Mehr

Satzung. der unselbständigen. Ostsee-Jugendstiftung

Satzung. der unselbständigen. Ostsee-Jugendstiftung Satzung der unselbständigen Ostsee-Jugendstiftung 1 Name, Rechtsform, Sitz 1) Die Stiftung führt den Namen Ostsee-Jugendstiftung, (engl. Baltic Youth Foundation). 2) Die Stiftung ist zunächst eine nichtrechtsfähige

Mehr