Dokument 59: Ausschuß der Delegationsleiter. Redaktionsentwurf. Die gemeinsame Handelspolitik,

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1 1044 Teil 3. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Bezüglich der Zollverhandlungen könnte die Mehrheit wie folgt bestimmt werden: Positive Stimmen, die drei der vier Zollgebiete binden, deren Zusammenschluß den Gemeinsamen Markt darstellt. Quelle: Politisches Archiv des Auswärtigen Amts, Bonn. Abteilung 2. Aktenzeichen: Band 66. Dokument 59: Ausschuß der Delegationsleiter. Redaktionsentwurf. Die gemeinsame Handelspolitik, Regierungskonferenz Brüssel, den 1. Dezember 1956 für den Ch. Del. 107 Gemeinsamen Markt und Euratom MAE 738 d/56 (vervollständigt) Sekretariat Ausschuß der Delegationsleiter Redaktionsentwurf ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe für den Gemeinsamen Markt in ihrer Sitzung am 12. Dezember 1956 betreffend Titel II Kapitel 5: Gemeinsame Handelspolitik Die vorliegende Ausgabe des Dokuments Ch. Del. 107 wurde durch Einfügung der Aufzeichnung des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für den Gemeinsamen Markt über den Stand der Verhandlungen in bezug auf dieses Kapitel vervollständigt. Aufzeichnung des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für den Gemeinsamen Markt über den Stand der Verhandlungen betreffend die gemeinsame Handelspolitik I) Analyse des Entwurfs In Artikel 61 a werden gewisse Grundsätze aufgestellt, auf denen die gemeinsame Handelspolitik beruhen soll.

2 IV. Der Ausschuß der Delegationsleiter in den Vertragsverhandlungen 1045 Artikel 61 b, 61 c, und 61 d bezwecken, die in der Übergangsperiode anwendbaren Regeln aufzustellen: Artikel 61 b Ziff. 1 sieht vor, daß die Mitgliedstaaten während der Übergangsperiode ihre wirtschaftlichen Beziehungen zu dritten Ländern untereinander abstimmen; der Ministerrat entscheidet bis zum Ablauf der zweiten Etappe einstimmig und während der dritten Etappe mit qualifizierter Mehrheit über die Vorschläge, die ihm die Europäische Kommission über die Vereinheitlichung der Handelspolitik und über das bei dem gemeinsamen Vorgehen in der Übergangszeit anzuwendende Verfahren unterbreitet; Ziff. 2 des Artikel 61 b betrifft die Zollverhandlungen mit dritten Ländern; Artikel 61 c bezieht sich auf die autonome Änderung oder Aussetzung von Zöllen des gemeinsamen Zolltarifs; Ziff. 1 des Artikels 61 d betrifft die weitere Gestaltung der mit dritten Ländern geschlossenen Zollabkommen; Ziff. 2 des Artikels 61 d bezieht sich auf die Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der mengenmäßigen Beschränkungen in der Übergangszeit; in Ziff. 3 des Artikels 61 d wird schließlich vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten sich gegenseitig konsultieren, um zu einem abgestimmten Vorgehen und soweit wie möglich zu einer einheitlichen Haltung in allen Fragen zu gelangen, die im Rahmen von internationalen Organisationen behandelt werden, soweit sie den Gemeinsamen Markt betreffen. In Artikel 62 werden die nach Ablauf der Übergangszeit anwendbaren Vorschriften bestimmt. II) Noch zu lösende Fragen a) Italienischer Vorschlag betreffend die Aufnahme einer Bestimmung über die Vereinheitlichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiete der Subventionen für die Ausfuhr nach dritten Ländern Die Arbeitsgruppe für den Gemeinsamen Markt hat keine grundsätzliche Einwendungen zu diesem Vorschlag der italienischen Delegation erhoben. Es war ihr jedoch nicht möglich, über die Form zu entscheiden, in welcher diese Bestimmungen abgefaßt werden müßte, sowie über die Stelle an der sie einzufügen wären. b) Verfahren für die Zollverhandlungen Für dieses Verfahren wurden drei Vorschläge unterbreitet. Sie unterscheiden sich wesentlich hinsichtlich ihrer institutionellen Gesichtspunkte. c) Bedingungen für die selbständige Änderungen oder Aussetzung von Zollsätzen des gemeinsamen Zolltarifs Hierzu wurden ebenfalls drei Vorschläge vorgelegt; ebenso wie im vorhergehenden Fall unterscheiden sie sich wesentlich hinsichtlich der institutionellen Gesichtspunkte.

3 1046 Teil 3. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft d) Artikel 62 Die deutsche Delegation machte einen Vorbehalt zu dem gesamten Artikel 62 geltend. Ferner schlugen die belgische und niederländische Delegation vor, man solle vorsehen, daß die Europäische Kommission mit der Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik betraut wird; dabei habe die Kommission jedoch in ständiger Beratung mit dem Ministerrat zu stehen. Artikel 61 a Titel II Kapitel 5: Gemeinsame Handelspolitik 1. [pro memoria] 1 2. Die Zollunion zwischen den Mitgliedstaaten soll im allgemeinen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur fortschreitenden Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und zur Verringerung der Zollschranken beitragen. Bei der gemeinsamen Handels- und Zollpolitik werden die vorteilhaften Auswirkungen berücksichtigt, welche die Beseitigung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen dieser Staaten haben wird. Artikel 61 b 1. Während der Übergangsperiode werden die Mitgliedstaaten ihre Handelsbeziehungen zu dritten Ländern untereinander abstimmen, damit am Ende der Übergangszeit die erforderlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer gemeinsamen Außenhandelspolitik gegeben sind. 2 Die Europäische Kommission wird dem Ministerrat für die Vereinheitlichung der Handelspolitik und für das bei dem gemeinsamen Vorgehen in der Übergangszeit anzuwendende Verfahren Vorschläge unterbreiten. Der Ministerrat entscheidet hierüber bis zum Ablauf der zweiten Etappe einstimmig, danach mit qualifizierter Mehrheit. 1 Die Arbeitsgruppe für den Gemeinsamen Markt hatte vorgesehen, an dieser Stelle folgende Bestimmung einzufügen: Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten aus ihrer Zugehörigkeit zu internationalen Organisationen mit wirtschaftlichem Charakter werden durch die Bestimmungen des Vertrags nicht berührt. Die Redaktionsgruppe wird gebeten zu prüfen, ob die Fassung dieser Bestimmung zufriedenstellend ist, oder ob es mehrere Delegationen sind der Ansicht erforderlich wäre, eine andere Fassung auszuarbeiten, da der Vertrag tatsächlich die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten berühren wird. 2 Die italienische Delegation schlägt vor, einen Text hinzuzufügen, der vorsieht, daß die Mitgliedstaaten bei Ablauf der zweiten Etappe die Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Subventionen für die Ausfuhr nach dritten Staaten vereinheitlicht haben müssen.

4 IV. Der Ausschuß der Delegationsleiter in den Vertragsverhandlungen Vorschlag des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe Gemeinsamer Markt Der Ministerrat bestimmt einstimmig die Voraussetzungen, unter denen die Verhandlungen über den gemeinsamen Tarif mit den dritten Ländern geführt werden, die in der ersten Etappe stattfinden. Im Laufe der folgenden Etappen führt die Kommission diese Verhandlungen im Benehmen mit einem Ausschuß, der vom Rat ernannt wird, um der Kommission bei dieser Aufgabe beizustehen. Der Rat, der mit... (1) beschließt, kann der Kommission alle Richtlinien für die Führung der Verhandlungen erteilen. Die Verhandlungsergebnisse unterliegen der Billigung durch den Rat, der mit... (1) beschließt, [der Billigung durch die Versammlung.] Erstrecken sich die Änderungen nur auf eine beschränkte Anzahl von Tarifpositionen, die nur einen einzigen Mitgliedstaat berühren, kann die Kommission diesen Staat mit der Führung der Verhandlungen beauftragen. Artikel 61 c 3 Alle autonomen Änderungen oder Suspendierungen der Zölle des Gemeinsamen Tarifs werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit beschlossen. Niederländischer Vorschlag Nach Inkrafttreten des Vertrages werden alle Verhandlungen mit dritten Ländern über den gemeinsamen Zolltarif ausschließlich von der Europäischen Kommission geführt, welche hierzu den Ministerrat konsultiert. Die Kommission sorgt dafür, daß die Konzessionen, die in diesen Verhandlungen erhalten oder gewährt werden, untereinander gleichwertig sind. Artikel 61 c 4 Für die Erzeugnisse auf die der gemeinsame Außentarif angewendet wird, kann die Europäische Kommission in Beratung mit dem Ministerrat selbständig die Sätze dieses Tarifs erhöhen oder ermäßigen, wobei sie jedoch eine Beschränkung von 15 % und einen Höchstwert von drei Punkten im Verhältnis zu dem nach Artikel... errichteten Tarif zu beachten hat. Für jede selbständige Erhöhung oder Ermäßigung welche diese Beschränkung überschreitet, ist die mit qualifizierter Mehrheit beschlossene Zustimmung des Ministerrats erforderlich. Falls eine Erhöhung zu einer Wiederaufnahme der Verhandlungen mit dritten Ländern führt, werden die Konzessionen, die zum Austausch angeboten werden, nach den gleichen Voraussetzungen bestimmt. Die Europäische Kommission kann jederzeit für eine Frist von... Jahren (Monaten) die Aussetzung von Einfuhrzöllen für ein bestimmtes Erzeugnis beschließen. Der Rat kann diese Aussetzung mit qualifizierter Mehrheit aufheben. 3 Von der deutschen Delegation angenommen. 4 Von der deutschen Delegation angenommen.

5 1048 Teil 3. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Französischer Vorschlag Die Kommission unterbreitet Vorschläge über die Zollverhandlungen mit dritten Staaten über den gemeinsamen Zolltarif und ist aufgrund eines vom Rat einstimmig gebilligten Auftrages für die Führung dieser Verhandlungen zuständig. Nach Ablauf der zweiten Etappe und für Zolländerungen, die um nicht mehr als 30 % von dem gemeinsamen Zolltarif abweichen, kann der Auftrag, Zollverhandlungen mit dritten Ländern zu führen, der Kommission aufgrund einer vom Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit getroffenen Entscheidung übertragen werden. Artikel 61 c 5 Gestattet die allgemeine wirtschaftliche Konjunktur oder die besondere Lage einer Industrie eine Änderung des gemeinsamen Zolltarifs, so kann der Rat auf Vorschlag der Europäischen Kommission einstimmig bestimmte Zölle abändern oder ganz oder teilweise ihre Anwendung aussetzen. Artikel 61 d 1. Die Mitgliedstaaten treffen im Benehmen mit der Europäischen Kommission alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Inkrafttreten des gemeinsamen Zolltarifs nicht verzögert wird, namentlich zum Zweck der Abänderung der geltenden Zollabkommen mit dritten Ländern. 2. Wenn die Mitgliedstaaten während der Übergangszeit mengenmäßige Beschränkungen gegebenüber dritten Ländern abschaffen oder verringern, müssen sie zuvor die Europäische Kommission hiervon unterrichten und die gleiche Behandlung den anderen Mitgliedstaaten zugute kommen lassen. Die Europäische Kommission kann geeignete, zeitlich begrenzte Maßnahmen zur Vermeidung von Verkehrsverlagerungen genehmigen, wenn sich aus dem unterschiedlichen Ausmaß der Liberalisierungsmaßnahmen wirtschaftliche Schwierigkeiten für einen oder mehrere Mitgliedstaaten ergeben. 3. Die Mitgliedstaaten konsultieren einander in allen Fragen, die sich auf die internationalen Organisationen mit wirtschaftlichem Charakter und von besonderem Interesse für den gemeinsamen Markt beziehen, um ihr Vorgehen abzusprechen und soweit wie möglich eine einheitliche Haltung einzunehmen. Artikel Nach dem Ende der Übergangszeit wird die gemeinsame Handelspolitik nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet. Dieses gilt insbesondere für die Änderungen von Zolltarifen 7, den Abschluß von Zoll- (2) und Handelsabkommen, 5 Es muß noch entschieden werden, ob dieser Artikel an dieser Stelle oder aber in das Kapitel über den gemeinsamen Außentarif einzufügen ist. 6 Vorbehalt der deutschen Delegation zu dem gesamten Artikel. 7 Die niederländische Delegation schlägt vor, den Bezug auf die Zolländerungen und auf den Abschluß von Zollabkkommen zu streichen und auch für die Endperiode das von ihr in Artikel 61 b vorgeschlagene Verfahren für die Führung der Tarifverhandlungen gelten

6 IV. Der Ausschuß der Delegationsleiter in den Vertragsverhandlungen 1049 für die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, für die Exportförderungsmaßnahmen und für Schutzmaßnahmen, z.b. im Falle von Dumping und Beihilfen. Die Kommission hat die Aufgabe, dem Ministerrat Vorschläge für die Gestaltung der gemeinsamen Handelspolitik zu unterbreiten. Der Ministerrat entscheidet hierüber mit... Mehrheit. Die notwendigen Verhandlungen werden von der Kommission entsprechend den Weisungen des Ministerrates geführt 8. [Berührt der Gegenstand einer Verhandlung nicht das gemeinsame Interesse, kann die Kommission den interessierten Staat mit der Führung dieser Verhandlung beauftragen.] 9 2. Die Mitgliedstaaten werden in den internationalen Organisationen mit wirtschaftlichem Charakter in allen Fragen, die für den Gemeinsamen Markt von besonderem Interesse sind, nur noch gemeinsam vorgehen. Die Europäische Kommission unterbreitet hierfür dem Ministerrat jeweils Vorschläge über Inhalt und Durchführung des gemeinsamen Vorgehens. Der Ministerrat entscheidet über diese Vorschläge mit... Mehrheit. Quelle: Bundesarchiv, Koblenz. Bestand 102. Signatur: zu lassen. Die französische Delegation schließt sich diesem Vorschlag unter Hinweis auf ihren eigenen Vorschlag zu Artikel 61 b an. 8 Die belgische und niederländische Delegation schlagen vor, diesen letzten Satz durch folgenden zu ersetzen: Die Ausführung der so festgelegten gemeinsamen Handelspolitik obliegt der europäischen Kommission in Konsultation mit dem Rat. 9 Vorschlag der deutschen Delegation.

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