Dokument 35: Konferenz für die Europäische Politische Gemeinschaft, Vorentwurf des Schlußberichts, Rom,

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1 III. Das Scheitern der Europäischen Politischen Gemeinschaft 657 von Kohle und Stahl zu vermeiden. Aus demselben Grunde muß auch der in Ziffer 11 genannte Fonds ein allgemeiner Fonds der Gemeinschaft sein. 5. Mai 1953 Quellen: 1. deutsch: Bundesarchiv, Koblenz. Bestand 102. Signatur: französisch: Archives du ministère des Affaires étrangères, Paris. Série DE-CE CPE. Vol Dokument 35: Konferenz für die Europäische Politische Gemeinschaft, Vorentwurf des Schlußberichts, Rom, Konferenz für die Europäische Politische Gemeinschaft Rom, den 5. Oktober 1953 CIR/CI/Sek. 2 (1. Rev.) Sekretariat MAE 357 d/53 man/mw Vorentwurf des Schlußberichts Einleitung Kapitel I Kapitel II Kapitel III Kapitel IV Anlage: Inhaltsverzeichnis Allgemeine Ziele und Grundsätze Organe Zuständigkeitsgebiete Allgemeine Bestimmungen Aufzeichnung über die Organisation der Konferenz Aufzeichnung über den Meinungsaustausch mit den Vertretern der Ad hoc-versammlung. Einleitung Seite Gemäß dem auf der Zusammenkunft von Baden-Baden von den Sechs Ministern gefaßten Beschluß sind die Außenministerstellvertreter vom 22. September bis zum 10. Oktober 1953 in Rom zusammengekommen, um Vorschläge für den Vertrag über die Errichtung einer Europäischen Politischen Gemeinschaft im Hinblick auf die für den 20. Oktober 1953 im Haag angesetzte Konferenz auszuarbeiten. Die Ministerstellvertreter beehren sich, nachstehenden Ministern die Schlußfolgerungen vorzulegen, zu denen sie gelangt sind.

2 658 III. Die redaktionelle Arbeit Die Konferenz hat zu Übereinstimmungen über mehrere Punkte geführt. Bei anderen Punkten hielt sie es für erforderlich, daß die Minister ihre Weisungen an die Ministerstellvertreter präzisieren. Die Ministerstellvertreter dürfen darauf hinweisen, daß der am 10. März 1953 angenommene Entwurf des Vertrages über die Satzung der Europäischen Gemeinschaft für die Konferenz eine wesentliche Arbeitsunterlage gebildet hat. Die Konferenz hat ferner großen Nutzen aus dem Bericht der belgischen Kommission für europäische Studien, aus der einleitenden Aufzeichnung der italienischen Regierung sowie aus den Memoranden der niederländischen Regierung, insbesondere aus dem Entwurf von Wirtschaftsbestimmungen des Vertrages über die Satzung der Europäischen Gemeinschaft gezogen. Gemäß den Anregungen der Minister und auf den Briefwechsel zwischen dem Präsidenten der Ad hoc-versammlung und dem Präsidenten des Besonderen Ministerrats hin hat die Konferenz mit der Arbeitsgruppe des Verfassungsauschusses der Ad hoc-versammlung Fühlung aufgenommen. Bei einem Meinungsaustausch am 2. Oktober 1953 konnten sich die Ministerstellvertreter die Erfahrungen der Hauptverfasser des Vertragsentwurfs zunutze machen, um Aufklärungen über bestimmte besonders wichtige Fragen zu erlangen. In Durchführung des Beschlusses der Minister auf der Zusammenkunft in Paris vom 12. und 13. Mai 1953 haben die Ministerstellvertreter den Generalsekretär des Europarats eingeladen, an den Plenarsitzungen der Konferenz teilzunehmen; seine Anwesenheit sollte die zwischen den Sechs und dem Europarat bestehenden Verbindungen versinnbildlichen. In der Anlage zu diesem Bericht finden die Minister eine Aufzeichnung über die Organisation der Konferenz sowie eine Aufzeichnung über den Meinungsaustausch mit den Vertretern der Ad hoc-versammlung. Dieser Bericht behandelt die wesentlichen, überdies miteinander zusammenhängenden Fragen über die Organe und die Zuständigkeitsgebiete in der Reihenfolge des von der Konferenz angenommenen Arbeitsplans. Diese Reihenfolge soll die für die Redaktion des Vertrages angenommene Reihenfolge keineswegs präjudizieren. I. Charakter der Gemeinschaft Kapitel I Allgemeine Ziele und Grundsätze Der Entwurf der Ad hoc-versammlung sieht die Errichtung einer Europäischen Gemeinschaft übernationalen Charakters, gegründet auf dem Zusammenschluß der Völker und Staaten, die Achtung ihrer Eigenart, die Gleichheit der Rechte und Pflichten, vor. Die Minister erklärten auf der Konferenz von Baden-Baden: Eine Gemeinschaft souveräner Staaten soll geschaffen werden, die im Interesse aller die überstaatlichen Befugnisse ausüben soll, die in den bereits geltenden Verträgen begründet sind oder sich aus weiteren Verträgen ergeben.

3 III. Das Scheitern der Europäischen Politischen Gemeinschaft 659 Die Konferenz ließ sich bei ihrer Arbeit von den gleichen Gedanken leiten. Die deutsche, belgische, italienische, luxemburgische und niederländische Delegation halten es für wesentlich, daß die zu schaffende Europäische Politische Gemeinschaft über echte Befugnisse auf wirtschaftlichem Gebiet verfügt, insbesondere um sobald wie möglich zur Errichtung und Aufrechterhaltung eines gemeinsamen Marktes zu gelangen. 1 Die belgische und niederländische Delegation können keine politische Gemeinschaft ins Auge fassen, die sich darauf beschränken würde, als institutionelle Spitzenorganisation für die bestehenden Sondergemeinschaften zu dienen. Demgemäß stützen sich ihre Auffassungen über die Organe der Politischen Gemeinschaft und insbesondere die Auffassungen über die Errichtung, Zusammensetzung und die Befugnisse der Europäischen Exekutive auf die Annahme, daß dieser Exekutive eine wichtige wirtschaftliche Aufgabe sowie die erforderlichen Zuständigkeiten zu ihrer Erfüllung übertragen werden. I. Das Parlament Kapitel II Organe Der von der Ad hoc-versammlung aufgestellte Vertragsentwurf sieht, von Artikel 38 des EVG-Vertrags ausgehend, ein Zweikammerparlament vor. Die Delegationen erkannten übereinstimmend die Notwendigkeit an, daß das Parlament aus zwei Organen bestehen müsse: a) eine gewählte Versammlung als Vertretung der Völker der Gemeinschaft; b) eine zweite Kammer oder ein an deren Stelle tretendes Organ als Vertretung der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. A. Völkerkammer Der Entwurf der Ad hoc-versammlung sieht die Bildung einer Völkerkammer aus in allgemeinen unmittelbaren Wahlen gewählten Vertretern vor. Abgesehen von der Ausnahme für die überseeischen Gebiete Frankreichs sind die Sitze in der Völkerkammer nach dem für die Versammlung im EVG-Vertrag geltenden Grundsatz der gewogenen Vertretung verteilt. Der Entwurf sieht vor, daß ein Gesetz der Gemeinschaft die Grundsätze des Wahlverfahrens festlegt, jedoch bestimmt bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein nationales Gesetz in jedem Einzelstaat das Verfahren für die Wahlen nach dem Verhältniswahlrecht mit der Möglichkeit der Listenverschmelzung. 1 Randvermerk neben dem Abschnitt vorläufiger Vorbehalt der französischen Delegation.

4 660 III. Die redaktionelle Arbeit a) Allgemeine unmittelbare Wahlen: Die Konferenz nimmt den Grundsatz allgemeiner unmittelbarer Wahlen an. Die deutsche, belgische, französische, italienische und luxemburgische Delegation sind übereinstimmend der Auffassung, daß nach dem Inkrafttreten des Vertrags über die Errichtung der Europäischen Politischen Gemeinschaft unmittelbare Wahlen stattfinden. Bis zum Bestehen eines Wahlgesetzes der Gemeinschaft ist es Sache jedes Staates, die Modalitäten dieser Wahlen für diesen Staat festzusetzen. [Diese Delegationen legen ihre Gründe dar.] Die niederländische Delegation macht ihre Annahme allgemeiner unmittelbarer Wahlen von folgenden Bedingungen abhängig: 1. Während eines Zeitraums von drei Jahren werden die Vertreter für die Völkerkammer von den nationalen Parlamenten gewählt, um enge Verbindungen zwischen diesen Parlamenten und dem Parlament der Gemeinschaft zu sichern; 2. Nach Ablauf dieser Übergangszeit finden die Wahlen nach einem gemeinsamen Wahlgesetz statt, um die Homogenität der Völkerkammer zu verwirklichen. b) Verteilung der Sitze: Die Verteilung der Sitze in der Völkerkammer gibt Anlaß zu folgenden Stellungnahmen: Die belgische, französische, luxemburgische und niederländische Delegation sind der Auffassung, daß der Grundsatz der gewogenen Vertretung dem für die Versammlungen der Montangemeinschaft und der EVG angenommenen entsprechen müßte, um zu vermeiden, daß Resultate in Frage gestellt werden, die nach heiklen Verhandlungen erzielt wurden. Die deutsche Delegation erklärt sich ebenfalls mit diesem Verfahren der gewogenen Vertretung einverstanden, vorausgesetzt, daß das gesamte in dem Entwurf der Ad hoc-versammlung vorgesehene institutionelle Verfahren ebenso oder entsprechend beibehalten wird. Die italienische Delegation spricht sich zugunsten eines Kriteriums aus, das zwar eine Mindestzahl von Sitzen für die Staaten mit der geringsten Bevölkerungszahl und einer Höchstzahl von Sitzen für die Staaten mit der höchsten Bevölkerungszahl vorsieht, aber im wesentlichen auf der Bevölkerungszahl jedes Staates begründet ist. Bei der Aussprache über die Verteilung der Sitze gaben die belgische und französische Delegation die folgende allgemeine Erklärung über die überseeischen Gebiete ab: 1. der Entwurf der Politischen Gemeinschaft würde für die europäischen Gebiete der Mitgliedstaaten gelten; 2. der Entwurf würde in seinen organischen Bestimmungen den Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorbehalten, die Bestimmungen des Textes auf nichteuropäische Gebiete oder Staaten auszudehnen, die einen Teil dieser Mitgliedstaaten bilden oder deren Verwaltung oder zwischenstaatliche Beziehungen diese wahrnehmen;

5 III. Das Scheitern der Europäischen Politischen Gemeinschaft diese etwaige Erweiterung würde mittels einer Erklärung des beteiligten Staates vorgenommen; 4. die durch eine derartige Erklärung erforderlich gewordenen Anpassungen werden in gemeinsamem Einvernehmen von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beschlossen. In der gleichen Aussprache erklärte die französische Delegation, daß sie die Saarfrage nicht auf dieser Tagung der Ministerstellvertreter behandeln wolle, da diese Frage demnächst zum Gegenstand von Verhandlungen auf höherer Ebene gemacht werden würde. Sie wünschte jedoch in Form eines allgemeinen Vorbehalts daran zu erinnern, daß der Platz der Saar innerhalb der Politischen Gemeinschaft festgelegt werden müsse. c) Befugnisse B. Zweite Kammer Der Entwurf der Ad hoc-versammlung sieht die Bildung eines Senats aus Vertretern vor, die von den nationalen Parlamenten gewählt werden. Die Verteilung der Sitze entspricht der für die EVG-Versammlung vorgesehenen. Da die Konferenz einstimmig wie oben erwähnt (Seite... ) die Notwendigkeit einer zweiten Kammer oder eines an deren Stelle tretenden Organs anerkannt hat, werden zwei Lösungen ins Auge gefaßt: a) ein gewählter Senat, der entweder nach dem Grundsatz der gewogenen Vertretung oder paritätisch zusammengesetzt sein könnte; b) ein Rat der nationalen Minister, der die Aufgaben der zweiten Kammer ausüben würde. Die deutsche, belgische, französische und niederländische Delegation sind der Auffassung, daß der Wortlaut des Artikels 38 des EVG-Vertrags dem nicht entgegensteht, daß die Rolle einer zweiten Kammer von einem Organ wie dem Rat der nationalen Minister übernommen werden könnte. Die italienische Delegation macht ernste Vorbehalte zu dieser Auslegung geltend. Die luxemburgische Delegation behält sich ihre Stellungnahme bis zu dem Zeitpunkt vor, in dem die Zuständigkeiten des Senats oder des Rats der nationalen Minister festgelegt werden konnten. a) Gewählter Senat Die belgische, französische, italienische, luxemburgische und niederländische Delegation wären für einen paritätischen gewählten Senat oder würden diesen annehmen. Die italienische Delegation macht jedoch ihre Annahme von einem paritätischen Prinzip abhängig unter der Voraussetzung, daß das für die Völkerkammer angenommene Verfahren im wesentlichen im Verhältnis zur Bevölkerungszahl steht. Die deutsche Delegation spricht sich gegen das paritätische Prinzip für einen gewählten Senat aus. Sie würde sich mit einem gewählten Senat einverstanden

6 662 III. Die redaktionelle Arbeit erklären, der nach dem Grundsatz der gewogenen Vertretung zusammengesetzt ist, wenn das in dem Entwurf der Ad hoc-versammlung vorgesehene institutionelle Verfahren angenommen würde. Die französische, luxemburgische und niederländische Delegation behalten sich vor, ihre Annahme eines gewählten Senats wieder rückgängig zu machen, wenn das Bestehen dieses Senats im Hinblick auf die Völkerkammer den in den Verträgen über die Montangemeinschaft oder die EVG für die Versammlung dieser beiden Gemeinschaften vorgesehenen Grundsatz der gewogenen Vertretung gefährden würde. Die Konferenz ist der Auffassung, daß die Schaffung eines solchen gewählten Senats natürlich die Befugnisse des Minsterrats, wie in den Verträgen vorgesehen, nicht beeinträchtigen dürfe. b) Rat der nationalen Minister mit den Aufgaben einer zweiten Kammer Die deutsche Delegation die indessen ihre Bevorzugung für das ganze institutionelle Verfahren des Entwurfs der Ad hoc-versammlung bekundet sowie die französische, belgische und niederländische Delegation würden sich damit einverstanden erklären, daß die Aufgaben der zweiten Kammer von einem Rat der nationalen Minister wahrgenommen würden. Die luxemburgische Delegation behält sich zwar ihre Stellungnahme vor, glaubt sich aber diesem Vorschlag anschließen zu können, falls dieser von allen Partnern angenommen würde. Dennoch ist die belgische, französische, luxemburgische und niederländische Delegation der Auffassung, daß eine solche Lösung die Zuständigkeiten eines Ministerrats als Exekutivorgan der Gemeinschaft nicht beeinträchtigen dürfe. Die deutsche Delegation würde die Parität im Ministerrat akzeptieren, falls dieser die zweite Kammer würde. Die italienische Delegation sieht nur mit großer Schwierigkeit die Anhäufung legislativer und exekutiver Zuständigkeiten bei dem Ministerrat. 2 Quellen: 1. deutsch: Conseil des Communautés européennes, Brüssel. Archives Historiques. Négociations du statut de la Communauté politique européenne. CM 4 n französisch: Polititsches Archiv des Auswärtigen Amts, Bonn. Abteilung 2. Aktenzeichen: Band Auf den Abdruck der Anlage wurde verzichtet.

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