Präambel. 1 Geltungsbereich
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- Kai Gerber
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1 Satzung der Stadt Schneeberg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Elternbeiträge Kita) vom Präambel Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.März 2014 (SächsGVBl. S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) in Verbindung mit 15 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen - SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (GVBl S. 225) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) sowie der 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.August 2004 (SächsGVBl. S. 418, ber S. 306), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat der Stadtrat der Stadt Schneeberg am 20.Oktober 2016 mit Beschluss Nr. R die folgende Satzung der Stadt Schneeberg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege beschlossen. 1 Geltungsbereich (1) Der Geltungsbereich beinhaltet die festgesetzten Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in städtischen Kindertageseinrichtungen mit Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortgruppen oder gemischten Gruppen in der Stadt Schneeberg, Diese Elternbeiträge gelten auch für die Förderung von Kindern in Tagespflege, welche Teil der Bedarfsplanung in der Stadt Schneeberg sind. (2) Die Stadt Schneeberg bietet für die in der Stadt Schneeberg betriebenen Kindertageseinrichtungen folgende Betreuungszeiten an: a) Kinderkrippe/Kindergarten 4,5 ; 6 ; 9 b) Hort 4 ; 5 ; 6 Davon abweichende Betreuungszeiten können durch die Stadt Schneeberg im Einvernehmen mit den jeweiligen freien Trägern der entsprechenden Einrichtung festgesetzt werden. (1) Elternbeiträge werden erhoben für: 2 Höhe der Elternbeiträge a) Kinder in Krippengruppen in der Regel bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres b) Kinder ab dem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt (Die Aufnahme von Kindern ab dem 34. Lebensmonat ist möglich.) in Kindergartengruppen oder altersgemischten Gruppen
2 c) Kinder in Hortgruppen in der Regel bis zur Vollendung der 4. Klasse 2 Die Höhe der in Absatz 1 bezeichneten Elternbeiträge wird in Anlage 1 dieser Satzung geregelt. (2) Für Kinder, die länger als eine Betreuungszeit von 9 im Krippen- und Kindergartenbereich und 6 im Hortbereich betreut werden, wird für jede weitere Betreuungsstunde ein zusätzlicher Elternbeitrag erhoben. Für die stundenweise Betreuung von Gastkindern in den Kindertageseinrichtungen gelten als Sonderregelung diese Elternbeiträge ebenso. Die Höhe der in Absatz 2 bezeichneten Elternbeiträge wird in Anlage 1 dieser Satzung geregelt. (3) Die Festlegungen des 2 Absätze 1 bis 2 gelten analog für Kinder, welche einen Platz in Kindertagespflege belegen. 3 Abgabenmaßstab (1) Für Kinder, die ab dem 16. des Monats das dritte Lebensjahr vollenden und danach in altersgemischten Gruppen betreut werden, sind für diesen Monat die Elternbeiträge für Krippenkinder zu entrichten. Ab dem Folgemonat werden Elternbeiträge für Kindergartenkinder erhoben. (2) Für Kinder, die bis zum 15. des Monats das dritte Lebensjahr vollenden und danach in altersgemischten Gruppen betreut werden, sind die Elternbeiträge für Kindergartenkinder zu entrichten. (3) Liegt der Tag des Schuljahresbeginns nach dem 15. des Monats, zahlen Eltern für den Monat des Schuleintritts den Elternbeitrag für Kindergartenkinder. Liegt der Tag des Schuljahresbeginns bis zum 15. des Monats, ist in diesem Monat der Elternbeitrag für Hortkinder zu entrichten (bei Übergang von Kindergartenkindern in Hort in der gleichen Kindertageseinrichtung). (4) Für Eltern und e mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen, werden die Ermäßigungsbeiträge gemäß Anlage 1 erhoben. (5) Für eine Betreuung mit einer geringeren zahl ist der Elternbeitrag entsprechend Anlage 1 abzusenken. (6) Der Monatsbeitrag ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn Kinder aus Krankheitsgründen die Einrichtung nicht besuchen können, wegen Urlaub oder aus anderen Gründen der Einrichtung fernbleiben und die Aufnahme innerhalb des Monats erfolgt. 4 Entstehungszeitpunkt Die Elternbeiträge sind für jeden Monat zu entrichten, für den das Kind entsprechend der zugrunde liegenden Anmeldung aufgenommen ist.
3 5 Abgabenpflichtige 3 Eltern, die für ihr Kind einen Platz in Anspruch nehmen, haben dafür Elternbeiträge zu entrichten. 6 Fälligkeitszeitpunkt (1) Die Elternbeiträge nach Anlage 1 sind bis zum 15. des laufenden Monats zu zahlen. (2) Die Elternbeiträge für Gastkinder sind nach der Beendigung der Betreuung zu zahlen. 7 Übernahme von Elternbeiträgen Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernimmt auf Antrag den Elternbeitrag soweit die Belastung den Eltern und dem Kind gemäß 90 Abs. 3 SGB VIII nicht zuzumuten ist. 8 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Schneeberg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom außer Kraft. Schneeberg, den DS Seifert Bürgermeister
4 Elternbeiträge zu 2 (1) für Regelbetreuungszeiten ,5 Kinderkrippe 1. Kind 240,78 218,89 197,00 131,33 98,50 2. Kind 144,47 131,33 118,20 78,80 59,10 3. Kind 48,16 43,78 39,40 26,27 19,70 1. Kind 216,70 197,00 177,30 118,20 88,65 2. Kind 130,02 118,20 106,38 70,92 53,19 3. Kind 43,34 39,40 35,46 23,64 17,73 Kindergarten ,5 1. Kind 128,33 116,67 105,00 70,00 52,50 2. Kind 77,00 70,00 63,00 42,00 31,50 3. Kind 25,67 23,33 21,00 14,00 10,50 1. Kind 115,50 105,00 94,50 63,00 47,25 2. Kind 69,30 63,00 56,70 37,80 28,35 3. Kind 23,10 21,00 18,90 12,60 9,45 Hort 6 1. Kind 61,00 54,90 2. Kind 36,60 32,94 3. Kind 12,20 10,98 Hort 5 1. Kind 50,83 45,75 2. Kind 30,50 27,45 3. Kind 10,17 9, Kind 40,67 36,60 2. Kind 24,40 21,96 3. Kind 8,13 7,32
5 5 Elternbeiträge zu 2 (2) für Gastkinder und Mehrbetreuungsstunden pro angefangenen Stunde Gastkind Mehrbetreuung Krippe 1,83 4,86 Kindergarten 1,41 2,27 Hort 1,34 1,97
1 Geltungsbereich. (3) Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte gemäß 4 Abs. 7 bis 9 entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuung.
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