in der Fassung der 1. Änderung vom 10. Oktober 2016 LESEFASSUNG 1 Allgemeines
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1 Satzung der Großen Kreisstadt Riesa über Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kita-Elternbeitragssatzung) vom 10. März 2016 in der Fassung der 1. Änderung vom 10. Oktober 2016 LESEFASSUNG 1 Allgemeines Zur Erfüllung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) gibt es in der Großen Kreisstadt Riesa Kinderkrippen, Kindergärten und Horte als öffentliche Einrichtungen (Kindertageseinrichtungen) in Trägerschaft anerkannter freier Träger der Jugendhilfe sowie das Angebot Kindertagespflege. Die Kindertageseinrichtungen und das Angebot Kindertagespflege können nach dem Gesetz und entsprechend den Beschlüssen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, insbesondere Beschlüssen zum Bedarf, benutzt werden. Diese Satzung regelt: die Höhe der Elternbeiträge sowie die Ermäßigung und den Erlass derselben für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege; die Erhebung der Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege. 2 Geltungsbereich (1) Für Personensorgeberechtigte deren Kind/Kinder in Kindertageseinrichtungen nach 1 Abs. 1 betreut werden gelten in Verbindung mit der Beitragstabelle gemäß Anlage die 3 bis 5 dieser Satzung. (2) Für Personensorgeberechtigte deren Kind/Kinder in Kindertagespflege nach 1 Abs. 1 betreut werden gelten in Verbindung mit der Beitragstabelle gemäß Anlage die 3 bis 9 dieser Satzung. 3 Elternbeitrag (1) Für die Betreuung des Kindes in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege nach 1 Abs. 1 dieser Satzung ist ein monatlicher Elternbeitrag zu zahlen. Die Beitragspflicht entsteht mit Aufnahme des Kindes. (2) Für Schulanfänger sind im Monat des Unterrichtsbeginns die Elternbeiträge anteilig nach Betreuungsart tagegenau zu berechnen. (3) Die Stadt Riesa gibt bis zum 30. Juni des laufenden Jahres je Einrichtungsart die durchschnittlichen Personal- und Sachkosten des vergangenen Jahres öffentlich bekannt. Die bekannt gemachten Personal- und Sachkosten des Vorjahres bilden die Bemessungsgrundlage für die festzusetzenden Elternbeiträge.
2 Seite 2 von 5 (4) Der ungekürzte Elternbeitrag beträgt für ein Kind in der Kinderkrippe ab 1. Januar vom Hundert, ab 1. Januar vom Hundert der durchschnittlichen Personal- und Sachkosten pro Platz; im Kindergarten ab 1. Januar vom Hundert, ab 1. Januar vom Hundert der durchschnittlichen Personal- und Sachkosten pro Platz; im Hort ab 1. Januar ,5 vom Hundert, ab 1. Januar vom Hundert der durchschnittlichen Personal- und Sachkosten pro Platz und für Förderschüler im Hort ab 1. Januar vom Hundert, ab 1. Januar vom Hundert der durchschnittlichen Personal- und Sachkosten pro Hortplatz. Änderungen der Elternbeiträge auf Grund neu bekannt gemachter Personal- und Sachkosten werden jeweils zum nächsten 1. Januar wirksam. Die neuen Elternbeiträge werden in der Beitragstabelle zusammengefasst und öffentlich bekannt gegeben. 4 Ermäßigung des Elternbeitrages Absenkungen der Elternbeiträge für und Personensorgeberechtigte mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen oder in Kindertagespflege betreut werden, erfolgen gemäß der jeweils geltenden Richtlinie des Landkreises Meißen. Die ermäßigten Elternbeiträge ergeben sich aus der Beitragstabelle gemäß Anlage dieser Satzung. 5 Erlass des Elternbeitrages Der Elternbeitrag kann auf Antragstellung der Personensorgeberechtigten beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter Beachtung der Bedarfskriterien maximal bis zur Höhe der in der Großen Kreisstadt Riesa geltenden Beitragssätze erlassen werden, wenn den Personensorgeberechtigten die Belastung nach 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII nicht zugemutet werden kann. 6 Erhebung, Fälligkeit und Zahlungspflicht des Elternbeitrages für die Betreuung in Kindertagespflege (1) Für die Betreuung des Kindes in der Kindertagespflege nach 1 Abs. 1 erhebt die Stadtverwaltung Riesa den festgesetzten Elternbeitrag durch Beitragsbescheid. (2) Der Elternbeitrag wird jeweils zum 5. eines Monats fällig und ist für jeden Monat der Vertragslaufzeit grundsätzlich voll zu entrichten. (3) Vorübergehende Abwesenheiten des betreuten Kindes, z. B. infolge Krankheit, Kur und Urlaub, führen nicht zu einer Minderung oder zum Wegfall des Elternbeitrages. Gleiches gilt für Schließzeiten der Kindertagespflegestelle von weniger als einem Monat. 7 Beitragsschuldner Beitragspflichtig sind die Personensorgeberechtigten des in Kindertagespflege betreuten Kindes. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. 8 Datenerhebung für die Festsetzung des Elternbeitrages Zur Festsetzung des Elternbeitrages für die Betreuung in Kindertagespflege haben die Personensorgeberechtigten gemäß 60 Abs. 1 SGB I eine entsprechende Mitwirkungspflicht. Daher werden, falls erforderlich gemäß 35 in Verbindung mit 60 SGB I, 61 ff. SGB VIII und 67 bis 85 a SGB X folgende personenbezogene Daten erhoben und gespeichert:
3 Seite 3 von 5 Name und Anschrift der Personensorgeberechtigten und des Kindes/der Kinder Geburtsdaten des Kindes/der Kinder und Personensorgeberechtigten Familienverhältnisse Telefonnummer der Personensorgeberechtigten 9 Aufbewahrungsfristen beitragsrelevanter Daten Das Löschen bzw. Vernichten beitragsrelevanter Daten (einschließlich Betreuungsvertrag) erfolgt spätestens zehn Jahre nach dem Verlassen der Kindertagespflegestelle durch das Kind, sofern keine gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mehr bestehen. Alle sonstigen personenbezogenen Daten werden nach zwei Jahren gelöscht bzw. vernichtet. Rechtsgrundlagen der Datenerhebung und speicherung: Sozialgesetzbuch Achtes Buch Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung Gesetz über Kindertageseinrichtungen 10 Inkrafttreten Kita- Elternbeitragssatzung Änderung 1. Änderung 3 Abs. 4 Monatliche Elternbeiträge ab Beitragstabelle Beschluss Stadtrat Ausfertigung Bekanntmachung vom Nr. 11/ Nr. 39/ Nr. 28/2017 In Kraft getreten am Anlage Beitragstabellen
4 Seite 4 von 5 Anlage Seite 1 von 2 der Beitragstabelle zur Elternbeitragssatzung der Großen Kreisstadt Riesa Monatliche Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ab 1. Januar 2018 Elternbeitrag je Platz und Monat für die Betreuung in der Kinderkrippe / Kindertagesstätte und der Kindertagespflege Für die Betreuung von unter 3-jährigen Kindern in Kinderkrippen, Kindertagesstätten und in Kindertages-pflege sowie in altersgemischten Gruppen wird grundsätzlich der Krippenbeitrag erhoben. Dabei ist jeweils das Alter zu Beginn des Monats ausschlaggebend. 4,5 Std. 6 Std. 7 Std. 9 Std. 10 Std. 11 Std. 1. Kind 106,64 142,18 165,88 213,27 236,97 260,66 2. Kind 84,14 112,18 130,88 168,27 186,97 205,66 1. Kind 100,64 134,18 156,55 201,27 223,64 245,99 2. Kind 76,65 102,18 119,21 153,27 170,30 187,33 Die Inanspruchnahme von Betreuungszeiten über 9 Stunden ist bei begründetem Bedarf möglich. Elternbeitrag je Platz und Monat für die Betreuung im Kindergarten / Kindertagesstätte Für die Betreuung von Kindern in Kindergartengruppen und in altersgemischten Gruppen ab Vollendung des 3. Lebensjahres wird grundsätzlich der Kindergartenbeitrag erhoben. 4,5 Std. 6 Std. 7 Std. 9 Std. 10 Std. 11 Std. 1. Kind 67,69 90,25 105,30 135,38 150,42 165,46 2. Kind 53,69 71,58 83,52 107,38 119,31 131,24 1. Kind 63,94 85,25 99,47 127,88 142,09 156,29 2. Kind 49,69 66,25 77,30 99,38 110,42 121,46 Die Inanspruchnahme von Betreuungszeiten über 9 Stunden ist bei begründetem Bedarf möglich.
5 Seite 5 von 5 Elternbeitrag je Platz und Monat für die Betreuung im Hort Für die Betreuung von Kindern in Horten wird der Hortbeitrag erhoben. tägliche Betreuungszeit 4 Std. 5 Std. 6 Std. 7 Std. 8 Std. 9 Std. 10 Std. 11 Std. 1. Kind 50,07 62,59 75,11 87,63 100,15 112,67 125,18 137,70 2. Kind 39,40 49,26 59,11 68,96 78,82 88,67 98,51 108,37 0,00 0,00 1. Kind 47,07 58,84 70,61 82,38 94,15 105,92 117,68 129,45 2. Kind 36,07 45,09 54,11 63,13 72,15 81,17 90,18 99,20 0,00 0,00 Die Inanspruchnahme von Betreuungszeiten über 7 Stunden ist bei begründetem Bedarf möglich. Elternbeitrag je Platz und Monat für die Betreuung von Förderschülern der 1. bis 6. Klasse im Hort Für die Betreuung von Kindern in Horten wird der Hortbeitrag erhoben. 5 Std. 6 Std. 7 Std. 8 Std. 9 Std. 10 Std. 11 Std. 1. Kind 74,18 83,45 97,36 111,27 125,18 139,08 152,99 2. Kind 60,85 67,45 78,69 89,94 101,18 112,41 123,66 0,00 1. Kind 70,43 78,95 92,11 105,27 118,43 131,58 144,74 2. Kind 56,68 62,45 72,86 83,27 93,68 104,08 114,49 0,00 Die Inanspruchnahme von Betreuungszeiten über 7 Stunden ist bei begründetem Bedarf möglich.
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