Arbeitsgruppe für Institutionelle Fragen. Arbeitsunterlage über die Entscheidung von Streitigkeiten institutioneller Art

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1 318 Teil 2. Das Projekt der Europäischen Politischen Gemeinschaft (EPG) Dokument 29: Arbeitsgruppe für institutionelle Fragen: Arbeitsunterlage über die Entscheidung von Streitigkeiten institutioneller Art in der Europäischen Politischen Gemeinschaft, Diese Arbeitsunterlage stellt eine Zusammenfassung der Sitzungen der institutionellen Arbeitsgruppe vom 26. und dar, bei denen die Delegierten MÜLLER, RIPHAGEN, REUTER, ROSSE und VON PUTTKAMER anwesend waren. Kommission für die Europäische Politische Gemeinschaft Paris, den 1. Juni 1954 CCP/GTI/Dok. 5 Sekretariat Arbeitsgruppe für Institutionelle Fragen Arbeitsunterlage über die Entscheidung von Streitigkeiten institutioneller Art in der Europäischen Politischen Gemeinschaft 1. Die Arbeitsgruppe prüfte auf ihrer Sitzung vom 28. Mai 1954, ob es zweckmäßig ist, im künftigen Vertrag eine besondere Art der Entscheidung von Streitigkeiten institutioneller Art vorzusehen. Sie ging bei ihren Arbeiten von den Anregungen des Dokuments der niederländischen Delegation (CCP/CI/Dok. 48) aus und bezog sich auf die Stellungnahme der Delegationen während der Arbeiten des Ausschusses für institutionelle Fragen (s. Bericht, S. 52 und 53). I. Allgemeine Erwägungen 2. Die deutsche, belgische, französische, luxemburgische und niederländische Delegation sind der Auffassung, daß sowohl im Rahmen des künftigen Vertrages als auch des EGKS- und des EVG-Vertrages Streitigkeiten institutioneller Art auftauchen können, und daß es zur Wahrung der institutionellen Beständigkeit der Gemeinschaft und des Gleichgewichtes zwischen den Funktionen der Organe entsprechend den Vorschriften des Vertrages angebracht ist, besondere Bestimmungen für die Entscheidung solcher Streitigkeiten vorzusehen. Zur Wahrung der Einheit der Rechtsprechung und der Organisation des Gerichtswesens der Gemeinschaft sollte die Entscheidung dieser Streitigkeiten nach Ansicht der genannten Delegationen einer Kammer des Gerichtshofes der Gemeinschaft übertragen werden, zu deren Bezeichnung die Titel Institutionelle Kammer oder Große Kammer vorgeschlagen wurden und die nachstehend die Kammer genannt wird. Sie sind ferner der Auffassung, daß es

2 III. Das Scheitern der EPG 319 keiner Änderung der Grundregeln des EGKS- und EVG-Vertrages bedarf, um dieses Verfahren einzuführen, sondern daß es genügen würde, die entsprechenden Änderungen an den organisatorischen Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofes der EGKS vorzunehmen, deren Änderung auf alle Fälle erforderlich scheint, in Anbetracht der geplanten Entwicklung der Gemeinschaft und der größeren Komplexität, die sich daraus für das Gerichtswesen ergeben wird. In dieser Hinsicht würde die Abänderung der Satzung des Gerichtshofes unausbleiblich dazu führen, daß eine Reihe von Fragen der inneren Organisation, die bisher dem Ermessen des Gerichtshofes selbst überlassen waren, (s. insbesondere Artikel 18 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS) in den Vertragstexten geregelt würden. Die deutsche Delegation betont, daß dieses Problem nur einen Teil des umfassenderen Problems der erforderlichen Einheit der Rechtsprechung des Gerichtshofes in wichtigen Fragen darstellt und daß es folglich im Rahmen dieses umfassenderen Problems und in organischem Zusammenhang mit diesem Problem gelöst werden muß, zu dem insbesondere auch die strukturelle Einheit des Gerichtshofes insgesamt gehört. Die italienische Delegation schließt sich diesen letzten Erwägungen an. Sie machte ferner auf gewisse Gefahren eines solchen Planes aufmerksam (insbesondere die Erschwerung des Verfahrens). Die belgische, französische, luxemburgische und niederländische Delegation bemerkten hierzu, daß die vorgeschlagene Lösung, bei der es sich um einen Kompromiß zwischen den Erfordernissen der Logik und denen der Praxis handele, so wenig Nachteile biete, wie dies überhaupt möglich sei; sie machten vor allem geltend, daß die von ihnen in Aussicht genommenen Bestimmungen über die Zusammensetzung der Kammer (s. unten) die Wahrung der Einheit der Rechtsprechung des Gerichtshofes erlauben würden. II. Bestimmung der Streitigkeiten institutioneller Art 3. Die deutsche, belgische, französische, luxemburgische und niederländische Delegation stimmten darin überein, daß zur Bestimmung der Streitigkeiten institutioneller Art und folglich der Zuständigkeit der Kammer, folgendes vorzusehen wäre: a) eine allgemeine Definition der Fragen institutioneller Art; b) eine Aufzählung von Artikeln, die Klagen institutioneller Art vorsehen oder Klagen, die aufgrund ihrer politischen Bedeutung wie solche zu behandeln sind. Nach Ansicht der deutschen und italienischen Delegation wäre folgendes hinzuzufügen: c) eine Definition der anderen Fälle, in denen es zur Wahrung der Einheit der Rechtsprechung des Gerichtshofes erforderlich ist, die Intervention der Kammer vorzusehen. 4. Zur allgemeinen Definition im Sinne des 3a sind die Delegationen die italienische Delegation unter ihrem allgemeinen Vorbehalt bereit, die Kriterien

3 320 Teil 2. Das Projekt der Europäischen Politischen Gemeinschaft (EPG) der Artikel 111 und 112 des Vertragsentwurfs der Ad hoc-versammlung anzunehmen: Zuständigkeiten der Gemeinschaft in Bezug auf die Mitgliedstaaten; Beziehungen zwischen den Organen der Gemeinschaft; Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Organen; Garantien, die den Mitgliedstaaten aus der Zusammensetzung oder den Verfahrens-vorschriften dieser Organe erwachsen.man könnte auch von den Bestimmungen der Artikel 95 Abs. 3 des EGKS-Vertrages und 125 des EVG- Vertrages ausgehen. Die Materien, auf die diese Artikel hinweisen und für die ein besonderes Abänderungsver-fahren vorgesehen ist, stellen gewissermaßen den eigentlich verfassungsmäßigen Kern der Verträge dar. 5. Die genannten Delegationen sind vorbehaltlich einer eingehenderen Prüfung der Auffassung, daß man der allgemeinen Definition der oben angegebenen Materien noch eine Aufzählung von Artikeln hinzufügen müßte, die, soweit es sich um den EGKS-Vertrag handelt, folgende Artikel umfassen könnte: 37 (Klage eines Mitgliedstaates wegen einer Handlung oder Unterlassung der Hohen Behörde, die tiefgreifende und anhaltende Störungen in seiner Wirtschaft hervorruft) 38 (Aufhebung der Beschlüsse der Versammlung oder des Rates) 88 (Nichteinhaltung einer Verpflichtung durch einen Staat) 89 (Streit unter Mitgliedstaaten über die Anwendung des Vertrages) 95 Abs. 3 und 4 (Anpassung der Vorschriften über die der Hohen Behörde übertragenen Befugnisse). III. Zuständigkeiten der Kammern des Gerichtshofes 6. Die deutsche 1, belgische, französische, luxemburgische und niederländische Delegation waren übereinstimmend der Auffassung: a) daß die Kammer grundsätzlich allein zur Entscheidung von Streitigkeiten institutioneller Art zuständig sein soll, ob sie in Form einer institutionellen Klage oder einer Nebenfrage in einem anderen Streitfall auftreten; b) daß ihre Zuständigkeit auf die institutionellen Fragen beschränkt sein soll; das Ausmaß dieser Zuständigkeit würde die Kammer nach alleinigem Ermessen bestimmen; c) daß jedoch der Grundsatz der Einheit des Gerichtshofes erfordert, daß ein Urteil einer Kammer des Gerichtshofes, um welche es sich auch handeln mag, nicht wegen Unzuständigkeit dieser Kammer angefochten werden kann. 1 Die deutsche und italienische Delegation verweisen darauf, daß sie es für erforderlich halten, ferner eine Zuständigkeit der Kammer für die Fragen vorzusehen, die nicht institutioneller Art, aber von besonderer allgemeiner Bedeutung sind.

4 III. Das Scheitern der EPG 321 IV. Verfahren Daraus ergibt sich folgendes: die Kammer hätte nach der Entscheidung über die institutionellen Aspekte einer Sache die Verweisung des Falles an eine andere Kammer des Gerichtshofes zu verfügen; eine andere Kammer, bei der ein Streit anhängig gemacht wird, der institutionelle Aspekte aufweist, müßte normalerweise die Entscheidung aussetzen, bis die Kammer über diese Aspekte entschieden hat; die Kammer kann nicht das Urteil einer anderen Kammer aufheben, selbst wenn dieses Urteil eine Entscheidung über gewisse institutionelle Aspekte enthält; die Kammer ist also weder eine Kassations- noch eine Berufungsinstanz; die Kammer würde jedoch gegenüber den anderen Kammern eine besondere Stellung einnehmen; sie könnte sich unzuständig zur Entscheidung eines Streitfalles erklären, der ihres Erachtens keinen institutionellen Aspekt aufweist, während sich die anderen Kammern nicht als unzuständig für einen Fall insgesamt erklären könnten, sondern lediglich verlangen könnten, daß die Kammer zunächst über die institutionellen Aspekte entscheidet. Auf diese Weise würden positive oder negative Kompetenzkonflikte vermieden. Die Arbeitsgruppe behält sich vor zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, Gutachten des Gerichtshofes über Rechtsfragen vorzusehen. 7. Mit Ausnahme der Fälle, für die der Vertrag der Kammer eine unmittelbare Zuständigkeit erteilen würde (z. B. für die in der Aufzählung der Artikel vorgesehenen Klagen) und bei denen das normale Verfahren zur Anwendung kommen würde, muß ein besonderes Verfahren vorgesehen werden, für das die Arbeitsgruppe verschiedene Möglichkeiten in Aussicht genommen hat. Die Verweisung an die Kammer könnte auf Verlangen der Parteien, aufgrund einer Entscheidung der mit der Verteilung der Streitfälle auf die Kammern beauftragten Behörde des Gerichtshofes oder auf Grund des Beschlusses der mit der Hauptentscheidung befaßten Kammer erfolgen. Die Verweisung wäre entweder am Anfang des Verfahrens möglich, und zwar auf Antrag des Klägers, oder vor Abschluß des schriftlichen Verfahrens auf Antrag des Beklagten oder eines Nebenintervenienten oder nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens durch eine Entscheidung der mit der Verteilung der Fälle beauftragten Behörde. Schließlich könnte eine Kammer, die mit der Hauptentscheidung befaßt wurde, jederzeit selbst oder auf Grund einer Zwischenklage oder eines Antrages auf Beteiligung am Verfahren die Kammer um eine Vorentscheidung über die zu ihrer Zuständigkeit gehörenden Fragen ersuchen. 8. Nach Ansicht der italienischen Delegation sollte man dieses Verfahren möglichst zu vereinfachen suchen, da es, ganz gleich für welche Modalitäten man

5 322 Teil 2. Das Projekt der Europäischen Politischen Gemeinschaft (EPG) sich entscheiden werde und insbesondere in zweifelhaften Fällen, die Gefahr in sich berge, die Prozesse länger und verwickelter zu gestalten. 9. Die deutsche und italienische Delegation sind der Auffassung, daß unter den in 7 oben angegebenen Möglichkeiten das im letzten Absatz erwähnte System, nach dem der judex a quo entscheidet, das geeignetste wäre. V. Zusammensetzung 10. Die deutsche, belgische, französische, luxemburgische und niederländische Delegation sehen theoretisch zwei Möglichkeiten: entweder der Gerichtshof entscheidet selbst über die Zusammensetzung der Kammer ; oder ihre Zusammensetzung wird durch den Vertrag festgesetzt. In Anbetracht der Tatsache, daß das Gerichtswesen der Europäischen Politischen Gemeinschaft, das dasjenige der EGKS und der EVG miterfassen wird, viel komplexer sein wird, als das in Kraft befindliche System und mit Rücksicht auf die derzeitigen Arbeiten an der im Artikel 67 des EVG-Vertrages vorgesehenen Gerichtsordnung, sprachen sich die fünf Delegationen für die zweite Lösung aus. 11. Bezüglich der Anzahl und der Befähigungen der Mitglieder der Kammer wurden folgende Erwägungen vorgebracht: a) es ist vorzusehen, daß sie eine Reihe Mitglieder umfaßt, die besondere Fähigkeiten auf dem Gebiet des Völkerrechts und des Verfassungsrechts besitzen; b) die Einheit der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist zu gewährleisten; c) innerhalb dieser Kammer ist das Gleichgewicht der Nationalitäten zu wahren; d) es muß ein gewisses Gleichgewicht zwischen den Richtern mit überwiegend wissenschaftlicher Erfahrung und den Richtern mit überwiegend praktischer Erfahrung gewahrt werden. Die niederländische Delegation schlug folgende Zusammensetzung vor: der Präsident des Gerichtshofes, der ex officio Präsident der Kammer ist; sechs Richter, die aufgrund ihrer besonderen Befähigung ernannt werden; eventuell die zwei oder vier Präsidenten der anderen Kammern. Sie machte in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, daß die Zahl von sechs besonders befähigten Richtern jegliche Schwierigkeit bei der Wahrung des Gleichgewichts zwischen den Nationalitäten ausschalten würde; ferner hält sie es für selbstverständlich, daß die Richter, die besonders für die Kammer benannt werden, bereits zur Zeit ihrer Benennung Mitglieder des Gerichtshofes sein können. Die belgische, französische und luxemburgische Delegation haben sich im großen und ganzen dem von der niederländischen Delegation vorgesehenen System angeschlossen, meinen jedoch, es wäre von Vorteil, eine Entscheidung über die Teilnahme der Präsidenten der übrigen Kammern des Gerichtshofes

6 III. Das Scheitern der EPG 323 erst dann zu treffen, wenn der Aufbau der Gerichtsordnung genauer bestimmt worden ist und feststeht, ob eine Strafkammer geschaffen wird. Die deutsche Delegation machte einen allgemeinen Vorbehalt zur Zusammensetzung der Kammer, da sie der Auffassung ist, daß diese nach Maßgabe der ihr übertragenen Aufgaben bestimmt wird; sie erklärte, vorläufig ziehe sie eine Begrenzung der Anzahl der Mitglieder (auf 7 oder höchstens 9) und auch der Anzahl der besonders qualifizierten Richter (auf 2 oder höchstens 4) vor; sie würde eine weitgehende Beteiligung von Praktikern begrüßen (auf jeden Fall müßten der Präsident des Gerichtshofes und die Präsidenten der anderen Kammern Mitglieder sein). Die italienische Delegation erklärte, aus den oben angegebenen Gründen zu diesem Punkte nicht Stellung nehmen zu können und wies darauf hin, daß zwischen der Bestimmung der Zusammensetzung der Kammer durch den Gerichtshof und der Bestimmung durch den Vertrag noch eine ganze Reihe Möglichkeiten liegen. Sollten Entscheidungen bezüglich der eventuellen Schaffung einer Strafkammer im Rahmen des EVG-Vertrages getroffen werden, so müßten diese berücksichtigt werden. Sie machte ferner auf Artikel 32 Abs. 4 des EGKS-Vertrages aufmerksam. VI. Art der Benennung der Mitglieder der Kammer 12. Die Arbeitsgruppe stellte fest, daß es für die Benennung verschiedene Möglichkeiten gibt: a) Beibehaltung des im Artikel 32 des EGKS-Vertrages vorgesehenen Verfahrens, d.h. Ernennung im gemeinsamen Einvernehmen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten; b) Auswahl nach einer Kandidatenliste, die von den nationalen Gruppen beim Ständigen Schiedshof vorgelegt wird; c) Aufstellung von Befähigungsbedingungen. Die Arbeitsgruppe machte keinen Vorschlag zu diesem Punkt, der später noch eingehend zu untersuchen sein wird. Die italienische Delegation ist der Auffassung, daß der gegenwärtige Stand der Arbeiten über die Organisation des Gerichtswesens die Konsultation des Gerichtshofes der EGKS gemäß dem vom Lenkungsausschuß vorgesehenen Verfahren (s. CCP/CD/PV 2, Seite 12 der Sitzung vom 22. Februar 1954) rechtfertigen würde. Quelle: Politisches Archiv des Auswärtigen Amts, Bonn. Abteilung 2, Referat 224, Aktenzeichen , Band 881.

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