Synopse. Entwurf der Weiterbildungsordnung - Stand 20. September. (durch den Ausschuss Fort- und Weiterbildung erstellt

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1 Synopse Entwurf der Weiterbildungsordnung - Stand 20. September 2001 (durch den Ausschuss Fort- und Weiterbildung erstellt und genehmigt) Weiterbildungsordnung der Landestierärztekammer Brandenburg Vom... Die Kammerversammlung der Landestierärztekammer Brandenburg hat in ihrer Sitzung am... auf Grund des 21 Abs. 1 Nr. 5 des Heilberufsgesetzes vom 28. Januar 1992 (GVBl. I S. 30) folgende Weiterbildungsordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg Az.:... vom... genehmigt worden ist. Die Delegiertenversammlung der Tierärztekammer Berlin hat in den Sitzungen am 7. Dezember 1999 die folgende Weiterbildungsordnung beschlossen, die vom Senator für Gesundheit, Soziales und Familie nach 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern in der Fassung vom 6. Juli 1992 (GVBl. S. 221) und 10 Abs. 2 in Verbindung mit 14 Abs. 1 des Berliner Kammergesetzes in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (GVBl. S. 678) genehmigt wurde: Inhaltsübersicht 1: Ziel der Weiterbildung 2: Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen 3: Führen von Bezeichnungen 4: Art, Inhalt, Dauer und zeitlicher Ablauf der Weiterbildung 5: Weiterbildung in eigener Praxis 6: Ermächtigung zur Weiterbildung 7: Weiterbildungsstätten 8: Prüfungsausschuss 9: Zulassung zur Prüfung 10: Prüfung und Prüfungsentscheidung 11: Wiederholungsprüfung 12: Anerkennung bei gleichwertiger Weiterbildung 13: Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland 14: Aberkennung von Bezeichnungen und Rücknahme von Anerkennungen 15: Kosten 16: Übergangsregelung 17: In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 1 Ziel der Weiterbildung (1) Ziel der Weiterbildung ist es, Tierärztinnen und Tierärzten nach Abschluss ihrer Berufsausbildung im Rahmen einer tierärztlichen Berufstätigkeit und durch theoretische Unterweisung eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu vermitteln, die befähigen und berechtigen, neben der Be-

2 Seite 2 von 19 rufsbezeichnung weitere Bezeichnungen als Hinweis auf besondere oder andere zusätzliche Kenntnisse oder Fähigkeiten zu führen. Sie dient auch der Sicherung der Qualität tierärztlicher Berufsausübung. (2) Die Weiterbildung führt nach deren erfolgreichem Abschluss zur Führung einer 1. Fachtierarztbezeichnung (Gebiet), 2. Teilgebietsbezeichnung als Hinweis besonderer Spezialkenntnisse zu einem Gebiet oder 3. Zusatzbezeichnung (Bereich) als Bezeichnung für besondere Kenntnisse auf einem tierärztlichen Tätigkeitsschwerpunkt zur Gebiets- oder Berufsbezeichnung. (3) Zur Vereinfachung der Formulierungen Tierarzt/Tierärztin wird im Folgenden nur die Bezeichnung Tierarzt verwendet. Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen 1 - Ziel der Weiterbildung (1) Ziel der Weiterbildung ist es, Tierärztinnen und Tierärzten nach Abschluß ihrer Berufsausbildung im Rahmen einer Berufstätigkeit und durch theoretische Unterweisung eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu vermitteln, die befähigen und berechtigen, neben der Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen als Hinweis auf besondere oder andere zusätzliche Kenntnisse oder Fähigkeiten zu führen. Sie dient auch der Sicherung der Qualität tierärztlicher Berufsausübung. (2) Die Weiterbildung erfolgt nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung zur Qualifizierung in: 1. Gebieten 2. Teilgebieten 3. Bereichen (3) Die durch den erfolgreichen Abschluß der Weiterbildung in einer Prüfung nachgewiesenen besonderen oder anderen zusätzlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten berechtigen zur Führung einer: Fachtierarztbezeichnung (Gebiet) gemäß 2 Abs. 2 Teilgebietsbezeichnung (Teilgebiet) gemäß 2 Abs. 2 Zusatzbezeichnung (Bereich) gemäß 2 Abs. 4. (4) Die männlichen Formulierungen der Weiterbildungsordnung finden bei Tierärztinnen in der jeweils entsprechenden Form Anwendung. 2 Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen 2 Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen (1) Die durch den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung nachgewiesenen speziellen und zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten berechtigen zur Führung einer

3 Seite 3 von 19 - Fachtierarztbezeichnung (Gebiet), - zur Fachtierarztbezeichnung zusätzlichen Teilgebietsbezeichnung oder - Zusatzbezeichnung (Bereich) als Bezeichnung für besondere Kenntnisse auf einem tierärztlichen Tätigkeitsschwerpunkt. (2) Die Weiterbildung in einem Gebiet umfasst den Gesamtbereich im Sinne der Gebietsdefinition, während das Teilgebiet sich nur auf einen verselbständigten Ausschnitt innerhalb des Gebiets erstreckt. (1) Die Weiterbildung in einem Gebiet umfaßt den Gesamtbereich im Sinne der Gebietsdefinition. Das Teilgebiet erstreckt sich vertiefend auf einen verselbständigten Ausschnitt innerhalb des Gebietes. (3) Eine Weiterbildung zum Fachtierarzt ist in folgenden Gebieten und Teilgebieten möglich: Gebietsbezeichnung Teilgebietsbezeichnung 1. Anatomie 2. Epidemiologie 3. Fische 4. Fleischhygiene und -technologie 5. Geflügel 6. Kleine Wiederkäuer 7. Kleintiere Chirurgie, Innere Medizin, Dermatologie, Augenheilkunde, Zahnheilkunde 8. Klinische Laboratoriumsdiagnostik 9. Lebensmittel Lebensmitteltoxikologie 10. Mikrobiologie 11. Milchhygiene und -technologie 12. Öffentliches Veterinärwesen 13. Parasitologie 14. Pathologie Toxikopathologie (2) Folgende Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen werden festgelegt, ihnen entspricht der Fachtierarztbezeichnung bzw. Teilgebietsbezeichnung: 1 Fachtierarzt für Anatomie 2 Fachtierarzt für Epidemiologie 3 Fachtierarzt für Fische 4 Fachtierarzt für Fleischhygiene und Fleischtechnologie 5 Fachtierarzt für Geflügel 6 Fachtierarzt für kleine Wiederkäuer 7 Fachtierarzt für Kleintiere 7.1 Teilgebiet Chirurgie 7.2 Teilgebiet Innere Medizin 7.3 Teilgebiet Zahnheilkunde 7.4 Teilgebiet Augenheilkunde 7.5 Teilgebiet Dermatologie 7.6 Teilgebiet Kardiologie 7.7 Teilgebiet Anästhesiologie 8 Fachtierarzt für Klinische Laboratoriumsdiagnostik 9 Fachtierarzt für Lebensmittel 9.1 Teilgebiet Lebensmitteltoxikologie 10 Fachtierarzt für Mikrobiologie 11 Fachtierarzt für Milchhygiene und -technologie 15. Pferde Chirurgie, Innere Medizin, Dermatologie, Augenheilkunde, Zahnheilkunde, Orthopädie, Reproduktionsmedizin 12 Fachtierarzt für Öffentliches Veterinärwesen 13 Fachtierarzt für Parasitologie 14 Fachtierarzt für Pathologie 14.1 Teilgebiet Toxikopathologie 15 Fachtierarzt für Pferde

4 Seite 4 von Pharmakologie und Toxikologie 17. Physiologie 17 a. Molekularbiologie und Biochemie 18. Rinder 19. Schweine 20. Tier- und Umwelthygiene 21. Tierernährung und Diätetik 22. Tierschutz 23. Tropenveterinärmedizin 24. Verhaltenskunde 25. Versuchstierkunde 26. Virologie 27. Zoo-, Gehege- und Wildtiere 28. Zuchthygiene und Biotechnologie der Fortpflanzung 29. Reptilien 30. Radiologie 15.1 Teilgebiet Chirurgie 15.2 Teilgebiet Innere Medizin 15.3 Teilgebiet Dermatologie 15.4 Teilgebiet Augenheilkunde 15.5 Teilgebiet Zahnheilkunde 15.6 Teilgebiet Orthopädie 15.7 Teilgebiet Reproduktionsmedizin 16 Fachtierarzt für Pharmakologie und Toxikologie 17 Fachtierarzt für Physiologie 17 a Molekularbiologie und Biochemie 18 Fachtierarzt für Rinder 19 Fachtierarzt für Schweine 20 Fachtierarzt für Tier- und Umwelthygiene 21 Fachtierarzt für Tierernährung und Diätetik 22 Fachtierarzt für Tierschutz 23 Fachtierarzt für Tropenveterinärmedizin 24 Fachtierarzt für Verhaltenskunde 25 Fachtierarzt für Versuchstierkunde 26 Fachtierarzt für Zoo-, Gehege- und Wildtiere 27 Fachtierarzt für Reptilien 28 Fachtierarzt für Zuchthygiene und Biotechnolo- gie der Fortpflanzung 29 Fachtierarzt für Radiologie 30 Fachtierarzt für Informatik und Dokumentation (soll gestrichen werden) 31 Fachtierarzt für Virologie (4) Inhalt und Umfang der Gebiete und Teilgebiete sind in den Anlagen 1 bis... festgelegt. (5) Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen auf verwandten Gebieten nebeneinander geführt werden. Verwandte Gebiete sind 1. Tierart und Disziplin, 2. Grundwissenschaft und angewandte Wissenschaft, 3. verschiedene Tierarten.(evtl. streichen) (6) Der Erwerb einer Zusatzbezeichnung ist in folgenden Bereichen möglich: 1. Akupunktur, 9. Homöopathie, 7. Biologische Tiermedizin, (3) Folgende Zusatzbezeichnungen werden festgelegt: 1. Akupunktur 2. Homöopathie 3. Biologische Tiermedizin

5 Seite 5 von Tierärztliche Hygieneberatung im Lebensmittelbereich 14. Tierverhaltenstherapie, 15. Tierärztliche Betreuung von Pferdesportveranstaltungen (?) 17. Tierärztliche Physiotherapie 3. Bestandsbetreuung - Schwein, 2. Bestandsbetreuung - Rind, 4. Bestandsbetreuung - Geflügel, 5. Bestandsbetreuung - Kleine Wiederkäuer, 4. Tierärztliche Hygieneberatung im Lebensmittelbereich 5. Tierverhaltenstherapie 6. Tierärztliche Betreuung von Pferdesportveranstaltungen 7. Tierärztliche Physiotherapie 8. Tierärztliche Bestandsbetreuung und Qualitätssicherung im Erzeugerbetrieb Schwein 9. Tierärztliche Bestandsbetreuung und Qualitätssicherung im Erzeugerbetrieb Rind 10. Bestandsbetreuung - Kleine Wiederkäuer 11. Bestandsbetreuung - Geflügel 8. Heimtiere, 6. Bienen, 12. Reptilienkrankheiten (?), 11. Artenschutz, 13. Tierärztliche Informatik und Dokumentation, 16. Zier-, Zoo- und Wildvögel. 18. Zierfische 12. Heimtierkrankheiten 13. Vogelkrankheiten 14. Bienenkrankheiten 15. Reptilienkrankheiten 16. Artenschutz 17. Tierärztliche Informatik und Dokumentation 18. Zierfische (7) Zusatzbezeichnungen dürfen nur im Zusammenhang mit einer Berufsbezeichnung oder Gebietsbezeichnung geführt werden. (3) Durch Zusatzbezeichnungen wird darauf hingewiesen, daß spezielle berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten vorhanden sind. Die Zusatzbezeichnung wird in Parenthese zu der Bezeichnung Tierarzt/Tierärztin oder praktischer Tierarzt/praktische Tierärztin geführt. (8) Inhalt und Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Bereiche sind in definierten Weiterbildungsgängen zu dieser Weiterbildungsordnung festgelegt. Weitere Fachtierarzt- oder Zusatzbezeichnungen werden in die Weiterbildungsordnung aufgenommen, wenn dies durch den Stand der Wissenschaft und der Wahrnehmung berufsständischer Interessen geboten ist. Weiterbildungsgänge können aufgehoben werden, wenn kein Bedarf mehr besteht. 4(2) Inhalt und Dauer der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen der Anlagen zur Weiterbildungsordnung. Die dort angegebenen Weiterbildungszeiten sind Mindestzeiten. 3 - Aufnahme und Aufhebung von Bezeichnungen Weitere Bezeichnungen werden in die Weiterbildungsordnung aufgenommen, wenn dies im Hinblick auf die tiermedizinische Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestands erforderlich ist. Weiterbildungsgänge können aufgehoben werden, wenn kein Bedarf mehr besteht. 3 Führen von Bezeichnungen (1) Bezeichnungen nach 2 darf nur führen, wer nach abgeschlossener Weiterbildung die Anerkennung durch die Landestierärztekammer erhalten hat. 5 - Führen von Bezeichnungen (4) Eine Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung darf führen, wer nach abgeschlossener Weiterbildung die Anerkennung durch die Tierärztekammer erhalten hat. (2) Eine Anerkennung für die Gebietsbezeichnung Öffentliches Veterinärwesen erteilt die Landestierärztekammer, wenn nachgewiesen wird, dass die/der

6 Seite 6 von 19 Betreffende 1. das Befähigungszeugnis für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung erworben hat und 2. danach eine zweijährige Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst mit Ausnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung abgeleistet hat. (3) Die Landestierärztekammer stellt nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens eine Urkunde über das Recht zum Führen einer Gebiets-, Teilgebietsoder Zusatzbezeichnung aus.. (4) Die Bezeichnung Fachtierärztin oder Fachtierarzt darf nur zusammen mit einer der Gebietsbezeichnungen nach 2 Abs. 3 geführt werden. Das Führen von Bezeichnungen ist an eine tierärztliche Tätigkeit gebunden. (5) Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen auf verwandten Gebieten gleichzeitig geführt werden. Verwandte Gebiete sind: 1. Grundwissenschaft und angewandte Wissenschaft, 2. Grundwissenschaft und Tierart, (1) Es dürfen alle Gebietsbezeichnungen nebeneinander geführt werden. 3. verschiedene Tierarten. Es zählen zu den a) Grundwissenschaften: Anatomie und Histologie, Mikrobiologie, Parasitologie, Pathologie, Pharmakologie und Toxikologie, Physiologie und Biochemie, Tierhygiene, b) angewandten Wissenschaften: Fleischhygiene und Schlachthofwesen, Klinische Laboratoriumsdiagnostik, Lebensmittelhygiene, Öffentliches Veterinärwesen, Reproduktionsmedizin, Tierschutz, c) Tierarten: Fische, Geflügel, Klein- und Heimtiere, Pferde, Rinder, Schafe und Ziegen, Schweine, Zoo-, Gehege- und Wildtiere. (evtl. streichen) (6) In einem Gebiet dürfen höchstens zwei Teilgebietsbezeichnungen geführt werden.(?) Wird mehr als eine Gebietsbezeichnung benannt, darf in jedem Gebiet nur eine Teilgebietsbezeichnung geführt werden. Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem die Teilgebiete zugehören. (7) Die Bezeichnung Praktischer Tierarzt darf zusammen mit nicht mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden.(?) (8) Zusatzbezeichnungen dürfen im Zusammenhang mit der Berufs- oder Gebietsbezeichnung geführt wer- 5 (2) Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes genannt werden, dem sie zugehören, und zwar in der Weise, daß sie der Gebietsbezeichnung nachgestellt werden

7 Seite 7 von 19 den, und zwar in der Weise, dass sie unter die Berufs- oder Gebietsbezeichnung gesetzt werden. 4 Art, Inhalt, Dauer und zeitlicher Ablauf der Weiterbildung (1) Mit der Weiterbildung kann nach der Approbation als Tierarzt oder - bei abgeschlossener Berufsausbildung - nach der Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes begonnen werden. 4 - Art, Inhalt, Dauer und Ablauf der Weiterbildung 4 (1) Mit der Weiterbildung kann erst nach Erteilung der Approbation als Tierarzt oder der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes begonnen werden. (2) Die Weiterbildung wird in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung vermittelt und umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in Ursache, Erkennung, Behandlung und Verhütung von Krankheiten und Leiden der Tiere sowie im Schutz des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten, Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft einschließlich der mit diesen Gebieten zusammenhängenden Rechtskenntnisse, wirtschaftlichen Aspekte sowie Fragen des Tierschutzes, Umweltschutzes und der Qualitätssicherung. (3) Dauer, Inhalt und gegebenenfalls zeitlicher Ablauf der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen der Anlagen zur Weiterbildungsordnung. Die dort angegebenen Weiterbildungszeiten und - inhalte sind Mindestzeiten und -inhalte. Tätigkeitsabschnitte können nur dann auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, wenn dies in einer Anlage zur Weiterbildungsordnung vorgesehen ist. Eine Unterbrechung der Weiterbildung infolge Krankheit, Sonderbeurlaubung u. Ä. von mehr als drei Monaten im Kalenderjahr kann nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Eine Unterbrechung der Weiterbildung in begründeten Fällen ist zulässig. (4) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Die Weiterbildung kann in persönlich begründeten Fällen in mindestens halbtägiger Teilzeittätigkeit abgeleistet werden. Diese ist im Verhältnis der Arbeitszeit zur Vollzeitarbeit anrechnungsfähig. Gesamtdauer und Qualität müssen den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. 4 (3) Dauer, Inhalt und gegebenenfalls zeitlicher Ablauf der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen der Anlagen zur Weiterbildungsordnung. Die dort angegebenen Weiterbildungszeiten und -inhalte sind Mindestzeiten und -inhalte. Tätigkeitsabschnitte können nur dann auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, wenn dies in der Anlage zur Weiterbildungsordnung vorgesehen ist. Eine Unterbrechung der Weiterbildung infolge Krankheit, Sonderbeurlaubung u. Ä. von mehr als drei Monaten im Kalenderjahr kann nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Eine Unterbrechung der Weiterbildung in begründeten Fällen ist zulässig. 4 (6) Die Weiterbildung wird ganztägig durchgeführt. Wenn eine ganztägige Weiterbildung nicht möglich ist, kann die Weiterbildung in mindestens halbtägiger Teilzeitarbeit erfolgen. Die Zeit ist anteilmäßig anrechnungsfähig. (5) Während der Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten soll der Weiterzubildende die Weiterbildungsstätte oder den Weiterbildenden einmal wechseln. Die Landestierärztekammer kann hiervon abweichende Bestimmungen in einzelnen Gebieten und Teilgebieten treffen sowie im Einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

8 Seite 8 von 19 (6) Die Weiterbildung in den Teilgebieten kann teilweise im zweiten Teil der Weiterbildungszeit in dem Gebiet durchgeführt werden, dem das Teilgebiet zugehört und bis zu einem Jahr angerechnet werden. Näheres kann in einer Anlage zur Weiterbildungsordnung festgelegt werden. (7) Für die Anerkennung mehrerer Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen können Weiterbildungszeiten von verwandten Gebieten gegenseitig durch die Landestierärztekammer auf Antrag des Weiterzubildenden bis zu einem Jahr angerechnet werden. 4 (7) Für die Anerkennung mehrerer Gebietsbezeichnungen können Weiterbildungszeiten von verwandten Gebieten entsprechend den Anlagen zur Weiterbildungsordnung gegenseitig bis zu einem Jahr angerechnet werden. 5 Weiterbildung in eigener Praxis (1) Die Weiterbildung kann auch in eigener Praxis unter Anleitung und Kontrolle eines für das betreffende Gebiet oder Teilgebiet ermächtigten Fachtierarztes durchgeführt werden, wobei dieser nicht in der Praxis des Weiterzubildenden tätig sein muss. (2) Die Weiterbildung in eigener Praxis ist nur nach Antragstellung an die Landestierärztekammer und deren Genehmigung möglich und wenn dies als alternativer Weg in den Anlagen zur Weiterbildungsordnung für das entsprechende Gebiet vorgesehen ist. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass sowohl von der Klientel als auch vom Leistungsumfang der Praxis eine qualitätsgerechte Weiterbildung und Erfüllung des Leistungskataloges (Anlage zum Weiterbildungsgang) möglich sind. Dem Antrag nach Satz 1 ist ein Weiterbildungskonzept beizufügen, in dem die Erfüllbarkeit der vorgenannten Voraussetzungen für die Weiterbildung in eigener Praxis nachvollziehbar dargelegt wird sowie ein ermächtigter Fachtierarzt im Sinne von 5 genannt ist, mit dem eine Vereinbarung nach Absatz 3 abgeschlossen wurde. Diese Vereinbarung ist dem Antrag beizufügen. (3) Mit zur Weiterbildung ermächtigten Fachtierärzten hat der weiterzubildende Tierarzt in eigener Praxis eine schriftliche Vereinbarung über die Durchführung der Weiterbildung abzuschließen. Hierzu können Mustervereinbarungen durch die Landestierärztekammer zur Verfügung gestellt werden. (4) Für jedes Gebiet, Teilgebiet und jede Zusatzbezeichnung ist die Teilnahme an fachbezogenen Fortbildungsveranstaltungen verpflichtend. In den Anlagen zur Weiterbildungsordnung kann die Teilnahme an Weiterbildungsstudiengängen an Hochschuleinrichtungen oder anderen Einrichtungen sowie an von der Landestierärztekammer oder der A- kademie für tierärztliche Fortbildung (ATF) für die Weiterbildung anerkannten Kursen und Fortbildungsveranstaltungen oder auch durch Hospitationen vorgeschrieben werden. (5) Die Landestierärztekammer kann hinsichtlich der Dauer der Weiterbildung Ausnahmen zulassen, 4 (9) Für jedes Gebiet, Teilgebiet und jede Zusatzbezeichnung ist die Teilnahme an fachbezogenen Fortbildungsveranstaltungen verpflichtend. Soweit einzelne Weiterbildungsgänge die Teilnahme an Kursen vorsehen, ist diese Teilnahme verpflichtend und nachweispflichtig. Näheres regeln die einzelnen Weiterbildungsgänge. 4 (8) Die Kammer kann hinsichtlich Zeit und Inhalt der Weiterbildung auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

9 Seite 9 von 19 wenn dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar und gesetzlich zulässig ist. Im Ausland abgeleistete tierärztliche Tätigkeit kann in angemessener Weise angerechnet werden, wenn sie den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung entspricht. 4 (4) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung muß spätestens 12 Monate nach Abschluß der Weiterbildungszeit bei der Tierärztekammer eingereicht werden. 4 (5) Die Weiterbildung hat sich auf die Vermittlung und den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den für das Gebiet der in den Anlagen zur Weiterbildungsordnung festgelegten Weiterbildungsabschnitte zu erstrecken. 4 (10) Die Weiterbildung ist an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchzuführen. Ausnahmen sind unter den Bestimmungen des 6 Absatz 1 auf Antrag zulässig. 6 Ermächtigung zur Weiterbildung (1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten wird unter verantwortlicher Leitung der von der Landestierärztekammer ermächtigten Tierärzte in Einrichtungen der Hochschulen, in zugelassenen Instituten oder in anderen zugelassenen Einrichtungen oder in den zugelassenen Praxen ermächtigter niedergelassener Tierärzte durchgeführt. Die Weiterbildung in den Bereichen zum Erwerb von Zusatzbezeichnungen erfolgt durch ermächtigte Tierärzte, soweit diese in einer Anlage zur Weiterbildungsordnung vorgesehen ist. (2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Tierarzt fachlich und persönlich geeignet ist. Der Tierarzt, der für ein Gebiet, Teilgebiet oder einen Bereich zur Weiterbildung ermächtigt ist, muss auf seinem Gebiet, Teilgebiet oder in seinem Bereich umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten besitzen, die ihn befähigen, eine gründliche Weiterbildung zu vermitteln. Die Ermächtigung kann grundsätzlich nur für ein Gebiet, Teilgebiet oder einen Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung der Tierarzt führt. Sie kann mehreren Tierärzten in einer Weiterbildungsstätte erteilt werden. (3) (4) Über die Ermächtigung des Tierarztes entscheidet die Landestierärztekammer auf Antrag. In dem Antrag sind das Gebiet, Teilgebiet oder der Bereich näher zu bezeichnen und die geforderten Voraussetzungen nachzuweisen. Abschnitt II Besondere Bestimmungen 6 - Ermächtigung zur Weiterbildung 6 (1) Die Weiterbildung wird unter verantwortlicher Leitung der von der zuständigen Heilberufskammer ermächtigten Kammerangehörigen in Einrichtungen der Hochschule, in zugelassenen Instituten, in zugelassenen tierärztlichen Kliniken oder in anderen zugelassenen Einrichtungen (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. In begründeten Ausnahmefällen kann unter verantwortlicher Leitung eines Weiterbildungsermächtigten die Weiterbildung an einer nicht zugelassenen oder für einen anderen Heilberuf zugelassenen Weiterbildungsstätte abgeleistet werden, sofern die Tierärztekammer zuvor einem entsprechenden Antrag zugestimmt hat. 6 (2) a Die Ermächtigung zur Weiterbildung darf nur erteilt werden, wenn der Kammerangehörige fachlich und persönlich geeignet ist. Der Kammerangehörige, der für ein Gebiet zur Weiterbildung ermächtigt wird, muß auf seinem Gebiet umfassende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, die ihn befähigen, eine gründliche Weiterbildung zu vermitteln. 6 (5) Die Ermächtigung wird dem Kammerangehörigen auf Antrag erteilt. Der Antrag stellende Kammerangehörige hat das Gebiet und die Weiterbildungszeit, für die er die Ermächtigung beantragt,

10 Seite 10 von 19 näher zu bezeichnen. Die Tierärztekammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten Kammerangehörigen, aus dem die Weiterbildungsstätte, das Gebiet, wofür sie zur Weiterbildung ermächtigt sind, sowie der Umfang der Ermächtigung hervorgehen. (5) Die Ermächtigung ist mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen. (6) Der ermächtigte Tierarzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich anzuleiten und zeitlich und inhaltlich entsprechend den Bestimmungen des Heilberufsgesetzes und dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten. Der weiterzubildende Tierarzt ist darauf hinzuweisen, dass er den Beginn der Weiterbildung der Landestierärztekammer anzuzeigen hat. (7) Der ermächtigte Tierarzt ist über die allgemeine Fortbildungspflicht hinaus verpflichtet, an Fortbildungsveranstaltungen des Gebietes oder Teilgebietes, worauf sich die Ermächtigung erstreckt, teilzunehmen. Der Mindestumfang pro Jahr beträgt 20 Stunden. Die Teilnahme ist der Landestierärztekammer am Ende des Kalenderjahres nach Aufforderung nachzuweisen. 6 (3) Der ermächtigte Kammerangehörige ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten. Wird die Ermächtigung mehreren Kammerangehörigen an einer Weiterbildungsstätte gemeinsam erteilt, so muß die ordnungsgemäße Durchführung und Überwachung der Weiterbildung durch die ermächtigten Kammerangehörigen sichergestellt sein. 6 (2) b Der ermächtigte Fachtierarzt hat zur Aufrechterhaltung seiner Ermächtigung sich insbesondere in seinem Fachgebiet regelmäßig fortzubilden. Der Besuch von Kursen des Weiterbildungssystems, Fachkongressen oder anderen geeigneten Fortbildungsveranstaltungen ist der Tierärztekammer auf Verlangen schriftlich nachzuweisen. (8) Der ermächtigte Tierarzt hat dem in Weiterbildung befindlichen Tierarzt über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen, das die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten darlegt und zur Frage der Eignung als Fachtierarzt oder zum Führen von Teilgebietsbezeichnungen ausführlich Stellung nimmt. Das Zeugnis muss im Einzelnen Angaben enthalten über 1. die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit sowie Unterbrechungen der Weiterbildung durch Krankheit, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung, Wehrdienst oder ähnliche Gründe, 2. die in dieser Weiterbildungszeit im Einzelnen vermittelten und erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, 3. die besonderen Verrichtungen entsprechend dem Leistungskatalog nach den Anlagen zur Weiterbildungsordnung und 4. die fachliche Eignung. (4) Kammerangehörige, bei denen die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vorliegen, werden nur in dem Umfange zur Weiterbildung ermächtigt, in dem an der Weiterbildungsstätte die in den Anlagen zur Weiterbildungsordnung an den Inhalt der Weiterbildung in dem Gebiet gestellten Anforderungen erfüllt werden können. (6) Das Verzeichnis der zur Weiterbildung ermächtigten Kammerangehörigen wird im Amtsblatt für Berlin bekanntgemacht. (7) Die von anderen Tierärztekammern ausgesproche-

11 Seite 11 von 19 nen Ermächtigungen werden anerkannt. (9) Die Ermächtigung zur Weiterbildung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. (10) Mit der Beendigung der Tätigkeit eines ermächtigten Tierarztes an der Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung. (11) Ändern sich die für die Erteilung der Weiterbildungsermächtigung maßgebend gewesenen Voraussetzungen, so ist der Umfang der Weiterbildungsermächtigung den geänderten Verhältnissen anzupassen. 7 - Widerruf der Ermächtigung (1) Die Ermächtigung zur Weiterbildung wird widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Bestimmungen des 6 nicht oder nicht mehr erfüllt sind. (2) Mit der Beendigung der Tätigkeit eines ermächtigten Kammerangehörigen im Geltungsbereich des Berliner Kammergesetzes erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung. (3) Ändern sich die für die Erteilung der Weiterbildungsermächtigung maßgebend gewesenen Voraussetzungen, so ist der Umfang der Weiterbildungsermächtigung den geänderten Verhältnissen anzupassen. (4) Der ermächtigte Kammerangehörige ist verpflichtet, der Tierärztekammer Änderungen in der Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte unverzüglich mitzuteilen. 7 Weiterbildungsstätten (1) Die Zulassung von Einrichtungen und tierärztlichen Praxen als Weiterbildungsstätte erfolgt auf Antrag durch die Landestierärztekammer im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde. Sie setzt voraus, dass 1. Personal und Ausstattung vorhanden sind, diese den zeitgemäßen Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen und 2. Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Tierarzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten und Besonderheiten des Gebietes oder Teilgebietes vertraut zu machen. (2) Der Widerruf der Zulassung von Weiterbildungsstätten erfolgt durch die Landestierärztekammer im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde. (3) Die Landestierärztekammer führt ein Verzeichnis der zugelassenen Weiterbildungsstätten und der zur Weiterbildung ermächtigten Tierärzte aus dem hervorgeht, auf welchen Gebieten, Teilgebieten und Be-

12 Seite 12 von 19 reichen sie zugelassen sind. 8 Prüfungsausschuss (1) Die Landestierärztekammer bildet zur Durchführung der Prüfung jeweils pro Gebiet, Teilgebiet oder Bereich Prüfungsausschüsse. (2) Der jeweilige Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Das Fachministerium kann ein weiteres Mitglied bestimmen. (3) Die Landestierärztekammer bestimmt den Vorsitzenden des Ausschusses sowie die Stellvertreter für jedes Ausschussmitglied. Die Bestellung der Mitglieder und Stellvertreter des jeweiligen Ausschusses erfolgt schriftlich in der Regel für die Dauer der laufenden Wahlperiode der Landestierärztekammer oder zeitlich befristet für eine Prüfung. In dringenden Einzelfällen ist der Präsident der Landestierärztekammer ermächtigt, eine Bestellung vorzunehmen. (4) Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses soll die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet, Teilgebiet oder den Bereich besitzen. (5) Dem Prüfungsausschuss können auch Mitglieder von Tierärztekammern anderer Bundesländer angehören, die eine Anerkennung für das betreffende Gebiet, Teilgebiet oder den betreffenden Bereich besitzen. (6) Die Landestierärztekammer kann mit Tierärztekammern anderer Bundesländer gemeinsam Prüfungsausschüsse bilden oder andere Tierärztekammern in Amtshilfe ersuchen, die Prüfung durchzuführen. Die Zulassung zur Prüfung und Anerkennung der erfolgreichen Weiterbildung des Antragstellers im Falle einer Prüfung außerhalb der Landestierärztekammer Brandenburg erfolgen jedoch durch die Landestierärztekammer Brandenburg Prüfungsausschuß und Widerspruchsausschuß (1) Die Tierärztekammer bildet zur Durchführung der Prüfung einen Prüfungsausschuß oder bei Bedarf mehrere Prüfungsausschüsse. (2) Die Tierärztekammer bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter. Das für das Veterinärwesen zuständige Mitglied des Senats kann ein weiteres Mitglied bestimmen. Der Prüfungsausschuß entscheidet in der Besetzung mit drei Kammermitgliedern, von denen zwei die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet besitzen sollen. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit des vom zuständigen Senator bestimmten Mitgliedes durchgeführt werden. Mehrere Tierärztekammern können im gegenseitigen Einvernehmen gemeinsame Prüfungsausschüsse bilden. (3) Die Tierärztekammer bestimmt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. (4) Der Prüfungsausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden. (6) Zur Beratung bei der Entscheidung über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen wird bei der Tierärztekammer ein Widerspruchsausschuß gebildet. Er beschließt in der Besetzung mit drei Tierärzten, von denen zwei die Anerkennung für das geprüfte Gebiet haben sollen. Die Mitglieder, ihre Stellvertreter und den Vorsitzenden bestimmt die Tierärztekammer. (7) War ein Ausschussmitglied an der Weiterbildung des Antragstellers beteiligt, so soll es nicht an der Prüfung teilnehmen. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit des vom Fachministerium bestimmten Mitgliedes durchgeführt werden. (8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

13 Seite 13 von 19 (9) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten für ihre Prüfungstätigkeit eine Entschädigung sowie Erstattung ihrer Auslagen nach Maßgabe der Entschädigungssatzung der Landestierärztekammer. 9 Zulassung zur Prüfung (1) Mit dem Antrag auf Anerkennung des Rechts zum Führen einer Fachtierarztbezeichnung, Teilgebietsbezeichnung oder Zusatzbezeichnung gemäß 11 beantragt der Kandidat bei der Landestierärztekammer die Zulassung zur Prüfung. Der Antrag muss spätestens 12 Monate nach Abschluss der Weiterbildungszeit eingereicht werden Zulassung zur Prüfung (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Tierärztekammer. Die Zulassung wird ausgesprochen, wenn die Weiterbildung ordnungsgemäß abgeschlossen sowie durch Zeugnisse und Nachweise belegt ist. Eine Ablehnung der Zulassung ist dem Antragsteller mit Begründung schriftlich mitzuteilen. (2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht gegeben waren. (2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Landestierärztekammer. Die Zulassung wird ausgesprochen, wenn die Weiterbildung ordnungsgemäß abgeschlossen sowie durch Zeugnisse und Nachweise belegt ist. Eine Ablehnung der Zulassung ist dem Kandidaten mit Begründung schriftlich mitzuteilen. (3) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn sich ihre Voraussetzungen nachträglich als nicht gegeben herausstellen. 10 Prüfung und Prüfungsentscheidung (1) Die Landestierärztekammer setzt den Termin der Prüfung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest. Die Prüfung soll grundsätzlich in angemessener Frist, höchstens 12 Wochen nach der Zulassung, stattfinden. Der Kandidat ist zum Termin mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen. (2) Die Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert mindestens eine Stunde. Die Prüfung ist nicht öffentlich. (3) Wenn der zu Prüfende der Prüfung ohne ausreichenden Grund fernbleibt oder sie ohne ausreichenden Grund abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) In der Prüfung hat der zu Prüfende nachzuweisen, dass er in der durchgeführten Weiterbildung auf dem von ihm gewählten Gebiet, Teilgebiet oder in dem Bereich die vorgeschriebenen Kenntnisse erworben hat Prüfung (1) Die Tierärztekammer setzt den Termin der Prüfung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest. Die Prüfung soll in angemessener Frist nach der Zulassung stattfinden. Der Antragsteller ist zum festgesetzten Termin mit einer angemessenen Frist schriftlich zu laden. (2) Die Prüfung ist, sofern nicht anders bestimmt, mündlich. Sie soll für jeden Antragsteller mindestens dreißig Minuten dauern. Es sollen nicht mehr als drei Antragsteller gleichzeitig geprüft werden. (3) Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte werden durch die vorgelegten Zeugnisse nachgewiesen. Die während der Weiterbildung erworbenen Kenntnisse werden in einer Prüfung durch den Prüfungsausschuß geprüft. Nach Abschluß der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und der mündlichen Darlegungen des Antragstellers, ob der Antragsteller die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen und die vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse auf dem von ihm gewählten Gebiet erworben

14 Seite 14 von 19 (5) Zur Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Prüfungsausschuss die vorgelegten Zeugnisse über die einzeln durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte sowie die vom Geprüften dargelegten Kenntnisse zu beurteilen. (6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmtes Ausschussmitglied fertigt ein Ergebnisprotokoll an, das von sämtlichen Ausschussmitgliedern zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss enthalten: 1. die Besetzung des Prüfungsausschusses, 2. den Namen des Geprüften, 3. das Gebiet, Teilgebiet oder den Bereich, in dem geprüft worden ist, 4. die Prüfungsinhalte (stichwortartig), 5. Ort, Beginn und Ende der Prüfung, 6. Ergebnis der Prüfung, 7. im Falle des Nichtbestehens der Prüfung die vom Prüfungsausschuss gemachten Auflagen über Dauer und Inhalt der zusätzlichen Weiterbildung gemäß Absatz 9. (9) Hat der Antragsteller die Prüfung nicht mit Erfolg abgeschlossen, so befindet der Prüfungsausschuss, ob und ggf. wie lange die Weiterbildungszeit zu verlängern ist und welche besonderen Anforderungen an die verlängerte Weiterbildung zu stellen sind. Die Weiterbildungszeit kann um 6 bis 12 Monate verlängert werden. Im Rahmen der besonderen Anforderungen können dem Antragsteller unter anderem ein Wechsel der Weiterbildungsstätte oder des Weiterbildenden auferlegt sowie Inhalt und Umfang der verlängerten Weiterbildung bestimmt werden. In geeigneten Fällen kann der Prüfungsausschuss anstelle einer Verlängerung der Weiterbildung auch die Verpflichtung aussprechen, festgestellte Lücken in theoretischen Kenntnissen durch ergänzenden Wishat. (4) Kommt der Prüfungsausschuß zu dem Ergebnis, daß der Antragsteller die vorgeschriebene Weiterbildung nicht erfolgreich abgeschlossen hat, so befindet er, ob und gegebenenfalls wie lange die Weiterbildungszeit des Antragstellers zu verlängern ist und welche besonderen Anforderungen an diese verlängerte Weiterbildung zu stellen sind. (5) Wenn der Antragsteller der Prüfung ohne ausreichende Begründung fernbleibt oder sie ohne ausreichenden Grund abbricht, gilt die Weiterbildung als nicht erfolgreich abgeschlossen. (6) Die Prüfungen sind für alle Tierärzte mit Zustimmung des Antragstellers öffentlich. Die Termine werden bekanntgegeben. (7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten eine Kostenerstattung nach den Beschlüssen der Kammerversammlung. (7) Nach Abschluss der Prüfung stellt der Prüfungsausschuss unter Beachtung von Inhalt, Umfang und Ergebnis der vorgelegten Zeugnisse über die einzelnen durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte fest, ob der Antragsteller die Prüfung abgeschlossen hat. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Antragsteller das Ergebnis der Prüfung bekannt und teilt dieses der Landestierärztekammer unter Beifügung des Ergebnisprotokolls mit. (8) Hat der Antragsteller die Prüfung mit Erfolg abgeschlossen, so stellt die Landestierärztekammer dem Antragsteller eine Urkunde über das Recht zur Führung der Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung aus. 8 - Erteilung von Zeugnissen über die Weiterbildung (1) Der zur Weiterbildung ermächtigte Tierarzt hat dem in der Weiterbildung befindlichen Tierarzt über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen, das die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten darlegt und zur Frage der Eignung ausführlich Stellung nimmt. Das Zeugnis muß im einzelnen Angaben enthalten über: die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit sowie die eingetretenen Unterbrechungen der Weiterbildung, die in dieser Weiterbildungszeit im einzelnen vermittelten und erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, wobei bei deren Beurteilung die Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung zugrunde zu legen und die Durchführung der darin vorgeschriebenen tierärztlichen Leistungen (z.b. Operationskatalog) nachzuweisen sind, die fachliche Eignung. (2) Auf Antrag des in Weiterbildung befindlichen Tierarztes oder der Tierärztekammer ist nach Ablauf je eines Weiterbildungsjahres ein Zeugnis auszustellen, das den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht Prüfungsentscheidung (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling und der Tierärztekammer das Ergebnis der Prüfung mit. (2) Bei Bestehen der Prüfung stellt die Tierärztekam-

15 Seite 15 von 19 senserwerb auszugleichen; er legt hierzu eine Frist fest, die 6 Monate nicht unterschreiten soll. (10) Die Landestierärztekammer hat das Ergebnis der nicht mit Erfolg abgeschlossenen Prüfung dem Antragsteller schriftlich und ggf. unter Angabe der zu erfüllenden Auflagen mitzuteilen. Der Bescheid ist zu begründen. (11) Eine nicht mit Erfolg abgeschlossene Prüfung kann mehrmals wiederholt werden. (12) Gegen Entscheidungen im Vollzug dieser Weiterbildungsordnung kann Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Landestierärztekammer nach Anhörung eines Widerspruchsausschusses. (13) Der Widerspruchsausschuss wird nach Bedarf von der Landestierärztekammer bestellt. Dieser beschließt in der Besetzung mit drei Tierärzten, von denen mindestens einer die Ermächtigung für das jeweilige Gebiet, Teilgebiet oder für den Bereich besitzen muss. Im Falle des Widerspruchs gegen Prüfungsentscheidungen dürfen Mitglieder des beteiligten Prüfungsausschusses dem Widerspruchsausschuss nicht angehören. mer dem Antragsteller eine Urkunde über das Recht zum Führen der Gebietsbezeichnung aus. (3) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Tierärztekammer dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid mit Begründung einschließlich der vom Prüfungsausschuß eventuell ausgesprochenen Auflagen. (4) Gegen den Bescheid der Tierärztekammer nach Absatz 3 kann der Antragsteller Widerspruch nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung ( 68 bis 73) einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Tierärztekammer nach Anhörung des Widerspruchsausschusses Wiederholungsprüfung Bei nicht bestandener Prüfung kann frühestens nach Abschluß der auf Grund von 12 Abs. 4 verlängerten Weiterbildungszeit ein Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung gestellt werden. Im übrigen gelten für die Wiederholungsprüfung die Bestimmungen der sinngemäß. 11 Wiederholungsprüfung Nach nicht bestandener Prüfung kann frühestens nach Ablauf von drei Monaten ein Antrag auf erneute Zulassung zur Prüfung gestellt werden. Für die Wiederholungsprüfung gelten die 8 und 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Prüfung von einem anders besetzten Prüfungsausschuss abgenommen werden muss. 12 Anerkennung bei gleichwertiger Weiterbildung (1) Die in dem Bereich einer anderen Tierärztekammer der Bundesrepublik Deutschland bei einem ermächtigten Tierarzt in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte abgeleistete Weiterbildung wird angerechnet. Wer in einem von dieser Weiterbildungsordnung abweichenden, gleichwertigen, tierärztlichen Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn er einen gleichwertigen Weiterbildungsstand unter entsprechender Anwendung der 11 und 12 dieser Weiterbildungsordnung nachweist. Unbenommen des Satzes 1 kann die Landestierärztekammer im begründeten Einzelfall einen Tierarzt auch dann zur Prüfung zur Erlangung einer Fachtierarztbezeichnung oder einer Teilgebietsbezeichnung zulassen, wenn dieser sich nicht in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte und/oder unter der Leitung eines ermächtigten Tierarztes weitergebildet hat, im Übrigen 15 - Anerkennung bei gleichwertiger Weiterbildung Wer in einem von 2 und 4 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung durch die Tierärztekammer, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Auf das Verfahren der Anerkennung finden die 9 bis 13 entsprechende Anwendung. 9 - Anerkennung von Bezeichnungen (1) Dem Antrag auf Anerkennung sind alle während der Weiterbildung ausgestellten Zeugnisse und Nachweise sowie die Approbationsurkunde oder der Nachweis der Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufs, sowie Angaben über den beruflichen Werdegang beizufügen.

16 Seite 16 von 19 aber alle wesentlichen Voraussetzungen der Weiterbildung erfüllt. Die Landestierärztekammer kann zwecks Feststellung der erforderlichen Gleichwertigkeit, aber auch zwecks Vermittlung noch fehlender Kenntnisse und Fertigkeiten Einzelheiten festlegen, insbesondere eine Verlängerung der Weiterbildung und/oder die Teilnahme an bestimmten Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen vorschreiben. (2) Die Tierärztekammer entscheidet über den Antrag auf Grund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenden Weiterbildungsabschnitte durch Zeugnisse nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse mündlich darzulegen sind. Im Falle der Gebietsbezeichnung Öffentliches Veterinärwesen wird die Anerkennung auf Grund der Bestätigung nach 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Weiterbildung der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker erteilt. (3) Die von einer anderen Tierärztekammer ausgesprochene Anerkennung einer Gebietsbezeichnung, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnung wird bei Wechsel der Kammerzugehörigkeit auf Antrag bestätigt. 13 Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (1) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens ein in einem Mitgliedsstaat erworbenes fachbezogenes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachbezogenen Weiterbildungsnachweis für ein Gebiet, ein Teilgebiet oder einen Bereich besitzt, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gegenseitig anerkannt werden, kann auf Antrag die Anerkennung für ein entsprechendes Gebiet, ein entsprechendes Teilgebiet oder eine entsprechende Zusatzbezeichnung erhalten. (2) Die von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens in einem der anderen Mitgliedsstaaten oder in einem der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens abgeleisteten Weiterbildungszeiten, die noch nicht zu einem Weiterbildungsnachweis nach Absatz 1 geführt haben, können auf die im Geltungsbereich dieser Weiterbildungsordnung festgesetzten Weiterbildungszeiten ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn dies den Grundsätzen dieser Weiterbildungsordnung entspricht. Eine Weiterbildung im Ausland außerhalb eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen dieser Weiterbildungsordnung entspricht und eine Weiterbildung von mindestens 12 Monaten in einem angestrebten Gebiet, Teilgebiet oder Bereich in der Bundesrepublik abgeleistet worden ist. Gleiches gilt für die Weiterbildung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR- Abkommens, wenn sie von einem Tierarzt abgeleistet wurde, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates oder anderen Vertragsstaates ist. 14

17 Seite 17 von 19 Aberkennung von Bezeichnungen und Rücknahme von Anerkennungen Die Anerkennung des Rechts zum Führen einer Bezeichnung gemäß 11 sowie die Anerkennung der Weiterbildung gemäß 12 und 13 kann durch die Landestierärztekammer aufgehoben werden. 15 Kosten Die Erhebung von Prüfungsgebühren und Auslagen richtet sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgebührenordnung der Landestierärztekammer in der geltenden Fassung. 16 Übergangsregelung (1) Tierärztinnen/Tierärzte, die sich bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung in der Weiterbildung zur Erlangung einer Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung befinden, können diese Weiterbildung nach den bisher geltenden Bestimmungen abschließen. 16 (3) Bei Einführung weiterer Gebiets-, Teilgebietsund Zusatzbezeichnungen kann auf Antrag beim Prüfungsausschuß für eine Übergangszeit von 1 Jahr die mündliche Prüfung entfallen. (2) Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen von Fachtierarztbezeichnungen bleiben gültig mit der Maßgabe, dass die in dieser Weiterbildungsordnung festgelegten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind. Die Umstellung der Bezeichnung ist innerhalb einer Frist von drei Jahren nach In-Kraft- Treten dieser Ordnung vorzunehmen. (3) Wer aufgrund der Berufsordnung oder der Weiterbildungsordnung in einer früher geltenden Fassung berechtigt gewesen ist, eine in dieser Weiterbildungsordnung nicht enthaltene Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung zu führen, behält die Berechtigung hierzu auch nach In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung. (4) Wer bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung in einem Gebiet, Teilgebiet oder Bereich tätig ist, für die in dieser Weiterbildungsordnung eine Bezeichnung neu eingeführt worden ist, kann die Anerkennung zum Führen dieser Bezeichnung erhalten, sofern er mindestens während eines Zeitraumes, der der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung nach dieser Weiterbildungsordnung entspricht, regelmäßig in dem fraglichen Gebiet, Teilgebiet oder Bereich tätig war. Auf die Anerkennung finden die Vorschriften der bis dieser Weiterbildungsordnung sinngemäß Anwendung. Weitere Anforderungen können in den Anlagen zur Weiterbildungsordnung festgelegt werden. Der Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit für die in Satz 1 angegebene Mindestdauer in dem jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder Bereich ist vom Antragsteller zu erbringen. Ein Antrag auf Anerkennung kann nur innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Weiterbil-

18 Seite 18 von 19 dungsordnung gestellt werten. Sind die bezeichneten Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 teilweise bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung abgeleistet worden, so sind diese Zeiten anzuerkennen. (5) Als neu eingeführte Bezeichnungen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 gelten auch... Abschnitt III Übergangs- und Schlußbestimmungen 16 - Weitergeltung von Anerkennungen (1) Die bisher von der Tierärztekammer Berlin oder von einer anderen Tierärztekammer der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochenen Anerkennungen, eine Gebietsbezeichnung und eine Teilgebietsbezeichnung sowie die Genehmigungen, eine Zusatzbezeichnung zu führen, gelten als Anerkennung nach dieser Weiterbildungsordnung mit der Maßgabe, daß die entsprechenden Bezeichnungen, wie sie die Weiterbildungsordnung bestimmt, zu führen sind. (2) Das gleiche gilt für Fachtierarztanerkennungen, die vom Magistrat der Stadt Berlin oder vom Magistrat von Groß-Berlin in der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 1. Dezember 1948 und nach dem letztgenannten Tage zunächst vom Magistrat von Groß-Berlin, der im Geltungsbereich des Berliner Kammergesetzes amtierte, und später von dem Senator für Gesundheitswesen ausgesprochen worden sind. Dieses gilt auch für Fachtierarztanerkennungen, die die Tierärztekammern in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 1. Januar 1962 für Berliner Tierärzte ausgesprochen haben. Fachtierarztanerkennungen von Institutionen der ehemaligen DDR und auf der Grundlage des Einigungsvertrages vom 23. September 1990 beendete Fachtierarztausbildungen werden nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung anerkannt. 17 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Diese Weiterbildungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg (Amtlicher Anzeiger) in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Weiterbildungsordnung vom 21. März 1996 (Deutsches Tierärzteblatt 1996 S. 1095) außer Kraft. 17 Inkrafttreten (1) Diese Weiterbildungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Weiterbildungsordnung der Tierärztekammer Berlin vom in der Fassung vom (Abl.S.1816) außer Kraft. Genehmigt: Potsdam, den...

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