HANDBUCH ZUM BERICHTSORDNER. Hinweise und allgemeine Tipps zum Führen der schriftlichen Ausbildungsnachweise/ des Berichtsheftes

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1 HANDBUCH ZUM BERICHTSORDNER Hinweise und allgemeine Tipps zum Führen der schriftlichen Ausbildungsnachweise/ des Berichtsheftes

2 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Gesetzliche Grundlagen Berufsbildungsgesetz (BBIG) - 14 Berufsausbildung Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HWO) - 36 Gesellenprüfung Ausbildungsverordnung (OrthAusbVO vom ) - 5 Durchführung der Ausbildung Hinweise und Konsequenzen Hinweise und Konsequenzen für Ausbildende Hinweise und Konsequenzen für Auszubildende F. A. Q Frage zu schriftlichen Ausbildungsnachweisen Frage zur Vollständigkeit der Ordner Frage zur Berichtsheftführung als Umschüler Frage zum Wochen-/Monatsbericht Frage zur Anzahl der Berichte Frage zum Format der Berichte Frage zur Ausfertigung Frage zur Bestätigung der Nachweise Frage zum Versand der Ordner Weiterführende Informationen Quellen Beispiel Monatsbericht Kompromissdrehpunkt nach Nietert Beispiel Monatsbericht Orthesenversorgung nach ACL-Ruptur Beispiel Monatsbericht Orthetik Beispiel Monatsbericht Die Vor- und Nachteile von Linern Beispiel Wochenbericht Handschriftlich geführt Beispiel Wochenbericht Digital geführt Gültig für: ALLE Aufbewahrung: 10 Jahre Seite 1 von 17

3 1. Einleitung Der folgende Leitfaden soll immer wiederkehrende Fragen bezüglich des Führens der schriftlichen Ausbildungsnachweise/des Berichtsheftes, gerade zu Beginn der Ausbildung beantworten. Das gilt für angehende Orthopädietechnik-Mechanikerinnen und Orthopädietechnik-Mechaniker. Für Ausbilderinnen und Ausbilder sind ebenfalls viele der enthaltenen Hinweise relevant. An dieser Stelle einen herzlichen Dank an die Auszubildenden, die uns Ihre Monats- und Wochenberichte zur Verfügung gestellt haben. Für konstruktive Kritik und/oder weiterführende Hinweise/Fragen kontaktieren Sie uns bitte: Ralf B. Lettermann, Lehrlingswart, Axel Schröter, 2. Gesetzliche Grundlagen 2.1 Berufsbildungsgesetz (BBIG) - 14 Berufsausbildung (1) Ausbildende haben 1. dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, 2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen, 3. Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind, 4. Auszubildende zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden, und diese durchzusehen, 5. dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden. Gültig für: ALLE Aufbewahrung: 10 Jahre Seite 2 von 17

4 2.2 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HWO) - 36 Gesellenprüfung (1) Zur Gesellenprüfung ist zuzulassen, 1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, 1. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und 2. wessen Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Lehrling (Auszubildende) noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat. 2.3 Ausbildungsverordnung (OrthAusbVO vom ) - 5 Durchführung der Ausbildung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den 6, 7 und 8 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. Gültig für: ALLE Aufbewahrung: 10 Jahre Seite 3 von 17

5 3. Hinweise und Konsequenzen Um Rechte und Pflichten beider Parteien zu überblicken, lesen Sie sich die folgenden Hinweise sorgfältig durch. 3.1 Hinweise und Konsequenzen für Ausbildende Die Ausbildenden haben gem. 14 Abs. 1 Nr. 4 BBIG die schriftlichen Ausbildungsnachweise durchzusehen. Sinn und Zweck dessen ist, so wie es in den o. a. Empfehlungen des BiBB nunmehr auch ausdrücklich zum Ausdruck kommt, dass das bestenfalls gemeinsame Durchsehen der Berichtshefte dazu führen soll, die zurückliegenden Ausbildungsinhalte zu reflektieren und zu überprüfen, ob die Inhalte verstanden wurden oder ob noch nachzuarbeiten ist. Die Berichtshefte sind insoweit Ausbildungsmittel. Die Unterschrift des Ausbildenden unter die Berichte wirkt daher als Indiz, dass er die Nachweise des Lehrlings durchgesehen und sie ggf. auch mit ihm besprochen hat. Die Unterschriften des Ausbildenden sind jedoch keine (!) Zulassungsvoraussetzung i. S. d. 8 Muster-GPO. Fehlenden Unterschriften des Ausbildenden weisen daher auf Ausbildungsmängel hin, beeinflusst aber die Zulassungsentscheidung nicht Hinweise und Konsequenzen für Auszubildende In den Ausbildungsordnungen ist geregelt, dass Berichtshefte in Form von Ausbildungsnachweisen zu führen sind. Ein Ausbildungsnachweis ist ordnungsgemäß geführt, wenn ein gewisses Mindestmaß an inhaltlicher Gestaltung und Regelmäßigkeit sowie Sauberkeit der Eintragungen gegeben ist. Die täglich durchgeführten Arbeiten und Lehrinhalte sind daher kurz darzustellen. Die Verwendung der von den jeweiligen Berufsverbänden entwickelten Ausbildungsnachweise ist nicht erforderlich. Wurde der Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß geführt, darf die Zulassung eines Prüflings nicht wegen fehlender Unterschriften seines Ausbilders abgelehnt werden. Das Gesetz setzt nur geführte und nicht auch unterschriebene Ausbildungsnachweise voraus. Gleiches gilt, wenn der Prüfling die Nichtvorlage bzw. die nicht ordnungsgemäße Führung der Ausbildungsnachweise nicht zu vertreten hat[ ]. 2 1 Quelle: ZWH Zentralstelle für die Weiterbildung im Handwerk e. V. (Hrsg.)/(2013): Rechtsgrundlagen der Gesellenprüfung. Eine Handreichung für Prüfer und Mitarbeiter der Handwerksorganisation. 7. Auflage. Düsseldorf, S Quelle: Handwerkskammer Düssledorf (2010): Leitfaden für Prüfungsausschüsse. S.20 Gültig für: ALLE Aufbewahrung: 10 Jahre Seite 4 von 17

6 4. F. A. Q Hier finden Sie eine kleine Auswahl an Fragen und Antworten, welche sich im Laufe der Zeit angesammelt haben. Der Fragenkatalog wird regelmäßig aktualisiert, um die Parteien zu unterstützen. 4.1 Frage zu schriftlichen Ausbildungsnachweisen Was sind eigentlich schriftliche Ausbildungsnachweise, ein Berichtsheft bzw. ein Berichtsheftordner? Antwort: Als schriftliche Ausbildungsnachweise werden die über die gesamte Ausbildungszeit in Heftform (Berichtsheft) oder in Form eines Ordners (Berichtsheftordner) gesammelten Wochenberichte bezeichnet. Darüber hinaus sind die schriftlichen Ausbildungsnachweise auf Verlangen des Prüfungsausschusses durch Monatsberichte zu ergänzen. (!) Der Gesellenprüfungsausschuss Düsseldorf verlangt das Führen eines Berichtsheftordners mit 138 Wochen- und 30 Monatsberichten. Für die 30 Monatsberichte ist ein Inhaltsverzeichnis anzulegen. Dieses steht Ihnen auf unserer Intranet-Seite zum Download zur Verfügung. Ebenso erhalten Sie dort auch weitere Vorlagen. 4.2 Frage zur Vollständigkeit der Ordner Was passiert, wenn ich keinen Berichtsheftordner führe, oder der Ordner nicht vollständig ist? Antwort: In beiden Fällen werden Sie vom Prüfungsausschuss nicht zur Prüfung (Teil 1 und/oder Teil 2) zugelassen. 4.3 Frage zur Berichtsheftführung als Umschüler Muss ich als Umschüler ein Berichtsheft führen? Antwort: Ja, laut Übereinkunft des Gesellenprüfungsausschusses Düsseldorf in der Sitzung vom hat ein Umschüler zukünftig ein Berichtsheft in gleicher Art wie ein regulärer Auszubildender zu führen. Gültig für: ALLE Aufbewahrung: 10 Jahre Seite 5 von 17

7 4.4 Frage zum Wochen-/Monatsbericht Was ist ein Wochenbericht, was ist ein Monatsbericht? Antwort: Zum Wochenbericht: Der Wochenbericht soll in Form einer Tabelle auf einem Blatt DIN-A4 ausbildungsbegleitend die wesentlich vermittelten Inhalte und tatsächlich verrichteten Arbeiten stichpunktartig gerne auch im Fließtext mit Zeitangabe kontinuierlich fortschreiben. (ZHH 2013, S. 58) Zum Monatsbericht: Der Monatsbericht umfasst mindestens eine Seite DIN-A4. Im Monatsbericht sollen Ausbildungsinhalte vertiefend bzw. reflektierend dargestellt werden. Dabei handelt es um einen Tätigkeitsbericht bzw. um eine Vorgangbeschreibung (z. B.: Das Ausgießen eines Gipsnegativs), die Auseinandersetzung mit einem Krankheitsbild und dessen Versorgung (z. B.: Der Fersensporn), diverse Zeichnungen (z. B.: Rollstuhl mit Beschriftung der Bauteile, UKB in mehreren Ansichten mit Beschriftung der Bauteile) u. v. m. 4.5 Frage zur Anzahl der Berichte Wie viele Wochenberichte und wie viele Monatsberichte muss ich eigentlich schreiben? Antwort: Laut Übereinkunft des Gesellenprüfungsausschusses Düsseldorf in der Sitzung vom sind nach Abzug der Urlaubszeit 138 Wochenberichte und 30 Monatsberichte zu schreiben. Dies entspricht 46 Wochenberichte sowie 10 Monatsberichte jährlich. 4.6 Frage zum Format der Berichte Muss ich die Formatvorlagen (Dateien) übernehmen, die mir von der Innung zur Verfügung gestellt wurden? Antwort: Nein, Sie können auch selbst erstellte Formatvorlagen verwenden. Es wäre aber wünschenswert, wenn Sie die Vorlagen der Innung verwenden. Gültig für: ALLE Aufbewahrung: 10 Jahre Seite 6 von 17

8 4.7 Frage zur Ausfertigung Müssen die Wochenberichte/Monatsberichte getippt werden, oder kann ich die Formulare auch handschriftlich ausfüllen? Antwort: Beides ist möglich. Werden die Wochenberichte/Monatsberichte handschriftlich geführt, dann achten Sie auf die Lesbarkeit. 4.8 Frage zur Bestätigung der Nachweise Mein Ausbilder weigert sich, meine Ausbildungsnachweise zu unterschreiben. Werde ich jetzt nicht zur Prüfung zugelassen? Antwort: Die Gründe für die Verweigerung der Unterschrift können vielfältig sein, [d]ie Unterschriften des Ausbildenden sind jedoch keine (!) Zulassungsvoraussetzung i. S. d. 8 Muster-GPO. Fehlende Unterschriften des Ausbildenden weisen daher auf Ausbildungsmängel hin, beeinflussen aber die Zulassungsentscheidung nicht. (ZWH 2013, S. 58). Jedoch ist das ordentliche Führender Berichte Pflicht, siehe auch Frage zum Versand der Ordner Wenn ich meinen Berichtsheftordner zur GP1 (oder zur GP2) einreichen muss, mache ich das persönlich oder schicke ich den Ordner mit der Post? Antwort: Wie Sie das machen, ist Ihnen überlassen. Sie tragen die Verantwortung dafür, dass Ihr Ordner zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort vorliegt. Eine persönliche Abgabe sichert dies am einfachsten oder per Einschreiben und Rückschein über den Postversand. Gültig für: ALLE Aufbewahrung: 10 Jahre Seite 7 von 17

9 5. Weiterführende Informationen Weiterführende Informationen zu diesem Thema, finden Sie über folgende Internetseiten: Handwerkskammer Zentralstelle für die Weiterbildung im Handwerk e. V Quellen ZWH Zentralstelle für die Weiterbildung im Handwerk e. V. (Hrsg.) (2013): Rechtsgrundlagen der Gesellenprüfung. Eine Handreichung für Prüfer und Mitarbeiter der Handwerksorganisation. 7. Auflage. Düsseldorf. Handwerkskammer Düsseldorf (2010): Leitfaden für Prüfungsausschüsse. Düsseldorf. Berufsbildungsgesetz www. Handwerksordnung www. Ausbildungsverordnung www. Gültig für: ALLE Aufbewahrung: 10 Jahre Seite 8 von 17

10 7. Beispiel Monatsbericht Kompromissdrehpunkt nach Nietert Gültig für: ALLE Aufbewahrung: 10 Jahre Seite 9 von 17

11 8. Beispiel Monatsbericht Orthesenversorgung nach ACL- Ruptur Gültig für: ALLE Aufbewahrung: 10 Jahre Seite 10 von 17

12 Gültig für: ALLE Aufbewahrung: 10 Jahre Seite 11 von 17

13 Gültig für: ALLE Aufbewahrung: 10 Jahre Seite 12 von 17

14 9. Beispiel Monatsbericht Orthetik Gültig für: ALLE Aufbewahrung: 10 Jahre Seite 13 von 17

15 Gültig für: ALLE Aufbewahrung: 10 Jahre Seite 14 von 17

16 10. Beispiel Monatsbericht Die Vor- und Nachteile von Linern Gültig für: ALLE Aufbewahrung: 10 Jahre Seite 15 von 17

17 11. Beispiel Wochenbericht Handschriftlich geführt Gültig für: ALLE Aufbewahrung: 10 Jahre Seite 16 von 17

18 12. Beispiel Wochenbericht Digital geführt Gültig für: ALLE Aufbewahrung: 10 Jahre Seite 17 von 17

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