Kriminalwissenschaften II

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1 Verwaltung und Recht Kriminalwissenschaften II von Dr. Monika Pientka 1. Auflage Verlag C.H. Beck München 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN Zu Inhalts- und Sachverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

2 20 Die Kriminologie als Wissenschaft 149 Beispiele: Von Bob Marley ( ) stammt die Textzeile Legalize it don t criticize it. Bis heute ist die Diskussion um die Legalisierung von Cannabisprodukten nicht verstummt, sie wird immer wieder mehr oder weniger intensiv geführt, ohne bislang irgendeine Reaktion gezeigt zu haben, ohne überhaupt nur eine Entkriminalisierung herbeigeführt zu haben. Lediglich die Einführung von Mengengrenzen und die Möglichkeiten zur Nutzung staatsanwaltschaftlicher Opportunitätsentscheidungen sind in den späten 1980er Jahren eingeführt oder intensiviert worden, wobei es sich hier aber in erster Linie um Entscheidungen aus Gründen der Ökonomie handelte und nicht um solche, die aus der Gefährlichkeitsdiskussion entstanden wären. Eine Einigung der diskutierenden Gruppen untereinander und mit dem Gesetzgeber und der Gesellschaft kann offenkundig hier nicht erzielt werden und damit nicht zu einer Veränderung des Gesetzes führen. Die Straftatbestände der 175 StGB Homosexuelle Handlungen 128 oder 218 StGB Schwangerschaftsabbruch sind jedoch nach langen Diskussionen in der Öffentlichkeit weggefallen bzw. modifiziert worden. Hier ist der Gesetzgeber seinem Auftrag, Kriminalität zu definieren, nach den Entwicklungen gesellschaftlicher Toleranz gerecht geworden und hat entsprechend angepasst. Mit der Entwicklung der Informationstechnologie sind Handlungen möglich geworden, die es zuvor nicht gab (zb 263a Computerbetrug); solche werden, sobald das Erfordernis erkannt wird, zusätzlich aufgenommen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der strafrechtliche Verbrechensbegriff sich aus der Zuschreibung von Strafen an bestimmte Handlungen ergibt. C. Natürlicher Verbrechensbegriff Da diese Zuschreibungsprozesse immer anhängig von vielen Faktoren sind, daher auch dazu führen, dass Verbrechen wandelbar ist und die Gefahr besteht, die Definitionen im Sinne einzelner Gruppierungen zu instrumentalisieren (vgl. in Diktaturen unterschiedlichster Couleurs), wird nach einem Begriff gesucht, der diesen Schwankungen nicht unterliegen würde. Dies soll der sog. natürliche Verbrechensbegriff sein. Dieser Begriff geht zurück auf Raffaele Garofalo ( ), der Delikte beschrieb, die in sich schlecht sind, die delicta mala per se. Dazu zählen zb Mord, Raub, Vergewaltigung, also diejenigen Delikte, die wir auch heute als besonders verwerflich ansehen, die sog. Kapitaldelikte. Ihnen gegenüber stehen diejenigen Taten, denen man die Strafbarkeit erst zuschreiben muss, die sog. delicta mere prohibita, die dann wiederum dem strafrechtlichen Verbrechensbegriff entsprechen. 128 Am aus dem StGB gestrichen, bis dahin lautete Abs. 1: Ein Mann über achtzehn Jahre, der sexuelle Handlungen an einem Mann unter achtzehn Jahren vornimmt oder von einem Mann unter achtzehn Jahren an sich vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft

3 Abschnitt. Kriminalitätsanalyse und polizeiliche Kriminalprävention 403 Stellt man diesem Bemühen gegenüber, dass es auch in manchen Gegenden durchaus erwartet wird, eine gebrochene Ehre wiederherzustellen, indem Menschen getötet werden, oder dass der Geschlechtsverkehr gegen den Willen eines erwachsenen Menschen als möglich angesehen wird, zeigt sich die Schwäche dieses Begriffs und erneut, dass ein Zuschreibungsprozess auch diese delicta mala per se zu erlaubten Handlungen umdefinieren kann. Bliebe die Frage, in welcher Weise Verbrechen definiert werden muss, um diese Schwachstelle zu beseitigen. D. Kriminalistischer Verbrechensbegriff Der kriminalistische Verbrechensbegriff ist bis hierher der umfassendste; er beinhaltet alle mit einer Kriminalstrafe bedrohten Handlungen, also Vergehen und Verbrechen. Der Begriff wird im Grundstudium näher erläutert, siehe also hierzu Pientka/Wolf, 2012, Rn. 25. Da er sich also am Strafrecht orientiert, unterliegt auch er der Zuschreibungsmacht des Gesetzgebers. E. Soziologischer (materieller) Verbrechensbegriff 404 Dieser Zuschreibungsmacht zu entgehen, versucht der soziologische Verbrechensbegriff. Hier wird alles das als Verbrechen bezeichnet, was von dem sozial Üblichen abweicht, was also sozialabweichend = deviant ist. Sozialabweichendes Verhalten ist demnach deviant und mithin kriminell im Sinne dieses Verbrechensbegriffs. Weicht Verhalten nur ab, wird das Verhalten nicht toleriert, es wird kommentiert, aber eher durch gesellschaftliche Reaktionen bestraft. 405 Ist das Verhalten aber nicht nur abweichend, sondern auch sozialschädlich, fügt es also der Gesellschaft (oder Teilen von ihr) einen wie auch immer gearteten Schaden zu, wird in aller Regel das Verhalten auch juristisch unter Strafe gestellt, es wird also angesehen als eine Ordnungswidrigkeit oder ein Vergehen oder ein Verbrechen. Beziehen wir diese Grundaussagen auf konkrete Beispiele: Vorstandsvorsitzende großer Banken legen das Kapital, für das sie verantwortlich zeichnen, hochspekulativ an und verlieren es. Ihr Arbeitgeber reagiert mit Entlassung, nicht ohne zuvor eine Entschädigung in Millionenhöhe gezahlt zu haben. Solche und ähnlich gelagerte Fälle haben gerade in der jüngeren Vergangenheit zu vielen Diskussionen in der Gesellschaft geführt. Strafrechtlich ist dieses Verhalten in den meisten Fällen nicht zu würdigen. Es entspricht also weder dem natürlichen noch dem juristischen oder dem kriminalistischen Verbrechensbegriff. Als sozialschädlich ist dieses Verhalten allerdings anzusehen, denn es beeinträchtigt nachhaltig das Vertrauen der Bevölkerung in Banken, Geldanlagen usw., wodurch wiederum Nachteile für die Gesamtgesellschaft entstehen. Schwarzfahren (Erschleichen von Leistungen) wird zuweilen in bestimmten Gruppierungen der Bevölkerung als Sport angesehen. Die so entste-

4 20 Die Kriminologie als Wissenschaft 151 henden Schäden werden auf alle anderen Nutzer umgelegt, die sie daher durch ihre erhöhten Gebühren ausgleichen müssen. Es handelt sich also um sozialschädliches Verhalten, das juristisch eher der Bagatellkriminalität zuzurechnen ist. Dasselbe gilt für Ladendiebstähle, die jeder für sich genommen ebenfalls der leichten Kriminalität zuzurechnen sind, insgesamt gesehen als Phänomen aber die Gesamtgesellschaft belasten (erhöhte Preise, Versicherungsgebühren, Personalbedarf bei den Strafverfolgungsbehörden durch die Belastung als Massendelikt usw.). Auch Verhalten, das weder mit Strafe bedroht noch als Ordnungswidrigkeit anzusehen ist, gilt als sozial schädlich und daher als kriminologisch betrachtenswert, man denke nur an das Verhalten einzelner Besucher bei Massenveranstaltungen, Karnevalsumzügen, Schützenfesten oder das zur Zeit insbesondere unter einigen jungen Menschen beliebte Komasaufen. Hier wird also mit einem soziologischen Verbrechensbegriff auch dasjenige Verhalten erfasst, das bei den anderen Definitionen durch das Raster fallen würde. Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass alle Kriminalwissenschaften sich mit demselben, aber je nach Standort unterschiedlich definierten Wissenschaftsgegenstand, eben dem Verbrechen, befassen. F. Kriminologie im Kontext der Kriminalwissenschaften Das Wechselspiel zwischen den Kriminalwissenschaften und die aus jeweiliger Sicht zu stellenden Kernfragen in der Betrachtung des Verbrechens gehört zum Grundlagenwissen und wurde bereits im Grundstudium vermittelt. An dieser Stelle soll daher lediglich zur Erinnerung die Einteilung der Kriminalwissenschaften erneut dargestellt werden: 406 Kriminalwissenschaften juristische Kriminalwissenschaft nicht juristische Kriminalwissenschaft unter anderem Strafrecht Kriminologie Strafverfahrensrecht Kriminalistik Kriminaltechnik und weitere Teilwissenschaften Abb. 26: Übersicht über die Kriminalwissenschaften

5 Abschnitt. Kriminalitätsanalyse und polizeiliche Kriminalprävention Wie bereits im Grundstudium erörtert, sind sowohl die juristischen als auch die nicht-juristischen Kriminalwissenschaften sowohl auf dem Gebiet der Betrachtung von Einzelfällen tätig als auch zur Erforschung von Phänomenen oder allgemeingültig zu prüfenden Fragen, wir teilen also die Betrachtungsebenen in Mikro- und Makroebenen (vertiefend Pientka/Wolf, 2012, Rn. 31). Hier greifen die Betrachtungen teils ineinander, teils ergänzen sie sich, teils sind sie aber auch redundant. Beispiel: Sowohl die Kriminalistische Fallanalyse als auch die Kriminologische Deliktsanalyse prüfen bestimmte Inhaltsfragen, wenngleich sie einerseits den Einzelfall, andererseits das Allgemeine vor Augen haben. Während hier zb die konkret erlangte Beute betrachtet wird, wird dort die Frage aufgeworfen, was mehrheitlich als Beute erlangt wird und ob dieser Einzelfall zum Durchschnitt passt oder etwa Besonderheiten aufwirft. Ebenso ist den Kriminalwissenschaften zu Eigen, dass sie sich quasi als beratende Wissenschaften unter die Klammer der Kriminalpolitik stellen. Ohne die Forschungen und Erkenntnisse der Kriminalwissenschaften wären kriminalpolitische Entscheidungen nur schwer vorzubereiten bzw. umzusetzen. In der Literatur wird teils die Kriminalpolitik als Ergebnis oder Folge der Kriminologie angesehen, dies erscheint jedoch angesichts der komplexen Struktur und Inhalte der Kriminalpolitik als verkürzt. So weist Schwind 129 auf die verschiedenen Auffassungen zur Begriffsbestimmung der Kriminalpolitik und ihrer Dimensionen hin und unterscheidet folgerichtig in rationale, 130 emotionale und populistische 131 Kriminalpolitik. Zusammenfassend definiert er: 132 Definition: Unter Kriminalpolitik ist die Gesamtheit aller staatlichen und außerstaatlichen Maßnahmen zu verstehen, die zum Schutz der Gesellschaft und des einzelnen Bürgers auf Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität gerichtet sind. Aus dieser Definition ergibt sich, dass als Service -Wissenschaften nicht nur die Kriminologie angesehen werden kann; auch Kriminalistik hat ihre beratende Aufgabe zu erfüllen, um ihrem eigenen Anspruch als selbstständige Wissenschaft gerecht werden zu können. Schließlich enthält auch sie wesentliche Teilwissenschaften, die sich mit Fragen der Prävention und Repression in Mikro- und Makroebene befassen. Aus den durch Kriminologie und Kriminalistik einerseits und juristischen Wissenschaften andererseits zugelieferten Inhalten beschließt Kriminalpolitik 129 (Schwind, 2011), 1 Rn. 31 ff. 130 Nach (Schwind, 2011) orientiert an den Resultaten wissenschaftlicher Forschung. 131 Nach (Schwind, 2011) unter Verweis auf (Pfeiffer/Wetzels, Festschrift für Schwind, 2006), die von Medien und Meinungsumfragen beeinflussbare Stimme des Volkes. 132 (Schwind, 2011), 1 Rn. 37.

6 20 Die Kriminologie als Wissenschaft 153 Maßnahmen und Umsetzungsschritte, die sich durchaus auch als Gesetzesänderungen niederschlagen können. Beispiel: Seit vielen Jahren sind Fälle, in denen es zu Handgreiflichkeiten zwischen Menschen, die in Beziehung leben oder lebten, polizeilicher Arbeitsalltag. Noch vor 25 Jahren wurden derartige Einsatzanlässe abgearbeitet, in dem die GES, zumeist Frauen, gefragt wurden, ob sie Strafantrag stellen wollen. Lehnten sie ab, so kam es zu einem Bericht, in der Regel aber nicht zur Eröffnung eines Verfahrens, da die StAen regelmäßig das öffentliche Interesse verneinten ( 223 StGB Körperverletzung ist relatives Antragsdelikt, Privatklagedelikt). Derartige Einsätze zogen mithin keinerlei rechtliche Konsequenzen von Amts wegen nach sich. Im Laufe der Jahre aber wurde durch kriminalistische und kriminologische 409 Forschung deutlich, dass diese Fälle, die sodann die Bezeichnung häusliche Gewalt (hg) erhielten, ein nicht zu unterschätzendes gesellschaftliches Problem darstellen, über das man nur mit entsprechenden Reaktionen Herr werden kann. Ergebnis waren kriminalpolitische Entscheidungen, die durch Beratung der Kriminalwissenschaften herbeigeführt und unterstützt wurden, wie zb Dienstanweisungen zur Bearbeitung von Fällen der hg, die Einführung von Ermächtigungen zur Wohnungsverweisung (zb 34a PolG NRW) mit Rückkehrverbot und aller daran geknüpfter weiterer Normen, Gründung von Vereinen zur Betreuung der Opfer von hg und vieles mehr. Trotz dieser und vieler weiterer Beispiele in der Vergangenheit ist die Kriminalpolitik in ihrer konkreten Ausgestaltung mit allen Reaktionsmöglichkeiten 410 auf kriminalwissenschaftliche Forschung nach übereinstimmender Auffassung in der Fachliteratur regulierende Kraft, die sich zwar der Erkenntnisse der anderen bedient, jedoch gerne auch Strömungen in der Gesellschaft oder neue Phänomene mit wissenschaftlich eher wenig zu stützenden Maßnahmen beantwortet. Nicht zuletzt die in der jüngeren Vergangenheit zuweilen kassierten Gesetze zur Terrorismusbekämpfung, Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung und Ähnliches sind gängige Beispiele. In der Literatur wird hier zb vom sog. Goretex-Prinzip gesprochen ( von der Wissenschaft zur Politik hin durchlässig, in Gegenrichtung abweisend ) 133. Festzuhalten ist also, dass die Kriminalwissenschaften insgesamt die Kriminalpolitik stützen und bedienen, dies sowohl eigenständig jeweils aus ihrem wissenschaftlichen Standort heraus, als auch insgesamt und abgestimmt als Wissenschaftsfeld. So steht auch die Kriminologie also einerseits selbstständig zur Kriminalpolitik 411 und den anderen Kriminalwissenschaften, andererseits entstehen Wechselwirkungen und gegenseitige Bedingungen. Dies umso mehr, als die Kriminologie sich wie auch die Kriminalistik (siehe hierzu Pientka/Wolf, 2012, 7) in weitere Teilwissenschaften gliedert: 133 (Schwind, 2013), 1 Rn. 33a unter Verweis auf Kunz.

7 Abschnitt. Kriminalitätsanalyse und polizeiliche Kriminalprävention (Kriminal-) Phänomenologie Lehre von den Erscheinungsformen des Verbrechens (Kriminal-) Ätiologie Lehre von den Ursachen des Verbrechens Kriminalstatistik Lehre von der Verbreitung/statistischen Erfassung Viktimologie Lehre vom Opfer und der Wirkung seines Verhaltens Kriminalpsychologie Psychologie des Täters Kriminalpsychiatrie Forensische Psychiatrie Behandlung des Täters Instanzenforschung Aufbau, Wirkung und Arbeit von Institutionen der Verbrechensbekämpfung Poenologie Lehre von den Strafen, deren Art und Wirkung Kriminalgeographie Lehre von den Einflussfaktoren der Geographie auf Kriminalität Abb. 27: Teilwissenschaften der Kriminologie 134 Durch die verschiedenen Teilwissenschaften betrachtet der Kriminologe ein und dasselbe Geschehen aus unterschiedlichen Sichtweisen und bedient sich darin der Bezugswissenschaften. So kann sich niemand konstant nur in einer der Kriminalwissenschaften oder einer der Teilwissenschaften bewegen; vielmehr ist es ein ständiges Ineinanderfließen und Wechseln der Perspektiven. 412 G. Teilwissenschaften der Kriminologie I. Phänomenologie In der Phänomenologie werden einzelne Delikte oder Deliktsbereiche oder die Gesamtkriminalität in einem Gebiet betrachtet. Schwerpunkt ist jeweils die Fragestellung, was genau das Delikt/den Deliktsbereich/die Gesamtkriminalität ausmacht, wie sie sich gestaltet, zusammensetzt, beschreiben lässt. 134 In der Literatur wird die Kriminalstatistik teils nicht als eigenständige Teilwissenschaft angesehen, sondern als Bestandteil der Phänomenologie (so zb [Clages/ Zimmermann, 2010], S. 3); dies erscheint aufgrund der Tatsache, dass Statistik als Methodenlehre zur Datenerfassung und -interpretation definiert ist, verkürzend.

8 20 Die Kriminologie als Wissenschaft Definition: Phänomenologie ist die Lehre von den Erscheinungsformen des Verbrechens. 155 Dabei wird eine möglichst umfassende Sichtweise angestrebt. Sowohl Täter als auch Opfer und die Situation, in der die Tat entstanden ist, werden hinterfragt und beschrieben. Innerhalb der Kriminologischen Deliktsanalyse nimmt dieser Teilbereich der Kriminologie den gesamten ersten Abschnitt ein. Die dort zu prüfenden Inhalte machen bereits deutlich, wie komplex die Betrachtungen sein müssen. II. Ätiologie Die Ätiologie betrachtet die möglichen Ursachen von Kriminalität, indem sie die Bedingungsfelder von Verbrechen im Einzelnen betrachtet und Hypothesen aufstellt, wie welche Bedingungen ineinander greifen. Definition: Ätiologie ist die Lehre von den Ursachen des Verbrechens. So werden Theorien entwickelt, die das Verbrechen erklären sollen. Solche Theorien wiederum unterscheiden sich je nach wissenschaftlichem Standort des Forschers. So gibt es Theorien und Erklärungsansätze oder Hypothesen, die auf psychologischen Erkenntnissen beruhen, solche mit soziologischen Schwerpunkten und solche, die die Verbindung unterschiedlicher Bezugswissenschaften herzustellen versuchen. Der Ätiologischen Forschung widmet sich insbesondere 23. III. Statistik In der Kriminologie befasst sich Statistik zunächst mit der Erfassung von Kriminalität, im zweiten Schritt aber auch mit der Auswertung der erfassten Daten und sodann mit Fragestellungen, die wiederum in die statistische Erfassung zurückwirken. Wird also durch statistische Auswertungsarbeit ein neues Phänomen erkannt, so führt dies wiederum zurück in die Veränderung der Erfassungsmodalitäten. Beispiel: Zunehmend erschien in der Vergangenheit Alkohol ein Problem zu sein, das bestimmte Delikte fördert. Also wird begonnen, in der Statistik auch zu erheben, in welchen und wie vielen Fällen Tatverdächtige unter dem Einfluss von Alkohol standen. Weitere Ausführungen zur statistischen Erfassung von Kriminalität unter

9 Abschnitt. Kriminalitätsanalyse und polizeiliche Kriminalprävention IV. Viktimologie Definition: Viktimologie ist die Lehre vom Opfer und dessen Verhalten. Hier wird also der Tatsache Rechnung getragen, dass jedes Delikt auch ein Opfer hat, sei es personalisierbar (also eine natürliche Person) oder eben nicht (also zb eine juristische Person oder die Allgemeinheit). Gerade in den letzten Jahren hat die Betrachtung von Individualopfern eine zunehmend wesentliche Rolle gespielt; wurde noch vor wenigen Jahren das Opfer einer Tat lediglich als ZEG im Verfahren, also als Aufklärungselement, empfunden, so ist mittlerweile das Bewusstsein gewachsen, dass auch das Opfer als Persönlichkeit eine wesentliche Rolle spielt. Dies mündete zb in der Veränderung von Präventionsmaßnahmen oder in der Stärkung von Opferrechten. V. Psychiatrie Psychiatrie, ein Gebiet der Medizin, befasst sich mit der Diagnostik, Therapie und Prävention der seelischen Krankheiten des Menschen einschließlich deren Erforschung und Lehre.. Wer sich eingehend mit der Psychiatrie befasst, entdeckt ein außerordentlich vielseitiges, wissenschaftlich interessantes und therapeutisch erfolgreiches Arbeitsgebiet. 135 Kurz gefasst ließe sich sagen: Definition: Die Psychiatrie ist die Lehre von den psychischen Erkrankungen und ihrer Behandlung. 136 Die Psychiatrie als kriminologische Teilwissenschaft beschäftigt sich mithin mit psychischen Erkrankungen als möglichen Ursachen und in Zusammenhang mit dem Verbrechen, so zb mit Fragen der Therapiemöglichkeiten bei Straftätern, deren Unterbringung, aber auch mit den Fragen von Traumaforschung und -behandlung bei Opfern. VI. Psychologie 417 Hingegen ist es nicht einfach, eine abgestimmte Definition für den Begriff der Psychologie zu finden. Genau genommen bedeutet das Wort Psychologie die Wissenschaft von der Psyche. Die Psychologen waren mit dieser Definition noch nie zufrieden, weil Psyche ein überaus vager Ausdruck ist. Deshalb sollte es uns nicht überraschen, daß (sic.) es eine ganze Reihe grundlegend verschiedener Definitionen von Psychologie gibt; je nach der theoretischen Ausrichtung der entsprechenden Schule. 137 Einige Jahre später wird im selben Lehrbuch in einer Neubearbeitung festgestellt: 135 (Tölle/Windgassen, 2012), S (Schwind, 2013), 1 Rn (Zimbardo, 1983), S. 25.

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