Wahlreglement des Stiftungsrates der Pensionskasse SBB. Gültig ab 1. Januar 2016
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- Katarina Geier
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1 Wahlreglement des Stiftungsrates der Pensionskasse SBB Gültig ab 1. Januar 2016
2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 Abkürzungen und Sprachregelung... 3 Einleitende Bestimmungen... 4 Art. 1 Grundlage... 4 Art. 2 Zweck... 4 Art. 3 Zusammensetzung und Amtsdauer des Stiftungsrates... 4 Art. 4 Wählbarkeit... 4 Art. 5 Organisation und Verantwortlichkeiten... 4 Wahl der Arbeitgebervertreter... 5 Art. 6 Wahl der Arbeitgebervertreter... 5 Wahl der Versichertenvertreter... 5 Gemeinsame Wahlliste der GAV-Sozialpartner und stille Wahl... 5 Art. 7 Wahlverfahren durch gemeinsame Wahlliste der GAV-Sozialpartner... 5 Offenes Wahlverfahren durch Versicherte... 6 Art. 8 Wahlrecht... 6 Art. 9 Voraussetzungen für die Kandidatur... 6 Art. 10 Wahlkreis... 6 Art. 11 Durchführung der Wahl... 6 Art. 12 Formelle Gültigkeit der Stimmabgabe... 7 Art. 13 Sitzgarantie für die GAV-Sozialpartner... 7 Art. 14 Wahlergebnis... 8 Schlussbestimmungen... 8 Art. 15 Inkrafttreten
3 Abkürzungen und Sprachregelung 1. In diesem Reglement werden die folgenden Abkürzungen verwendet: PK SBB SBB Pensionskasse SBB Schweizerische Bundesbahnen 2. GAV-Sozialpartner sind die im GAV der SBB als Vertragspartner zugelassenen Arbeitnehmerorganisationen. 3. Im vorliegenden Reglement sind Personenbezeichnungen, falls nicht ausdrücklich anders festgehalten, stets auf beide Geschlechter anwendbar. 3
4 Einleitende Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Grundlage Zweck Dieses Reglement basiert auf dem Organisationsreglement der PK SBB Dieses Reglement regelt das Wahlverfahren der Stiftungsräte der PK SBB. Zusammensetzung und Amtsdauer des Stiftungsrates Zusammensetzung und Amtsdauer des Stiftungsrates richtet sich nach dem Organisationsreglement. Einschränkend zu den Bestimmungen im Organisationsreglement müssen die 6 Kandidaten der Versichertenvertreter Destinatäre sein, wenn die GAV-Sozialpartner keine gemeinsame Wahlliste einreichen. Wählbarkeit Wählbar sind die in der PK SBB versicherten in ungekündigter Festanstellung stehenden Mitarbeiter der SBB sowie von Konzern- und assoziierten Gesellschaften und externe Kandidaten, welche vom Arbeitgeber resp. von den GAV-Sozialpartnern vorgeschlagen werden. Sie müssen die Integritäts- und Loyalitätsanforderungen gemäss BVG Art. 51b und BVV2 Art. 48f ff erfüllen. Mitarbeiter der PK SBB, pensionierte Versicherte und risikoversicherte Mitglieder der PK SBB sind nicht wählbar. Organisation und Verantwortlichkeiten Die Geschäftsstelle der PK SBB ist für die organisatorische und administrative Abwicklung der Wahlen verantwortlich. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe können externe Personen hinzugezogen werden. Die Aufgaben sind insbesondere: Festlegung des Wahltermins Aufruf zur Wahl und Informationen an die Wahlberechtigten über die Bedingungen, den Ablauf der Wahl und die Anzahl zu wählender Stiftungsräte Entgegennahme der Kandidatenvorschläge Bekanntgabe der bereinigten Kandidatenvorschläge Durchführung der Wahl Überwachung der Wahl und Auszählung der Stimmen Bekanntgabe der Wahlresultate Erstellung eines Wahlprotokolls 4
5 Die Wahlen müssen mindestens 1 Monat vor Beginn der neuen Amtsperiode abgeschlossen sein. Die gemäss Organisationsreglement vom Stiftungsrat gewählte Prüfungs- und Risikokommission überprüft die formelle Einhaltung des Wahlverfahrens. Die Aufgaben der Prüfungs- und Risikokommission sind insbesondere: Überwachung des Wahlprozesses Überprüfung der Fristen Überprüfung der formellen Wählbarkeit der vorgeschlagenen Kandidaten. Wahl der Arbeitgebervertreter Art. 6 Wahl der Arbeitgebervertreter Die Arbeitgebervertreter des Stiftungsrates werden gemäss Organisations- und Geschäftsreglement SBB AG vom Verwaltungsrat der SBB gewählt. Wahl der Versichertenvertreter Gemeinsame Wahlliste der GAV-Sozialpartner und stille Wahl Art. 7 Wahlverfahren durch gemeinsame Wahlliste der GAV-Sozialpartner In einem ersten Schritt fordert die Geschäftsstelle der PK SBB im letzten Jahr der Amtsperiode alle GAV-Sozialpartner der SBB auf, innert 60 Tagen eine gemeinsame Wahlliste sämtlicher 6 Versichertenvertreter plus Ersatzkandidaten einzureichen. Jeder Kandidat der gemeinsamen Wahlliste muss einem GAV-Sozialpartner zugeordnet sein. Wird innert der angesetzten Frist von 60 Tagen von den GAV-Sozialpartnern eine von allen GAV-Sozialpartnern der SBB unterzeichnete gemeinsame Wahlliste eingereicht, wird diese Wahlliste publiziert. Gleichzeitig werden die Wahlberechtigten über die Möglichkeit und das Vorgehen für das Melden von weiteren Kandidaten informiert. Werden nach Ablauf einer 60-tägigen Frist keine zusätzlichen Kandidaten eingereicht, gelten die Kandidaten der gemeinsamen Wahlliste als in stiller Wahl gewählt. 5
6 Wird innert der angesetzten Frist von 60 Tagen von den GAV-Sozialpartnern keine gemeinsame Wahlliste oder werden zusätzliche Kandidaten eingereicht, ordnet die Geschäftsstelle der PK SBB offene Wahlen durch die Versicherten an. Offenes Wahlverfahren durch Versicherte Art. 8 Art. 9 Art. 10 Art. 11 Wahlrecht Wahlberechtigt für die Wahl der Versichertenvertreter im Stiftungsrat sind die in der PK SBB am Wahltermin versicherten Mitarbeiter der SBB sowie von Konzern- und assoziierten Gesellschaften. Risikoversicherte Mitglieder der PK SBB sind nicht wahlberechtigt. Voraussetzungen für die Kandidatur Jeder Kandidat muss einen persönlichen Ersatzkandidaten vorschlagen. Kandidat und Ersatzkandidat werden zusammen gewählt. Jede Kandidatur muss von mindestens 100 Wahlberechtigten schriftlich unterstützt werden. Ausgenommen davon sind die Kandidaten der gemeinsamen Wahlliste der GAV-Sozialpartner. Wenn mehrere Kandidaten auf einer Wahlliste zusammen aufgeführt sind, genügen 100 Unterschriften pro Wahlliste. Die Kandidaten und Ersatzkandidaten haben die Annahme des Amtes bei einer allfälligen Wahl ausdrücklich zu bestätigen. Wahlkreis 1. Die SBB und der PK SBB angeschlossene Konzern- und assoziierte Gesellschaften bilden einen einzigen Wahlkreis. Durchführung der Wahl Die Wahlen erfolgen geheim. Sie können schriftlich erfolgen oder über geeignete elektronische Systeme. Elektronische Systeme sind dann zugelassen, wenn sichergestellt ist, dass a. jeder Wahlberechtigte nur einmal wählen kann b. sich jeder Wahlberechtigte mit eindeutigen Identifikationsmerkmalen im Wahlsystem anmelden kann 6
7 Im elektronischen Wahlverfahren werden die Wahlberechtigten mit einer der PK SBB bekannten Adresse angeschrieben. Ist der PK SBB keine Adresse bekannt, erfolgt die Zustellung schriftlich. Mehrere Kandidaten können eine gemeinsame Wahlliste bilden. Einzelkandidaten bilden eine Einer-Wahlliste. Die Wahlliste muss mit einem eindeutigen Listennamen versehen werden. Die Wahllisten müssen den wahlberechtigten Versicherten mindestens 20 Kalendertage vor dem Wahltermin elektronisch oder schriftlich zur Verfügung stehen. Art. 12 Art. 13 Formelle Gültigkeit der Stimmabgabe Bei der schriftlichen Wahl: Gültig sind nur Wahllisten, die einzeln im an die PK SBB adressierten und geschlossenen Kuvert eingesandt werden. Bei der elektronischen Wahl: Das System muss so aufgebaut sein, dass keine ungültigen Stimmabgaben möglich sind. Die Wähler können aus den vorhandenen Wahllisten selber eine Wahlliste zusammenstellen. Diese ist gültig, wenn im schriftlichen Wahlverfahren die offizielle leere Wahlliste der PK SBB verwendet wurde. Beim schriftlichen Wahlverfahren sind diejenigen Wahllisten ungültig, welche a. zu Zweifeln über den Willen des Wählers Anlass geben b. nicht von Hand ausgefüllt/ergänzt worden sind c. ehrverletzenden Äusserungen beinhalten d. mehr Personen aufführen, als zu wählen sind e. nicht innerhalb der für die Stimmabgabe gesetzten Frist eintreffen. Beim schriftlichen Wahlverfahren sind diejenigen Wahllisten fehlerhaft, welche a. Personen aufführen, die nicht offiziell als Kandidaten vorgeschlagen worden sind. Die nicht offiziellen Kandidaten werden nicht beachtet, die übrigen Stimmen bleiben gültig b. eine Person mehr als einmal auf der Wahlliste aufführt (keine Kumulierung). Die doppelt aufgeführten Personen werden nur einmal gezählt. Beim schriftlichen Wahlverfahren werden die Kuverts nach Ablauf des Wahltermins geöffnet. Sitzgarantie für die GAV-Sozialpartner Nehmen die GAV-Sozialpartner mit einer gemeinsamen Wahlliste oder mit individuellen Listen an der Wahl teil, erhalten drei GAV-Sozialpartner einen garantierten Sitz im Stiftungsrat. Bei individuellen Listen muss aus der Listenbezeichnung klar hervorgehen, welchen GAV-Sozialpartner die Kandidaten vertreten. 7
8 Wenn weniger als drei GAV-Sozialpartner an der Wahl teilnehmen, reduziert sich die Sitzgarantie entsprechend. Art. 14 Wahlergebnis Die Kandidaten werden in einem Wahlgang gewählt. Gewählt sind: a. Pro GAV-Sozialpartner der Kandidat mit den meisten Stimmen. b. Wenn mehr als 3 GAV-Sozialpartner an der Wahl teilgenommen haben: Die drei Kandidaten gemäss lit. a mit den meisten Stimmen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. c. Für die übrigen Sitze: diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen (relatives Mehr) auf sich vereinigen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Das Wahlresultat kann innert einer Frist von 10 Tagen nach Bekanntmachung mit schriftlicher und begründeter Einsprache angefochten werden. Die Einsprache muss von mindestens 50 stimmberechtigten Versicherten unterzeichnet sein. Die Prüfungs- und Risikokommission untersucht die Einsprachegründe und erstattet Bericht an den Stiftungsrat. Der Stiftungsrat entscheidet über die Einsprache endgültig spätestens 1 Monat vor Ende der Amtsperiode. Schlussbestimmungen Art. 15 Inkrafttreten Das vorliegende Reglement ersetzt dasjenige vom 28. April 2010 und tritt durch Beschluss des Stiftungsrats vom 4. September 2015 per 1. Januar 2016 in Kraft. Bern, 4. September 2015 Daniel Ruf Präsident des Stiftungsrats Markus Jordi Vizepräsident des Stiftungsrats 8
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