BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 28. Jänner 2003 Teil II

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1 P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 28. Jänner 2003 Teil II 100. Verordnung: Waffengewerbe-Verordnung Verordnung des Besministers für Wirtschaft Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (Waffengewerbe-Verordnung) Auf Gr des 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Besgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet: 1. Zugangsvoraussetzungen Erzeugung, Bearbeitung Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Erzeugung, Bearbeitung Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) nachzuweisen: 1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder über die Erfüllung der Befähigungsnachweisvoraussetzungen für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung Instandsetzung militärischer Waffen militärischer Munition ( 5) oder 3. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter ( 18 Abs. 3 GewO 1994) oder 4. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oder 5. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder 6. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist. (2) Die im Abs. 1 Z 3 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein. (3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 4 6 sind die vorher erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen nach Abs. 4 Z 1 Abs. 5, die erfolgreich durch die Lehrabschlussprüfung abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Büchsenmacher, Waffenmechaniker oder Werkzeugmacher oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene mindestens dreijährige staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung. (4) Die Befähigung für das Gewerbe gemäß Abs. 1, wenn es in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über 1. den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik oder Technische Chemie oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges oder über den erfolgreichen 6 II 102

2 262 BGBl. II Ausgegeben am 28. Jänner 2003 Nr. 100 bzw. Maschinenbau mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt 2. die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Gr einer Verordnung gemäß 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt. Handel mit nichtmilitärischen Waffen nichtmilitärischer Munition 2. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes des Handels mit nichtmilitärischen Waffen nichtmilitärischer Munition nachzuweisen: Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen nichtmilitärischer Munition oder a) über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit ( 18 Abs. 3 GewO 1994) im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen nichtmilitärischer Munition b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe. (2) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes des Handels mit nichtmilitärischen Waffen nichtmilitärischer Munition hinsichtlich des Kleinhandels nachzuweisen: 1. Zeugnisse über die Qualifikation nach Abs. 1 oder 2. Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter ( 18 Abs. 3 GewO 1994) oder 3. Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder 4. Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder 5. Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist. (3) Die im Abs. 2 Z 2 4 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein. (4) Ausbildungen nach Abs. 2 Z 3 5 sind die erfolgreich durch die Lehrabschlussprüfung abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Büchsenmacher, Waffenmechaniker oder Werkzeugmacher oder Waffen- Munitionshändler oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene mindestens dreijährige staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung. (5) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes des Handels mit nichtmilitärischen Waffen nichtmilitärischer Munition hinsichtlich des Großhandels nachzuweisen: 1. Zeugnisse über die Qualifikation nach Abs. 1 oder 2. Belege über die Absolvierung einer dreijährigen einschlägigen Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wobei diese Tätigkeit vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeeinreichung an gerechnet nicht vor mehr als zwei Jahren beendet worden sein darf. Vermieten nichtmilitärischer Waffen 3. (1) Die Befähigung für das Gewerbe des Vermietens nichtmilitärischer Waffen ist nachzuweisen durch Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen nichtmilitärischer Munition oder a) über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen nichtmilitärischer Munition oder des Vermietens von nichtmilitärischen Waffen

3 BGBl. II Ausgegeben am 28. Jänner 2003 Nr b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe. (2) Hinsichtlich des Vermietens an Nichtgewerbetreibende wird der Befähigungsnachweis auch durch die im Sinne von 2 Abs. 2, 3 4 vorgelegten Nachweise erbracht. (3) Hinsichtlich des Vermietens an Gewerbetreibende wird der Befähigungsnachweis auch durch die im Sinne von 2 Abs. 5 6 vorgelegten Nachweise erbracht. Vermittlung des Kaufes Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen nichtmilitärischer Munition 4. Die Befähigung für das Gewerbe der Vermittlung des Kaufes Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen nichtmilitärischer Munition ist nachzuweisen durch Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen nichtmilitärischer Munition oder a) über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen nichtmilitärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen nichtmilitärischer Munition b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe oder 3. die Absolvierung einer dreijährigen einschlägigen Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wobei diese Tätigkeit vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeeinreichung an gerechnet nicht vor mehr als zwei Jahren beendet worden sein darf. Erzeugung, Bearbeitung Instandsetzung militärischer Waffen militärischer Munition 5. (1) Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung Instandsetzung militärischer Waffen militärischer Munition ist nachzuweisen durch Zeugnisse 1. über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik oder Technische Chemie oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges oder über den erfolgreichen bzw. Maschinenbau mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt 2. über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung Instandsetzung militärischer Waffen militärischer Munition 3. über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe. (2) Die Befähigung für das Gewerbe gemäß Abs. 1, wenn es in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über 1. den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik oder Technische Chemie oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges oder über den erfolgreichen bzw. Maschinenbau mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt 2. die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Gr einer Verordnung gemäß 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt. (3) Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung Instandsetzung militärischer Waffen militärischer Munition, eingeschränkt auf die Erzeugung, Bearbeitung Instandsetzung der im 1 Abs. 1 Z 1 lit. a, c d der Verordnung der Besregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Gegenstände, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse 1. über die erfolgreich abgelegte Prüfung für die Erzeugung, Bearbeitung Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen nichtmilitärischer Munition 2. über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung Instandsetzung militärischer Waffen militärischer Munition oder im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen nichtmilitärischer Munition. (4) Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung Instandsetzung militärischer Waffen militärischer Munition, eingeschränkt auf die im 1 Abs. 1 Z 8 der Verordnung der Bes- II 103

4 264 BGBl. II Ausgegeben am 28. Jänner 2003 Nr. 100 regierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Geräte, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über 2. a) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Elektrotechnik oder Elektronik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt Handel mit militärischen Waffen militärischer Munition 6. (1) Die Befähigung für das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen militärischer Munition ist nachzuweisen durch Zeugnisse 1. über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen militärischer Munition oder des Handels mit nichtmilitärischen Waffen nichtmilitärischer Munition 2. über die erfolgreich abgelegte Prüfung für die Erzeugung, Bearbeitung Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen nichtmilitärischer Munition oder über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe. (2) Die Befähigung für das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen militärischer Munition, eingeschränkt auf die im 1 Abs. 1 Z 8 der Verordnung der Besregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Geräte, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über 2. a) über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Elektrotechnik oder Elektronik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt Vermittlung des Kaufes Verkaufes von militärischen Waffen militärischer Munition 7. (1) Die Befähigung für das Gewerbe der Vermittlung des Kaufes Verkaufes von militärischen Waffen militärischer Munition ist nachzuweisen durch Zeugnisse 1. über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen militärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes Verkaufes militärischer Waffen militärischer Munition oder des Handels mit nichtmilitärischen Waffen nichtmilitärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes Verkaufes nichtmilitärischer Waffen nichtmilitärischer Munition 2. über die erfolgreich abgelegte Prüfung für die Erzeugung, Bearbeitung Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen nichtmilitärischer Munition oder über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe. (2) Die Befähigung für das Gewerbe der Vermittlung des Kaufes Verkaufes von militärischen Waffen militärischer Munition, eingeschränkt auf die im 1 Abs. 1 Z 8 der Verordnung der Besregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Geräte, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über 2. a) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Elektro-

5 BGBl. II Ausgegeben am 28. Jänner 2003 Nr technik oder Elektronik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt Nichtberücksichtigung von Zeugnissen bei zehnjähriger Nichtbetätigung in einem Waffengewerbe 8. Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen entsprechend dieser Verordnung sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr in einem Waffengewerbe betätigt hat. 2. Begriffsdefinitionen Nichtmilitärische Waffen 9. (1) Nichtmilitärische Waffen nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Besgesetzes sind Waffen Munition im Sinne des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial ( 5 WaffG 1996) handelt. (2) Als Erzeugung von Munition im Sinne des 12 Abs. 1 Z 1 lit. a Z 2 lit. a gilt auch das Laden von Patronen. Militärische Waffen 10. Militärische Waffen militärische Munition im Sinne dieser Verordnung sind die in der Verordnung der Besregierung vom 22. November 1977, BGBl. Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial bezeichneten Waffen, Munitions- Ausrüstungsgegenstände. 3. Übergangsbestimmung 11. (1) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß 10 der Waffengewerbe- Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 51/1998, sowie Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung nach den Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 578/1981 über die Durchführung der Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Büchsenmacher) einschließlich der Unternehmerprüfung gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß 1 Abs. 1 Z 1 dieser Verordnung. (2) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung, die gemäß 10 bis 17 der Verordnung des Besministers für Handel, Gewerbe Industrie über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Waffengewerbe (Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung), BGBl. Nr. 478/ 1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 115/1992 erworben worden sind, sowie jene Zeugnisse, die im Sinne der Ausführungsbestimmungen vom 21. März 1938 zu 9 Abs zweiter Satz der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 19. März 1938, RGBl. Nr. 31/1938, Teil I von der Handelskammer ausgestellt wurden, sowie Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß 15 der Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 51/1998, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe gemäß dieser Verordnung. Bartenstein

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