Reglement für die Paritätische Kommission Pensionskasse 1)

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1 Reglement für die Paritätische Kommission Pensionskasse ) Vom. Dezember 0 (Stand. Dezember 0) Der Gemeinderat Riehen erlässt auf Antrag der Paritätischen Kommission Pensionskasse und gestützt auf die Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 7. Februar 00 ) sowie auf Art. 6 und 7 des Anschlussreglements der Pensionskasse Basel-Stadt vom. August 007 folgendes Reglement: I. Zweck und Inhalt Die Einwohnergemeinde Riehen (nachstehend Gemeinde genannt) hat sich zur Durchführung der obligatorischen Versicherung ihrer Mitarbeitenden gemäss dem Bundesgesetz vom. Juni 98 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ) (BVG) der Pensionskasse Basel-Stadt (nachfolgend PKBS genannt) angeschlossen. Als angeschlossene Institution kann die Gemeinde gemäss Art. 6 und 7 des geltenden Anschlussreglements der PKBS für die Vorbereitung einzelner Geschäfte sowie für den teilweise erforderlichen Einbezug des Personals einen Vorsorgeausschuss einsetzen. Das vorliegende Reglement regelt die Einsetzung, Organisation, Aufgaben und Kompetenzen dieses Vorsorgeausschusses. II. Organisation A. Zusammensetzung Als Vorsorgeausschuss gemäss Art. 7 Anschlussreglement PKBS amtet die Paritätische Kommission Pensionskasse (nachfolgend Kommission genannt), welche durch je drei Mitglieder der Arbeitgeberund der Arbeitnehmerseite gebildet wird. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Legislaturperiode des Einwohnerrats. Wiederwahl ist zulässig. ) Von der PKBS formell zur Kenntnisgenommen am ) RiE RiE.00. ) SR 8.0.

2 RiE Riehen: Einwohnergemeinde B. Wahl der Arbeitgebervertretung Der Gemeinderat wählt die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeberin aus seiner Mitte. Während der Amtsdauer ausscheidende Kommissionsmitglieder sind mittels Ersatzwahl für den Rest der laufenden Amtsdauer zu bestimmen. C. Wahl der Vertretung der Arbeitnehmenden Wahlkreise Für die Wahl der Vertretung der Arbeitnehmenden bestehen die folgenden drei Wahlkreise: a) Werkdienste b) Gemeindeschulen c) Übrige (Verwaltung, Aussenstellen, Diverse) Jedem Wahlkreis steht ein Sitz in der Kommission zu. 5 Zeitpunkt der Wahlen und Ersatzwahlen Die Gesamterneuerungswahlen finden alle vier Jahre statt. Sie sind zeitlich so anzuordnen, dass die Kommission ihre Tätigkeit jeweils im Mai beginnen kann. Während der Amtsdauer ausscheidende Mitglieder der Kommission sind mittels Ersatzwahlen im betroffenen Wahlkreis zu ersetzen. Ersatzwahlen sind rasch anzuordnen. Eine Ersatzwahl einzelner Mitglieder erfolgt für den Rest der laufenden Amtsdauer. Die Gemeindekanzlei bestimmt den Zeitpunkt der Wahlen und Ersatzwahlen. 6 Stimmrecht Stimmberechtigt für die Wahl der Vertretung der Arbeitnehmenden ist, wer im Zeitpunkt des Versands der Wahlunterlagen in der PKBS aktiv versichert ist. 7 Wählbarkeit und Wahlvorschläge In die Kommission ist wählbar, wer stimmberechtigt ist und auf einem gültigen Wahlvorschlag steht. Jede oder jeder Stimmberechtigte kann für ihren oder seinen Wahlkreis innert der vom Wahlbüro festgesetzten Einreichefrist Wahlvorschläge einreichen. In jedem Wahlkreis können auch Personen eines anderen Wahlkreises zur Wahl vorgeschlagen werden. Zu seiner Gültigkeit bedarf ein Wahlvorschlag der Zustimmung der vorgeschlagenen Person.

3 8 Stille Wahl Wird für einen Wahlkreis lediglich ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, dann gilt die vorgeschlagene Person als in stiller Wahl gewählt. 9 Einfaches Majorzwahlverfahren Von den gültig vorgeschlagenen Kandidatinnen oder Kandidaten ist in jedem Wahlkreis jene Person gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 0 Gültige und ungültige Wahlzettel Gültig sind alle Wahlzettel, die den Namen einer wählbaren Person enthalten. Undeutlich oder falsch geschriebene Namen sowie korrigierte Wahlzettel sind dann als gültige Stimmen zu zählen, wenn sie eindeutig einer bestimmten wählbaren Person zugeordnet werden können. Ungültig sind Wahlzettel, wenn sie unlesbar sind, ehrverletzende Bemerkungen enthalten oder Personen nennen, welche für den betreffenden Wahlkreis nicht gültig zur Wahl vorgeschlagen sind. Wahlbüro Für die Leitung der Wahlen wird die Gemeindekanzlei als Wahlbüro eingesetzt. Das Wahlbüro sorgt für eine rechtzeitige Information der Stimmberechtigten mit der Aufforderung, Wahlvorschläge einzureichen, und setzt die Einreichefrist für Wahlvorschläge fest. Es entscheidet über die Gültigkeit der Wahlvorschläge und ist für den rechtzeitigen Versand der Wahlunterlagen besorgt. Das Wahlbüro sorgt dafür, dass die Stimmabgabe durch die Berechtigten persönlich und geheim erfolgt. 5 Es entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen, nimmt die Auszählung vor und gibt das Resultat bekannt. D. Konstituierung und Besetzung des Präsidiums Die Kommission konstituiert sich selbst. In der konstituierenden Sitzung wählt die Kommission ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten sowie ihre Vizepräsidentin oder ihren Vizepräsidenten. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite stellen jeweils entweder das Präsidium oder das Vizepräsidium.

4 RiE Riehen: Einwohnergemeinde Präsidium und Vizepräsidium werden für die gesamte vierjährige Amtsdauer bestellt, wobei nach zwei Jahren ein Amtswechsel zwischen Präsidium und Vizepräsidium stattfindet. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden der Präsidentin oder des Präsidenten bzw. der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten während der Amtsdauer erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der laufenden Amtsdauer. E. Sitzungen und Beschlussfassung Die Kommission tritt zusammen, so oft es die ihr übertragenen Aufgaben erfordern, jedoch mindestens einmal pro Jahr. Die Einberufung erfolgt entweder auf Begehren der Präsidentin oder des Präsidenten oder wenn es die Hälfte der Mitglieder verlangt. Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission leitet die Sitzungen, vertritt die Kommission gegen aussen und ist für eine zeit- und sachgerechte Erledigung der Aufgaben besorgt. Bei Verhinderung vertritt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Präsidentin oder den Präsidenten. Über die Sitzungen wird ein erweitertes Beschlussprotokoll geführt. Es enthält neben den Beschlüssen mindestens die Namen der Anwesenden und die Traktandenliste sowie die Hauptgesichtspunkte der Diskussion. 5 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn sowohl auf Arbeitgeber-, wie auf Arbeitnehmerseite mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Sind nicht alle Kommissionsmitglieder anwesend, müssen Beschlüsse einstimmig gefasst werden. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung an der nächsten Kommissionssitzung zu wiederholen. Bleibt die Stimmengleichheit bestehen, so gilt die Abstimmungsvorlage als abgelehnt. Muss zwingend aus mehreren Varianten eine Wahl getroffen werden, dann bestimmt die Kommission eine Schiedsperson. Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Ein Zirkulationsbeschluss kommt zustande, wenn alle Mitglieder der Kommission zustimmen. 6 Die Kommission kann für die Erfüllung ihrer Aufgaben externe Beraterinnen oder Berater beiziehen.

5 III. Aufgaben und Kompetenzen 7 Die Kommission wird im Rahmen des Anschlussvertrags mit der PKBS als Vorsorgeausschuss gemäss Art. 7 Anschlussreglement eingesetzt. 8 Die Gemeinde wird gegenüber der PKBS durch den Gemeinderat vertreten. Die Geschäfte werden durch die Kommission vorbereitet. Die Kommission beschliesst über die Verwendung der freien Mittel und stellt der PKBS dazu Antrag. Über die Teuerungsanpassung für die Rentnerinnen und Rentner beschliesst der Gemeinderat. Im Übrigen richten sich die Kompetenzen der Kommission gegenüber der PKBS nach den Bestimmungen des Anschlussvertrags und der geltenden Reglemente der PKBS. 9 Folgende Geschäft bedürfen zwingend der Zustimmung der Kommission: a) Wahl oder Wechsel des Vorsorgeplans; b) Kündigung des Anschlussvertrags mit der PKBS; c) Anschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung. Abschluss, Änderungen und Kündigung des Anschlussvertrags sowie Anschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung stehen unter dem Genehmigungsvorbehalt durch den Einwohnerrat gemäss Abs. lit. i der Gemeindeordnung. Die Kündigung des bestehenden Anschlussvertrags und der Anschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung erfordert zusätzlich die Zustimmung des Personals (vgl. Art. BVG). Zur Einholung der Zustimmung ist bei den aktiv Versicherten eine Urabstimmung durchzuführen. 0 Der Gemeinderat kann der Kommission spezielle Aufgaben und Aufträge im Rahmen der beruflichen Vorsorge zur Erledigung übertragen. IV. Publikation und Wirksamkeit Dieses Reglement wird publiziert. Es wird sofort wirksam. ) Das Reglement wird der PKBS zur Kenntnis gebracht. ) Wirksam seit

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