Dienstleistungen Detaillierte Angaben über die Dienstleistungen der Kinderkrippe sind dem separaten Betreuungskonzept zu entnehmen.

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1 Taxreglement Gültig ab Grundlage Dieses Reglement ist Bestandteil des Betreuungsvertrages zwischen der Kantonsspital Baselland Bruderholz und den Eltern der zu betreuenden Kinder. Die ist Mitglied des Verbandes Kindertagesstätten Schweiz (KITAS) und hält sich an deren Vorgaben und Empfehlungen sowie die der Bewilligungsbehörde des Kantons Baselland. Dienstleistungen Detaillierte Angaben über die Dienstleistungen der sind dem separaten Betreuungskonzept zu entnehmen. Betreuungsvertrag Zwischen den Eltern und der Kantonsspital Baselland Bruderholz wird ein Betreuungsvertrag abgeschlossen, der die verbindliche Anzahl Betreuungstage pro Woche und die prozentuale Anwesenheit pro Tag festhält. Sie bilden die Grundlage für die Berechnung der Taxen. Die Mindestanwesenheit eines Kindes beträgt 2 Tage / Woche (40%), Kinder unter 1.5 Jahren werden ab 3 Tage / Woche (60%) aufgenommen. Änderungen des Betreuungsvertrages, welche eine Verminderung der Betreuungstage nach sich ziehen, sind unter Einhaltung einer 2-monatigen Frist bis zum Änderungstermin schriftlich mitzuteilen. Eine Erhöhung der Betreuungstage ist auf Anfang des kommenden Monats möglich, sofern Platz auf der Gruppe vorhanden ist. Änderungen des Betreuungsvertrages sind nur für ganze Monate möglich. Anfragen für zusätzliche Betreuungstage - in unvorhersehbaren Einzelfällen über das gebuchte Wochenkontingent hinaus- müssen bei der Leitung schriftlich beantragt werden, in jedem Fall vor Abgabe des jeweiligen Monatsanwesenheitsplanes. Über die Gewährung entscheidet die Leitung in Abstimmung mit der jeweiligen Gruppenleitung. Im Fall einer Zusage, wird dieser Tag zusätzlich in Rechnung gestellt/ vom Lohn abgezogen. Kurzfristige arbeitsplanbedingte Änderungswünsche bitte ebenfalls schriftlich an die Leitung bzw. direkt an die Gruppenleitung. Eingewöhnung Um dem Kind und den Eltern in dieser neuen Situation zur Seite zu stehen, gestalten wir die Eingewöhnungszeit individuell, anlehnend an das Berliner Eingewöhnungsmodell. (Quelle: INFANS Berlin 1990). Diese Eingewöhnungsphase beginnt ca. 2 Wochen vor Krippenstart und umfasst 6-7 Termine. Für diese betreuungsintensive Zeit berechnen wir pauschal CHF Krippentaxen für die Betreuung der Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantonsspitals Baselland sind einkommensabhängig und werden wie folgt berechnet: Für die Berechnung der Taxen sind folgende Einkünfte massgebend : Brutto-Erwerbseinkommen (inkl. Familien- und Erziehungszulagen) beider Eltern gemäss Lohnausweisen des Vorjahres oder gemäss Erfolgsrechnung des Vorjahres bei selbständig erwerbendem Elternteil. Gibt es bei Neuaufnahme des Kindes bereits Veränderungen in den aktuellen Einkünften zu denen des Vorjahres gemäss Lohnausweis oder Erfolgsrechnung, bilden diese die Grundlage der Taxberechnung (siehe Ziff. 8) andere Einkünfte: - Alimente; - Renten/Lohnausfallentschädigung oder Lohnergänzungen; - Nebenerwerbseinkünfte; - Stipendien; - andere regelmässige Einnahmen. Seite 1/5

2 Die Taxen werden aufgrund der Einkünfte wie folgt berechnet: Bei verheirateten, nicht verheirateten leiblichen Eltern oder Stiefeltern gemäss Lohnausweisen des Vorjahres von Mutter und Vater, zusätzlich andere Einkünfte (siehe 4.1.2) Bei einem alleinerziehenden Elternteil gemäss Lohnausweis oder Erfolgsrechnung des Vorjahres, zusätzlich andere Einkünfte (siehe 4.1.2) Bei einem arbeitslosen Elternteil: Nachweis des Arbeitsamtes / Sozialamtes Frist zur Einreichung der Lohnausweise und weiterer Dokumente Die Lohnausweise und sonstigen Dokumente für bestehende sowie für neue Betreuungsverträge ab dem 01. Januar sind jeweils per 31. März des laufenden Jahres einzureichen Werden die erforderlichen Dokumente nicht fristgerecht eingereicht und kein Gesuch gestellt, verrechnen wir für den ersten und zweiten Monat Verzögerung eine Gebühr von CHF 50. Ab dem 3. Monat wird die Maximaltaxe gemäss Ziff. 7 erhoben Für neue Betreuungsverträge während dem laufenden Jahr sind die erforderlichen Dokumente jeweils spätestens 1 Monat nach Eintritt des Kindes einzureichen. Berechnung der Taxen Die Monatstaxe pro Kind berechnet sich bei einer minimalen Anwesenheit des Kindes von regelmässig zwei bis fünf Tagen pro Woche (bei % Anwesenheit pro Tag) bzw. drei bis fünf Tagen (bei 75%-100% Anwesenheit) auf der Babygruppe wie folgt: Berechnungsschritt 1 10 % der Brutto-Jahreseinkünfte (gemäss Ziff. 4.1) geteilt durch 252 Öffnungstage (=durchschnittliche Öffnungstage pro Jahr) x Anzahl der Belegtage pro Woche X 52 Wochen (Jahr) geteilt durch 12 Monate ergibt die regelmässige Monatstaxe. Beispiel : Familie Winter, Kind Jakob kommt 3 Tage / Woche, ganztags in die Krippe Familieneinkommen pro Jahr : CHF Davon 10% CHF Geteilt durch CHF (Tagestaxe) X 3 Tage /Woche CHF (Wochentaxe) X 52 Wochen (Jahr) CHF (Jahrestaxe) Geteilt durch 12 (Monate) CHF im Monat Familie Winter zahlt monatlich CHF für die Betreuung von Jakob an 3 Tagen / Woche Für Kinder auf der Babygruppe wird auf die errechnete Taxe ein Zuschlag von 10% erhoben, da der Betreuungsaufwand von Kleinstkindern höher ist Es gibt keine Geschwisterkind Ermässigung. Seite 2/5

3 Berechnungsschritt 2 Kleinstkindergruppe 4 Monate bis ca. 1.5 Jahre Mit regelmässigen Mahlzeiten auf das Kind abgestimmt: Kleinstkind kommt: Kleinstkind geht: 6.30 bis h ab 7 Stunden = 100% der Tagestaxe 6.30 bis h bis 7 Stunden = 75% der Tagestaxe ab h bis max = 75% der Tagestaxe Die Betreuungszeit ist für jedes Kind auf maximal 10 Stunden am Tag begrenzt. Kinder ab ca. 1.5 Jahre bis 3 Jahre Mit Mittagessen: Kind kommt: Kind geht: bis h ab 7 Stunden = 100% der Tagestaxe bis h unter 7 Stunden = 75% der Tagestaxe ab h bis h = 50% der Tagestaxe ab h bis h = 50% der Tagestaxe Zwischen Uhr und 14 Uhr können keine Kinder geholt oder gebracht werden. Kinder ab 3 Jahren bis Schuleintritt Mit Mittagessen: Kind kommt: Kind geht: bis h ab 7 Stunden = 100% der Tagestaxe bis h unter 7 Stunden = 75% der Tagestaxe (Kigakinder) ab h h = 75% der Tagestaxe ab h bis h = 50% der Tagestaxe ab h bis h = 50% der Tagestaxe 4.6 Berechnungsrichtlinien Die Anzahl der Betreuungstage und die Anwesenheit pro Tag werden im Betreuungsvertrag mit den Eltern vereinbart. Die aufgrund dieses Vertrages berechnete Monatstaxe wird jeweils im Folgemonat dem Lohn abgezogen oder in Rechnung gestellt, auch wenn das Kind weniger in der Krippe war, als vertraglich abgemacht (siehe Ziff. 9). Zusätzliche Betreuungstage werden zur Monatstaxe hinzugerechnet und mit der Lohnzahlung des laufenden Monats verrechnet oder in Rechnung gestellt. Ergibt die Berechnung der Monatstaxe gemäss Betreuungsvertrag einen kleineren Betrag als die Mindesttaxe (Ziff. 4.7), so wird die Mindesttaxe berechnet. Dies bedeutet, dass die Mindesttaxe nicht unterschritten werden kann. 4.7 Mindesttaxe Die aktuelle Mindesttaxe kann der separaten Liste Taxen entnommen werden und gilt für ein Krippenplatzkontingent von 2 Tagen pro Woche. Die Höhe der Mindesttaxe bei 3, 4 und 5 Tagen Platzkontingent pro Woche sind ebenfalls der separaten Liste Krippentaxe zu entnehmen. Seite 3/5

4 4.8 Maximaltaxe Die Maximaltaxe kommt unter anderem zur Anwendung, wenn die Einkommensverhältnisse nicht oder nur unvollständig deklariert werden (s. Ziff ), oder wenn kein Elternteil (mehr) im Spital angestellt ist.(externe Taxe) Sie ist ebenfalls der Liste Taxen zu entnehmen und berechnet sich nach Maximaltaxe/Tag x Betreuungstage/Woche x 52 (Wochen /Jahr) geteilt durch 12 (Monate) = maximale Taxe pro Monat. 5. Kindergartenkinder 5.1 Die in der Krippe betreuten Kinder können den Kindergarten in Bottmingen (Ruchholzstrasse) besuchen, sofern dies von der Gemeinde Bottmingen bewilligt wird. (Antragswunsch erfolgt durch Eltern) 5.2 Für Kinder mit Wohnsitz im Kanton Baselland übernimmt in der Regel die Wohngemeinde der Eltern die Kosten. Dies beantragt die Gemeinde Bottmingen bei Ihrer Schweizer-Wohngemeinde. 5.3 Eltern, deren Kinder ausserhalb des Kantons Baselland wohnen, empfehlen wir, ihrer Wohngemeinde ein Gesuch zur Übernahme der Kindergartenkosten zu stellen. Die ausserkantonalen Gemeinden sind jedoch nicht verpflichtet, die Kosten zu übernehmen. 6. Anpassung der Taxe Die Mindest- und Maximaltaxe können jährlich per 1. Januar und / oder 1. Juli angepasst werden. Die Erhebung der Brutto-Einkünfte des Vorjahres erfolgt immer bis 31. März. Die Taxen werden aufgrund dieser Angaben jährlich per 1. Januar angepasst und rückwirkend berechnet. Ergeben sich während des Jahrs Veränderungen in den Einkünften der Eltern, so sind diese zu deklarieren und haben eine Anpassung der Taxe zur Folge. Die Eltern sind verpflichtet, solche Änderungen sofort schriftlich mitzuteilen. Die Änderung der Taxe tritt auf das Datum der Veränderung der Einkünfte in Kraft. Nicht rechtzeitig deklarierte Veränderungen werden rückwirkend verrechnet. 7. Ferien, Schwangerschaftsurlaub, Krankheit Da die Krippe keine Betriebsferien hat und das ganze Jahr geöffnet ist, wird in allen 12 Monaten dieselbe Krippentaxe unabhängig von Ferien, Schwangerschaftsurlaub und / oder bei Krankheit fällig. 08. Reservierungsgebühr bei Zusage Bei der Zusage durch die Krippenleitung für einen festen Betreuungsplatz wird eine Reservierungsgebühr von CHF 550 erhoben. (Nicht schon bei Anmeldung für die Warteliste!) Wird der Platz seitens der Eltern bestätigt, die Reservierungsgebühr bezahlt und dann nicht oder später angetreten oder die Anzahl der Betreuungstage verringert, verfällt die Gebühr zu Gunsten der Krippe. Am Ende des ersten Monats, indem ihr Kind die Krippe besucht, erhalten Sie von der Krippenleitung ein Schreiben (Gutschrift Reservierungsgebühr), mit dem Sie sich die eingezahlten 550 CHF an der Hauptkasse wieder aushändigen lassen können. 11. Kündigungsfrist Der Betreuungsvertrag ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten jeweils auf Monatsende kündbar. 12. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am in Kraft und ersetzt das Reglement vom Dezember Bruderholz, im Dezember 2016 Michael Rolaz, Standortleiter Bruderholz Seite 4/5

5 Taxen gültig ab Mindesttaxe : Mindesttaxe pro Monat bei 2 Tagen /Woche Fr Mindesttaxe pro Monat bei 2 Tagen/ Woche Babygruppe Fr Mindesttaxe pro Monat bei 3 Tagen /Woche Fr Mindesttaxe pro Monat bei 3 Tagen /Woche Babygruppe Fr Mindesttaxe pro Monat bei 4 Tagen /Woche Fr Mindesttaxe pro Monat bei 4Tagen /Woche Babygruppe Fr Mindesttaxe pro Monat bei 5 Tagen /Woche Fr Mindesttaxe pro Monat bei 5 Tagen /Woche Babygruppe Fr Maximaltaxe : Maximaltaxe pro Betreuungstag a 100% Fr Maximaltaxe pro Betreuungstag a 100% Babygruppe Fr (Berechnungsgrundlage s. 4.8.) Reservierungsgebühr (wird erstattet nach Platzantritt) Fr Eingewöhnungsgebühr Fr Seite 5/5

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