Wegleitung Elternbeitragsbemessung für die familienergänzende Kinderbetreuung der Stadt Adliswil

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1 Wegleitung Elternbeitragsbemessung für die familienergänzende Kinderbetreuung der Stadt Adliswil

2 1. Grundsätze und Ziele 1.1 Die Gemeinde Adliswil ist eine kinderfreundliche Stadt und fördert ein gut ausgebautes Angebot an familienergänzenden Betreuungsplätzen für Adliswiler Kinder. Krippen haben ein hohes Integrationspotential, ermöglichen die Vereinbarkeit von Beruf und Familienaufgaben, fördern den Spracherwerb von fremdsprachigen Kindern und die gezielte Entwicklung von Kindern. Da die Stadt Adliswil im Rahmen ihres allgemeinen Integrationsauftrages gemäss Sozialhilfegesetz auf diese Funktionen angewiesen ist, betreibt sie die städtische Kinderkrippe Kinderhaus Werd. 1.2 Die Elternbeiträge schaffen als Subjektfinanzierung die Voraussetzung, die soziale Durchmischung im Kinderhaus Werd beizubehalten und zu fördern, damit die Stadt Adliswil ihren Integrationsauftrag gewährleisten kann. 1.3 Den Benützerinnen und Benützern werden kostendeckende Taxen verrechnet. Die Taxordnung wird vom Stadtrat erlassen. 1.4 Mit gezielten Elternbeiträgen soll Adliswiler Eltern ermöglicht werden, unabhängig der wirtschaftlichen Möglichkeiten, vom Betreuungsangebot des Kinderhauses Werd Gebrauch zu machen. Die Stadt unterstützt im Rahmen dieser Wegleitung und dem durch den Gemeinderat bewilligten Kredit Adliswiler Eltern, die das Betreuungsangebot in Anspruch nehmen. 1.5 Der Unterstützungsbeitrag der Stadt Adliswil berechnet sich als Differenz zwischen der kostendeckenden Taxe und des vom Einkommen und Vermögen der Eltern abhängigen Elternbeitrages. 2. Voraussetzungen zur Mitfinanzierung des Betreuungsangebotes 2.1 Die Stadt Adliswil leistet Elternbeiträge an Adliswiler Eltern, denen aus wirtschaftlichen Gründen keine kostendeckenden Taxen verrechnet werden können. 2.2 Der Antrag auf Subventionierung muss bei der Abteilung Soziale Aufgaben gestellt werden. 2.3 Als Voraussetzung für die Subjektfinanzierung wird eine Leistungsvereinbarung zwischen der Stadt Adliswil und dem Kinderhaus Werd abgeschlossen und eine Taxordnung erlassen. 3. Leistungsvereinbarung und kostendeckende Taxen 3.1 Die Leistungsvereinbarung ist durch den Stadtrat zu genehmigen. 3.2 Die Leistungsvereinbarung hat insbesondere folgendes festzulegen: - Voraussetzungen für die Leistung von Beiträgen - Betreuungsangebot - Mindestanforderungen an die Qualifikation des Personals - Qualität der Betreuung - Platzangebot - Die den Eltern verrechnete kostendeckende Taxe

3 - Verpflichtung zu deren Anwendung - Abrechnungsmodus der Unterstützungsbeiträge mit der Stadt - Aufsicht durch die Abteilung Soziale Aufgaben 3.3 Die Abteilung Soziale Aufgaben überprüft das optimale Preis-/Leistungsverhältnis aufgrund von Erfahrungszahlen und Vergleichen mit gleichwertigen Angeboten. 3.4 In der Leistungsvereinbarung wird der kostendeckende Betrag für das Kinderhaus Werd jährlich vom Stadtrat neu festgelegt. 4. Voraussetzungen für die Leistung von Unterstützungsbeiträgen an Adliswiler Eltern, Bemessung und Ausrichtung der Beiträge 4.1 Die Abteilung Soziale Aufgaben legt einen von Einkommen und Vermögen abhängigen Elternbeitrag fest. Der Berechnungssatz beträgt 0,083% des Bruttoeinkommens Für Babys auf der Säuglingsgruppe wird zum errechneten Berechnungssatz (siehe Art. 4.1) ein Zuschlag von 15% dazu gerechnet (siehe Bsp. 3) 4.2 Die Berechnung des Elternbeitrages geht vom Bruttoeinkommen aus. Für den Einbezug des Vermögens gilt die Steuererklärung des Vorjahres. Die Taxen werden jährlich überprüft. Bei einem steuerbaren Vermögen von über 100'000 Franken wird das steuerbare Einkommen um einen Zuschlag vermehrt, der sich aus dem gesamten steuerbaren Vermögen errechnet. Der Prozentsatz beträgt 1/ dieses Vermögens. Beispiel 1: Bruttoeinkommen: Fr. 70'000 Steuerbares Vermögen: Fr. 90'000 Zuschlag zum Einkommen: Fr. 0 Total massgebendes Einkommen: Fr. 70'000 Beispiel 2: Bruttoeinkommen: Fr. 70'000 Steuerbares Vermögen: Fr. 240'000 Zuschlag zum Einkommen: 240'000 x 1 = 2.4 % % von 240'000 Franken = Fr. 5'760 Total massgebendes Bruttoeinkommen Fr. 75'760 Bsp: Betreuung: 70% Kostendeckender Betrag Fr. 1'899 Elternbeitrag: 75'760 x 0.083% x 21.7 x 70 % = Fr. 955 Subventionsbeitrag der Stadt Adliswil Fr. 944

4 Beispiel 3: Für Babys auf der Säuglingsgruppe Bruttoeinkommen: Fr. 70'000 Steuerbares Vermögen: Fr. 90'000 Zuschlag zum Einkommen: Fr. 0 Total massgebendes Einkommen: Fr. 70'000 Bsp: Betreuung: 70% Kostendeckender Betrag Fr. 2'096 Elternbeitrag: x 0.083% x 138% x 21.7 x 70 % = Fr Subventionsbeitrag der Stadt Adliswil Fr Für die Berechnung sind folgende Einkünfte massgebend: a) Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit Gesamtes Brutto-Erwerbseinkommen inkl. Sozialzulagen (Kinderzulagen, Familienzulagen, etc.) 13. Monatslohn Gratifikation (gemäss Lohnbestätigung) b) Selbständigerwerbende s. Pkt c) Eltern, die vom Vermögen leben s. Pkt d) Andere Einkünfte (schriftliche Nachweise erforderlich) Alimente Renten / Lohnausfallentschädigungen oder Lohnergänzungen Nebenerwerbseinkünfte Stipendien andere regelmässige Einkünfte e) Bei einem steuerbaren Vermögen von über Fr. 100'000 Franken wird das steuerbare Einkommen um einen Zuschlag vermehrt, der sich aus dem gesamten steuerbaren Vermögen errechnet. Der Prozentsatz beträgt 1/ des Vermögens. 5.1 Persönliche Verhältnisse Verheiratete, nicht verheiratete leibliche Eltern oder Stiefeltern (im gleichen Haushalt lebend) Gemäss Lohnbestätigung von Mutter und Vater, zusätzlich andere Einkünfte (siehe Punkt 5); Stiefeltern 80% des Einkommens Alleinstehender Elternteil Gemäss Lohnbestätigung, zusätzlich andere Einkünfte (siehe Punkt 5) Alleinstehender Elternteil im gleichem Haushalt mit Dritten lebend (z.b. Wohngemeinschaft/Konkubinat) Gemäss Lohnbestätigung, zusätzlich andere Einkünfte (siehe Punkt 5) + Fr / Monat als Pauschalzuschlag (als Abgeltung für die Verbilligung der Haushaltskosten in grösserer Gemeinschaft) Arbeitslose Eltern Nachweis der Arbeitslosenkasse

5 5.1.5 Unregelmässig arbeitende Angestellte im Stundenlohn Verdienst der letzten 3 Monate = Monatseinkommen Selbständigerwerbende Berechnungsgrundlage ist die Erfolgsrechnung des Vorjahres + 15 %. In jedem Fall wird eine Mindest-Taxe von 2/3 der kostendeckenden Taxe gerechnet. Liegt für das nachfolgende Betriebsjahr keine Erfolgsrechnung (Einkommensnachweis) vor, kommt die kostendeckende Taxe zur Anwendung Eltern, die vom Vermögen leben Eltern, die ihren Lebensbedarf aus ihrem Vermögen bestreiten, wird mind. 2/3 der kostendeckenden Taxe zuzüglich den Vermögenszuschlag von 1/100'000 des Vermögens verrechnet 5.2 Zivilstandsänderung Trennung / Scheidung: Ab Datum der Trennung/Scheidung muss die Berechnung gemäss Punkt 5.1 vorgenommen werden. Verheiratung / Wiederverheiratung: Berechnung gemäss Punkt 5.1 Einkommen des nicht leiblichen Elternteils wird jedoch nur zu 80% berechnet. 5.3 Abzüge vom Total-Brutto-Einkommen pro Monat Nachweisbare, richterlich festgelegte Alimente an Kinder und/oder Partner Fr für das zweite und für jedes weitere Kind, das im Kinderhaus Werd betreut wird. 5.4 Einkommensveränderungen Veränderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Laufe des Jahres zum Beispiel infolge beruflicher Veränderung, Trennung, Scheidung, Tod, sind unverzüglich zu melden. Dies hat eine Anpassung der Taxe zur Folge. Bei verspäteter Meldung wird grundsätzlich nachträglich Rechnung gestellt. Bei absichtlicher Unterlassung und/oder im Wiederholungsfall wird die kostendeckende Taxe in Rechnung gestellt. Rückwirkende Gutschriften werden maximal für die Dauer von drei Monaten erteilt. Das Kinderhaus verrechnet den Eltern die kostendeckende Taxe. Davon wird der allfällige Subventionsbeitrag in Abzug gebracht. 6. Neuberechnung a) siehe Punkt 5.2 bis 5.4 b) Jedes Jahr jeweils auf 1. Januar. Die Taxen werden rückwirkend per 1. Januar angepasst c) Einholen der Lohnbestätigungen im Februar d) Die Eltern werden im November bezügl. Tarifveränderung informiert

6 7. Administrative Abwicklung in der Gemeinde und Aufsicht 7.1 Die Abwicklung aller mit dieser Wegleitung zusammenhängenden Geschäfte obliegt der Abteilung Soziale Aufgaben. 7.2 Allfällige Änderungen der Wegleitung werden durch die Sozialkommission vorbereitet und dem Stadtrat zur Genehmigung unterbreitet. 7.3 Die Abteilung Soziale Aufgaben überwacht die Einhaltung der Leistungsvereinbarung durch das Kinderhaus. 8. Inkraftsetzung Diese Wegleitung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Stadtrat Adliswil

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