Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund. der Gemeinde Beromünster

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1 Vernehmlassungsfrist: 6.. März 2. April 2012 Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund der Gemeinde Beromünster vom

2 2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich und Inhalt Art. 2 Grundsatz Art. 3 Parkzonen Art. 4 Verwendung der Gebühren II. Gebühren für das Dauerparkieren Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Art. 10 Art. 11 Art. 12 Gebührenpflicht Rechtsstellung des Fahrzeughalters Parkkarte Parkzonen mit Parkkarten Gebührenhöhe Gebührenerhebung Rechtsschutz Strafbestimmung III. Gebühren für das zeitlich beschränkte Parkieren Art. 13 Gebührenpflicht Art. 14 Kurzfristiges Parkieren Art. 15 Längerfristiges Parkieren Art. 16 Gebührenerhebung Art. 17 Strafbestimmung Art. 18 Blaue Zone VI. Schlussbestimmungen Art. 19 Art. 20 Art. 21 Art. 22 Ausnahmen Vollzug Vorbehalt Inkrafttreten

3 3 Die Einwohnergemeinde Beromünster erlässt gestützt auf die 27 und 28 Strassengesetz (StrG) vom 21. März 1995 Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich und Inhalt 1 Das Reglement gilt für das ganze Gemeindegebiet. 2 Es regelt die Gebühren für das Dauerparkieren und das zeitlich beschränkte Parkieren von Fahrzeugen, ausgenommen Fahrräder und Motorfahrräder, auf öffentlichem Grund. Art. 2 Grundsatz Auf den öffentlichen Parkplätzen der Gemeinde Beromünster können Parkgebühren erhoben und die Parkdauer beschränkt werden. Der Gemeinderat bezeichnet in der Vollzugsverordnung diejenigen Parkplätze auf öffentlichem Grund, welche für das zeitlich beschränkte Parkieren und das Dauerparkieren gebührenpflichtig sind. Art. 3 Parkzonen Die gebührenpflichtigen Parkplätze auf öffentlichem Grund werden gemäss Situationsplan im Anhang in folgende Parkzonen eingeteilt: Parkzone A Parkzone B Parkzone C Parkzone D Parkplätze im Gebiet des Flecken (Blaue Zonen) Parkplatz Röteli, Busbahnhof, Parkplätze entlang Bahnhofstrasse Parkplätze beim Schulhaus St. Michael Parkplätze beim Pflegewohnheim Bärgmättli Art. 4 Verwendung der Gebühren Die Gebühren sind für Erstellung, Ausbau, Erneuerung, Unterhalt, Betrieb und Subventionierung von öffentlichen Abstell- und Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie für die Förderung des öffentlichen Verkehrs zu verwenden.

4 4 II. Gebühren für das Dauerparkieren Art. 5 Gebührenpflicht 1 Fahrzeughalter, die ihr Fahrzeug während mindestens einem Monat regelmässig während längerer Zeit auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz parkieren, haben eine monatliche Dauerparkiergebühr zu entrichten. 2 Als regelmässiges Parkieren während längerer Zeit gilt ein mindestens dreimaliges Abstellen pro Woche während täglich mindestens vier Stunden. Art. 6 Rechtsstellung des Fahrzeughalters 1 Die Entrichtung der Dauerparkiergebühr verschafft keinen Anspruch auf ein Parkfeld auf öffentlichem Grund. 2 Polizeiliche Anordnungen nach dem Strassenverkehrsrecht gelten auch für Fahrzeughalter, die eine Dauerparkiergebühr entrichtet haben. Art. 7 Parkkarten 1 Die Gemeinde gibt folgende Parkkarten heraus: - Parkkarte RB Röteli/Busbahnhof Benutzer/Innen Parkplatz Röteli, Parkplatz Busbahnhof, Parkplätze entlang Bahnhofstrasse - Parkkarte F Flecken Anwohner Flecken - Parkkarte M Michael Lehrpersonen, Angestellte Schulsekretariat, Bewohner Stiftsbezirk - Parkkarte P Bärgmättli 1 & 2 Bewohner und Mieter Bärgmättli 1 & 2 Nur mit einer Parkkarte ist das dauernde Parkieren in Parkzonen mit Parkkarte erlaubt. Das Dauerparkieren im Kernbereich der Parkzone A (Flecken) bei den orange schraffierten Stellen ist nicht erlaubt. Der Gemeinderat definiert in der Vollzugsverordnung, welche Parkkarte für welche Parkzone Gültigkeit hat. 2 Das dauernde Parkieren ist nur gestattet, wenn die Parkkarte gut sichtbar hinter der Frontscheibe angebracht ist. Die Parkkarte dient zusammen mit dem Fahrzeugnummernschild als Kontrolle. 3 Jeder Gesuchsteller erhält für jedes auf seinen Namen und seine Adresse eingetragenes Fahrzeug höchstens eine Parkkarte. Die Parkkarte ist nicht übertragbar. 4 Der Gemeinderat kann die Anzahl Parkkarten beschränken, die pro Geschäftsbetrieb und dessen Angestellte ausgegeben werden.

5 5 Art. 8 Parkzonen mit Parkkarten 1 Die Parkzonen mit Parkkarten werden mit einer entsprechenden Zusatztafel Mit Parkkarte unbeschränkt signalisiert. 2 Das Dauerparkieren in den dafür vorgesehenen Parkzonen ist tags sowie nachts gebührenpflichtig. In dieser Zeit ist das Parkieren mit Parkkarte unbeschränkt möglich. Der Gemeinderat kann in der Verordnung eine Höchstparkierzeit festlegen. Art. 9 Gebührenhöhe 1 Die Dauerparkiergebühr beträgt für Personenwagen Fr bis Fr / Monat, Fr bis Fr / Jahr. 2 Unter Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips regelt der Gemeinderat die Tarife in der Vollzugsverordnung zu diesem Reglement. Art. 10 Gebührenerhebung 1 Die Dauerparkiergebühr ist im Voraus zu bezahlen. Mit der Bezahlung erhält die Parkkarte ihre Gültigkeit. 2 Die zuständige Stelle der Gemeindeverwaltung stellt nur für Jahresdauerparkierkarten eine Gebührenrechnung mit Einzahlungsschein aus. Dauerparkierkarten für einzelne Monate sind beim Bezug bar zu bezahlen. 3 Die Gebührenerhebung richtet sich nach dem Gebührengesetz. Art. 11 Rechtsschutz Die zuständige Stelle der Gemeindeverwaltung erlässt nötigenfalls einen beschwerdefähigen Entscheid über die Gebührenpflicht und die Gebührenhöhe. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gebührengesetz. Art. 12 Strafbestimmung Auf die Gebührenhinterziehung sind die Strafbestimmungen des Gebührengesetzes anwendbar.

6 6 III. Gebühren für das zeitlich beschränkte Parkieren Art. 13 Gebührenpflicht 1 Wer ein Fahrzeug auf einer in der Vollzugsverordnung aufgeführten Parkfläche auf öffentlichem Grund abstellt, hat jeweils in der Zeit zwischen 7.00 und Uhr eine Gebühr zu entrichten. Näheres dazu regelt der Gemeinderat in der Vollzugsverordnung. Art. 14 Kurzfristiges Parkieren 1 Als kurzfristiges Parkieren gilt das Parkieren bis zu einer Parkdauer von zwei Stunden. 2 Die Gebühr für das kurzfristige Parkieren beträgt Fr pro 30 Minuten. 3 Das Parkieren von Gesellschaftswagen (Cars, Kleinbusse) auswärtiger Besucher ist gebührenfrei. Art. 15 Längerfristiges Parkieren 1 Als längerfristiges Parkieren gilt das Parkieren während einer Parkdauer von mehr als zwei Stunden. 2 Die Gebühr für das längerfristige Parkieren beträgt bis 2 Stunden Fr pro 30 Minuten und ab zwei Stunden Fr pro Stunde. 3 Das Parkieren von Gesellschaftswagen (Cars, Kleinbusse) auswärtiger Besucher ist gebührenfrei. 4 Der Tagesansatz für das zeitlich beschränkte Parkieren beträgt Fr Ist dieser Betrag erreicht, ist für jede weitere Stunde keine zusätzliche Gebühr mehr zu entrichten. Art. 16 Gebührenerhebung Die Gebühren werden mit zentralen Parkuhren, Sammelparkuhren, Einzelparkuhren oder auf eine andere, vom Gemeinderat festzulegende, geeignete Weise erhoben. Art. 17 Strafbestimmung Übertretungen werden nach dem Strassenverkehrsrecht im Ordnungsbussenverfahren geahndet.

7 7 Art. 18 Blaue Zone 1 Bei Parkplätzen der Blauen Zone, welche nicht einer Dauerparkierzone zugeteilt sind, bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften für ihre Benützung vorbehalten. VI. Schlussbestimmungen Art. 19 Ausnahmen 1 Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Gebührenpflicht in räumlicher, persönlicher oder zeitlicher Hinsicht gewähren. Dabei muss es sich um einen ausgesprochenen Härtefall handeln. 2 Die zuständige Stelle kann einzelne Abstellplätze für besondere Notfalldienste, für Taxis oder für den standortgebundenen Warenumschlag bestimmter Betriebe reserviert erklären. Für den entsprechenden Spezialausweis ist auch eine Sondergebühr in der Höhe der doppelten Gebühr für eine Dauerparkierkarte zu bezahlen. 3 Bei grösseren Veranstaltungen kann der Gemeinderat auch für Grundstücke auf öffentlichem Grund, welche vorliegend nicht einer Parkzone zugeteilt sind, eine pauschale Parkplatzgebühr von Fr pro Tag festlegen. Besteht in den Parkzonen eine Höchstparkierzeit, wird diese vorübergehend aufgehoben. Art. 20 Vollzug Der Gemeinderat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen und bezeichnet die für den Vollzug zuständige Stelle der Gemeindeverwaltung. Art. 21 Vorbehalt Das Strassenverkehrsrecht bleibt vorbehalten. Art. 22 Inkrafttreten Das vorliegende Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Das Reglement über die Anwohnerbevorzugung beim Dauerparkieren auf öffentlichem Grund in der Blauen Zone (Parkkartenreglement) vom 10. Mai 2004 wird aufgehoben.

8 8 Beromünster, Gemeinderat Charly Freitag Gemeindepräsident Daniel Bucher Gemeindeschreiber Dieses Reglement wurde von der Gemeindeversammlung vom.. beschlossen. Es wurde vom Regierungsrat mit Entscheid Nr.... vom.. genehmigt.

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