Der Regierungsrat des Kantons Thurgau

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1 4\ Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Protokoll vom 26. Juni 2018 Nr. 518 Durchführung einer eidgenössischen und kantonalen Abstimmung sowie einer Ersatzwahl im Bezirk Weinfelden am 23. September 2018 und eines allfälligen 2. Wahlgangs am 25. November 2018 Der Bundesrat hat am 25. April 2018 beschlossen, folgende Vorlagen am 23. September 2018 zur Abstimmung zu bringen: Bundesbeschluss vom 13. März 2018 über die Velowege sowie die Fuss- und Wanderwege (direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative Zur Förderung der Velo-, Fuss- und Wanderwege [Velo-Initiative]") (BBI ); Volksinitiative vom 26. November 2015 Für gesunde sowie umweltfreundlich und fair hergestellte Lebensmittel (Fair-Food-Initiative)" (BBI ); Volksinitiative vom 30. März 2016 Für Ernährungssouveränität. Die Landwirtschaft betrifft uns alle" (BBI ). Gemäss Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) führt jeder Kanton die Abstimmung auf seinem Gebiet durch und erlässt die erforderlichen Anordnungen. Der Grosse Rat hat mit Beschluss vom 2. Mai 2018 einen Kredit von Mio. Franken in der Form eines Darlehens als Anteil des Kantons Thurgau an die Stiftung Ostschweizer Kinderspital bewilligt für den Neubau des Ostschweizer Kinderspitals (OKS) in St.Gallen. Gemäss 23 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterliegen Beschlüsse des Grossen Rates, die neue einmalige Ausgabe von mehr als 3 Mio. Franken vorsehen, der Volksabstimmung. Der Beschluss vom 2. Mai 2018 fällt unter diese Bestimmung. Er ist daher dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 ersuchte Marianne Bommer, Berufsrichterin am Bezirksgericht Weinfelden, um vorzeitige Entlassung aus dem Staatsdienst per 31. Oktober Der Regierungsrat hat am 12. Juni 2018 dem Gesuch entsprochen. Die Stelle von Marianne Bommer ist neu zu besetzen. Gemäss 19 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG; RB 271.1) werden Berufsrichterinnen und Berufsrichter der Bezirksgerichte vom Volk gewählt. Es ist daher eine Ersatz-

2 2/6 wahl für eine Berufsrichterin oder einen Berufsrichter am Bezirksgericht Weinfelden durchzuführen. Die Abstimmungen des Bundes, die Abstimmung über den Beschluss des Grossen Rates und die Ersatzwahl für eine Berufsrichterin oder einen Berufsrichter am Bezirksgericht Weinfelden sind gemeinsam am 23. September 2018 durchzuführen. Die Vorbereitung und Durchführung der eidgenössischen und kantonalen Abstimmung richten sich nach den Vorschriften des Bundes und des Kantons. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen sowie Regelungen zur Stimmabgabe und zu den Rechtsmitteln sind im Anhang zu diesem Beschluss zusammengestellt. Mit Beschluss vom 20. Juni 2018 hat der Bundesrat dem Kanton die Grundbewilligung für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe in den Jahren 2018 bis 2020 erteilt. Gestützt darauf dürfen die stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und -schweizer ihre Stimme an der Abstimmung vom 23. September 2018 elektronisch abgeben. Der Versand der Stimmunterlagen an diese Stimmberechtigten erfolgt durch den Kanton. Die Staatskanzlei wird Mitte August 2018 zuhanden der Politischen Gemeinden die Weisungen über die Vorbereitungen, den Urnendienst und die Ermittlung und Meldung der Ergebnisse erlassen. Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat: 1. Am Sonntag, 23. September 2018, und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an den Vortagen findet im Kanton Thurgau die Volksabstimmung über folgende Vorlagen statt: 1.1 Bundesbeschluss vom 13. März 2018 über die Velowege sowie die Fussund Wanderwege (direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative Zur Förderung der Velo-, Fuss- und Wanderwege [Velo-Initiative]") (BBI ); 1.2 Volksinitiative vom 26. November 2015 Für gesunde sowie umweltfreundlich und fair hergestellte Lebensmittel (Fair-Food-Initiative)" (BBI );

3 3/6 1.3 Volksinitiative vom 30. März 2016 Für Ernährungssouveränität. Die Landwirtschaft betrifft uns alle" (BBI ); 1.4 Volksabstimmung über einen Kredit von Mio. Franken in der Form eines Darlehens als Anteil des Kantons Thurgau an die Stiftung Ostschweizer Kinderspital für den Neubau des Ostschweizer Kinderspitals (OKS) in St.Gallen; 1.5 Ersatzwahl einer Berufsrichterin oder eines Berufsrichters am Bezirksgericht Weinfelden. 2. Ein allfälliger zweiter Wahlgang im Zusammenhang mit der Wahl gemäss Ziff. 1.5 findet am Sonntag, 25. November 2018, sowie an den gesetzlich bestimmten Vortagen statt. 3. Die Staatskanzlei erlässt zuhanden der Politischen Gemeinden die Weisungen über die Vorbereitungen, den Urnendienst sowie die Ermittlung und Meldung der Ergebnisse. 4. Mitteilung an: Zustellung extern - Politische Gemeinden des Kantons Thurgau (elektronisch durch RK) - Sekretariat VTG (elektronisch durch RK) - Abraxas Informatik AG (elektronisch durch RK) Zustellung intern - Departement für Inneres und Volkswirtschaft - Departement für Bau und Umwelt - Personalamt - BLDZ - Regierungskanzlei (zur Publikation im Amtsblatt) - Parlamentsdienste Für richtige Ausfertigung Der Staat chreiber

4 4/6 Anhang zum Regierungsratsbeschluss über die Durchführung einer eidgenössischen und kantonalen Abstimmung sowie einer Ersatzwahl im Bezirk Weinfelden am 23. September 2018 und eines allfälligen 2. Wahlgangs am 25. November 2018 I. Massgebliche Rechtsgrundlagen 1. Bundesgesetz über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (SR 161.1); 2. Verordnung des Bundesrates über die politischen Rechte vom 24. Mai 1978 (SR ); 3. Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September 2014 (Auslandschweizergesetz; SR 195.1); 4. Verordnung des Bundesrates über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 7. Oktober 2015 (Auslandschweizerverordnung; SR ); 5. Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht vom 12. Februar 2014 (RB 161.1); 6. Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht vom 24. Juni 2014 (RB ); 7. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 (RB 170.1). II. Verfahren zur Meldung von Kandidatinnen oder Kandidaten für die Aufnahme in die Namenliste (1. Wahlgang) Vorschläge zur Aufnahme von Kandidatinnen oder Kandidaten auf die Namenliste ( 36 StWG) sind der Staatskanzlei schriftlich mittels Wahlvorschlagsformular bis Montag, 30. Juli 2018, Uhr, zu melden. Wahlvorschläge müssen gemäss 37 Abs. 2 StWG von mindestens zehn im Wahlkreis wohnhaften anderen Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Die Vorgeschlagenen selbst haben den Wahlvorschlag mit ihrer Unterschrift zu bestätigen. Die Unterschriften können nicht zurückgezogen werden ( 37 Abs. 2 StWG). Die Vorgeschlagenen sind mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Heimatort, Beruf und Wohnadresse sowie gegebenenfalls mit der Parteizugehörigkeit zu melden. Gemäss 38 Absatz 3 StWG bleiben auch andere Personen wählbar. Formulare für Wahlvorschläge betreffend die Ersatzwahl im Bezirk Weinfelden können bei der Staatskanzlei (Regierungskanzlei, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld / Telefon ) oder über das Internet auf unter dem Register Abstimmungen und Wahlen" bezogen werden.

5 4 5/6 Ill. Stimmabgabe 1. Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) enthält im 14. Titel Strafbestimmungen für Vergehen gegen den Volkswillen (Art. 279 bis Art. 283). Insbesondere wir mit Busse bestraft, wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt (Art. 282bis StGB). 2. Die Stimmabgabe ist möglich: a. Am Abstimmungssonntag an der Urne. b. Vorzeitig an den vom Gemeinderat festgelegten Tagen. Die Stimmzettel können entweder an der Urne oder in einem verschlossenen Briefumschlag (Stimmzettelcouvert) zusammen mit dem Stimmrechtsausweis bei einer vom Gemeinderat bezeichneten Amtsstelle abgegeben werden. c. Brieflich, wobei das Stimmmaterial ab Erhalt per Post der Gemeindekanzlei zugestellt oder bei entsprechender Anordnung des Gemeinderates bei einer Amtsstelle abgegeben werden kann. Über das genaue Verfahren orientieren die Gemeindekanzleien. d. Für die stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und -schweizer elektronisch. Die Staatskanzlei wird über das Verfahren orientieren. 3. Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft können sich an der Urne oder bei der vorzeitigen Stimmabgabe gegenseitig vertreten, sofern sie im gleichen Haushalt leben. IV. Rechtsmittel 1. Eidgenössische Abstimmung Beschwerden wegen Verletzung des Stimmrechts oder wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der eidgenössischen Abstimmung sind innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt, eingeschrieben beim Regierungsrat, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld, einzureichen (Art. 77 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte [BPR; SR 161.1]).

6 *\ 6/6 2. Kantonale Abstimmung Rekurse wegen Verletzung des Stimmrechts einschliesslich Rechtsverletzungen bei der Vorbereitung und Durchführung der kantonalen Abstimmung sind spätestens am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt eingeschrieben beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Verwaltungsgebäude, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld, einzureichen ( 97 Abs. 1 und 2 und 98 Abs. 1 des Gesetzes über das Stimm- und Wahlrecht [StWG; RB 161.1] sowie 1 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht [StVVV; RB ]). Vermutete Rechtsverletzungen sind unabhängig von dieser Frist unverzüglich nach deren Kenntnis zu rügen. 3. Kantonale Wahl Rekurse wegen Verletzung des Wahlrechts einschliesslich Rechtsverletzungen bei der Vorbereitung und Durchführung der Ersatzwahl im Bezirk Weinfelden sind spätestens am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt eingeschrieben beim Departement für Justiz und Sicherheit, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld, einzureichen ( 97 Abs. 1und 2 und 98 StWG und 1 Abs. 1 Ziff. 3 StWV). Vermutete Rechtsverletzungen sind unabhängig von dieser Frist unverzüglich nach deren Kenntnis zu rügen.

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