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1 Stadtverwaltung Nossen 6DW]XQJ EHU GLH (UKHEXQJ YRQ (OWHUQEHLWUlJHQ LQ GHU VWlGWLVFKHQ.LQGHUWDJHVHLQULFKWXQJ.LQGHUJDUWHQ+RUW Auf Grund von 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345) in Verbindung mit dem Sächsischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen SächsKitaG) vom 27. November 2001 (SächsGVBl. S. 705), beschließt der Stadtrat der Stadt Nossen in seiner Sitzung am mit Beschluss-Nr /01 folgende Satzung. (UKHEXQJYRQ(OWHUQEHLWUlJHQ 1. Die Stadt Nossen erhebt für die Benutzung der städtischen Kindereinrichtungen (Kindergarten und Schulhort) Elternbeiträge. 2. Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung. Der Elternbeitrag ist für jeden Monat zu entrichten, in dem das Kind in der Einrichtung angemeldet ist. - Krankheit, Jahresurlaub u. ä. führen nicht zu einer Minderung des Elternbeitrages. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet die Verwaltung in Abstimmung mit dem Verwaltungsausschuss auf Antrag der Erziehungsberechtigten. - Grundsätzlich sind für alle Kinder, die eine Kindereinrichtung der Stadt Nossen besuchen, die gültigen Elternbeiträge zu zahlen. Beitragspflichtig sind die Sorgeberechtigten des Kindes als Gesamtschuldner. - Mehrmalige Rückbuchungen von Gebühren bei Schuldnern führen zur Auflösung des abgeschlossenen Betreuungsvertrages. - Die Stadtverwaltung Nossen beantragt beim Landratsamt Meißen, Jugendamt, nach vorgegebenen Stichtagen die Erstattung der Beträge, um die die Elternbeiträge nach 15 (1) SächsKitaG herabgesetzt werden, sowie die Grundgebühren für die Aussiedlerkinder, welche im Aussiedlerheim wohnen. - Eltern haben das Recht gemäß 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII beim Landratsamt Meißen, Jugendamt, die Rückerstattung der Grundgebühren für die Betreuung in der Kindereinrichtung zu beantragen. - Die Beitragspflichtigen haben bei Genehmigung der Erstattung des Elternbeitrages alle Veränderungen ihrer persönlichen Situation, die die Beitragshöhe beeinflussen, dem Landratsamt Meißen, Jugendamt, anzuzeigen. - Werden in der Kindereinrichtung Essen und Getränke verabreicht, haben die Eltern der Kinder, die davon Gebrauch machen, neben dem Elternbeitrag die Verpflegungskosten aufzubringen. - Monatlich wird für alle zu betreuenden Kinder Kulturgeld erhoben. - Die Beitragspflicht erlischt am Ende des Monats der Abmeldung. %HLWUDJVHUPLWWOXQJ 1. Die Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Elternbeiträge gemäß Anlage 1 zu dieser Satzung sind die jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres zu ermittelnden durchschnittlichen für einen Platz je Einrichtungsart (Krabbelgruppe, Kindergarten, Hort) unter Berücksichtigung der. 2. Der Elternbeitrag beträgt für ein Kind: - LQ GHU.UDEEHOJUXSSH23 vom Hundert der durchschnittlichen pro Platz im Kindergarten, - LQGHU.LQGHUJDUWHQJUXSSH30 vom Hundert der durchschnittlichen pro Platz im Kindergarten, - LP6FKXOKRUW30 vom Hundert der durchschnittlichen pro Platz im Hort.

2 2 3. Besuchen mehrere Kinder einer Familie eine Kindertageseinrichtung der Stadt Nossen wird der Elternbeitrag für das zweitälteste Kind um 40 v. H., für das drittälteste Kind um 80 v. H. ermäßigt, für weitere jüngere Kinder entfällt der Elternbeitrag. 4. Leben die Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, bei einem alleinerziehenden Elternteil, wird der Elternbeitrag um 10 v. H. ermäßigt. 5. Beträgt die gewünschte Betreuung mehr als die Regelzeit pro Tag, so wird für jede Stunde ein zusätzlicher Stundenbetrag erhoben. 6. In Absprache mit der Leiterin der Kindereinrichtung besteht die Möglichkeit, zeitlich begrenzt, Kinder als Gast- bzw. Ferienkind im Kindergarten oder Schulhort aufzunehmen. Die gültigen Elternbeiträge sind in Anlage 1 zur Satzung aufgeführt und sind Bestandteil dieser. $Q$EXQG8PPHOGXQJGHU.LQGHU 1. Die Kinder sind mindestens 3 Monate vor Aufnahme in die Kindereinrichtung in der Stadtverwaltung Nossen, Sachgebiet Jugend/Bildung/Soziales, schriftlich anzumelden. $XVQDKPHIlOOH - Das Kind muss, bedingt durch eine Notsituation, wie z. B. Krankheit, Verkehrsunfall der Eltern bzw. des alleinerziehenden Elternteils, sofort in eine Einrichtung aufgenommen werden, - eine sofortige Arbeitsaufnahme der Eltern bzw. des alleinerziehenden Elternteils. 2. Die Ab- und Ummeldung ist von den Eltern bis zum 15. des Monats, der dem vorausgeht, in dem das Kind die Einrichtung nicht mehr besuchen soll, schriftlich beim Träger oder der Leiterin der Einrichtung einzureichen. %HLWUDJVUHJHOXQJLQ$XVQDKPHVLWXDWLRQHQ In Ausnahmefällen können Kinder auf Antrag der Eltern als Gastkind in die Kindereinrichtung aufgenommen werden. Die Beiträge errechnen sich auf der Grundlage der Anlage. )looljnhlwxqg(qwulfkwxqjghu(owhuqehlwuljh Der Elternbeitrag wird monatlich erhoben. Die Bezahlung durch die Eltern erfolgt nach Erhalt des Berechnungsbescheides durch Bareinzahlung oder per Einzugsverfahren bis zum 20. des Folgemonats. Eine Rückerstattung der Elternbeiträge für die Zeiten der Abwesenheit des Kindes von der Kindereinrichtung erfolgt nicht. %HWUHXXQJV]HLW Für die Benutzung des Kindergartens gibt es die Möglichkeit der Ganztagsbetreuung (9 Stunden/Tag), der Sechsstunden- oder der Halbtagsbetreuung (4,5 Stunden Regelzeit/Tag). Im Schulhort Grundschule gibt es die Möglichkeit, eine Sechsstundenbetreuung (mit Frühhort) oder eine Fünfstundenbetreuung (ohne Frühhort) in Anspruch zu nehmen.,q.udiwwuhwhq Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die am mit Beschluss /96 beschlossene Satzung (veröffentlicht am im Amtsblatt der Stadt Nossen Nr. 20) und die am mit Beschluss /97 beschlossene Änderung der Satzung (veröffentlicht am im Amtsblatt der Stadt Nossen Nr. 35) außer Kraft.

3 3 +LQZHLVHQDFK $EVGHU*HPHLQGHRUGQXQJI UGHQ)UHLVWDDW6DFKVHQ6lFKV*HP2 Nach 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Fristen a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Nossen, den Haubner Bürgermeister Siegel

4 4 $QODJH ]XU 6DW]XQJ EHU GLH (UKHEXQJ YRQ (OWHUQEHLWUlJHQ LQ GHQ VWlGWLVFKHQ.LQGHUHLQULFKWXQJHQ (OWHUQEHLWUlJHLQ(XUR Stand: %LV-DKUHLQUHLQHQ.UDEEHOJUXSSHQ Elternbeitrag 23% = 149,12 Euro 149,10 Euro 648,32 Euro 1. Kind 149,10 134,20 60% 2. Kind 89,50 80,50 20% 3. Kind 29,80 26,80 1. Kind 99,40 89,50 2. Kind 59,60 53,60 3. Kind 19,90 17,90 1. Kind 74,50 67,00 2. Kind 44,80 40,30 3. Kind 14,90 13,40 Für Gastkinder in der Krabbelgruppe werden bei einer Ganztagsbetreuung 8,50 5-Stundenbetreuung 5,70 4,5-Stundenbetreuung 4,30 berechnet. Für eine zusätzliche Inanspruchnahme der Kindergartenbetreuung über die tägliche Regelzeit hinaus werden pro angerissener Stunde 3,50 Euro erhoben..lqghujduwhq-dkuh0rqdwhlqjhplvfkwhq*uxsshqelv6fkxohlqwulww = 89,80 Euro 299,23 Euro 1. Kind 89,80 80,80 2. Kind 53,90 48,50 3. Kind 18,00 16,20 1. Kind 59,90 53,90 2. Kind 35,90 32,40 3. Kind 12,00 10,80

5 5 1. Kind 44,90 40,40 2. Kind 27,00 24,30 3. Kind 9,00 8,10 Für Gastkinder im Kindergarten werden bei einer Ganztagsbetreuung 7,00 6-Stundenbetreuung 4,70 4,5-Stundenbetreuung 3,50 berechnet. Für eine zusätzliche Inanspruchnahme der Kindergartenbetreuung über die tägliche Regelzeit hinaus werden pro angerissener Stunde 3,50 Euro erhoben. 6FKXOKRUW*UXQGVFKXOH = 46,70 Euro 155,60 Euro 1. Kind 46,70 42,00 2. Kind 28,00 25,20 3. Kind 9,30 8,40 6FKXOKRUW*UXQGVFKXOH = 52,50 Euro 175,00 Euro Gemeinschaft Alleinerziehend 1. Kind 52,50 47,20 2. Kind 31,50 28,30 3. Kind 10,50 9,50 Für Gastkinder im Schulhort werden bei einer Ganztagsbetreuung 4,00 pro Tag Halbtagsbetreuung 2,00 pro Tag berechnet. Für eine zusätzliche Inanspruchnahme der Hortbetreuung über die tägliche Regelzeit hinaus werden pro angerissener Stunde 2,50 Euro erhoben. Für die Hortbetreuung nur vor dem Unterricht wird pro Betreuungstag eine Gebühr in Höhe von 1,50 Euro erhoben.

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