IM NAMEN DER REPUBLIK
|
|
- Minna Lang
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: / Fax: post@lvwg.noel.gv.at / DVR: Geschäftszahl: LVwG-AV-62/ St. Pölten, am 09. Juni 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn GR, vertreten durch Dipl.-Ing. Dr. techn. Susanne Hrinkov, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 6. Dezember 2016, GFW1-G /001, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2 - 2 - Entscheidungsgründe Am hat Herr GR das reglementierte Gewerbe Fleischer (Handwerk) gemäß 94 Z. 19 GewO 1994 im Standort ***, *** angemeldet. Der Gewerbeanmeldung waren u. a. folgende Unterlagen angeschlossen: Bestätigung des Vaters von GR, KR, dass sein Sohn nach seiner Pensionierung seit dem Jahr 1998 den Betrieb in ***, *** als Betriebsleiter geführt habe, wobei seit diesem Zeitpunkt monatlich mindestens 2 bis 4 Hausschlachtungen von Schweinen mit anschließender Verarbeitung zu Wurst- und Selchwaren im Rahmen der bäuerlichen Direktvermarktung durchgeführt worden seien. Bestätigung des Diplomtierarztes Mag. JK vom 4. Oktober 2016, wonach Herr GR seit dem Jahr 1998 bis Ende Dezember 2014 monatlich mindestens 2 bis 4 Hausschlachtungen von Schweinen mit anschließender Verarbeitung zu Wurst- und Selchwaren im Rahmen der bäuerlichen Direktvermarktung als Betriebsleiter durchgeführt habe. Zu diesem Ansuchen wurde eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Fachgruppe Fleischer, eingeholt, die in ihrer Stellungnahme vom den Antrag negativ beurteilt hat unter Hinweis darauf, dass keine facheinschlägige Ausbildung im Fleischergewerbe nachgewiesen worden sei. Es würden jegliche Zeugnisse wie Lehrabschlussprüfung oder Meisterprüfungszeugnis im Fleischergewerbe fehlen. Mit Schreiben vom 21. November 2016 wurde von GR im Rahmen des Parteiengehörs vorgebracht, dass die Landesinnung der Fleischer nicht beachtet habe, dass eine Zugangsvoraussetzung zum Fleischergewerbe auch erfüllt werde, wenn gemäß 18 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 eine mindestens 6-jährige Tätigkeit als Betriebsleiter vorliege. Zum Beweis für diese mindestens 6-jährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und Betriebsleiter wurden dem Schreiben folgende Schreiben angeschlossen:
3 - 3 - Bestätigung der Stadtgemeinde *** vom 19. März 2009 betreffend die Standgebühr für den Bauernmarkt im Jahr Bestätigung der Stadtgemeinde *** vom 12. Mai 2010 betreffend die Standgebühr für den Bauernmarkt im Jahr Bestätigung der Marktgemeinde *** vom 2. März 2009, wonach Herr GR selbständig einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Direktvermarktung führt. Gebührenaufstellungen des amtlichen Tierarztes Mag. med. vet. JK für Jänner 2008, Jänner 2009, Jänner 2010, Jänner 2011, Jänner 2012, Jänner 2013, Jänner 2014 und Dezember Die neuerlich um Stellungnahme ersuchte Wirtschaftskammer Niederösterreich, Fachgruppe Fleischer, hat zu diesen nunmehr vorgelegten Unterlagen mitgeteilt, dass sich daraus keine Änderung der ursprünglichen Stellungnahme ergebe. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom , GFW1-G /001, wurde gemäß 340 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk Fleischer festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes Fleischer (Handwerk) im Standort ***, ***, nicht vorliegen, und die Ausübung des Gewerbes untersagt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die von Herrn GR vorgelegten Zeugnisse, insbesondere das Zeugnis von Herrn KR, nicht ausreichen würden, um die in den Zugangsvoraussetzungen geforderte Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter zu bestätigen, da es sich bei diesen Tätigkeiten um keine facheinschlägigen Tätigkeiten im Sinne des 18 Abs. 3 GewO 1994 handle. Dies gelte auch für die vorgelegten Bestätigungen der Stadtgemeinde *** vom 19. März 2009 und vom 12. Mai 2010 und der Marktgemeinde *** vom 2. März 2009 über vorgeschriebene Standgebühren auf Bauernmärkten und die amtstierärztlichen Zeugnisse aus den Jahren 2009 bis 2014, da mit diesen Zeugnissen keine unmittelbare Tätigkeiten des Fleischergewerbes bescheinigt würden.
4 - 4 - Dagegen hat Herr GR, vertreten durch Dipl.-Ing. Dr. techn. Susanne Hrinkov, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, dass die individuelle Befähigung gemäß 19 Gewerbeordnung zur Ausübung des Fleischer-Gewerbes, eingeschränkt auf die Zerlegung und Verarbeitung von regional zugekauftem Schweinefleisch festgestellt werde. Dazu wurde vorgebracht, dass er von 1985 bis 1999 zusammen mit seinem Vater KR und seit Betriebsübernahme 1999 ständig Schlachtungen sowie die Verarbeitung des Fleisches im Rahmen seiner Landwirtschaft (Hausschlachtung) durchgeführt habe. Die Schlachtungen und die Weiterverarbeitung des Fleisches seien in den Räumen des Bauernhofes, in denen nun das Gewerbe des Fleischers ausgeübt werden solle, erfolgt, für die Verarbeitung des Fleisches sollten die bestehenden Maschinen genutzt werden. Die Tätigkeiten blieben dieselben, die von ihm im Rahmen der Landwirtschaft durchgeführt worden seien. Lediglich die Schlachtung würde nicht mehr im Hof erfolgen, die Schweinehälften würden regional zugekauft. Durch die Führung seines landwirtschaftlichen Betriebes von 1999 bis heute als selbständiger Unternehmer sowohl in technischer wie auch in kaufmännischer Hinsicht werde der Anforderung des 18 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 über eine selbständige Tätigkeit zumindest im Teilbereich der Schlachtung und Verarbeitung von Mastschweinen entsprochen. Dieser Beschwerde waren in Ergänzung zum bereits vorgelegten Arbeitszeugnis eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung des bäuerlichen Schlacht- und Fleischerbetriebes durch den Vater des Beschwerdeführers sowie ein Kontrollbefund gemäß 16 FUG vom 6. September 2004, ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 11. Februar 2009 betreffend die neue Zulassungsnummer, 2 Kontrollberichte gemäß den Bestimmungen des LMSVG vom und vom 20. Oktober 2012, ein Zeugnis über die Ablegung der landwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung vom 16. Juni 1987, ein Schulungsnachweis über die Absolvierung des Kurses Grundschulung Lebensmittelhygiene vom 20. Februar 1999, eine Teilnahmebestätigung am Kurs Fleischhygiene vom des ländlichen Fortbildungsinstitutes, eine Teilnahmebestätigung der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landesgremium des Lebensmittelhandels für die Teilnahme an der
5 - 5 - Einzelhandelshygieneleitlinie (HACCP) - Schulung vom sowie der Einkommensteuerbescheid 2009 und eine Gebührennote des Mag. med. vet. JK vom Dezember 2014 und ein Schreiben der ÖVP Niederösterreich betreffend die Unterstützung der Nahversorgung angeschlossen. Mit Schreiben vom hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht hat dazu wie folgt erwogen: Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen: Am 25. Oktober 2016 hat Herr GR das reglementierte Gewerbe Fleischer (Handwerk) gemäß 94 Z. 19 GewO 1994 im Standort ***, ***, angemeldet. Herr GR hat zunächst eine Lehre als landwirtschaftlicher Facharbeiter am Hof seines Vaters KR gemacht und am die landwirtschaftliche Facharbeiterprüfung abgelegt. Er war am Hof zuerst als Mitarbeiter und in weiterer Folge als Stellvertreter seines Vaters tätig. Seit der Hofübernahme 1999 ist GR auf diesem Hof als selbständiger Landwirt tätig und hat bis 2015 die Schweinemast und dem bäuerlichen Schlachthof weiterbetrieben. Die am Hof gehaltenen Schweine wurden am Hof geschlachtet und zerlegt, in weiterer Folge wurden in der hauseigenen Selche Selchfleisch sowie Fleisch- und Wurstprodukte wie Blutwurst, Leberwurst, Presswurst und Bratwurst hergestellt und Frischfleisch zugerichtet und verpackt. Diese Produkte wurden im Rahmen der Direktvermarktung ab Hof sowie auf Bauernmärkten verkauft wurde die Schweinehaltung und der Schlachtbetrieb aufgegeben. Die auf dem Hof bestehenden Maschinen und Betriebsräumlichkeiten sollen nunmehr dahingehend weiter genutzt werden, als in Zukunft das Fleisch (Schweinehälften) regional zugekauft und in gleicher Weise wie bisher zerlegt und verarbeitet werden soll.
6 - 6 - Am hat Herr GR am ländlichen Fortbildungsinstitut Niederösterreich in ***, ***, den 4-stündigen Kurs Grundschulung Lebensmittelhygiene besucht. Am 22. Januar 2004 hat er am ländlichen Fortbildungsinstitut in ***, ***, den 8- stündigen Kurs Fleischhygiene besucht. Am 7. November 2016 hat er von 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr an der Einzelhandelshygieneleitlinie (HACCP)-Schulung Allergen-Schulung der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landesgremium des Lebensmittelhandels teilgenommen. Er hat weder die Meisterprüfung für das Handwerk der Fleischer, noch eine berufsbildende höhere Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Lebensmitteltechnologie mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, abgeschlossen. Weiters hat er nicht eine Werkmeisterschule für Berufstätige, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, besucht. Auch die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fleischverarbeitung oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf hat er nicht absolviert, er hat weiters nicht eine mindestens dreijährige berufsbildende Schule, deren Ausbildung im Bereich Lebensmitteltechnologie mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, besucht. Schließlich wurde auch nicht eine mindestens zweijährige staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannte Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, abgeschlossen und auch nicht die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fleischverarbeitung oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder der erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Lebensmitteltechnologie mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, abgelegt. Weiters hat Herr GR nicht eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter im Gewerbe des Fleischers ausgeübt. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
7 - 7 - Die Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den unbedenklichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zur Zahl GFW1-G /001, insbesondere auf den der Beschwerde angeschlossenen Schulungsnachweisen sowie dem Zeugnis über die am Hof von Herrn KR ausgeübten Tätigkeiten vom 10. Januar 2017 und der Tätigkeitsbeschreibung des bäuerlichen Schlacht- und Fleischerbetriebes in Ergänzung zum Arbeitszeugnis vom 13. Januar Dass der Beschwerdeführer die Meisterprüfung für das Handwerk der Fleischer oder eine berufsbildende höhere Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Lebensmitteltechnologie mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, abgeschlossen hat, wurde gar nicht behauptet, ebenso nicht, dass er eine Werkmeisterschule für Berufstätige, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, besucht hätte, die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fleischverarbeitung oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf absolviert habe, eine mindestens dreijährige berufsbildende Schule, deren Ausbildung im Bereich Lebensmitteltechnologie mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, besucht habe, oder eine mindestens zweijährige staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannte Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, abgeschlossen habe oder die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fleischverarbeitung oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf absolviert habe oder eine mindestens dreijährige berufsbildende Schule, deren Ausbildung im Bereich Lebensmitteltechnologie mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, besucht habe. Diesbezüglich waren daher entsprechende Negativfeststellungen zu treffen. Ebenso wurde nicht dargetan, dass er eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter im Gewerbe des Fleischers ausgeübt hat. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:
8 - 8 - Gemäß 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesoder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet: (1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes ( 339) ausgeübt werden. (2) Tätigkeiten im Sinne des 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe ( 94) oder Teilgewerbe ( 31) ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen. 18 GewO 1994 lautet auszugsweise: (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt. (2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung; 2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung; 3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
9 Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul- Studienganges; 5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule; 6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges; 7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung; 8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit; 9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung; 10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter; 11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger. (3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde 1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder 2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder 3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens. (4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat. (5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges. 19 GewO 1994 lautet: Kann der nach 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen
10 Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. 373c Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Fleischer (Fleischer- Verordnung), BGBl. II Nr. 44/2003, idf BGBl. II Nr. 399/2008 lautet: Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Fleischer ( 94 Z 19 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder 2. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Lebensmitteltechnologie mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit ( 18 Abs. 3 GewO 1994) oder 3. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder 4. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter ( 18 Abs. 3 GewO 1994) oder 5. Zeugnisse über a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fleischverarbeitung oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Lebensmitteltechnologie mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter ( 18 Abs. 3 GewO 1994) oder 6. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter ( 18 Abs. 3 GewO 1994) oder 7. Zeugnisse über a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder 8. Zeugnisse über a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fleischverarbeitung oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen
11 berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Lebensmitteltechnologie mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung ( 18 Abs. 3 GewO 1994). 340 GewO 1994 lautet: (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes ( 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß 373c oder eine Gleichhaltung gemäß 373d oder 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise ( 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß 373c oder eine Gleichhaltung gemäß 373d oder 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde. (3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf wurde gemäß 340 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk Fleischer festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes Fleischer (Handwerk) im Standort ***, *** nicht vorliegen, und die Ausübung des Gewerbes untersagt. In der Beschwerde wurde nunmehr beantragt, dass die individuelle Befähigung gemäß 19 Gewerbeordnung zur Ausübung des Fleischer-Gewerbes, eingeschränkt auf die Zerlegung und Verarbeitung von regional zugekauftem Schweinefleisch, festgestellt werde. Es ist somit zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine Entscheidung in einer anderen Sache als derjenigen begehrt,
12 die Sache des mit dem durch Beschwerde bekämpften Bescheid abgeschlossenen Verfahrens war. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu auf die Judikatur zum Berufungsverfahren verwiesen, wonach ein in der Berufung gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache, mithin ein Berufungsantrag, der sich nicht innerhalb der Sache des Verfahrens der Erstbehörde bewegt, kein zulässiger Berufungsantrag ist. Ein solcher unzulässiger Berufungsantrag wäre zurückzuweisen. Im Hinblick auf die Gleichartigkeit des Beschwerdebegehrens mit dem Berufungsantrag hat der Verwaltungsgerichtshof die höchstgerichtliche Judikatur zur Zulässigkeit von Berufungsanträgen und zur Folge unzulässiger Berufungsanträge auf das Beschwerdebegehren übertragen (vgl. VwGH , Ra 2016/11/0044 mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom , 96/19/3389, vom , 99/19/0155, vom , 99/12/0120, und vom , 2008/12/0008). Liegt dieses außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens (vgl. die Beschlüsse vom , Ra 2014/03/0049 und vom , Ra 2015/03/0015 sowie das E vom , Ra 2015/18/0134 mwn), so ist die Beschwerde unzulässig und vom Verwaltungsgericht durch Beschluss zurückzuweisen. War Sache des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde die Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes Fleischer (Handwerk) im Standort ***, *** nicht vorliegen, so wird im Rahmen der Beschwerde diese Feststellung dahingehend begehrt, dass der Umfang des Gewerbes eingeschränkt wird auf Fleischer, eingeschränkt auf die Zerlegung und Verarbeitung von regional zugekauftem Schweinefleisch. Da der Gegenstand des Verfahrens somit nicht ausgedehnt, sondern eingeschränkt wird und weiterhin der Antrag auf Feststellung lautet, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeantrag sich innerhalb der Sache des Verfahrens der Verwaltungsbehörde bewegt, sodass eine meritorische Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht zu ergehen hat. Gemäß 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes ( 339 Abs. 1) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden
13 Standort vorliegen, und bejahendenfalls den Anmelder in das Gewerberegister einzutragen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde gemäß 340 Abs. 3 GewO 1994 dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Gemäß 94 Z. 19 GewO 1994 ist das Gewerbe Fleischer (Handwerk) ein reglementiertes Gewerbe, sodass gemäß 5 Abs. 2 GewO 1994 für dieses ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist. Aufgrund des 18 Abs. 1 GewO 1994 legt das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für jedes reglementierte Gewerbe mit Verordnung fest, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung als erfüllt anzusehen sind. Die Zugangsvoraussetzungen für das gegenständliche Gewerbe sind in der Fleischer-Verordnung geregelt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden (vgl. VwGH vom , 2004/04/0047, , 2004/04/0188; , 2004/04/0211, , Ro 2014/04/0032 u.a.). Der VwGH beruft sich im Erkenntnis vom , 2004/04/0047 auf die vergleichbare frühere Rechtslage und auf sein Erkenntnis vom , 2002/04/0059, und die dort zitierte Vorjudikatur. Danach kann die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen. Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung
14 vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden BefähigungsnachweisV angeführten Sachgebieten vor (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, , 19, Rz. 6). Wie oben festgestellt, hat der nunmehrige Beschwerdeführer seit dem Jahr 1999 selbständig als Betriebsleiter den landwirtschaftlichen Betrieb in ***, *** geführt. Im Rahmen der Landwirtschaft wurden Schweine gehalten, im Hof geschlachtet und dann verarbeitet, wobei die Verarbeitung die Zerlegung der geschlachteten Tiere, die Herstellung von Selchfleisch, von Fleisch- und Wurstprodukten sowie die Zurichtung und Verpackung von Frischfleisch umfasst hat. Der Beschwerdeführer beruft sich nun auf die Bestimmung des 18 Abs. 3 GewO 1994 in Verbindung mit Z. 4 der Fleischer-Verordnung, wonach die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Fleischer unter anderen durch ein Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens 6-jährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter erfüllt sei. Mit dem Zeugnis seines Vaters KR vom 10. Januar 2017 werde diese mehr als 6-jährige selbständige Tätigkeit als Betriebsleiter seit 1999 bestätigt. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass 18 Abs. 3 in Verbindung mit Ziffer 4 der Fleischer-Verordnung eine ununterbrochene, mindestens 6-jährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter voraussetzt, sodass sich die Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter auf das Gewerbe des Fleischers selbst bezieht. Die Tätigkeit als Betriebsleiter in einem Bauernhof, in dem auch Tiere geschlachtet und verwertet werden, ist nicht mit einer Tätigkeit als Betriebsleiter in einem Fleischerbetrieb gleichzusetzen, sodass mit dem Zeugnis von Herrn KR keine Betriebsleitertätigkeit in einem facheinschlägigen Gewerbebetrieb, nämlich Fleischerbetrieb, bescheinigt wird. Daran ändert auch der Umstand, dass mit der gegenständlichen Beschwerde der Umfang des reglementierten Gewerbes von Fleischer (Handwerk) auf Fleischer, eingeschränkt auf die Zerlegung und Verarbeitung von regional zugekauftem Schweinefleisch, eingeschränkt wird, nichts, da die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit keine für das eingeschränkte Gewerbe eingeschränkten Zugangsvoraussetzungen vorsieht.
15 Da nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die den Befähigungsnachweis gemäß 18 Abs. 1 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür bilden, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden und die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung als landwirtschaftlicher Facharbeiter in Verbindung mit seiner Tätigkeit und der Absolvierung dreier Schulungen betreffend Lebensmittelhygiene, Fleischhygiene und Einzelhandelshygieneleitlinie nicht mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt, hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf daher zu Recht festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes Fleischer (Handwerk) beim nunmehrigen Beschwerdeführer nicht vorliegen und die Ausübung des Gewerbes untersagt. Dies gilt auch für den nunmehr eingeschränkten Umfang des Gewerbes. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 VwGVG entfallen, zumal diese von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde, der Sachverhalt selbst geklärt ist und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
IM NAMEN DER REPUBLIK
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-434/001-2015 St. Pölten, am
MehrGeschäftszahl: LVwG-AV-795/ St. Pölten, am 07. September 2015
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-795/001-2015 St. Pölten, am
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Betreff. Spruch. Begründung Verwaltungsgerichtshof /04/0048
02.02.2012 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 02.02.2012 Geschäftszahl 2010/04/0048 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte
MehrI M N A M E N D E R R E P U B L I K!
I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen
MehrENTWURF WIENER LANDTAG
Beilage Nr. 26/2004 LG 03789-2004/0001 ENTWURF Beilage Nr. 26/2004 WIENER LANDTAG Gesetz, mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergärtner/innen
MehrLVwG-AM-13-0235 06. Oktober 2014
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AM-13-0235 06. Oktober 2014
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 5 GZ. RV/1006-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 3. Mai 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten
MehrBezeichnung des zulassungspflichtigen Handwerks bzw. der beabsichtigen Tätigkeit. 1 Erlernter Beruf Dauer der Lehrzeit (von/bis)
Handwerkskammer Freiburg Bismarckallee 6 79098 Freiburg A N T R A G auf Ausübungsberechtigung (AÜB) zur Eintragung in die Handwerksrolle für das selbständige Ausüben eines Handwerks nach 7b Handwerksordnung
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1997 Ausgegeben am 17. Jänner 1997 Teil II
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1997 Ausgegeben am 17. Jänner 1997 Teil II 19. Verordnung: Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
MehrI M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.
Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 1148/09-12 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/15/0382-5 Ort, Datum:
Mehr1385 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP
1 von 5 1385 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und die Gewerbeordnung 1994 geändert
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 122. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes,
MehrB e s c h l u s s. B e g r ü n d u n g :
Verwaltungsgerichtshof Zl Ko 2015/03/0001 5 Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter,
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/7102421/2013 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Stb., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.07.2014. BVwG 29.07.2014 W129 2000866-1 W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
29.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.07.2014 Geschäftszahl W129 2000866-1 Spruch W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/7101958/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Stb, vom 20. Februar 2015, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38870 Telefax: (43 01) 4000 99 38870 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/022/8604/2015-4 Wien, 10. Dezember 2015
MehrAmtsblatt der Freien Hansestadt Bremen
Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 754 2013 Verkündet am 14. August 2013 Nr. 182 Änderung der Prüfungsordnung der Apothekerkammer Bremen für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte Vom 24. April 2013
MehrHinweise zur Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt
Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Ärztin Arzt Nachfolgend werden Sie über die aktuelle
Mehr8980 Ausbildungslehrgang zum Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten
Im Lehrgang bereiten Sie sich auf den fachlichen Teil der Befähigungsnachweisprüfung für vor: Fachkunde, Spartenkunde und Rechtskunde (Modul 1). Die Inhalte: Allgemeine Rechtskunde und Schadensersatzrecht
MehrDie Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen.
16.07.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.07.2015 Geschäftszahl W145 2109608-1 Spruch W145 2109608-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER
Mehr7511 Immobilientreuhänder -Baurecht, Agrarrecht, etc.
Sie erhalten eine fachspezifische Weiterbildung und bereiten sich auf die Befähigungsprüfungen Im Immobilienmakler, -verwalter und Bauträger in den facheinschlägigen Rechtsbereichen vor. Die Inhalte: Grundverkehr
MehrZahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014
Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014 BI GmbH, *** Administrativsache Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der Frau KK, wohnhaft
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/2499-W/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 6. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 5 GZ. RV/0972-L/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des GR, W,H, vom 4. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 14. November
Mehr7185 Modul 5 - Betriebswirtschaft-Basisausbildung Vorbereitung auf die Unternehmerprüfung
Im Kurs eignen Sie sich eine betriebswirtschaftliche Grundausbildung an und bereiten sich auf die Unternehmerprüfung sowie die unternehmerische Praxis vor. Die Inhalte: Der Kurs vermittelt die für die
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/2850-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,K-Gasse, vom 29. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4.,
MehrV E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38680 Telefax: (43 01) 4000 99 38680 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/082/28662/2014 6 L.
MehrAmtsleiterseminar 2015
Amtsleiterseminar 2015 Aufgaben und Möglichkeiten der Gemeinde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gliederung 1. Überblick Verwaltungsgerichtsbarkeit 1.1. Systematik 1.2. Oö. 2. Verfahren Ablauf und
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AB-14-1066 28. Jänner 2015
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
17.12.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 17.12.2014 Geschäftszahl VGW-001/027/21247/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königshofer
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
Zahl: E 029/09/2014.008/002 Eisenstadt, am 21.02.2014 *** Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-S-2651/001-2015 St. Pölten, am
MehrIm Namen der Republik! Erkenntnis
Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-1-500/2016-R3 Bregenz, am 04.08.2016 Im Namen der Republik! Erkenntnis
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/3121-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EGW, vom 24. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 29. Mai 2008
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0336-G/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn H.S. in XY., vertreten durch Dr. Erich Moser, Rechtsanwalt, 8850 Murau, Schwarzenbergsiedlung
MehrTextgegenüberstellung
1 von 8 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 12. (1) bis (6) 12. (1) bis (6) (7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 10 GZ. RV/1946-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn G.L., vom 4. August 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 6 GZ. RV/1014-W/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., in W., vom 15. September 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom
MehrWelchen Rahmen und welche Möglichkeiten bietet das österreichische Hochschulrecht hinsichtlich Anerkennung und Durchlässigkeit?
Welchen Rahmen und welche Möglichkeiten bietet das österreichische Hochschulrecht hinsichtlich Anerkennung und Durchlässigkeit? Anerkennung/Anrechnung Universitäten ( 78 Universitätsgesetz 2002) Fachhochschulen
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.02.2014. BVwG 27.02.2014 W224 2000854-1 W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
27.02.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.02.2014 Geschäftszahl W224 2000854-1 Spruch W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL
MehrZugangsvoraussetzungen
Zugangsvoraussetzungen Bachelor Studiengang Gesundheits- und Krankenpflege Stand: 29. Oktober 2015 Für den Zugang zum Bachelor Studiengang Gesundheits- und Krankenpflege werden zwei Gruppen von BewerberInnen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 12 GZ. RV/1114-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Rückforderung
MehrMerkblatt zur Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach 7b HwO (sog. Altgesellenregelung)
Merkblatt zur Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach 7b HwO (sog. Altgesellenregelung) Seit dem 1.1.2004 ist die Erteilung einer Ausübungsberechtigung gemäß 7b HwO (Handwerksordnung) zur Eintragung
MehrU r t e i l v o m 1 1. A u g u s t I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g
B u n d e s g e r i c h t T r i b u n a l f é d é r a l T r i b u n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l f e d e r a l {T 0/2} 5A_500/2016 U r t e i l v o m 1 1. A u g u s t 2 0 1 6 I I. z i v i l r e
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Graz Senat 11 GZ. RV/0747-G/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 27. März 2006, gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 7. März
MehrOrdnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung
Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung für die Studiengänge an der Berufsakademie für Gesundheits- und Sozialwesen Saarland (BA GSS) Gem. 2 des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl.
Mehr8727 Lehrgang für Fremdenführer
In Kooperation mit dem Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Fremdenführer Auf Grund des 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-1314/001-2015 St. Pölten,
MehrWOFÜR IST EINE GEWER- BEBERECHTIGUNG NOT- WENDIG?
WOFÜR IST EINE GEWER- BEBERECHTIGUNG NOT- WENDIG? Das vorliegende Merkblatt beinhaltet eine grundsätzliche Darstellung zum Thema. Im Einzelfall sind oft Detailbestimmungen von Bedeutung. Eine individuelle
MehrMeister- und Befähigungsprüfungen
Meister- und Befähigungsprüfungen Bildungs- und Arbeitsmarktperspektive Mag. Christian Machalik 27. Jänner 2012 Kontext Positive Absolvierung der Meisterprüfung (bei freien Handwerken) und Befähigungsprüfung
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK!
Verwaltungsgerichtshof Zl. 88/10/0014 12 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. K i r s c h n e r und die Hofräte Dr. Stell, Dr. Zeizinger, Dr.
Mehr8376 Vorbereitungskurs - Gastgewerbe- Befähigungsprüfung
Bereiten Sie sich mit dem Vorbereitungskurs Gastgewerbe- optimal auf die Module 1 und 2 der Gastgewerbe- vor. Die Prüfung für das reglementierte Gastgewerbe (Gastgewerbe ) besteht aus 2 Modulen. Die Teilnehmer:
MehrDie gewerberechtliche Geschäftsführung
Die gewerberechtliche Geschäftsführung Mag. Susanne Manauer In der Praxis gibt es zahlreiche Fälle, in denen ein/-e gewerberechtliche/-r Geschäftsführer/-in bestellt wird. Im Zusammenhang mit einer Geschäftsführerbestellung
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/6100207/2008 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M in der Beschwerdesache des Bf, Adr, vom 19. Dezember 2007, gegen den Bescheid des Finanzamtes S vom 21. November
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1998 Ausgegeben am 5. Februar 1998 Teil II
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1998 Ausgegeben am 5. Februar 1998 Teil II 34. Verordnung: Unternehmensberater-Befähigungsnachweisverordnung
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/14/0776-1 Ort, Datum:
MehrB E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/12/2262-1 Ort, Datum:
MehrV E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38610 Telefax: (43 01) 4000 99 38610 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/023/962/2015-5 Wien,
MehrArtikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004
Artikel 12 Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber
MehrBerufungsentscheidung
Senat (Innsbruck) 3 GZ. RV/0163-I/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr, vom 23. Februar 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 20. Jänner 2012
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0757-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Selbständiger, 1000 Wien, X.Straße 16-20/26/13, vom 15. Dezember 2005 gegen den
MehrZahl: LVwG-1-1042/E11-2013 Bregenz, am 07.07.2014
Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-1-1042/E11-2013 Bregenz, am 07.07.2014 Beschluss Das Landesverwaltungsgericht
MehrBescheid. Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2577-W/12
Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2577-W/12 Bescheid Die Berufung des Bw., W, vertreten durch Buchhaltungskanzlei Holowinski KG, 1190 Wien, Hasenauerstraße 18/1/Top 2, vom 28. Oktober 2009 gegen den
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
Zahl: E G07/01/2014.001/004 03.07.2014 WP, XXX Administrativsache Eisenstadt, am IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerde
MehrAnmeldung zur Abschlussprüfung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin gemäß 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz
Eingangsvermerk der zuständigen Stelle Eingegangen am: über die Dienststelle: Anmeldung zur Abschlussprüfung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin gemäß 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz Personalien:
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
2130 Mistelbach / Liechtensteinstraße 44 Telefon: +43 2572 4763 / Fax: +43 2572 4763 11218 E-Mail: post-mi@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 AUSSENSTELLE MISTELBACH Geschäftszahl: LVwG-W-179/001-2014
MehrVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz aus gemeindespezifischer Sicht
Univ.-Prof. Dr. David Leeb Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz aus gemeindespezifischer Sicht Beitrag zur 8. Bildungskonferenz der kommunalen Bildungseinrichtungen Bad Aussee, 21. Juli 2015 1 Verfassungsrechtliche
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0545-F/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Adr, vom 28. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 26. Juni
MehrGericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl
02.07.2015 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 02.07.2015 Geschäftszahl VGW-001/042/5233/2015 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 50.13 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn,, - Bevollmächtigte:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK!
GZ. RV/7100755/2013 Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache ABW gegen den Bescheid des
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION GD Binnenmarkt. Brüssel, den 9 Januar 2007 MARKT/C/3/6925/2004-2
EUROPÄISCHE KOMMISSION GD Binnenmarkt FREIER WARENVERKEHR, REGLEMENTIERTE BERUFE UND POSTDIENSTE Reglementierte Berufe Brüssel, den 9 Januar 2007 MARKT/C/3/6925/2004-2 GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER DIPLOME
Mehr7851 Grundausbildung der Kosmetik
Warum Sie die Grundausbildung der Kosmetik besuchen sollen: Ausbildungslehrgang mit anerkanntem Abschluss und Berufsqualifikation. Im Lehrgang eignen Sie sich von Grund auf die für das Berufsbild der Kosmetikerin
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-68/001-2015 St. Pölten, am
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/1150-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das
MehrII. Gemäß 52 Abs. 8 VwGVG hat der Rechtsmittelwerber keinen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu leisten. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
03.03.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 03.03.2014 Geschäftszahl VGW-041/008/7914/2014 Text I M N A M E N D E R R E P U B L I K Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0423-L/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der C.K., vom 18. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 11. März 2004 betreffend
MehrII. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
12.08.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 12.08.2014 Geschäftszahl VGW-151/046/23463/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag.
MehrINFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat TSCHECHISCHE REPUBLIK
Stand: 5. Juli 2016 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat TSCHECHISCHE REPUBLIK Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 34.02 VG 1 K 1413/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrIm Namen der Republik!
Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-411-043/R13-2015 Bregenz, am 24.04.2015 Im Namen der Republik! Erkenntnis
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/0088-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Familienbeihilfe
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 3 GZ. RV/0708-W/08 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Wirtschaftstreuhand Dkfm. Herbert Duffek Ges.m.b.H., gegen die
MehrBetrifft: Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über statistische Erhebungen beim Bergbau
BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN GZ BKA-817.237/0002-DSR/2013 TELEFON (+43 1) 53115/2527 FAX (+43 1) 53115/2702 E-MAIL DSRPOST@BKA.GV.AT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
MehrGewerberechtliche Vorschriften für den Betrieb von Sportanlagenkantinen. Zusammenfassung
Gewerberechtliche Vorschriften für den Betrieb von Sportanlagenkantinen Zusammenfassung Beim Betrieb einer Sportanlagenkantine wird im Normalfall die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit vorliegen, weshalb
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0325-G/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 14. Dezember 2005, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 28.
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Salzburg Senat 2 GZ. RV/0141-S/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes X betreffend Investitionszuwachsprämie
MehrNicht barrierefrei was gilt es bei der Einstellung zu beachten?
Nicht barrierefrei was gilt es bei der Einstellung zu beachten? Personal aus dem Ausland: Lösung für den Fachkräftemangel? Workshop am Dienstag, 16. Februar 2016 in der Handelskammer Hamburg Doris Röckendorf,
MehrAA, Z; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2015/27/0191-1 Ort, Datum:
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter
MehrI M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. B i e r l e i n. Dr. K a h r. Mag.
Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 2309/09-14 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit
MehrD I E S A C H K U N D E
Stand: 29. Juni 2012 D I E S A C H K U N D E Inhalt 1. Wer benötigt den Sachkundenachweis?...1 2. Wann ist kein Sachkundenachweis zu erbringen?...2 3. Welche Berufsqualifikationen werden als Sachkundenachweis
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/3492-W/09, miterledigt RV/0253-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des X, vertreten Y, gegen die Bescheide des Finanzamtes Z
MehrINFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat SLOWAKISCHE REPUBLIK
Stand: 5. Juli 2016 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat SLOWAKISCHE REPUBLIK Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger,
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 04.06.2014. BVwG 04.06.2014 W224 2001476-1 W224 2001476-1/6E BESCHLUSS
04.06.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.06.2014 Geschäftszahl W224 2001476-1 Spruch W224 2001476-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/3275-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., M., gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Salzburg Senat 2 GZ. RV/0095-S/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, inxy, vom 10. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land
Mehr