Artikel I. Anlage zu 5 Kindertagesstättensatzung
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- Walther Holtzer
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1 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege in der Gemeinde Niederau (Kindertagesstättensatzung) Aufgrund von 4 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349), i.v.m. 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom , letzte Änderung hat der Gemeinderat der Gemeinde Niederau, mit der Mehrheit seiner Mitglieder, in seiner Sitzung am 20. Juni 2017 folgende 2. Änderungssatzung beschlossen: Artikel I Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege in der Gemeinde Niederau (Kindertagesstättensatzung) vom wird wie folgt geändert: Die Anlage zu 5 wird wie folgt neugefasst: Anlage zu 5 Kindertagesstättensatzung 1. Elternbeiträge pro Monat für Kinder in einer Kinderkrippe durchschnittliche Betriebskosten pro Platz und Monat: 935,60 Elternanteil an den Betriebskosten pro Platz und Monat: 20,41% Betreuung bis 11 Stunden 1. Kind 233,44 218,77 2. Kind 178,44 160,11 Betreuung bis 10 Stunden 1
2 1. Kind 212,22 198,89 2. Kind 162,22 145,55 Betreuung bis 9 Stunden spätester Betreuungsbeginn: 08:30 Uhr 1. Kind 191,00 179,00 2. Kind 146,00 131,00 Betreuung bis 6 Stunden 06:00 bis 12:00 Uhr oder 08:30 bis 14:30 Uhr (ohne Frühstück) 1. Kind 127,33 119,33 2. Kind 97,33 87,33 Betreuung bis 4,5 Stunden 06:00 bis 12:00 Uhr (möglich mit und ohne Mittagessen) 1. Kind 95,50 89,50 2. Kind 73,00 65,50 Verpflegungskostensatz Mittagessen pro Portion über Essensanbieter Verpflegungskostenpauschale pro Monat 14,00 2
3 2. Elternbeiträge pro Monat für Kinder in einem Kindergarten durchschnittliche Betriebskosten pro Platz und Monat: 461,55 Elternanteil an den Betriebskosten pro Platz und Monat: 24,05% Betreuung bis 11 Stunden 1. Kind 135,67 126,50 2. Kind 101,45 91,67 Betreuung bis 10 Stunden 1. Kind 123,33 115,00 2. Kind 92,22 83,33 Betreuung bis 9 Stunden spätester Betreuungsbeginn: 08:30 Uhr 1. Kind 111,00 103,50 2. Kind 83,00 75,00 Betreuung bis 6 Stunden 06:00 bis 12:00 Uhr oder 08:30 bis 14:30 Uhr (ohne Frühstück) 3
4 1. Kind 74,00 69,00 2. Kind 55,33 50,00 Betreuung bis 4,5 Stunden 06:00 bis 12:00 Uhr (möglich mit und ohne Mittagessen) 1. Kind 55,50 51,75 2. Kind 41,50 37,50 Verpflegungskostensatz Mittagessen pro Portion über Essensanbieter Verpflegungskostenpauschale pro Monat 14,00 3. Elternbeiträge pro Monat für Kinder in einem Hort durchschnittliche Betriebskosten pro Platz und Monat: 252,61 Elternanteil an den Betriebskosten pro Platz und Monat: 24,15% Betreuung bis 6 Stunden Früh- und Nachmittagsbetreuung (06:00 bis 07:00 Uhr und 11:00 bis 17:00 Uhr) 1. Kind 61,00 56,50 2. Kind 45,00 40,00 Betreuung bis 5 Stunden Nachmittagsbetreuung (11:00 bis 17:00 Uhr) 4
5 1. Kind 50,83 47,08 2. Kind 37,50 33,33 Verpflegungskostensatz Mittagessen pro Portion über Essensanbieter Verpflegungskostenpauschale pro Monat 14,00 4. Elternbeiträge pro Monat für Kinder in Kindertagespflege Es gelten die Elternbeiträge für Kinder bis 3 Jahre wie in einer Kinderkrippe, für Kinder ab 3 Jahre wie in einem Kindergarten. Eine Verpflegungskostenpauschale wird nicht erhoben. 5. Gastkinder Für Gastkinder werden Elternbeiträge entsprechend Absatz 1 und 2 erhoben. Gastkinder sind Kinder, die in Ausnahmefällen für eine tageweise Betreuung einen Gastplatz in Kindertageseinrichtungen in Anspruch nehmen, 6. Überschreitung der vertraglichen Betreuungszeit Wird die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer innerhalb der Öffnungszeit der Einrichtung überschritten, werden weitere Entgelte nach folgenden Maßgaben erhoben: 1. für die Betreuung als Kinderkrippenkind für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt von 4,65 Euro 2. für die Betreuung als Kindergartenkind für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt von 2,15 Euro 3. für die Betreuung als Hortkind für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt von 1,90 Euro 4. für die Betreuung als Hortkind in der Ferienzeit pro Tag ein weiteres Entgelt von 2,50 Euro Weitere Entgelte werden nur erhoben, wenn die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer an mehr als zwei Tagen im Monat überschritten wurde. 7. Ablauf der Öffnungszeit Für Kinder, die nach Ablauf der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung noch nicht abgeholt worden sind, wird ein weiteres Entgelt von 12,00 Euro pro angefangene Stunde erhoben. 5
6 Diese Änderung tritt am in Kraft. Artikel II Niederau, den Sang Bürgermeister Hinweis nach 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Nach 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Niederau, den Sang Bürgermeister 6
vom hat der Stadtrat der Stadt Penig in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich
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