Familien- und schulergänzende Kinderbetreuung; Umsetzung Kinderbetreuungsgesetz; von Beiträgen an die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung

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1 Botschaft des Gemeinderats an den Einwohnerrat vom 15. Mai 2018 Familien- und schulergänzende Kinderbetreuung; Umsetzung Kinderbetreuungsgesetz; Erlass des Reglements für die Ausrichtung von Beiträgen an die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen Bericht und Antrag über die Umsetzung des Kinderbetreuungsgesetzes und den Erlass des Reglements für die Ausrichtung von Beiträgen an die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung wie folgt: Das Wichtigste in Kürze Das Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) ist auf den 1. August 2018 umzusetzen. Das Gesetz bezweckt die Erleichterung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die Förderung der Integration und Chancengleichheit von Kindern. Es regelt nur die wesentlichen Grundzüge, die Detailregelung liegt in der Verantwortung der Gemeinden. Mit Inkrafttreten des KiBeG sind die Subventionsbeiträge an die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung auch an Kinderbetreuungseinrichtungen auszurichten, die ihren Sitz nicht in Buchs haben. Einzige Voraussetzung ist, dass diese Angebote die von ihrer Standortgemeinde festzulegenden Standards erfüllen. Die Qualitätsvorgaben des Gemeinderats für familien- und schulergänzende Betreuungsangebote in Buchs lehnen sich an die Richtlinien der Fachstelle Kinder&Familien, Ennetbaden. Das Reglement für die Ausrichtung von Beiträgen an die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung wurde an das KiBeG angepasst. Grundsätzliche Änderungen am bisherigen, erprobten System wurden nicht gemacht. Bei der Berechnung der finanziellen Unterstützung durch die Gemeinde Buchs wird neu von den maximalen Tarifen der Betreuungseinrichtung bzw. der Normkosten Kinderbetreuung der Fachstelle Kinder&Familien, Ennetbaden, ausgegangen. 1. Ausgangslage 1.1 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung Am 5. Juni 2016 hat die aargauische Stimmbevölkerung das Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) angenommen. Das Gesetz bezweckt die Erleichterung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die Förderung der Integration und Chancengleichheit von Kindern. Es regelt nur die wesentlichen Grundzüge, die Detailregelung liegt in der Verantwortung der Gemeinden. Seite 1

2 Gemäss KiBeG haben die Gemeinden die Aufgabe, den Zugang zu einem bedarfsgerechten Angebot an familienergänzender Betreuung von Kindern bis zum Abschluss der Primarschule sicherzustellen. Gleichzeitig sind sie dazu verpflichtet, sich an den Kosten der Kinderbetreuung zu beteiligen. Der Gemeinderat der Standortgemeinde hat die Standards zur Qualität des Angebots festzulegen und ist für die Aufsicht zuständig. Die Erziehungsberechtigten tragen die Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung, ihr Beitrag ist höchstens kostendeckend. Die Wohnsitzgemeinde beteiligt sich unabhängig vom Betreuungsort nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten. 1.2 Bisherige Situation in Buchs Die Gemeinde Buchs unterstützt und fördert die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung in Buchs seit vielen Jahren. Seit August 2004 betreibt der Verein Kindernetzwerk Buchs in der von der Gemeinde gekauften und umgebauten Liegenschaft Oberdorfstrasse 7 (Villa Blau) eine Kinderkrippe. Das Angebot wurde inzwischen mit Kinderhort, Mittagstisch und Ferienbetreuungsangebot ausgebaut und der Verein Kindernetzwerk Buchs verfügt über Räumlichkeiten an der Oberdorfstrasse 7 (Villa Blau), Oberdorfstrasse 5 und im Pfarrhaus Ausserdorf. Der Einwohnerrat hat an seiner Sitzung vom 2. Dezember 2003 dem Gemeinderat die Kompetenz erteilt, das Elternbeitragsreglement für die Kinderkrippe und den Leistungsvertrag mit dem Verein Kindernetzwerk Buchs auf der Basis des damaligen Aarauer Modells zu erlassen. Ebenfalls wurde dem Gemeinderat die Kompetenz erteilt, zukünftig notwendige Anpassungen des bestehenden Reglements selber zu erlassen. Zudem wurde eine jährlich wiederkehrende Kostenbeteiligung der Gemeinde an der Kinderkrippe auf der Basis der leistungsorientierten Subventionierung im Rahmen des Elternbeitragsreglements genehmigt und Investitionskosten für Einrichtungsgegenstände und Mobiliar bewilligt. Das Elternbeitragsreglement wurde 2016 vollständig überarbeitet und durch das Reglement für die Ausrichtung von Beiträgen an die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung (Krippe und Hort) mit Inkrafttreten am 1. August 2016 ersetzt. Für das Jahr 2017 wurden Subventionsbeiträge an Erziehungsberechtigte an die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung durch das Kindernetzwerk Buchs von total Fr. 118' ausgerichtet. 1.3 Auswirkungen des KiBeG auf die Gemeinde Buchs Mit Inkrafttreten des KiBeG sind die Subventionsbeiträge an die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung auch an Kinderbetreuungseinrichtungen auszurichten, die ihren Sitz nicht in Buchs haben. Einzige Voraussetzung ist, dass diese Angebote die von ihrer Standortgemeinde festzulegenden Standards erfüllen. Die Qualitätsvorgaben des Gemeinderats Buchs für familien- und schulergänzende Betreuungsangebote in Buchs lehnen sich an die Richtlinien der Fachstelle Kinder&Familien, Ennetbaden, an. Bisher wurden die Subventionsbeiträge an die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung auf freiwilliger Basis ausgerichtet. Der Einwohnerrat legte mit dem Budget den Rahmen fest. Die Details waren im Reglement für die Ausrichtung von Beiträgen an die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung (Krippe und Hort) festgelegt. Es wurden nur Subventionsbeiträge an die Kinderkrippe und den Hort ausgerichtet. Der Mittagstisch und die Ferienbetreuung wurden bisher nicht subventioniert. Seite 2

3 Die Ausweitung des Angebots gemäss KiBeG kommt erstmals ab 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018 für 5 Monate zum Tragen. Aufgrund einer Berechnung durch die Fachstelle Kinder&Familien, Ennetbaden, basierend auf den vom Kantonalen Steueramt zur Verfügung gestellten Steuerdaten und einem Bedarf von 7 %, ist damit zu rechnen, dass die jährlichen Kosten ab 1. August 2018 bei rund Fr. 195' liegen. Im Budget 2018 sind Fr. 155' eingestellt. Per Ende Mai 2018 wurden Subventionsbeiträge von rund Fr. 51' ausgerichtet. Es ist davon auszugehen, dass der Budgetbetrag von Fr. 155' nicht ausreichen wird. Die Budgetierung für 2019 wird noch auf Annahmen basieren, da die Auswirkungen der KiBeG- Umsetzung erst im Lauf des Jahres 2019 klar werden. 2. Kinderbetreuungsreglement Das Reglement für die Ausrichtung von Beiträgen an die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung wurde an das KiBeG angepasst. Grundsätzliche Änderungen am bisherigen, erprobten System wurden nicht vorgenommen. Die Verweise auf den Verein Kindernetzwerk Buchs wurden entfernt, da ab 1. August 2018 Subventionsbeiträge unabhängig vom Betreuungsort ausgerichtet werden müssen. Bei der Berechnung der finanziellen Unterstützung durch die Gemeinde Buchs wird neu von den maximalen Tarifen der Betreuungseinrichtung (Vollkosten) bzw. der Normkosten Kinderbetreuung der Fachstelle Kinder&Familien, Ennetbaden, ausgegangen. Die Normkosten Kinderbetreuung bilden einen Durchschnittswert des Kantons Aargau ab. Sie sind auch abgestimmt auf die Qualitätsempfehlungen der Fachstelle Kinder&Familien. Normkosten Kinderbetreuung der Fachstelle Kinder&Familien 1. Kindertagesstätte (Kita) Ganzer Tag Kleinkind Fr Ganzer Tag Baby Fr Halbtag Kleinkind Fr Halbtag Baby Fr Tagesstrukturen Frühbetreuung (vor der Schule) Fr /Modul Mittagsbetreuung Fr /Modul Ganzer Nachmittag, inkl. Essen Fr /Modul Halber Nachmittag, inkl. Essen Fr /Modul Ganzer Tag/Ferien/schulfrei Fr /Modul 3. Tagesfamilie Pro Stunde Fr. 9.--/Std. Pro Essen Fr Seite 3

4 3. Leistungsvereinbarung Die Gemeinde hat mit dem Verein Kindernetzwerk Buchs folgende Vereinbarungen abgeschlossen: - Rahmenvertrag - Rahmenvertrag Hort - Anhang zum Rahmenvertrag (Zusatzangebote) - Jahresvertrag Kinderkrippe - Jahresvertrag Hort Diese Vereinbarungen sollen durch eine einzige Leistungsvereinbarung basierend auf dem Entwurf im Anhang ersetzt werden. Der Gemeinderat wird dazu nach der Genehmigung des Reglements für die Ausrichtung von Beiträgen an die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung durch den Einwohnerrat mit dem Verein Kindernetzwerk den definitiven Inhalt der Leistungsvereinbarung vereinbaren. Mit einer Leistungsvereinbarung werden grundsätzlich öffentliche Aufgaben an Dritte übertragen. Gestützt auf 20 Abs. 2 lit. h in Verbindung mit 55 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (GG) vom 19. Dezember 1978 ist der Einwohnerrat für die Genehmigung von Verträgen über die Übertragung von Aufgaben an Dritte, deren Folgen für die Gemeinde von erheblicher Bedeutung sind, zuständig. Die Leistungsvereinbarung mit dem Verein Kindernetzwerk hat keine erhebliche finanzielle Bedeutung für die Gemeinde, weshalb der Gemeinderat für den Abschluss zuständig ist. 4. Fazit Der Gemeinderat fokussiert sich auf den gesetzlichen Auftrag des KiBeG und regelt mit dieser Revision des Reglements über die Ausrichtung von Beiträgen an die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung die Beteiligung an der familien- und schulexternen Kinderbetreuung nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten. Die Entwicklung und das Angebot an Betreuungsmöglichkeiten überlässt er, wie vom Gesetzgeber angedacht, privaten Leistungserbringern. Die Gemeinde Buchs hat schon früh festgestellt, dass die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung für Familien attraktiv ist und das Angebot von Tagesstrukturen auch zu einem Standortvorteil für die Gemeinde führt. Mit dem Ausbau der Liegenschaften Oberdorfstrasse 5 und 7 wurden erhebliche Investitionen getätigt. Ebenfalls sind bereits Beiträge für die Kinderbetreuung geflossen, als andere Gemeinden im Bezirk noch gar keine Beiträge an die Förderung von Tagesstrukturen geleistet haben. Dem Gemeinderat war es immer wichtig, auf die sozialen Bedürfnisse ausgerichtete Subventionsbeiträge zu leisten, welche auch auf die finanzielle Situation der Gemeinde abgestimmt sind. Dies soll auch weiterhin so bleiben. Ein grundsätzliches Ziel des Gemeinderats ist jedoch, dass sich die Gemeinde Buchs mit den für diese Aufgabe einzusetzenden Geldern in etwa im Rahmen vergleichbarer Aargauer Gemeinden bewegt. Periodisch sollte dies im Rahmen der Budgetierung überprüft werden und falls notwendig, die Berechnung des Beitrags der Gemeinde gemäss Tabelle im Anhang 1 des Reglements für die Ausrichtung von Beiträgen an die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung angepasst werden. Seite 4

5 5. Anträge 1. Das Reglement über die Ausrichtung von Beiträgen an die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung sei zu genehmigen. Der Gemeinderat sei zu ermächtigen, die Tabelle mit den auszurichtenden Beiträgen im Anhang 1 des Reglements an die finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde anzupassen. 2. Für die Beiträge an die Kosten der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung sei für 2019 ein Betrag von Fr. 195' zu budgetieren. Gemeinderat Buchs AG Der Gemeindeammann Urs Affolter Die Gemeindeschreiberin Cornelia Byland - Reglement für die Ausrichtung von Beiträgen an die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung - Entwurf Leistungsvereinbarung mit Verein Kindernetzwerk Buchs Seite 5

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