Entgeltordnung für Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Hansestadt Lübeck vom i. d. F. des 10. Nachtrages vom

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1 Entgeltordnung für Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Hansestadt Lübeck vom i. d. F. des 10. Nachtrages vom Az.: Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in Ihren Sitzungen am , , , , , , , , , , für den Besuch der Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Hansestadt Lübeck die Erhebung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte wie folgt beschlossen: 1. Kostenbeitragspflicht Für die teilweise Deckung der Personal- und Sachkosten für die pädagogische Betreuung und für die teilweise Deckung der Sachkosten der Beköstigung werden die unter Ziff. 3 bis 6 aufgeführten Entgelte erhoben. 2. Betreuungsangebote und Betreuungsvertrag 2.1 In den Kindertageseinrichtungen der Hansestadt Lübeck werden Kinder unter 3 Jahren bis max. 14 Jahren betreut und gefördert. Die konkreten Betreuungsleistungen und -zeiten werden auf der Grundlage dieser Entgeltordnung durch einen Betreuungsvertrag zwischen der Hansestadt Lübeck und den Personensorgeberechtigten oder sonstigen Vertragspartnern geregelt. Sie richten sich nach den organisatorischen, personellen und räumlichen Möglichkeiten der jeweiligen Kindertageseinrichtung. Die Betreuungsleistungen erfolgen innerhalb einer in dem Betreuungsvertrag festgelegten Kernzeit. Wenn nicht anders vereinbart, wird der Betreuungsvertrag für ein Kindergartenjahr abgeschlossen. Das Kindergartenjahr beginnt am 01. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Bei einem Wechsel innerhalb der Betreuungsangebote ist ein neuer Betreuungsvertrag erforderlich. Ein Wechsel der Betreuungsangebote während des laufenden Kindergartenjahres ist nur möglich, wenn ein entsprechender freier Platz zur Verfügung steht. 2.2 Erweiterte Betreuungsangebote im Sinne dieser Entgeltordnung bedeuten über die Kernzeiten hinaus verlängerte Betreuungszeiten. (Kernzeiten - s. dazu Betreuungsvertrag). Die erweiterten Halbtagsbetreuungen für Kinder gem. Ziffer. 3.1 a) und f) können maximal 6 Stunden betragen und enden spätestens um 14 Uhr. 3. Entgelt für die teilweise Deckung der Personal- und Sachkosten der pädagogischen Betreuung 3.1 Das Entgelt beträgt für die Dauer des Kindergartenjahres: a) für Kinder unter 3 Jahren, halbtags (5 Stunden ) monatlich 237 EUR b) für Kinder unter 3 Jahren, ¾-tags (6 Stunden) monatlich 263 EUR c) für Kinder unter 3 Jahren, ganztags (durchschnittlich 8 Stunden, 6 Minuten) monatlich 285 EUR d) für Kinder unter 3 Jahren, ganztags (durchschnittlich 8 Stunden,30 Minuten) monatlich 300 EUR e) für Kinder unter 3 Jahren, ganztags (10 Stunden) monatlich 329 EUR 1

2 f) für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung, halbtags ( 5 Stunden ) monatlich 170 EUR g) für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung, ¾ tags (6 Stunden) monatlich 188 EUR h) für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung, ganztags (durchschnittlich 8 Stunden, 6 Minuten) monatlich 213 EUR i) für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung, ganztags (durchschnittlich 8 Stunden, 30 Minuten) monatlich 225 EUR j) für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung, ganztags (10 Stunden) monatlich 253 EUR k) für Kinder von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (täglich, ab Uhr bis Uhr) inklusive ganztägiger Ferienbetreuung außerhalb der Schließungszeiten der Kindertageseinrichtung monatlich 141 EUR l) erweiterte Betreuungsangebote für Kinder unter 3 Jahren, halbtags ½Stunde/monatlich 19 EUR m) erweiterte Betreuungsangebote für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung, halbtags und für Kinder von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres pro ½ Stunde/monatlich 14 EUR 3.2 Wird die vereinbarte Betreuungsleistung nicht in Anspruch genommen, ist das Entgelt für die pädagogische Betreuung (teilweise Deckung der Personal- und Sachkosten) dennoch zu entrichten. 3.3 Kommt die Hansestadt Lübeck über die Regelung in Ziff. 8 hinaus, aus von ihr zu vertretenden Gründen, ihrem Betreuungsauftrag gem. Ziff.3.1 a bis 3.1 m nicht nach, wird das Entgelt für den Zeitraum der Nichtleistung erstattet (Beträge unter 2 EURO werden nicht erstattet). 4. Monatliches Entgelt für Getränk und Beköstigung 4.1 Das monatliche Entgelt wird in allen Einrichtung wie folgt erhoben: a) Für das Getränk 9,50 EUR, das Entgelt für das Getränk ist bei allen Betreuungsangeboten in jedem Fall zu entrichten. b) Für das Mittagessen einschließlich Getränk 57,00 EUR. In Ganztageseinrichtungen ist bei einer Betreuung über Uhr hinaus ein Mittagessen in Anspruch zu nehmen, Einzelabsprachen innerhalb der Einrichtungen sind möglich. c) Eine tageweise Inanspruchnahme des Mittagessens ist möglich, das Entgelt für das Mittagessen beträgt täglich 5,00 EUR 4.2 Ist ein Kind durchgehend länger als an 20 Betriebstagen entschuldigt abwesend, wird für die gesamte Zeit der Abwesenheit das Entgelt nach Ziff. 4 a 4 c nicht erhoben, ansonsten sind Erstattungen von Beköstigungsentgelten bei Fehltagen ausgeschlossen. 4.3 Im Monat Juli wird zur Abgeltung aller Schließungszeiten das Entgelt für die Beköstigung nicht erhoben. Im Falle der Inanspruchnahme einer Betreuung nach Ziff. 8 ist auch im Juli das Entgelt für die Beköstigung zu entrichten. 2

3 5. Ermäßigtes Entgelt für Beköstigung Anspruchsberechtigte des Bildungspaketes (Leistungen zur Bildung und Teilhabe) sind Personen, die folgende Leistungen beziehen: - Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II - Sozialhilfe nach dem SGB XII - Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) - Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG). Diese tragen nach Antragstellung einen Eigenanteil zum Beköstigungsentgelt in Höhe von einem Euro je Tag. Bei durchschnittlich 20 Mittagessen im Monat wird der Eigenanteil pauschal mit 20,00 Euro je Monat erhoben. 6. Aufnahme des Kindes 6.1 Die Aufnahme des Kindes erfolgt grundsätzlich für die Dauer eines Jahres und zu Beginn des Kindergartenjahres (1. August bis 31. Juli des Folgejahres). 6.2 Erfolgt die Aufnahme innerhalb eines laufenden Monats, so ist nur das anteilig auf den Monat entfallende Entgelt für die teilweise Deckung der Personal- und Sachkosten der pädagogischen Betreuung und der Sachkosten für Getränk und Beköstigung zu entrichten. 7. Schließung der Einrichtungen Die Kindertageseinrichtungen der Hansestadt Lübeck werden im Laufe eines Kalenderjahres an bis zu 30 Betriebstagen geschlossen (z.b. Urlaubszeiten des Personals, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen). Ein Anspruch auf Erstattung des Entgelts für die teilweise Deckung der Personal- und Sachkosten der pädagogischen Betreuung und der Sachkosten des Entgeltes für das Getränk und Beköstigung für diesen Zeitraum besteht nicht. Bei der Festsetzung der Höhe der Entgelte nach Ziff. 3 ist die Schließungszeit berücksichtigt. 8. Betreuungsleistung während der Schließungszeiten Die Hansestadt Lübeck bietet bei unabdingbarer Notwendigkeit der Kindesbetreuung auch während der Schließungszeiten nach Ziff. 7 einen Betreuungsplatz in einer anderen Einrichtung in Trägerschaft der Hansestadt Lübeck an (siehe hierzu auch Ziff. 4.3, Satz 2). 9. Zahlungspflicht Zahlungspflichtige im Sinne dieser Entgeltordnung sind die Vertragspartner der Hansestadt Lübeck, insbesondere die Personensorgeberechtigten sowie die in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Kindeseltern (im Folgenden: Personensorgeberechtigte). 10. Fälligkeit Das vereinbarte Entgelt ist in voller Höhe zu zahlen. Dieses gilt auch dann, wenn ein Ermäßigungsantrag gestellt wird bzw. gestellt worden ist und der Ermäßigungsbescheid noch nicht vorliegt. Nach Vorliegen des Ermäßigungsbescheides werden überzahlte Entgelte verrechnet bzw. zurückerstattet Die Zahlungspflicht beginnt mit dem im Betreuungsvertrag festgelegten Aufnahmedatum. 3

4 10.3 Das Entgelt ( einschließlich Getränk und die Beköstigung) ist bis zum 5. des jeweiligen Monats in einer Summe auf das Konto der Stadtkasse Lübeck bei der Volksbank Lübeck, Kto. Nr , BLZ bzw. IBAN DE und BIC GENODEF1HLU zu zahlen. Das Kassenzeichen ist der Rechnung zu entnehmen und bei jeder Zahlung anzugeben Im Falle des Zahlungsverzuges werden ggf. Mahnkosten geltend gemacht. 11. Geschwisterermäßigung Werden mehrere Geschwisterkinder gleichzeitig in Einrichtungen betreut, so reduziert sich das Entgelt nach Ziff. 3.1 a bis 3.1 l a. vom jüngsten Kind an gerechnet (volles Entgelt) b. für das nächstältere Kind um 30 % c. für das dann nächstältere Kind um 60 % d. für jedes weitere ältere Kind um 100 %. Bei der Geschwisterermäßigung werden auch die Kinder berücksichtigt, die in öffentlich geförderten Tagespflegestellen betreut werden. 12. Ermäßigung nach 90 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) Die Zahlungspflichtigen sind jederzeit berechtigt, einen Antrag gem. 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII zur Überprüfung der Zumutbarkeit des Entgelts zu stellen. Die Hansestadt Lübeck informiert hierzu bei Antragstellung auf Aufnahme des Kindes. Zuständig für die Bearbeitung eines derartigen Antrags ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, d.h. Antragsteller mit dem Hauptwohnsitz außerhalb Lübeck s wenden sich an das zuständige Jugendamt. Anträge sind schriftlich zu stellen. Antragsformulare auf Ermäßigung des Entgeltes der Kindertageseinrichtungen nach 90 Abs. 3 und 4 SGBVIII sind bei den Leiterinnen/Leitern der jeweiligen Einrichtungen zu erhalten. Im Internetportal der Hansestadt Lübeck werden im Familienportal weitere Informationen und Formulare bereitgestellt. 13. Auswärtige Kinder in Kindertageseinrichtungen Vorrangig werden in städtischen Kindertageseinrichtungen Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Lübeck aufgenommen. Sollen Kinder aus anderen Gemeinden in Kindertageseinrichtungen der Hansestadt Lübeck betreut werden, so ist vor Aufnahme des Kindes eine Kostenübernahmezusage der zuständigen Wohngemeinde vorzulegen ( 25a Kindertagesstättengesetz). Ebenso ist eine Kostenübernahmezusage der zuständigen Wohngemeinde vorzulegen, wenn nach Umzug der Personensorgeberechtigten das Kind weiterhin bis zum Ende des Kindergartenjahres betreut werden soll. Anträge zur Ermäßigung des Elternbeitrages sind in der zuständigen Wohngemeinde zu stellen. 14. Kündigung des Betreuungsvertrages durch die Personensorgeberechtigten 14.1 Die Kündigung bedarf der Schriftform. 4

5 14.2 Eine Kündigung des Platzes in einer Kindertageseinrichtung ist grundsätzlich nur zum Ablauf des Kindergartenjahres möglich. Die Kündigung ist durch die Personensorgeberechtigten bis zum 30. April des Jahres zu erklären Personensorgeberechtigte können, sofern sie umziehen und ihnen hierdurch ein weiterer Besuch der Kindertageseinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann, den Platz in einer Kindertageseinrichtung bis zum 10. eines Monats zum Ende des laufenden Monats kündigen Im Falle einer Änderung der Entgeltordnung sind die Personensorgeberechtigten berechtigt, den Platz in der Kindertageseinrichtung innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung zu kündigen. 15. Kündigung während der Probezeit Eine Kündigung des Platzes in einer Kindertageseinrichtung zum 10. eines jeden Monats zum Ende des lfd. Monats ist auch dann zulässig, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate der erstmaligen Aufnahme des Kindes erfolgt. Die Probezeit gilt nicht bei einem Wechsel der Betreuungsangebote. 16. Kündigung durch die Hansestadt Lübeck Die Hansestadt Lübeck ist berechtigt, den Platz der Kindertageseinrichtung bis zum 10. eines jeden Monats zum Ablauf des gleichen Monats zu kündigen, wenn das Kind aufgrund von Verhaltensweisen einen erhöhten Betreuungsaufwand erfordert, der mit dem in der Einrichtung vorgesehenen Personal nicht erfüllt werden kann. 17. Fristlose Kündigung 17.1 Sind die Personenberechtigten mit zwei Monatsentgelten in Verzug, so ist die Hansestadt Lübeck zur fristlosen Kündigung des Betreuungsvertrages berechtigt Eine fristlose Kündigung erfolgt auch, wenn die vereinbarten Ratenzahlungen nicht geleistet werden und wenn Pfändungen erfolglos geblieben sind Die fristlose Kündigung befreit die Zahlungspflichtigen nicht von der Zahlung der rückständigen Entgelte. 18. Gültigkeit der Entgeltordnung Diese Entgeltordnung gilt für alle Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Hansestadt Lübeck mit Ausnahme der Sonderbetreuungseinrichtungen für behinderte Kinder. 19. Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Änderung tritt zum 01. August 2017 in Kraft. Lübeck, den Hansestadt Lübeck gez. Der Bürgermeister 5

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